Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6636/2008
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Vollzug der
Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 30. September 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Hazara mit letztem
Wohnsitz in B._______(Provinz Ghazni) – reichte am 12. April 2005 in
der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des BFM vom 16. März
2007 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Dieser Entscheid erwuchs mangels Anfechtung in
Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung der Verfügung vom 16. März 2007, um Feststellung der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung machte er geltend, das BFM
habe seinen Entscheid in Missachtung der Rechtsprechung in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 9, gefällt. Ghazni, seine
Herkunftsprovinz, werde dabei nicht als sichere Provinz bezeichnet, in
welche ein Wegweisungsvollzug zumutbar wäre. Überdies nehme die
Gewalt in Afghanistan zu und die Situation werde immer prekärer. Diese
Gründe hätte er zwar in einer Beschwerde vorbringen können. Jedoch
habe er die Verfügung des BFM nicht verstanden und habe auch
niemanden rechtzeitig zur Hand gehabt, der es ihm hätte erklären können
und dafür gesorgt hätte, dass eine Beschwerde für ihn erhoben würde.
Da der Bund den Asylsuchenden keinen Rechtsbeistand leiste und er
etwas abgelegen wohne, nicht integriert sei und noch nie von einer
Rechtsberatungsstelle gehört habe, könne es zu solchen Pannen
kommen. Zudem bestehe ein moralischer Anspruch, auf das
Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ihm in Übereinstimmung mit
der Rechtsprechung der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts die
vorläufige Aufnahme zu erteilen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2007 forderte das BFM den
Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses ein,
andernfalls auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
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Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 wurde
auf die Beschwerde gegen die Erhebung eines Gebührenvorschusses in
einem Wiedererwägungsverfahren mit Hinweis darauf, diese sei erst mit
der verfahrensabschliessenden Verfügung des BFM anfechtbar (BVGE
2007/18), nicht eingetreten und das Bundesamt angewiesen,
unverzüglich über das Begehren um vorsorgliche Massnahme zu
entscheiden. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September
2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit,
das BFM habe über die Frage betreffend vorsorgliche Massnahme noch
nicht entschieden. In der Folge nahm das Bundesverwaltungsgericht
diese Eingabe als Rechtsverweigerungs beziehungsweise
Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen.
D.
Mit Verfügung vom 30. September 2008 trat das BFM auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 15. (recte: 14.) Juni 2007 nicht ein. Die
Zwischenverfügung vom 21. Juni 2007 wurde aufgehoben. Die Verfügung
vom 16. März 2007 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2008
wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung
beziehungsweise Rechtsverzögerung infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.
F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
30. September 2008, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden als
Beweismittel zwei Berichte des UNHCR zu Afghanistan vom 18. Juni
2008 und 6. Oktober 2008 sowie eine Nothilfebestätigung eingereicht.
G.
Mit Telefax vom 22. Oktober 2008 wies die Instruktionsrichterin die
kantonale Behörde an, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen.
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H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2009 wurde der
Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und festgestellt, der
Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
I.
Mit Eingabe vom 15. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
Diese Eingabe wurde am 18. September 2009 beantwortet.
J.
Am 31. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um baldigen
Abschluss seines Verfahrens.
Diese Eingabe wurde am 9. Juni 2011 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. zum Ganzen BVGE 2010/27 E. 2.1)
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
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die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden
Charakters des NonRefoulementGebotes gemäss Art. 33 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein
rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die
neuen Vorbringen zwar im revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind,
jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller bzw. der
Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht.
3.2. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem BFM bildete
vorliegend entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch
vom 14. Juni 2007 einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung.
3.3. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs verneint hat und mit
Verfügung vom 30. September 2008 auf das Gesuch nicht eingetreten ist,
beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob das BFM zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist.
3.4. Bei begründeter Beschwerde ist die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Aufhebung des rechtskräftigen Vollzugs der Wegweisung des
Beschwerdeführers, weil sich das BFM im angefochtenen Entscheid zu
dieser Frage nicht in materieller Hinsicht geäussert hat. Daher ist auf den
Antrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anzuordnen, nicht einzutreten.
4.
4.1. Das Bundesamt begründete seinen Nichteintretensentscheid im
Wesentlichen damit, ein Wiedererwägungsverfahren dürfe nicht als
Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche
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bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im
ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden hätten, könnten somit nicht
als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (EMARK 2000 Nr. 24).
Ebenso könnten Vorbringen dann nicht zu einer Wiedererwägung führen,
wenn sie bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Neue
erhebliche Tatsachen und Beweismittel bildeten nur dann einen
Wiedererwägungsgrund, wenn der Beschwerdeführer bei zumutbarer
Sorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelverfahren diese nicht hätte kennen
oder beibringen können oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
aus der Provinz Ghazni und damit aus einer Provinz stamme, die im
Koordinationsurteil der ARK vom 24. Januar 2006 als unsicher eingestuft
worden sei, wäre spätestens in einer Beschwerde gegen den Entscheid
des BFM vom 16. März 2007 geltend zu machen gewesen. Ein
plausibler Grund, weshalb dies dem Beschwerdeführer trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Die
Erklärungen des Beschwerdeführers für die Unterlassung seien nicht
stichhaltig.
4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, es
sei unbestritten, dass er es verpasst habe, gegen den negativen
Entscheid des BFM vom 16. März 2007 eine Beschwerde einzureichen.
Entscheidend sei indessen, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan für einen Hazara aus Ghazni unzumutbar sei. Das BFM hätte
dieses Wegweisungshindernis in seinem Entscheid vom 30. September
2008 überprüfen müssen, da sich die Sachlage seit dem Entscheid vom
16. März 2007 geändert habe. Dem Bericht des UNHCR vom 6. Oktober
2008 zur Sicherheitslage in Afghanistan zufolge gelte die gesamte
Provinz Ghazni als äusserst unsicher.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz aus formellen Gründen zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
So ist die Verfügung des BFM vom 16. März 2007 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, gegen
diese Verfügung Beschwerde zu erheben. Indem er in seinem
Wiedererwägungsgesuch vom 14. Juni 2007 auf die Praxis der ARK und
des Bundesverwaltungsgerichts hinweist, wonach er aufgrund seiner
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Ethnie und seiner Herkunft nicht nach Afghanistan weggewiesen werden
dürfe, trifft dieser Hinweis auf die Rechtsprechung zwar zu. Indessen
handelt es sich dabei um Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der
verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen
Beschwerdeverfahren bestanden, datiert das Koordinationsurteil
betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan doch vom 24. Januar 2006
und war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2007
bereits publiziert worden (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Der Beschwerdeführer
vermag mit seinem Einwand, wonach er in Unkenntnis des Inhalts der
Verfügung des BFM und wegen seines abgelegenen Wohnortes nicht
rechtzeitig habe Beschwerde erheben können, dieses Unterlassen nicht
plausibel zu erklären. So kann nicht geglaubt werden, er hätte keine
Möglichkeit gehabt, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung vom 16.
März 2007 eine Person zu finden, die ihn über den Inhalt der Verfügung
und seine Beschwerdemöglichkeit aufgeklärt hätte. Der
Beschwerdeführer hat sich somit die verpasste Möglichkeit selber
anzulasten. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, darf das
Wiedererwägungsverfahren nicht dazu dienen, vom Beschwerdeführer im
früheren Verlauf begangene vermeidbare Unterlassungen nachzuholen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 24). Dies ergibt sich aus der – für das
Wiedererwägungsverfahren analog anwendbaren – revisionsrechtlichen
Regel von Art. 66 Abs. 3 VwVG, wonach Gründe, welche im ordentlichen
Verfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe
gelten.
Offen bleiben kann weiter die Frage, ob das BFM allenfalls
wiedererwägungsweise hätte prüfen müssen, ob es sich bei der – unter
Hinweis auf dem Gesuch beigelegte Medienberichte – Feststellung des
Beschwerdeführers, die Gewalt nehme in Afghanistan noch ständig zu,
um einen rechtserheblichen Sachverhalt handelte, der sich seit dem
ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hatte, und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen gewesen wäre
(vgl. dazu auch E. 6).
