B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6638/2016
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (...).
E-6638/2016
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Sachverhalt:
A.
Am 21. Juni 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er sei
minderjährig.
B.
Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde am 7. Juli 2016 beim Beschwer-
deführer eine Handknochenanalyse durchgeführt. Diese ergab ein Kno-
chenalter von 16 Jahren.
C.
Am 18. Juli 2016 wurde er von der Vorinstanz im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel zur Person (BzP) und am 10. August 2016 im Beisein
einer Vertrauensperson vertieft zu den Asylgründen angehört. Dabei gab
er an, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______,
Zoba C._______, wo er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Seine
Eltern und Geschwister sowie Onkel und Tanten würden in Eritrea leben.
Eine Schwester und ein Bruder seien im Nationaldienst. Zwei weitere Brü-
der hätten bereits den Nationaldienst geleistet und das Land illegal verlas-
sen. Einer dieser Brüder habe auf der Reise sein Leben verloren. Seine
Familie betreibe Ackerbau und könne davon gut leben. Er selbst habe die
siebte Klasse abgeschlossen. Im sechsten Monat 2015 und vor dem Über-
tritt in die achte Klasse habe er Eritrea illegal verlassen.
Hinsichtlich der Asylgründe führte der Beschwerdeführer aus, er habe Erit-
rea wegen der schlechten Schulbildung verlassen. Er sei mit der Hoffnung
in die Schweiz gereist, hier die Schule besuchen zu dürfen. Seine Eltern
hätten zudem Probleme mit dem Dorfverwalter gehabt, da er Teile der
Grundstücke weggenommen und anderen Leuten zugeteilt habe. Er – der
Beschwerdeführer – habe selbst nie Probleme mit den eritreischen Behör-
den oder Drittpersonen gehabt. Eine Vorladung für den Militärdienst habe
er vor seiner Ausreise nicht erhalten.
D.
Am 8. September 2016 wurde lic. iur.Johan Göttl aufgrund des Entscheides
der KESB (…) als Vertrauensperson des Beschwerdeführers ernannt.
E-6638/2016
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 26. September 2016 – der Vertrauensperson am da-
rauffolgenden Tag eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei der Sachverhalt
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und dem Unterzeichnenden eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Am 24. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Be-
schwerdeschrift betreffend Unzulässigkeit der Wegweisung ein und er-
suchte um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig ersuchte er
um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
I.
Der Rechtsvertreter stellte dem Bundesverwaltungsgericht am 10. August
2018 eine Honorarnote zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 4
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Zwar ist aus den
Akten nicht ersichtlich, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwer-
deführer eröffnet wurde (Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dies kann jedoch angesichts der fristgerech-
ten Beschwerdeeinreichung offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Sodann ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend
den Asylpunkt nicht angefochten wurde. Die Verfügung ist insoweit in
Rechtskraft erwachsen.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch zwei Koor-
dinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) offensichtlich
unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-6638/2016
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die illegale Ausreise sei aufgrund einer neuen Beurteilung nicht mehr asyl-
relevant. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen
würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Erit-
rea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die
illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könn-
ten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer be-
zahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten,
ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen
müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das
wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rück-
kehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine untergeord-
nete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verwei-
gert noch sei er desertiert. Er habe somit nicht gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine
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Seite 6
Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der
illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
4.5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er
habe Eritrea illegal verlassen. Es liege deshalb ein subjektiver Nachflucht-
grund vor, der zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führe. Die Praxisan-
passung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise alleine nicht mehr
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, missachte die in BVGE
2010/54 aufgestellten Regeln. Zudem habe die Vorinstanz bei der Ausar-
beitung ihres Berichtes "Focus Eritrea" vom Juni 2016 die Country of Origin
Information (COI) Standards nicht eingehalten.
4.6 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). Die Frage der
Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlings-
rechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundes-
verwaltungsgericht somit geklärt worden. Dabei wurde auch kein Verstoss
gegen die COI-Richtlinien, wie es in der Beschwerde vorgebracht wird,
festgestellt.
4.7 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen
Ausreise offen bleiben. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die den
Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen liessen. Wie er selbst angab, hat er Eritrea wegen der
schlechten Schulbildung verlassen und nie irgendwelche Probleme mit Be-
hörden oder Drittpersonen gehabt. Namentlich vermag er auch aus den
geschilderten Probleme seiner Familie aufgrund der Umverteilung von
landwirtschaftlichen Grundstücken (vgl. SEM-Akten A12/14 F59 f.) nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Ferner wurde er vor seiner Ausreise nicht
zum Dienst einberufen (vgl. SEM-Akten A8/12 Ziff. 7.01 und A12/14 F59
sowie F71 ff.). Insofern weist er neben der illegalen Ausreise keine zusätz-
lichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, wes-
halb sich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
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Seite 7
Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzuweisen.
4.8 Es ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einsätze im Militärdienst seien
oftmals mit harten, unmenschlichen Bedingungen verbunden. Der eritrei-
sche Militärdienst sei mit lebenslänglicher Zwangsarbeit zu vergleichen,
welche gemäss Art. 4 EMRK verboten sei. Die Wegweisung nach Eritrea
hätte für ihn den Einzug in den Militärdienst zur Folge. Da der Militärdienst
Zwangsarbeit darstelle, sei die Wegweisung unzulässig.
6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – 15 Jahre bei der Aus-
reise aus Eritrea und 18 Jahre im heutigen Zeitpunkt – erscheint die Be-
fürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden,
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Seite 8
als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzur-
teil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits vorstehend erwähn-
ten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3
AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides
hat das Gericht bejaht:
7.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E-6638/2016
Seite 9
7.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 10
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
8.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziel-
len Gefährdung zu führen.
E-6638/2016
Seite 11
9.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E.17.2).
9.4 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht zudem,
dass auch Personen, welche bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a.a.O.
E. 6.2.3).
9.5 Beim mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer handelt es sich um ei-
nen jungen Mann mit siebenjähriger Schulbildung, der abgesehen von ei-
ner Erkältung anlässlich der BzP keine gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen geltend gemacht hat (vgl. SEM-Akten A8/12 Ziff. 1.17.04 und 8.02 so-
wie A12/14 F124). Seine Eltern und vier Geschwister leben nach wie vor in
Eritrea (vgl. SEM-Akten A8/12 Ziff. 3.01), womit er über ein Beziehungsnetz
verfügt. Zudem kann die Familie des Beschwerdeführers gemäss seinen
Angaben gut vom Ackerbau leben (vgl. SEM-Akten A12/14 F43 f.). Beson-
dere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Erit-
rea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind
den Akten nicht zu entnehmen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
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Seite 12
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwi-
schenverfügung vom 3. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Mit Schreiben vom 24. August 2017 ersuchte der Vertreter des Be-
schwerdeführers um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand. Da lic. iur.
Johan Göttl vorliegend sein Mandat (jedenfalls bis zum Erreichen der Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers) im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertrau-
ensperson – und somit staatlich besoldet – ausgeführt hat (vgl. Ernen-
nungsurkunde vom 8. September 2016; SEM-Akten A20/2), ist davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im
Beschwerdeverfahren entstanden sind. Nachdem nach Erreichen der Voll-
jährigkeit keine Instruktionsmassnahmen erforderlich gewesen sind, kann
auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab 1. Januar 2018
verzichtet werden. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsver-
beiständung ist deshalb abzuweisen.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Beiordnung von lic. iur. Johan Göttl als amtlicher Rechts-
beistand wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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