B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6637/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
und deren Söhne
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka
alle vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 23. Februar 2008 auf dem Luftweg über den Flughafen Colombo
verliessen und am 25. Februar 2008 mit ihrem ältesten Sohn in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die volljährigen Beschwerdeführenden, hinduistische Tamilen aus
E._______, anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) F._______ vom 29. Februar 2008 sowie der Anhörun-
gen zu den Asylgründen vom 17. März 2008 und 25. März 2008 zur Be-
gründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, wegen ih-
res Engagements für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von der
sri-lankischen Armee (SLA) sowie von der Pillayan-Gruppe verfolgt zu
werden,
dass der volljährige Beschwerdeführer 1992 vier Tage in einem Lager in
E._______ festgehalten, geschlagen und verhört worden sei,
dass er 1994 einen (…)laden eröffnet habe, wobei er ebenfalls seit 1994
die LTTE unterstützt habe, indem er für sie Kopien von (…) angefertigt,
Plakate geklebt, Angaben zu Mitgliedern gesammelt, Leute der LTTE ins
Technikum gebracht, für sie Geld gesammelt, Essen gekauft und Propa-
ganda gemacht habe,
dass er ein Training zwar abgelehnt, aber mit den LTTE einen Monat lang
Übungen zur Körperertüchtigung gemacht habe,
dass er, vermutlich weil er von einem Kollegen verraten worden sei, vom
18. Juli 2001 bis zum 9. April 2002 in einem Lager des Criminal Investiga-
tion Departments (CID) in E._______ inhaftiert und dabei geschlagen
worden sei,
dass er später von LTTE-Mitgliedern gebeten worden sei, weiterhin für sie
tätig zu sein,
dass er im Jahre 2004 seiner Frau Flugblätter zum Verteilen übergeben
habe,
dass er einen heute verstorbenen Parlamentarier (JP), welcher seine
Freilassung habe erwirken können, 2004 in den Wahlen unterstützt habe,
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dass die Karuna-Gruppe in Flugblättern denjenigen den Tod angedroht
habe, die JP in den Wahlen von 2004 unterstützt hätten,
dass ein Bekannter (SR) am (…) Juni 2006 bzw. später von der Karuna-
Gruppe erschossen worden sei,
dass er am (…) Juni 2006 von acht Soldaten festgenommen, ins STF-
Camp in G._______ geführt, dort verhört und geschlagen worden, aber
durch die Intervention einer Parlamentarierin später wieder freigelassen
worden sei,
dass er seither immer wieder von der SLA gesucht worden sei, seinen
Laden indes weitergeführt und weiterhin für die LTTE Essen besorgt ha-
be, sich selber tagsüber aber bei der Familie seines (…) versteckt habe,
dass am 9. Januar 2008 zwei weitere Kollegen, nachdem sie mit ihm zu-
sammen Unterkunft und Nahrung für Mitglieder der LTTE organisiert hät-
ten, zu Hause verhaftet und von der SLA umgebracht worden seien,
dass er gemäss Kurzbefragung am (…) Januar 2008 bzw. gemäss Anhö-
rung am (…) Januar 2008 selber von Uniformierten und in Zivil Gekleide-
ten in der Nähe eines Spitals angehalten, geschlagen und anschliessend
liegen gelassen worden sei, wobei er von Passanten in das Spital ge-
bracht worden sei (vgl. A1/11 S. 5) bzw. Angestellte des Spitals nach
draussen gerannt seien, worauf die Männer weggerannt seien
(vgl. A11/18 S. 5),
dass er nach der Verhaftung eines weiteren Arbeitskollegen am (…) Feb-
ruar 2008 in seiner Abwesenheit von der SLA in seinem Laden gesucht
worden sei, weswegen er nicht mehr zu seinem Laden zurückgekehrt
sei,
dass die Beschwerdeführerin von Februar 2004 bis August 2004 für die
LTTE Flugblätter verteilt habe, später aber nicht mehr für sie tätig gewe-
sen sei,
dass sie am 20. August 2004 zu Hause von der SLA verhaftet und in de-
ren Camp in E._______ zwei Wochen lang festgehalten worden sei, wo-
bei sie geschlagen und gefoltert worden sei,
dass sie mit einer Tablette betäubt worden sei,
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dass beim Erwachen ihre Kleider blutgetränkt gewesen seien und sie ge-
wusst habe, dass sie vergewaltigt worden sei,
dass JP ihre Freilassung erwirkt habe,
dass sie eine Woche später im Spital eine Abtreibungspille eingenommen
habe,
dass sie am (…) Oktober 2007 in Abwesenheit zu Hause von der SLA
gesucht worden sei, worüber sie von ihrer Mutter am Telefon informiert
worden sei,
dass sie seither nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, sondern bei
einer Muslimin in H._______ gelebt habe, derweil sie ihren Ehemann alle
drei bis vier Tage bzw. gesamthaft drei- bis viermal angerufen habe (vgl.
A12/13 S. 5),
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 21. November 2012 – eröffnet am 22. November 2012 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
hielten den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass die Vorfälle, die in den 1990er Jahren sowie im Jahre 2004 stattge-
funden haben sollen, mit der Ausreise im Jahre 2008 in keinem zeitlichen
oder sachlichen Kausalzusammenhang stünden,
dass insbesondere die geltend gemachte Suche der Beschwerdeführerin
durch die SLA im Jahre 2007 in keinem Kausalzusammenhang mit der im
Jahre 2004 erlittenen Vergewaltigung stehe,
dass die Vorladungen seitens der LTTE aus dem Jahre 2003 und die Vor-
ladung der Pillayan-Gruppe von 2008 nicht geeignet seien, zum aktuellen
Zeitpunkt eine asylbeachtliche Verfolgung zu begründen [recte: nachzu-
weisen], da diese Gruppen militärisch nicht mehr existierten oder nur am
Rande tätig seien,
dass ausserdem die Schutzbereitschaft der Polizei hinsichtlich Übergriffe
Dritter auch in der Ostprovinz gegeben sei,
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dass die übrigen eingereichten Unterlagen die Beschwerdeführenden
nicht direkt beträfen, sondern SR,
dass das LTTE-Profil (Essenseinkäufe, Flugblattverteilen) des volljährigen
Beschwerdeführers nicht derart hoch sei, dass bei einer allfälligen Rück-
kehr eine Verfolgungsgefahr anzunehmen sei, zumal er auf Intervention
eines Parlamentariers aus dem Camp entlassen worden, vor dem Ende
des Bürgerkrieges ausgereist sei, das LTTE-Training abgelehnt habe und
nie LTTE-Mitglied gewesen sei,
dass das politische Profil seiner Ehefrau noch niedriger einzustufen sei
(blosses Flugblattverteilen während weniger Monate),
dass sie legal auf dem Luftweg von Colombo ausgereist seien, was des-
wegen gegen eine Verfolgung spreche, weil sie auch auf dem Flughafen
gesucht worden wären, wenn sie tatsächlich verfolgt würden,
dass die Vorbringen des volljährigen Beschwerdeführers unglaubhaft sei-
en, da er zu den Verhören Anfang Juni 2006 keine Details habe angeben
können, obwohl jene angeblich zahlreich gewesen seien, über mehrere
Stunden gedauert hätten und mit Schlägen verbunden gewesen seien,
dass er unter anderem bezüglich SR und JP widersprüchliche Datumsan-
gaben gemacht habe,
dass widersprüchliche Angaben auch bezüglich der Häufigkeit der Kon-
taktierung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann bestünden,
dass unlogisch sei, dass er weiterhin im Laden gearbeitet habe, obwohl
er angeblich gesucht worden sei,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass acht Leute der Special Task Force
der Polizei (STF) und der Pillayan vom Spitalpersonal hätten in die Flucht
geschlagen worden sein sollen,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz gemäss aktueller
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und grundsätzlich zu-
mutbar sei, die Beschwerdeführenden jung seien, eine intakte Familie bil-
deten, in E._______ ein Haus besässen und über ein für die Wiederein-
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gliederung in die sri-lankische Gesellschaft nützliches Beziehungsnetz
vor Ort verfügten, wo die (…) und die (…) der Beschwerdeführerin lebten,
dass ausserdem die (…) des volljährigen Beschwerdeführers in
I._______ lebe, während zwei (…) und die (…) der Beschwerdeführerin
im Süden von E._______ sowie (…) und (…) ihres Ehemannes ebenfalls
in G._______ lebten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
21. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen
liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu
gewähren, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie als Beweismittel Fürsorgebestätigungen, einen Arztbericht
betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie verschie-
dene Fotokopien einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Dezember
2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die Behandlung des
Verfahrensantrages auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
9. Januar 2013 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses abwies und einen solchen erhob, welcher am 16. Januar
2013 fristgerecht geleistet wurde,
dass am 14. Januar 2013 der zweite Sohn der Beschwerdeführenden ge-
boren wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Beweismitteleingabe ihres Rechtsver-
treters vom 9. Februar 2013 ein Empfehlungsschreiben der Diözese Trin-
comalee-Batticaloa sowie vier Fotografien zu den Akten reichten,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjeni-
gen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das am 14. Januar 2013 geborene Kind in das vorliegende Verfah-
ren aufzunehmen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die formelle Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