5.2. Es ist festzustellen, dass das BFM im ordentlichen Verfahren in
seiner Verfügung vom 16. März 2007 die Herkunft des
Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Hazara in Ghazni nicht in Frage
stellte. Hingegen schätzte es den Wegweisungsvollzug in den Hazarajat
entgegen der Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 6
und 7a) als zumutbar ein. Im weiteren befand es, dem Beschwerdeführer
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würde es grundsätzlich auch offen stehen, eine innerstaatliche
Wohnsitzalternative beispielsweise im Grossraum Kabul wahrzunehmen,
ohne abzuklären, ob die von der ARK entwickelten strengen
Voraussetzungen dafür erfüllt waren (vgl. die damals geltende Praxis
EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b bestätigt in EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8, die im
Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde [vgl. BVGE
2010/54 E. 10.1], sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil E
7625/2008 vom 16. Juni 2011). Indem sich das BFM der publizierten
Länderpraxis der zuständigen Rekursinstanz nicht anschliesst, verstösst
es, wenn nicht begründeter Anlass dafür besteht, gegen das Prinzip der
Rechtssicherheit (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.1 f.). Vorliegend stellt sich
folglich die Frage, ob nicht der Grundsatz von Treu und Glauben, der
einer Person Anspruch auf Schutz des Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden verleiht, verletzt wurde, indem das BFM bereits
kurze Zeit nach der Publikation des Länderurteils EMARK 2006 Nr. 9
einen davon abweichenden Entscheid fällte (vgl. BGE 135 V 201, S. 208;
134 V 145, S. 150; BVGE 2007/9 E. 5.1.2; ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 ff.). Bejahenderweise müsste die
vorliegende Situation als stossend erachtet werden, da Personen, die –
wie der Beschwerdeführer – ebenfalls einen der Rechtsprechung der
Beschwerdeinstanz entgegen laufenden (negativen) Entscheid der
Vorinstanz erhielten, indessen dagegen Beschwerde erhoben, mit
grösster Wahrscheinlichkeit letztinstanzlich eine vorläufige Aufnahme
angeordnet erhielten, was ebenfalls dem Grundsatz der Rechtsgleichheit
entgegenstehen würde. Weitere Ausführungen in diesem
Zusammenhang können angesichts des nachfolgend Gesagten indessen
unterbleiben.
6.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in Afghanistan klar eine
Verschlechterung der Lage feststellte (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011), ist vorliegend von
einer nachträglich eingetretenen Veränderung, mithin einer
wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachlage auszugehen, die zur
Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers und zu dessen vorläufigen Aufnahme führen dürfte.
Obschon – wie zuvor festgestellt wurde (vgl. E. 5.1) – das BFM aus
formellen Gründen zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2008 nicht eintrat, weshalb es dem
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Beschwerdeführer offen stehen würde, gestützt auf die aktuelle
Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend
Afghanistan ein erneutes Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt zu
richten, ist die vorinstanzliche Verfügung vom 30. September 2008 aus
prozessökonomischen Gründen aufzuheben und das BFM anzuweisen,
auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und im Sinne der
Erwägungen eine neue Verfügung zu erlassen.
7.
Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Ausführungen gutzuheissen,
soweit darin die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 30. September
2008 beantragt wird.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch
zuverlässig abschätzen. Die vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung wird deshalb in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Satz
2 VGKE aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400 .–
(inklusive aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
10.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bleibt der Vollzug der
Wegweisung weiterhin ausgesetzt, bis das diesbezüglich nunmehr
zuständige BFM in der Sache neu verfügt.
(Dispositiv nächste Seite)
E6636/2008
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 30.
September 2008 aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, eine neue Verfügung im Sinne der
Erwägungen zu erlassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 400.− auszurichten.
5.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt weiterhin ausgesetzt, bis das BFM in
der Sache neu verfügt.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: