Abtei lung V
E-6637/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
vertreten durch Christian Hoffs,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
4. Dezember 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6637/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Vater des Beschwerdeführers, B._______ (N 382 291), er-
suchte am 16. August 1999 bei der Schweizerischen Vertretung in An-
kara für sich, seine Ehefrau und seine sieben Kinder um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
A.b Das Bundesamt lehnte mit Verfügung vom 3. September 1999 in
Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des damals geltenden Asylgesetzes vom
5. Oktober 1979 (aAsylG) das Asylgesuch ab und verweigerte
B._______ und seiner Familie die Einreise in die Schweiz. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 1999 wurde mit Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. September
2000 insofern gutgeheissen, als der Familie B._______ die Einreise in
die Schweiz bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde das Bundesamt
angewiesen, nach vollständiger Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts neu über das Asylgesuch zu entscheiden.
A.c Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am
13. Mai 2001 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (E-
6371/2006/ (...); E-6618/2006/ (...); E-6619/2006/ (...); E-6620/2006/
(...); E-6621/2006/(...); E-6622/2006/N (...)) von der Türkei
herkommend und über Bulgarien in die Schweiz ein. Am 23. Mai 2001
wurde er in der Empfangsstelle C._______ summarisch befragt. Am
3. August 2001 folgte die Befragung durch die zuständige kantonale
Behörde.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus D._______, begründete sein
Asylgesuch damit, er habe bis zum seinem vierten oder fünften
Geburtstag im Iran gelebt. Zwei seiner Onkel seien zum Tode verurteilt
und gehängt worden. Sein Vater, der ebenfalls inhaftiert worden sei,
habe fliehen können. Er und seine Familie seien zusammen in die
Türkei gereist, wo sie illegal während zweier Jahre in E._______,
danach fünf Jahre in F._______ und schliesslich in G._______ gelebt
hätten. Dort habe er gelegentlich gearbeitet. Da die Familie nicht
weiter in der Türkei habe leben können, hätten sie sich zur Ausreise
entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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E-6637/2006
B.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 4. Dezember 2002, eröffnet am
5. Dezember 2002, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standhalten würden. Angesichts der offensicht-
lich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfälli-
ge Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers einzugehen. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Verfügungen des BFF vom 3. Dezember 2002 wurde der Vater des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) originär, seine Mutter und der minderjährige
Bruder H._______ (...) gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge
anerkannt. Gleichzeitig wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. Die
Asylgesuche der Brüder I._______ (E-6618/2006; (...), J._______ (E-
6619/2006; ...), K._______ (E-6620/2006; ...) und L._______ (E-
6621/2006; ...) wurden mit Verfügungen des BFF vom 3. Dezember
2002 und dasjenige seines Bruders M._______ (E-6622/2006; ...) mit
Verfügung vom 7. März 2003 abgewiesen und deren Wegweisung
angeordnet.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2003 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der originären,
eventuell der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Sache zur Er-
gänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Am 17. Januar 2003 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in
seiner Eingabe vom 6. Januar 2003 die falsche N-Nr. aufgeführt habe.
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E-6637/2006
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Februar 2003 wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einen späteren Zeit-
punkt verwiesen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2003
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 26. April 2004 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass drei Onkel und sein Vater in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannt seien und ihnen Asyl gewährt worden sei. Seine Grossfamilie sei
demnach verfolgt worden. Gleichzeitig wurde um prioritäre Behandlung
des Beschwerdeverfahrens ersucht.
G.
Am 18. April 2005 wurde der Beschwerdeführer von der N._______
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt.
H.
Am 30. August 2005 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er
und seine Brüder in der Schweiz exilpolitisch tätig seien. Gleichzeitig
reichte er eine entsprechende Bestätigung der Demokratischen Partei
Kurdistan Iran Schweiz (PDKI respektive KDPI) vom 22. August 2005
ein.
I.
Am (...) 2005 verstarb der Vater des Beschwerdeführers.
J.
Das O._______ reichte am 4. Januar 2006 einen Zwischenbericht der
N._______ über die polizeilichen Ermittlungen gegen den
Beschwerdeführer ein.
K.
Mit Eingabe vom 3. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um bal-
digen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
Seite 4
E-6637/2006
L.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. Mai 2006 verneinte die
Vorinstanz einerseits eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen
exilpolitischer Tätigkeiten und andererseits das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (nach Art. 44 Abs. 3 aAsylG).
M.
Am 8. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzei-
tig reichte er eine Bestätigung der PDKI vom 7. Juni 2006 in Kopie zu
den Akten.
N.
Am 10. November 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen
Fahren eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss sowie Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die N._______ Anzeige
erstattet.
Am 13. November 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen
Fahrens trotz Entzug/Verweigerung des Führer-/Lernfahrausweises
durch die N._______ Anzeige erstattet.
O.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahren der ARK.
P.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2007 wies der Rechtsvertreter auf die lan-
ge Verfahrensdauer hin. Am 21. September 2007 erkundigte er sich te-
lefonisch erneut nach dem Verfahrensstand. Dabei wurde er darauf
hingewiesen, dass weiterhin Abklärungen im Gange seien.
Q.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 ersuchte der Rechtsvertreter erneut
um Angaben betreffend den Verfahrensstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Diese Eingabe wurde am 5. Oktober 2007 telefo-
nisch beantwortet. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass weite-
re Abklärungen beim UNHCR vorgenommen würden.
R.
Am 30. Oktober 2007 ersuchte der ehemals zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das UNHCR-Büro in Genf um
nähere Angaben zu den seinerzeitigen Asylverfahren des verstorbe-
Seite 5
E-6637/2006
nen Vaters des Beschwerdeführers.
Am 30. Oktober 2007 gelangte der Instruktionsrichter an das
O._______ und ersuchte um Angaben zur aktuellen Situation der
Familie B._______ hinsichtlich Strafverfahren und Verurteilungen so-
wie um Zustellung der entsprechenden Unterlagen.
S.
Am 27. Dezember 2007 teilte der zuständige Mitarbeiter des UNHCR-
Büros in Genf telefonisch mit, die UNHCR-Akten aus der Türkei seien
derzeit nicht zugänglich und wies das Bundesverwaltungsgericht an,
seine Anfrage im Jahre 2008 bei der neu zuständigen Mitarbeiterin zu
erneuern.
T.
Am 28. Januar 2008 übermittelte das O._______ dem
Bundesverwaltungsgericht einen Zusammenzug der Strafakten betref-
fend den Beschwerdeführer. Dabei wurden insbesondere folgende Ak-
ten aufgeführt:
- Kontrollauftrag vom 1. März 2004 und Orientierungsbericht der
N._______ (Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit) vom 13. April
2004,
- Rapport der N._______ vom 18. April 2005 (Festnahme wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),
- Zwischenbericht der N._______ vom 28. Dezember 2005,
- zwei Rapporte (...) vom 13. und 21. November 2006 (Anzeige
wegen Fahrens unter Drogeneinfluss sowie Fahrens ohne
Führerschein),
- Rapport der P._______ vom 7. April 2007 (Identitätskontrolle),
- Schlussbericht der N._______ vom 14. Oktober 2007,
- E-Mail (...) vom 4. Dezember 2007.
U.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 teilte das UNHCR-Büro in Genf mit,
im Entscheid des UNHCR-Büros in Ankara vom 25. August 2000 sei
festgestellt worden, dass die Vorbringen des Vaters des Beschwerde-
führers zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf den Iran nicht glaubwür-
dig seien. Aus diesem Grund sei sein Asylgesuch abgelehnt worden.
Über den weiteren Inhalt könne keine Auskunft erteilt werden.
Seite 6
E-6637/2006
V.
Am 18. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung sei-
ner Vorbringen ein und wies darauf hin, dass er bei der Asylgesuchs-
stellung noch minderjährig gewesen sei.
W.
Am 25. April 2008 reichte die Staatsanwaltschaft Q._______ gegen
den Beschwerdeführer Anklage ein wegen Verbrechen gegen das
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG), wegen Übertretung
des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, wegen Fahrens trotz
Entzug des Führerausweises und wegen Fahrens eines
Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss).
X.
Auf eine telefonische Anfrage vom 30. April 2008 hin wies die zustän-
dige Mitarbeiterin des UNHCR-Büros in Genf darauf hin, dass die Ak-
ten des UNHCR gemäss weltweit gültigen Weisungen nicht offengelegt
werden könnten.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2008 wurden dem Be-
schwerdeführer die Auskünfte des UNHCR mitgeteilt und ihm die Mög-
lichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
Y.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung.
Am 16. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung sei-
ner Identitätskarte zu den Akten und wies nochmals darauf hin, dass
er im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuches minderjährig ge-
wesen sei.
Z.
Am 7. und 20. August 2008 fragte das R._______ im Zusammenhang
mit einem Gesuch des Beschwerdeführers um Vorbereitung der
Eheschliessung und einer bevorstehenden Kindesanerkennung das
Bundesverwaltungsgericht u.a. an, wann mit dem Abschluss des
Beschwerdeverfahrens gerechnet werden könne. Diese Schreiben
wurden am 3. September 2008 beantwortet.
AA.
Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2009 haben
Seite 7
E-6637/2006
ergeben, dass eine Eheschliessung des Beschwerdeführers nicht zu-
stande gekommen ist, da sein Personenstand bis heute nicht festge-
stellt werden konnte.
AB.
Gemäss Bussenverfügung des S._______ vom 16. September 2009
wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu
einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt.
AC.
Am 23. September 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer auf, Angaben zu seiner aktuellen Wohnsituation so-
wie zu seinen familiären Beziehungen zu machen und entsprechende
Beweismittel beizubringen, sowie eine Fürsorgebestätigung oder das
wahrheitsgetreu ausgefüllte, zu diesem Zweck beigelegte Formular
„Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einzureichen. Bei Nichtein-
reichen der verlangten Unterlagen oder Beweismittel werde über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschie-
den. Im Weiteren wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, eine Kosten-
note einzureichen.
AD.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 (Posteingang und Telefax) teilte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandant
seitens der Gemeinde keine finanziellen Einkünfte oder Bar-Sozial-
leistungen erhalte und über kein Arbeitseinkommen verfüge. Ferner
lebe der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr mit der Mutter
seines Kindes zusammen. Eine Kindsanerkennung sei bis zum heuti-
gen Tag nicht erfolgt. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter seine
Kostennote zu den Akten.
AE.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 wurde dem Beschwer-
deführer zur veränderten Situation (Tod des Vaters) und zu der vom
Gericht daraus entnommenen neuen Rechtslage bezüglich der deriva-
tiven Flüchtlingseigenschaft das rechtliche Gehör gewährt.
AF.
Am 18. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer - vorab per Tele-
fax - dazu Stellung.
Seite 8
E-6637/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechts-
mittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren die Asylakten der Eltern und der Brüder des Be-
schwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) beigezogen worden sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien
asylrechtlich nicht relevant. Der Vater des Beschwerdeführers sei we-
gen seiner Mitgliedschaft in der T._______ verfolgt und mit Gefängnis
bestraft worden. Daher könne zwar nicht ganz ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer, obschon das Verfahren viele
Jahre zurückliege, nach seiner Rückkehr nach dem Verbleib seiner
Eltern befragt würde. Die Mutter des Beschwerdeführers habe aber
klar zum Ausdruck gebracht, dass sie und ihre Söhne keinerlei
politische Aktivitäten ausgeübt hätten. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Iran sei der Beschwerdeführer fünfjährig gewesen. Somit liege
keine Verfolgung oder Gefährdung vor. Zudem würden U._______ und
V._______, ein Bruder und die Schwester seines Vaters, nach wie vor
in D._______ leben. Dies sei ein klarer Hinweis, dass keine
begründete Furcht vor einer Verfolgung vorliege.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Fami-
lie B._______ sei vom iranischen Staat politisch verfolgt, dies wegen
deren aktiven politischen Widerstands im In- und Ausland. Zwei Onkel
seien ermordet, der Vater des Beschwerdeführers zum Tode verurteilt
worden. Die Verfolgung habe für den Beschwerdeführer existentielle
Folgen gehabt. Der Beschwerdeführer habe zudem seit 1987/1988
ohne Rechtsstatus in der Türkei leben müssen, wo er ständig mit der
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Ausschaffung in den Iran habe rechnen müssen. Er habe in der Türkei
keine Schule besuchen können, habe seinen Vater jahrelang entbeh-
ren müssen. Zudem hätten ihn die seinerzeitige Festnahme seiner
Mutter und des Bruders M._______ getroffen. Im Gegensatz zu den im
Iran verbliebenen Geschwistern seines Vaters, stehe der Beschwerde-
führer seinem Vater näher als diese. Er müsse im Falle einer Rückkehr
mit Reflexverfolgung rechnen. Schliesslich habe er sich in der Schweiz
exilpolitisch betätigt, indem er an Anlässen der T._______
teilgenommen habe und weiterhin teilnehme. Die iranischen Behörden
müssten davon Kenntnis haben.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt
fest. Der Beschwerdeführer sei nicht in asylrelevanter Weise verfolgt
worden, und es liege auch keine begründete Furcht vor. Der Vollzug
der Wegweisung des nun volljährigen Beschwerdeführers und seiner
Geschwister in den Iran sei zumutbar.
5.4 Am 26. April 2004 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass
seinem Cousin W._______ (...), der sein Asylgesuch am 28. August
2002 eingereicht habe, am 23. Januar 2004 in der Schweiz Asyl
gewährt worden sei. Die Tatsache, dass drei Onkel und sein Vater be-
reits Asyl gewährt worden sei, zeige, dass die Grossfamilie B._______
verfolgt worden sei.
5.5 Gemäss der am 30. August 2005 eingereichten Bescheinigung der
PDKI betätigt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch als
deren Anhänger an Kundgebungen und verschiedenen Veranstaltun-
gen. Er sei auch im Rahmen der Demokratischen Jungen Union des
Kurdistan-Irans aktiv. Diese Aktivitäten würden in der Presse abge-
druckt und von der iranischen Regierung beobachtet.
5.6 Mit Eingabe vom 3. März 2006 hielt der Beschwerdeführer fest,
der frühe Tod seines Vaters stehe in kausalem Zusammenhang mit
dessen erlittener, politischer Verfolgung. Dies habe bei ihm einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirkt. Er habe jahrelang die Unge-
wissheit eines illegalen Aufenthalts in der Türkei erdulden müssen, wo
ihm ständig die Rückschiebung in den Iran gedroht habe.
5.7 Gemäss der am 8. Juni 2006 eingereichten Bestätigung der PDKI
vom 7. Juni 2006 beteilige sich der Beschwerdeführer im Rahmen der
Partei aktiv, was vom iranischen Regime beobachtet werde. Das Ge-
such seiner Familie, seinen an Krebs gestorbenen Vater in den Iran zu
Seite 11
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überführen, sei von der iranischen Botschaft in Bern abgelehnt wor-
den, weil die Familie B._______ im Iran im Rahmen der PDKI politisch
tätig gewesen sei. In den kurdischen Gebieten im Iran sei die
politische Lage besonders angespannt. Daher könnten der
Beschwerdeführer und seine Angehörigen nicht in den Iran
zurückkehren.
5.8 In seinem Schreiben vom 28. März 2008 wies das UNHCR-Büro in
Genf darauf hin, die Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers,
B._______, seien in Bezug auf die Fluchtgründe aus dem Iran nicht
glaubwürdig ausgefallen. Daher sei sein Asylgesuch abgelehnt wor-
den. Aufgrund interner Vorschriften sei es nicht möglich, dem Bundes-
verwaltungsgericht die Verfahrensunterlagen des UNHCR zugänglich
zu machen.
Eine telefonische Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. April 2008 ergab, dass B._______ zunächst - im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens - als Flüchtling anerkannt worden sei. Nach-
dem er untergetaucht sei und er im Jahre 2000 ein neues Asylgesuch
gestellt habe, habe man aufgrund von Hintergrundinformationen er-
kannt, dass seine Fluchtgründe und damit auch die Vorbringen im ers-
ten Asylgesuch von 1996 als nicht glaubhaft zu erachten seien. Die
Akten aus dem Verfahren in der Türkei könnten gemäss den weltweit
gültigen Richtlinien des UNHCR weder an Dritte, auch nicht an richter-
liche Asylbehörden, noch dem Betroffenen selber herausgegeben wer-
den.
5.9 In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2008 hielt der Beschwerde-
führer fest, der Vorinstanz seien im Zeitpunkt ihrer Verfügungen vom
3. Dezember 2002 die Zweifel des UNHCR offensichtlich bekannt ge-
wesen. Der Entscheid des UNHCR vom 25. August 2000 dürfte auf die
Asylgewährung seines Vaters kaum einen Einfluss gehabt haben.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geprüft, sondern eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung verneint, weil der Beschwerdeführer keinerlei poli-
tische Tätigkeit ausgeübt habe und zwei Geschwister seines Vaters in
D._______ geblieben seien. Demgegenüber stellt sich der
Seite 12
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Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er müsse bei einer Rückkehr in
den Iran mit Reflexverfolgung rechnen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend somit zu prüfen, ob
erhebliche Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Reflexverfolgung bestehen und dieser
damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.2.2 Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Er-
kenntnissen ist es im Iran in der Vergangenheit wiederholt zu Verfol-
gung von Familienangehörigen politischer Aktivisten, nach denen ge-
fahndet wird, gekommen. Familienangehörige von Personen, die von
den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindli-
cher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt ha-
ben oder anderweitig untergetaucht sind, müssen damit rechnen, von
den iranischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden
(vgl. Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, SFH-Analyse,
13. September 2006; Country Reports on Human Rights Practices
2004, Iran, US Department of State, 28. Februar 2005; MICHAEL
KIRSCHNER, Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefähr-
dung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmu-
jaheddin, S. 4, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, 15. Sep-
tember 2004).
6.2.3 Wie den Akten entnommen werden kann, ist der Vater des Be-
schwerdeführers im (...) 2005 gestorben, was den iranischen Be-
hörden im Zusammenhang mit dem Bestattungsbegehren dessen Fa-
milie bekannt sein dürfte. Folglich erscheint ein behördliches Interesse
an der Person des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer
Seite 13
E-6637/2006
Suche nach seinem Vater ausgeschlossen. Zudem hat sich der Be-
schwerdeführer selber im Iran nie politisch betätigt, zumal er damals
noch ein Kind war und als Fünfjähriger ausgereist ist. Ausserdem hat
seine Mutter anlässlich der kantonalen Befragung weder für sich noch
ihre Kinder eine eigene politische Tätigkeit oder eine Sympathie mit ei-
ner oppositionellen Organisation geltend gemacht (..., A40, S. 6 und
12). Schliesslich ist die Familie des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der beabsichtigten Bestattung seines Vaters in
D._______ (vgl. Bestattungsanmeldung vom (...) 2005 in den Akten
des Bruders I._______ [E-6618/2006], pag. 69, und Bestätigung der
PDKI vom 7. Juni 2006) mit den iranischen Behörden (Iranische Bot-
schaft in Bern) offenbar in Kontakt getreten, was darauf schliessen
lässt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie keine begründete
Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden haben. Wie die
Vorinstanz zudem zutreffend dargelegt hat, halten sich zwei Geschwis-
ter des Vaters des Beschwerdeführers weiterhin in der ursprünglichen
Heimatregion D._______ auf und wurden seit der bereits über zwanzig
Jahre zurückliegenden Flucht des Vaters des Beschwerdeführers von
den iranischen Behörden nicht behelligt. Der Einwand des Beschwer-
deführers, wonach diese seinem (verstorbenen) Vater nicht so nahe
gestanden hätten wie er selber, seine Mutter und seine Brüder, ver-
mag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, wohnen jene Geschwister
doch immerhin am gleichen Ort wie seinerzeit der inzwischen verstor-
bene Bruder (Vater des Beschwerdeführers) und weitere politisch aktiv
gewesene Brüder (..., ..., ...), weshalb von einer engeren Beziehung
ausgegangen werden kann. Überdies gab der Beschwerdeführer - wie
im Übrigen auch seine Brüder - anlässlich seiner Befragungen zu
Protokoll, sein Identitätsausweis befände sich bei seinem Onkel
U._______ in D._______ respektive dieser habe ihm seine
Identitätskarte in die Schweiz geschickt (vgl. A1, S. 4 und A2, S. 3),
was auf eine nahe Beziehung zu diesem hindeutet. Insgesamt beste-
hen demnach keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden im
heutigen Zeitpunkt weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer ha-
ben könnten. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen
seines verstorbenen Vaters kann daher verneint werden.
6.2.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine drohende asylrelevante Verfol-
gung im Sinne einer Reflexverfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die originäre Flüchtlings-
eigenschaft nicht.
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E-6637/2006
7.
Im Weiteren ist auf den mit Eingabe vom 18. April 2008 erhobenen
Einwand einzugehen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt sei-
ner Einreise in die Schweiz respektive der ersten Einvernahme noch
minderjährig gewesen sei, weshalb ihm gestützt auf die Asylgewäh-
rung seines Vaters zumindest die derivative (abgeleitete) Flüchtlingsei-
genschaft hätte zuerkannt werden müssen.
7.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen
und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
7.2 Für den Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigen-
schaft ist gestützt auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung der
ARK ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich
(vgl. Grundsatzurteil in EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.).
7.3 Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzu-
weichen. Indessen ist vorliegend das Folgende festzuhalten: Wie hie-
vor erwähnt, wurde der Vater des Beschwerdeführers mit Verfügung
des BFF vom 3. Dezember 2002 im Sinne von Art. 3 AsylG (originär)
als Flüchtling anerkannt (vgl. Sachverhalt Bst. B). Gleichzeitig wurden
seine Mutter und der jüngere Bruder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (de-
rivativ) als Flüchtlinge anerkannt.
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren eine
deutsche Übersetzung seines Shenasnahmeh ein (vgl. Bst. Y). Aus
dieser geht der (...) als sein Geburtsdatum hervor. Anlässlich der
Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum gab er dafür zwar
den (...) an. Trotz diesen unterschiedlichen Angaben geht das
Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise Mitte Mai 2001 noch
minderjährig war. Daraus folgt, dass die Vorinstanz in ihrer angefochte-
nen Verfügung die Frage der derivativen Flüchtlingseigenschaft zu Un-
recht nicht geprüft hat. Wie in der Eingabe des Beschwerdeführers
vom 18. Dezember 2009 festgestellt, hätte dem Beschwerdeführer zu
Lebzeiten seines Vaters die derivative Flüchtlingseigenschaft
zugesprochen werden müssen. Es stellt sich aber die Frage, ob vorlie-
gend von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
auszugehen ist, die gegen einen Einschluss ins Familienasyl spre-
chen. Der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung besonderer Um-
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stände ist derjenige des Asyl- respektive Beschwerdeentscheids.
Gemäss der in der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 er-
wähnten Rechtsprechung der ARK in BVGE 2007 Nr. 31 (mit Verweis
auf EMARK 2005 Nr. 18 E.5.7.1, m.w.H) ist für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Entscheids
massgebend, wobei Veränderungen zu Gunsten und zu Lasten des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Dabei geht es entgegen
der in der Eingabe vom 18. Dezember 2009 vertretenen Ansicht nicht
einzig um Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat, wie
dies in den oben erwähnten publizierten Urteilen zu beurteilen war,
sondern allgemein um solche, die einen entscheidenden Einfluss auf
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft haben können.