damit begründet wird, dass das BFM es unterlassen habe, die Behinde-
rung des volljährigen Beschwerdeführers von einem hiesigen Arzt auf
Gewalteinwirkung untersuchen zu lassen, sondern ausschliesslich auf
widersprüchliche Datumsangaben abgestellt habe,
dass diese Rüge fehl geht, da der rechtserhebliche Sachverhalt, wie un-
ten aufgezeigt, rechtsgenüglich erstellt bzw. die Vorbringen – ungeachtet
ihrer Glaubhaftigkeit – zu Recht als nicht asylrelevant beurteilt worden
sind, so dass sich weitere tatbestandliche Abklärungen erübrigen,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten weder den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt im Lichte
der anwendbaren Normen unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat, so
dass der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es bei diesen Nachteilen auf ihre Gezieltheit, Intensität und Aktuali-
tät ankommt,
dass insbesondere für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjeni-
ge des Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE2010/57 E. 2.6 S. 828 mit
weiteren Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen, der inneren Logik des Handelns oder der allgemeinen Er-
fahrung nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Aktualität der Gesuchsgründe entgegen der Be-
schwerde zu Recht verneint hat,
dass der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen ist, dass die Be-
schwerdeführenden aufgrund der protokollierten Aussagen kein politi-
sches Profil aufweisen, welches geeignet erscheint, zum aktuellen Zeit-
punkt das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates zu wecken,
zumal sie nie Mitglied der LTTE gewesen sind, kein Training absolviert
haben und die LTTE lediglich im niedrig profilierten Bereich unterstützt
haben, wobei die Beschwerdeführerin selber einräumt, damals [2004] sei
es ruhig gewesen und alle seien für die LTTE tätig gewesen (vgl. A12/13
S. 2),
dass sie ausserdem beide aus dem Armeelager entlassen worden und
über den kontrollierten Flughafen Colombo ausgereist sind, so dass sie
bereits bei ihrer Ausreise nicht (mehr) ernsthaft gesucht worden sein kön-
nen,
dass die Vorinstanz entgegen der Beschwerde ebenfalls zu Recht festge-
stellt hat, dass Verfolgung von nichtstaatlicher Seite, wie sie die Be-
schwerdeführenden geltend machen, seit dem Ende des Bürgerkrieges
stark abgenommen hat und der sri-lankische Staat unterdessen sowohl
schutzfähig als auch schutzwillig ist,
dass die Vergewaltigung, die der Beschwerdeführerin im Armeelager ei-
genen Angaben zufolge 2004 erlitten hat, zwar eine schwere Menschen-
rechtsverletzung darstellt, aber nicht so schwer wiegt, dass ihr die Rück-
kehr im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) in ihren Heimatstaat aus zwingenden Gründen trotz
Wegfalls der Verfolgungsgefahr nicht mehr zugemutet werden könnte
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 10; 1995 Nr. 16; 1993 Nr. 31),
dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was diese Auffas-
sung zu ändern vermag,
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dass insbesondere der Einwand, die Beschwerdeführenden gehörten der
gefährdeten sozialen Gruppe der wohlhabenden Geschäftsleute an, nicht
zu überzeugen vermag, zumal er den eingereichten Fürsorgebestätigun-
gen widerspricht,
dass, auch wenn ein (…) des volljährigen Beschwerdeführers im Verei-
nigten Königreich Asyl erhalten hat, sich daraus noch keine begründete
Furcht vor einer Reflexverfolgung ableiten lässt,
dass auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine aktuel-
le Verfolgungsgefahr nachzuweisen,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt auf die vom BFM festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sowie die entsprechenden Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz für die Be-
schwerdeführenden gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1) grundsätzlich zumutbar ist und keine
individuellen Vollzugshindernisse bestehen, zumal die volljährigen Be-
schwerdeführenden vor Ort und in der weiteren Umgebung über ein trag-
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fähiges familiäres Beziehungsnetz, Berufserfahrung und solide Schulbil-
dung verfügen,
dass ausserdem keine Hinweise vorliegen, die gegen die Reisefähigkeit
der Beschwerdeführenden sprechen würden, zumal die in der Beschwer-
deschrift geltend gemachte Schwangerschaft mit der Geburt des jüngsten
Sohnes am 14. Januar 2013 beendet ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), sie über Identitätskarten verfügen und es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–
515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: