B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6636/2017
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. Oktober 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 11. November 2016 wurde er zur Person befragt (BzP)
und als unbegleiteter Minderjähriger registriert. Am 21. November 2016
folgte die Mandatierung einer Rechtsvertretung (Vertrauensperson). Fer-
ner wurde durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental
mit Entscheid vom 1. Februar 2017 eine Vertretungsbeistandschaft ange-
ordnet. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM wurde am
21. September 2017 in Anwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt
(Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt.
Er und seine Familie würden der Pfingstgemeinde angehören und hätten
deswegen Probleme in Eritrea erfahren. Seine Mutter und Schwester seien
aus religiösen Gründen mehrmals inhaftiert worden. Währenddessen habe
er auf die jüngeren Geschwister aufpassen müssen. Der Vater sei Soldat
und lebe nicht bei der Familie. Auch er sei einmal aufgrund seines Glau-
bens verhaftet worden. Als die Schwester versucht habe, Eritrea zu verlas-
sen, sei sie dabei erwischt und inhaftiert worden. Die Mutter sei danach
weiterhin schikaniert und auch er sei belangt worden. Manchmal sei er für
zwei bis drei Tage festgenommen und malträtiert worden. Es sei eine
schwierige Zeit gewesen und deswegen habe er die Schule im Jahr (...) in
der (…) Klasse abbrechen müssen. Im (…) 2015 habe er mit einem Freund
versucht, das Land illegal zu verlassen. Sie seien erwischt und im Gefäng-
nis C._______ inhaftiert worden. Sein Freund sei wieder freigelassen wor-
den. Da er jedoch als Religionsverräter angesehen worden sei, habe er im
Gefängnis bleiben müssen und sei gefoltert worden. Später sei er nach
D._______ verlegt worden. Seine Mutter habe seine Schulzeugnisse vor-
gelegt und seine Freilassung bewirken können. Nach seiner Rückkehr
nach B._______ sei die örtliche Polizei bereits informiert gewesen. Er sei
wiederholt zuhause abgeholt und festgehalten worden. Wieder sei er mal-
trätiert und geschlagen worden. Deshalb habe er sich erneut dazu ent-
schlossen, das Land illegal zu verlassen, was ihm ungefähr im (…) 2015
gelungen sei.
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C.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 23. November 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling
anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechts-
verbeiständung ersucht. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
E.
Am 24. November 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Beweismitteleingabe vom 30. November 2017 wurde eine Taufurkunde
des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2017 zu den Akten gereicht.
G.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurden die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheis-
sen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2017 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen fest, was dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 zur
Kenntnis gegeben wurde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nach-
fluchtgründe, Art. 54 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Festnahmen und
Inhaftierungen hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe der Be-
schwerdeführer an der BzP erklärt, er sei (…) Wochen im Gefängnis von
C._______ inhaftiert worden (SEM-Akte A8 S. 7 f.). Anschliessend sei er
nach D._______ verlegt worden, bis seine Mutter nach (…) seine Freilas-
sung habe bewirken können (SEM-Akte A8 S. 8). An der Anhörung habe er
jedoch angegeben, (…) Wochen in D._______ inhaftiert gewesen zu sein
(SEM-Akte A19 F88). Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er
behauptet, auch an der BzP von (…) Wochen gesprochen zu haben (SEM-
Akte A19 F110). Weiter habe er an der BzP angegeben, nach der Haftent-
lassung sei er im Heimatdorf manchmal für (…) zum Polizeirevier mitge-
nommen worden (SEM-Akte A8 S. 8). An der Anhörung sei jedoch von je-
weils (…) die Rede gewesen (SEM-Akte A19 F64). Auch bei dieser Unge-
reimtheit habe er erklärt, an der BzP das Gleiche wie an der Anhörung ge-
sagt zu haben (SEM-Akte A19 F106). An der BzP habe er ferner ausge-
führt, (…) Male mitgenommen worden zu sein (SEM-Akte A8 S. 8), wäh-
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rend er an der Anhörung keine genauen Angaben zur Anzahl der Festnah-
men mehr habe machen können. Er habe angefügt, jeweils (…) Tage in-
haftiert gewesen zu sein. An der BzP habe er keine anderen Angaben ge-
macht (SEM-Akte A19 F108 f.). Auch mit Blick auf das junge Alter des Be-
schwerdeführers erscheine es unglaubhaft, dass er nicht habe angeben
können, wie lange er jeweils festgehalten worden sei. Auch wenn nicht aus-
geschlossen werden könne, dass die Familie, insbesondere die Mutter und
Schwester des Beschwerdeführers, wegen ihrer Religion Probleme oder
Nachteile seitens der Regierung erfahren habe, müssten seine geltend ge-
machten Schwierigkeiten als unglaubhaft angesehen werden. Es sei von
einer teilkonstruierten Asylbegründung auszugehen.
