B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6637/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (…).
E-6637/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 23. September 2014 wurde er zur Person befragt
(BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 19. Februar
2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 7. Dezem-
ber 2015 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in
B._______ gelebt. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen und sein älterer
Bruder habe Eritrea im Jahr 2010 verlassen. Er habe in der Landwirtschaft
gearbeitet, um für die Familie sorgen zu können. Deshalb habe er oft in der
Schule gefehlt. Die elfte Klasse habe er nur kurz besuchen können, da er
Anfang 2013 von der Schule verwiesen worden sei. Im Februar 2013 habe
er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, wonach er sich beim Ge-
fängnis habe melden sollen. Der Vorladung sei er nicht gefolgt, weshalb
Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien. Da er ins Militär hätte ge-
hen müssen, habe er häufig draussen auf den Ackerfeldern übernachtet.
Die Soldaten hätten auch seiner Mutter Probleme bereitet und sie zur Divi-
sion in C._______ mitgenommen, sie dann aber wieder gehen lassen. Im
März 2013 sei er von den Soldaten erwischt und inhaftiert worden. Nach
zwei Tagen habe er aus dem Gefängnis fliehen können. Im Mai 2013 habe
er Eritrea schliesslich verlassen und sei illegal über die Grenze nach Äthi-
opien ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Schülerausweis im Original ein.
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben; es
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sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren; eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit,
eventuell wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 18. Oktober 2016
und eine Kostennote vom 27. Oktober 2016 beigelegt.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 gewährte die Instrukti-
onsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde
die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 10. November
2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht
aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde
im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde
aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung
während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet er-
weist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2).
Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die
Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist
(vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine
als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offen-
sichtlich unbegründet abgewiesen wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Seine Ausführungen
seien widersprüchlich, teils tatsachenwidrig und oberflächlich ausgefallen,
so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst er-
lebt. An der BzP habe er erklärt, er sei im März 2013 inhaftiert worden, als
er noch zur Schule gegangen sei (SEM-Akte A4 F7.02). An der Anhörung
habe er ausgeführt, er habe die Schule nur bis im Januar 2013 besucht. Im
März 2013 sei er erwischt und verhaftet worden (SEM-Akte A18 F44,
F49 f.). Den Zeitpunkt des Schulabbruchs habe er in Zusammenhang mit
der angeblichen Inhaftierung gänzlich unterschiedlich und somit wider-
sprüchlich geschildert. Die Erklärung hierzu überzeuge nicht und könne
den Widerspruch nicht ausräumen (SEM-Akte A18 F109). Ferner habe er
an der Anhörung erwähnt, die Soldaten hätten seiner Mutter ständig Prob-
leme bereitet und sie mehrmals zur Division in C._______ mitgenommen
(SEM-Akte A18 F41). Auf die Frage, wie lange die Mutter jeweils mitge-
nommen worden sei, habe er angegeben, sie sei nur einen Tag dort gewe-
sen (SEM-Akte A18 F112). An der BzP habe er nichts dergleichen erwähnt.
Auf Vorhalt hin, habe er erklärt, wegen der kurzen Befragung keine Gele-
genheit dazu gehabt zu haben (SEM-Akte A18 F111 ff.). Er habe an der
BzP aber bestätigt, alle Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen wür-
den, genannt zu haben (SEM-Akte A4 F7.01 und F7.03). Der Erklärungs-
versuch vermöge daher nicht zu überzeugen. Sodann habe er geschildert,
er hätte sich gemäss Vorladung beim Gefängnis melden müssen. Dies sei
üblich, wenn jemand die Schule abgebrochen habe (SEM-Akte A18 F63).
Gemäss Erkenntnissen des SEM sei die Meldung beim Gefängnis zwecks
Militärdienstrekrutierung tatsachenwidrig. Weiter habe der Beschwerdefüh-
rer angegeben, auf dem Ackerfeld verhaftet, gefesselt und abgeführt wor-
den zu sein, in Anwesenheit seiner Mutter und Geschwister (SEM-Akte A18
F41, F52 ff.). Die Ausführungen hierzu seien oberflächlich und stereotyp,
zudem auf Nachfragen hin erfolgt. Zur Reaktion seiner Mutter und Ge-
schwister habe er gar keine Angaben gemacht. Zwar sei nicht auszu-
schliessen, dass er einmal im Gefängnis gewesen sei. Ob und aus welchen
Gründen könne aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen aber
offengelassen werden. Der vorgebrachte Sachverhalt beziehungsweise
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der Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Haft und den geltend
gemachten Rekrutierungsbemühungen sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit unglaubhaft.
Aufgrund der Aktenlage und der unglaubhaften Schilderungen des Be-
schwerdeführers sei ferner davon auszugehen, dass dieser weder den Na-
tionaldienst verweigert habe noch desertiert sei. Die Vorbringen zur illega-
len Ausreise aus Eritrea seien demnach asylrechtlich unbeachtlich.
5.2 Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die geltend gemachte
Verfolgung durch die Militärbehörden sei glaubhaft. Die BzP sei kurz aus-
gefallen, weshalb keine überspitzten Anforderungen an seine Aussagen
gestellt werden dürften. Ferner sei der Schulabbruch im zweiten Semester
2013 kein plötzliches, definitives Ereignis gewesen. Der Übergang zwi-
schen Schule und Arbeitswelt sei fliessend erfolgt (SEM-Akte A18 F41 ff.).
Es könne hinsichtlich des Zeitpunkts des Schulabbruchs nicht von einer
gänzlich unterschiedlichen Darstellung zwischen der BzP und der Anhö-
rung gesprochen werden. Zur Anzahl der Mitnahmen seiner Mutter sei fest-
zuhalten, dass diese nur einmal zur Division gebracht worden sei. Die an-
deren Male sei sie vor Ort angehalten und befragt worden. Die unterschied-
liche Formulierung sei plausibel, da er jeweils nicht anwesend gewesen
sei. Hinsichtlich der Militärvorladung habe er die Begriffe verwechselt, da
unmittelbar vor den Fragen hierzu über die Inhaftierung gesprochen wor-
den sei. Er habe nicht sagen wollen, dass er sich beim Gefängnis habe
melden sollen, sondern bei der Verwaltung (SEM-Akte A18 F52 ff., F61 ff).
Seine Verhaftung auf dem Ackerfeld habe er lebhaft geschildert. Zudem
habe man ihm keine weiteren Fragen gestellt, weshalb er nicht den Ein-
druck gehabt habe, dass noch weitere Ausführungen nötig seien (SEM-
Akte A18 F53 f.). Die Unterstellung im Rahmen der fehlenden Kausalität
deute auf eine Voreingenommenheit der befragenden Person hin. Es sei
notorisch, dass die Aushebung in Eritrea keinen rechtsstaatlichen Vorga-
ben folge und Refraktäre unverhältnismässig streng bestraft würden. Die
von ihm geschilderte Kausalität liege daher nahe. Seine illegale Ausreise
aus Eritrea stelle ferner einen subjektiven Nachfluchtgrund (Art. 54 AsylG)
dar. Zudem sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der illegalen Ausreise
unzulässig und wegen der prekären Menschenrechtslage in Eritrea weiter-
hin als unzumutbar einzustufen. Weiter habe das SEM eine unzulässige
Praxisänderung bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea vorgenommen
und dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 formulier-
ten Anforderungen nicht eingehalten. Ferner sei eine Praxisänderung zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne ein Vorliegen veränderter
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Verhältnisse vorgenommen worden. Dies führe zu einer Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungs- und Begrün-
dungspflicht.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt, wie erwähnt, darauf,
er habe – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – die Vorladung, die
Verhaftung durch die Militärbehörden und die Flucht aus dem Gefängnis
vor dem nahestehenden Militärdienst glaubhaft gemacht, weshalb er als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter erfülle
er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und sei vor-
läufig aufzunehmen.
6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt der Einschätzung der Vorinstanz ohne Vorbehalt an. Die Einwendun-
gen des Beschwerdeführers vermögen die überzeugende Begründung der
Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz zeigt in der angefoch-
tenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geglaubt werden können. Auf die überzeugenden
Erwägungen ist zu verweisen (vgl. Verfügung E. II). Die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereig-
nisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise
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eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen
Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Zunächst vermag der
summarische Charakter der BzP zentrale Widersprüche oder nichter-
wähnte Vorbringen nicht zu erklären (vgl. u.a. Urteil des BVGer
E-6505/2016 vom 30. Juli 2018 E. 6.2, m.w.H.). Auch wenn der Beschwer-
deführer gehalten war, sich kurz zu fassen, ist zu erwarten, dass er auf
alles Wesentliche kurz und stimmig hinweist. So ist unter anderem – unab-
hängig von der Länge der BzP – nicht nachvollziehbar, weshalb er mit kei-
nem Wort von den angeblichen Problemen der Mutter seinetwegen mit den
Militärbehörden gesprochen hat. Ferner vermag er in der Beschwerde-
schrift nicht überzeugend darzutun, weshalb er an der Anhörung mehrere
Mitnahmen der Mutter erwähnt, nachfolgend jedoch erklärt hat, sie sei nur
an einem Tag mitgenommen worden. Auch der Erklärungsversuch zum Wi-
derspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Schulabbruchs und der angebli-
chen Verhaftung ist nicht plausibel. Die Verhaftung sei aufgrund der nicht
befolgten Vorladung zum Militärdienst erfolgt und die Vorladung habe er
aufgrund des Schulabbruchs erhalten (SEM-Akte A18 F41 f., F60). Dies
widerspricht den klaren Aussagen an der BzP, er sei inhaftiert worden,
während er in die Schule gegangen sei, und er habe die Schule nach der
zweitägigen Inhaftierung im Jahr 2013 abgebrochen (SEM-Akte A4 F7.02).
Wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seines Schulabbruchs tatsächlich
vorgeladen und verhaftet worden, so kann davon ausgegangen werden,
dass er, da es sich um prägende Ereignisse handeln würde, ausführlich
und widerspruchsfrei darüber berichten könnte. Hinzu kommt, dass sich
der Beschwerdeführer auch zum Ablauf dieser behaupteten Verhaftung
oberflächlich und detailarm äusserte. Obwohl seine Familie zugegen ge-
wesen sei, machte er keine Ausführungen zu deren Verhalten anlässlich
seiner angeblichen Verhaftung. Mit der Wiederholung des an der Anhörung
Gesagten vermag der Beschwerdeführer die unsubstantiierten Schilderun-
gen nicht glaubhaft darzulegen. Ferner sei der Beschwerdeführer nach der
angeblichen Flucht aus dem Gefängnis im März 2013 erst im Mai 2013 aus
Eritrea ausgereist, da er noch etwas in der Landwirtschaft zu erledigen ge-
habt habe (SEM-Akte A18 F91 f.). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich
eine Verhaftung und Flucht aus dem Gefängnis und vor den Militärbehör-
den erlebt, wäre zu erwarten, dass er die Ausreise baldmöglichst vorge-
nommen und nicht noch seine Arbeit beendet und eine erneute Verhaftung
riskiert hätte. Weiter war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner an-
geblichen Fluchtgründe (…). Sodann macht er – bis auf die als unglaubhaft
einzustufende Verhaftung und Flucht aus dem Gefängnis – keinen Kontakt
zu den Militärbehörden geltend. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vo-
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Seite 9
rinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise in keinem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung
gestanden hat. Er fällt demnach nicht in die Kategorie von Deserteuren und
Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbe-
schwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung von Asyl ist abzuweisen.
6.4 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht bis im Januar 2017 davon ausging, dass
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil
des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtspre-
chung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
6.5 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer kei-
nen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft hat
machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner
geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte
existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 10
deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. Der Eventualantrag auf Zuspre-
chung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
und auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen.
6.6 Soweit der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe eine unzulässige
Praxisänderung bezüglich der illegalen Ausreise vorgenommen, ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen des SEM
in obgenanntem Referenzurteil implizit bestätigte und die Praxisänderung
als zulässig erachtete (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-71/2017 vom
28. April 2017 E. 7.3 ff.). Überdies ist festzuhalten, dass die langjährige bis-
herige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsent-
scheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisän-
derung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch
die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise
der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Entsprechend ist auch keine
Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich und eine Rückweisung an
die Vorinstanz fällt ausser Betracht.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-6637/2016
Seite 11
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.4) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.5)
geprüft.
8.2.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
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Seite 12
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
8.2.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
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solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der über eine Schulbildung bis zur zehnten Klasse und Arbeits-
erfahrung in der Landwirtschaft verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein
familiäres Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister) und eine gesicherte
Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Fa-
milie unterstützen wird. Eine finanzielle Unterstützung dürfte er falls nötig
auch durch seine im Ausland lebenden Freunde erfahren, die ihm bereits
die Reise von Eritrea in die Schweiz finanziert hätten (SEM-Akte A18
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F102 f.). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei ei-
ner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soweit in der
Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die prekäre Menschenrechtslage in
Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht der Be-
schwerdeführer ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpra-
xis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts.
8.3.3 Schliesslich ist bezüglich des Vorbringens der unzulässigen Praxis-
änderung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass
keine solche Praxisänderung besteht. Schon die ehemalige Asylrekurs-
kommission (ARK) ging davon aus, dass eine Rückkehr bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 12). Im Urteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis leicht mo-
difiziert und ist zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug ge-
nerell zumutbar sei, bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse (a.a.O.,
E. 17.2). Entsprechend liegt keine Verletzung der Untersuchungs- oder Be-
gründungspflicht durch die Vorinstanz vor, die eine Rückweisung an die
Vorinstanz zu begründen vermöchte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktions-
verfügung vom 1. November 2016 wurde indes das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dement-
sprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die amtliche Rechtsbeiständin
reichte eine Kostennote vom 27. Oktober 2016 ein, welche im Hinblick auf
den zeitlichen Aufwand als angemessen erscheint. Hingegen ist der Stun-
denansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren (nicht-anwaltliche Vertretung, vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsbei-
ständin zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE) ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘045.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1‘045.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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