Wie aus den Akten des vorliegenden Verfahrens und denjenigen der
Eltern des Beschwerdeführers entnommen werden kann, ist der Vater
des Beschwerdeführers am (...) 2005 und somit vor über vier Jahren
gestorben. Es liegt somit im heutigen massgeblichen Zeitpunkt eine im
Vergleich zum Moment der hievor erwähnten seinerzeitigen Asyl-
gewährung veränderte Ausgangslage vor, die es rechtfertigt, be-
sondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzunehmen,
welche gegen einen Einschluss in die (nicht mehr bestehende origi-
näre) Flüchtlingseigenschaft des Vaters sprechen.
Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen der derivativen Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht er-
füllt. Somit ist das sinngemässe Begehren um Feststellung der deriva-
tiven Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
8.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder die originäre noch die derivative Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
9.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Teilnahme an verschiede-
nen Veranstaltungen (öffentliche Sitzungen, Feste, Demonstrationen,
etc.) der PDKI - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die
iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft
wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
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9.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegen-
über wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz-
buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend;
iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betäti-
gen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine
strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei
bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsver-
fahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten wären.
9.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 6) festge-
stellt worden ist, hat der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung
geltend gemacht noch vermochte er eine unmittelbar drohende asylre-
levante (Reflex-) Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Zudem wurde ein politisches Engagement des Beschwerdeführers im
Iran verneint. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen des Heimat-
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landes vor über zwanzig Jahren nicht als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrich-
tendienste geraten ist.
Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der Be-
schwerdeführer belegen, dass er mit der PDKI in der Schweiz sympa-
thisiere und an deren Veranstaltungen teilnehme. Dabei dürfte es sich
um eher bescheidene exilpolitische Aktivitäten handeln. Gestützt auf
diese Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
die erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers kaum das Interesse
der iranischen Behörden auf sich gezogen haben. Auch die übrigen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel (die am
30. August 2005 angebotenen Fotos von Volkstanzaufführungen sowie
die eingereichten Bestätigungen der PDKI vom 22. August 2005 und
7. Juni 2006) lassen auf keine herausragende exilpolitische Tätigkeit
des Beschwerdeführers schliessen. Auch unter Berücksichtigung der
geltend gemachten politischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerde-
führers sowie von dessen Geschwistern, welche jedoch über zwanzig
Jahre zurückliegen, dürften die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers kaum als konkrete Bedrohung für das politische Sys-
tem des Iran wahrgenommen werden und damit das Interesse der ira-
nischen Behörden auf sich gezogen haben.
9.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung der gesamten Akten der Familie des Beschwerdefüh-
rers zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen,
die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für
die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Es
sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach seitens der irani-
schen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten be-
hördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden
wären. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerde-
führer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rech-
nen.
9.4 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgrün-
de bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten
führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
Seite 18
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10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Jedenfalls hat er gemäss Aktenlage nie ein diesbezügli-
ches Gesuch gestellt. Was die im April 2007 eingeleitete Ehevorberei-
tung betrifft, teilte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Oktober
2009 mit, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Freundin ge-
trennt habe und unterdessen wieder bei seiner Mutter wohnt. Zudem
hat er das Kind seiner Freundin bis heute nicht offiziell anerkannt. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Gro-
sse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
wegen verschiedener Delikte (Betäubungsmittel- und Strassenver-
kehrsdelikte) strafrechtlich belangt wurde, kann nicht auf eine ihm bei
der Rückkehr in sein Heimatland drohende verbotene Strafe oder Be-
handlung geschlossen werden. Zwar werden entsprechend den Abklä-
rungen des Bundesverwaltungsgerichts schwere Drogendelikte, d.h.
der Handel mit mehr als 30 Gramm Heroin oder mehr als 5 Kilogramm
Opium, welche im Iran begangen worden sind, in der Regel mit der To-
desstrafe belegt. Dabei kann eine Umwandlung der Todesstrafe in eine
lebenslängliche Haftstrafe erwirkt werden, wenn die Menge 20 Kilo-
gramm nicht übersteigt und der Täter beim Schmuggel, der Verteilung
oder dem Verkauf nicht erfolgreich gewesen ist. Die Exekution von
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Drogentätern ist gewöhnlich auf Drogenbosse, organisierte Drogenkri-
minelle und bewaffnete Drogenhändler beschränkt (vgl. Accord, Anfra-
gebeantwortungen vom 18. Juni 2008 und vom 13. Oktober 2006, un-
ter den Titeln „Bestrafung von Drogenabhängigkeit“ und „Doppelbe-
strafung bei Drogendelikten“). Verschiedenen Berichten zufolge kam
es in letzter Zeit im Iran zu zahlreichen Hinrichtungen wegen schweren
Drogendelikten (vgl. , ). Dabei han-
delte es sich jedoch um Delikte, welche im Iran begangen worden
sind. Gegen den Beschwerdeführer liegt in seinem Heimatstaat, den er
vor über zwanzig Jahren und somit im Kindesalter verlassen hat, je-
doch nichts vor. Vielmehr ist er in der Schweiz wegen Verbrechen ge-
gen das Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, wegen Übertre-
tung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, wegen Fahrens
trotz Entzug des Führerausweises und wegen Fahrens eines Motor-
fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand/unter Drogeneinfluss angeklagt
(vgl. Anklageschrift vom 25. April 2008). Deswegen befand er sich vom
18. April 2005 bis 21. Juli 2005 in Untersuchungshaft. Wie den hievor
zitierten Berichten zu einer allfälligen Doppelbestrafung im Iran (vgl.
Accord Anfragebeantwortung vom 13. Oktober 2006) entnommen wer-
den kann, enthält das iranische Recht zwar kein Doppelbestrafungs-
verbot. Es enthält auch keine Bestimmung, die eine Anrechnung einer
im Ausland verbüssten Haft auf eine im Iran verhängte Strafe vorsieht.
Zudem konnten in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen von im Aus-
land begangenen Drogendelikten keine Anhaltspunkte dafür gefunden
werden, dass zurückgeschobenen oder sonst zurückgekehrten Iranern
im Iran (wegen Drogendelikten) eine nochmalige Bestrafung droht,
wenn sie bereits im Ausland abgeurteilt worden sind und dort eine
langjährige Haftstrafe verbüsst haben. Vielmehr wird im genannten Be-
richt zur Doppelbestrafung auf mehrere Fälle hingewiesen, in denen
iranische Staatsbürger, die im Ausland wegen Drogendelikten einge-
sessen haben, keine Scheu hatten, in den Iran zurückzukehren, auch
dann nicht, wenn sehr beträchtliche, langjährige Haftstrafen verhängt
wurden. Bezogen auf den vorliegenden Fall kann somit eine dem Be-
schwerdeführer bei der Rückkehr im Iran drohende Todesstrafe oder
Doppelbestrafung mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner
langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indessen verfügt er mit seinen Brüdern, welche ge-
stützt auf deren letztinstanzlich negativen Asylentscheid vom 4. De-
zember 2008 in den Iran zurückzukehren haben, über ein intaktes Be-
ziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann. Des weiteren ist festzu-
stellen, dass noch weitere Verwandte im Iran - am Herkunftsort
D._______ - leben (vgl. Akten A1, S. 4 und A2, S. 3). Aufgrund der
Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten wür-
de.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
11.6 Vorliegend kann somit darauf verzichtet werden, das Vorliegen
eines Tatbestandes gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (Ausschluss der
Seite 22
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Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung)
zu prüfen.
12.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. A VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden kann und aufgrund der Akten von der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Gesuch um
Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuhei-
ssen. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und
O._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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