Ferner seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten. Seine Asylvorbringen seien unglaubhaft und er sei bei der
Ausreise minderjährig gewesen. Bloss die illegale Ausreise aus Eritrea sei
nicht geeignet, eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die Vorinstanz habe sich
bei der Prüfung der Glaubhaftigkeitselemente auf drei vermeintliche Wider-
sprüche zwischen der BzP und der Anhörung beschränkt. Sein junges Alter
und der komplexe Sachverhalt würden die Widersprüche relativieren. Zu-
dem seien die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers zu den
Festnahmen, Inhaftierungen, Misshandlungen und Folterungen, die für die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen, nicht gewürdigt oder berück-
sichtigt worden. Dabei habe er seine Erlebnisse spontan, umfang- und de-
tailreich frei erzählt. Unter anderem habe er das Gefängnis C._______ aus-
führlich beschreiben oder die erlittenen Misshandlungen authentisch und
mit Realkennzeichen versehen schildern können. Auch die Inhaftierungen
im Heimatort sowie die Foltermethode durch Verwendung von Zuckerwas-
ser auf der Haut habe er authentisch wiedergeben können (SEM-Akte A19
F64). Zudem habe er einige Polizisten namentlich nennen und deren
Äusseres beschreiben können (SEM-Akte A19 F114). Die Mitgliedschaft
der Familie bei der Pfingstgemeinde sei von der Vorinstanz zu Recht nicht
bezweifelt worden. Auch hierzu habe er ausführliche Angaben mit zahlrei-
chen Realkennzeichen machen können (SEM-Akte A19 F41 f., F68 ff., F86
und F114). Zudem habe er sich aufgrund seiner religiösen Überzeugung in
E._______ offiziell taufen lassen (vgl. Beweismittel Taufurkunde). Schliess-
lich habe er auch die Festnahmen und Inhaftierungen der Mutter und
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Schwester glaubhaft schildern können (SEM-Akte A19 F64). Die Verfol-
gung und der behördliche Druck aufgrund der Religionszugehörigkeit sei
auch dem EASO-Bericht über Herkunftsinformationen, Länderfokus Erit-
rea, Mai 2015, und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2 zu entnehmen. Insgesamt würden
die für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sprechenden Elemente im
Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen, weshalb er als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
Schliesslich seien die Mitgliedschaft der Familie bei der Pfingstgemeinde
und die Verfolgung deswegen als „weitere Faktoren“ neben der illegalen
Ausreise im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 zu sehen. Damit lägen subjektive
Nachfluchtgründe vor, weswegen er zumindest als Flüchtling anzuerken-
nen sei.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
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6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Religionszugehörig-
keit des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie seine illegale Aus-
reise aus Eritrea nicht bezweifelt. Allerdings werden die Verfolgung wegen
des Glaubens und die geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund von
Widersprüchen als unglaubhaft eingestuft.
6.3 In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend ausgeführt, dass zwi-
schen den Vorbringen des Beschwerdeführers an der BzP und jenen an
der Anhörung Widersprüche bezüglich der Dauer seiner Inhaftierungen in
D._______ und auf dem örtlichen Polizeiposten sowie zur Anzahl der Fest-
nahmen am Heimatort auftreten (vgl. vorstehend E. 5.1). Tatsächlich ver-
mag allein das jugendliche Alter des Beschwerdeführers diese Ungereimt-
heiten nicht zu erklären. Indes scheint aufgrund der Vielzahl von Behelli-
gungen vor seiner Ausreise im Jahr 2015 nachvollziehbar, dass er bei sei-
nen Ausführungen den Fokus nicht auf zeitliche Angaben, sondern auf das
Erlebte legte, und es dadurch zu den obgenannten Widersprüchen gekom-
men zu sein scheint. Der Vorinstanz kann hinsichtlich der Schlussfolge-
rung, aufgrund der Widersprüche in zentralen Teilen seien die Vorbringen
des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft anzusehen und es er-
übrige sich, auf weitere Unglaubwürdigkeitselemente (recte: Unglaubhaf-
tigkeitselemente) einzugehen, nicht gefolgt werden. So hat der Beschwer-
deführer in freier Erzählung ausführlich dargelegt, welchen konkreten
Schwierigkeiten er und seine Familie aufgrund ihrer Glaubenszugehörig-
keit ausgesetzt gewesen seien. Die Angaben enthalten merklich persönli-
che Erinnerungen und Empfindungen und hinterlassen einen authenti-
schen Eindruck. Die Ausführungen zu seinen Gefängnisaufenthalten sind
schlüssig und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. So beschreibt
er die Gefängnisräume, Abläufe und den Umgang inklusive Foltermetho-
den gegenüber den Insassen anschaulich. Insbesondere die selbst erlitte-
nen Misshandlungen gibt er substantiiert wieder, so dass von tatsächlich
Erlebtem auszugehen ist (SEM-Akte A8 S. 7–9, A19 F64, F89). Ferner hat
der Beschwerdeführer detaillierte Angaben dazu machen können, was sei-
nen Glauben ausmacht und wie dieser praktiziert wird (SEM-Akte A19
F67 ff.). Schliesslich erklärt er den ersten Versuch und sodann die vollen-
dete illegale Ausreise widerspruchsfrei, nachvollziehbar und mit Realkenn-
zeichen versehen (SEM-Akte A19 F96 ff.). Im Rahmen der Gesamtwürdi-
gung aller Vorbringen des Beschwerdeführers sind die von der Vorinstanz
aufgezeigten Widersprüche nicht als wesentlich zu qualifizieren. Die
Glaubhaftigkeitselemente überwiegen.
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6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
glaubhaft zu erachten sind.
7.
In einem nächsten Schritt gilt es im Rahmen einer rechtlichen Würdigung
die glaubhaften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrecht-
liche Relevanz hin zu prüfen.
7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das
heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive)
Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5).
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Seite 10
7.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund
der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie der Pfingstge-
meinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a. United Sta-
tes Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018,
Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United States Depart-
ment of State, International Religious Freedom Report for 2017: Eritrea;
European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunfts-
länder-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; Amnesty Internatio-
nal, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai 2013;
zudem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 16.6; Urteil des BVGer E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2,
m.w.H.). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchge-
meinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal
und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen
(u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen
Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann.
Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren oder um
sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben. Es ist jedoch auch zu berück-
sichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zugelasse-
nen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt un-
behelligt (vgl. Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1 f.).
Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine begründete
Furcht vor Verfolgung aufgrund dessen glaubhaft gemacht werden. Die
Aussagen des Beschwerdeführers decken sich mit diesen Berichten (vgl.
nachfolgend E. 7.3).
7.3 Aus den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor,
dass er aufgrund seines Glaubens bis zu seiner Ausreise hin zahlreichen
Behelligungen von hinlänglicher Intensität durch die eritreischen Behörden
ausgesetzt war. Während der Inhaftierungen ist er misshandelt und dazu
aufgefordert worden, seinen Glauben aufzugeben. Dies sowohl während
des mehrwöchigen Gefängnisaufenthalts nach dem gescheiterten Ausrei-
seversuch als auch während der Inhaftierungen davor und danach durch
die örtlichen Polizeibehörden. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Ent-
sprechend erweist sich die Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea weite-
ren asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden, als begründet, zumal der Beschwerdeführer seinen Glauben bis
heute praktiziert (vgl. Taufurkunde vom 2. Juli 2017). Auch angesichts der
bezüglich Umgang mit nicht erlaubten religiösen Gruppen unveränderten
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Seite 11
Situation in Eritrea (vgl. bereits Urteil E-7452/2008 E. 5.3.2 und E. 5.4) ist
anzunehmen, dass er begründeterweise auch künftige Verfolgung zu be-
fürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass bei erlittener, mit der Ausreise
in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung das Bestehen einer be-
gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen ist: BVGE 2009/51
E. 4.2.5, m.w.H.; Urteil des BVGer E-5067/2014 vom 24. Mai 2016 E. 6.2).
Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den eritreischen Behörden
ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer inner-
staatlichen Schutzalternative auszugehen. Nach dem Gesagten erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
8.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorausset-
zungen für eine Asylgewährung (vgl. Art. 3 und 7 AsylG) erfüllt sind. Folg-
lich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine
Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 gewährte
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist mit vorlie-
gendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
bislang keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 1‘000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 24. Oktober 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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