B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6638/2018
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juli 2011 ein erstes Mal in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. August 2011 trat das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM) im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das
Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den
Vollzug an. Die Überstellung nach Italien erfolgte am 14. September 2011.
B.
Am 4. Juli 2018 suchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal in der
Schweiz um Asyl nach. Am 20. Juli 2018 wurde er summarisch zu seiner
Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten B6/11). Dabei wurde ihm
gestützt auf Treffer in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Euro-
dac das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit anderer Staaten (…)
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum me-
dizinischen Sachverhalt gewährt.
C.
Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 sowie das Abkommen vom 10. Sep-
tember 1998 zwischen der Schweiz und Italien über die Rückübernahme
von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ersuchte das SEM die italieni-
schen Behörden am 2. Oktober 2018 um Rückübernahme des Beschwer-
deführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 15. Oktober 2018 zu.
D.
D.a Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass Italien ihm subsidiären
Schutz gewährt habe. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht
anwendbar und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Es beab-
sichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein
Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Er erhalte
hiermit Gelegenheit, bis zum 2. November 2018 zur beabsichtigten Weg-
weisung nach Italien Stellung zu nehmen.
D.b In seiner Stellungnahme vom 2. November 2018 führte der Beschwer-
deführer aus, im italienischen Aufnahmesystem für Asylsuchende und
Schutzberechtigte bestünden systemische Mängel. Damit verletze Italien
seine sich aus den EU-Richtlinien und dem Völkerrecht ergebenden Ver-
pflichtungen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) fordere deshalb in
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allen Einzelfällen verstärkte Abklärungen im Hinblick auf die konkrete Auf-
nahmesituation in Italien. Zudem müssten für verletzliche Personen und
„Familienfälle“ Garantien bezüglich der Unterbringung, Familieneinheit und
einer adäquaten medizinischen Versorgung im Einzelfall eingeholt werden.
Ferner sei bei drohender Obdachlosigkeit oder mangelnder Integrations-
perspektive die Ausübung des Selbsteintrittsrechts und Behandlung des
Asylgesuchs in der Schweiz zu prüfen. Aus dem beigelegten Austrittsbe-
richt des (…) vom 9. Oktober 2018 ergebe sich, dass er eine (…) gehabt
habe. Der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) bestätige, dass in Italien der
Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei. Er könne
somit dort keine medizinische Behandlung erhalten. Die Schweiz habe ge-
mäss Brief vom 18. Oktober 2018 von den italienischen Behörden keine
konkrete Sicherheit im Hinblick auf seine Rückübernahme erhalten. Sein
Schutzstatus in Italien sei abgelaufen. Es sei auch klar, dass er von Ob-
dachlosigkeit und mangelnder Integrationsperspektive bedroht sei. Eine
Überstellung würde für ihn eine unmenschliche und erniedrigende Behand-
lung bedeuten. Er beantrage deshalb die materielle Behandlung seines
Asylgesuchs in der Schweiz.
E.
Mit am 20. November 2018 eröffneter Verfügung vom 12. November 2018
trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung
nach Italien sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, Abklärungen hätten ergeben, dass die itali-
enischen Behörden dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt
und am 12. Oktober 2018 dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hät-
ten. Vorliegend bestünden zwar aufgrund der subsidiären Schutzgewäh-
rung Anhaltspunkte dafür, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz erfüllen könnte. Es sei jedoch festzustellen, dass für
ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheides nicht die
Schweiz, sondern Italien zuständig sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei
ein Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Weg-
weisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur
dann zu behandeln, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen
werde. Dieser Nachweis gelinge dem Beschwerdeführer nicht, weil die ita-
lienischen Behörden ihm bereits einen Schutzstatus erteilt hätten. Er könne
deshalb nach Italien zurückkehren, wo er nicht befürchten müsse, nach
Somalia zurückgeschoben zu werden.
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Der Beschwerdeführer sei zufolge Nichteintretens auf sein Asylgesuch zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er könne in einen Drittstaat ausrei-
sen, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, weshalb das Non-Refou-
lement-Gebot in Bezug auf den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zu prü-
fen sei. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat. Zum Bericht der SFH vom 15. August 2016 sei anzumerken, dass
weder die nationale Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch
diejenige des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
von systemischen Mängeln im italienischen Asylsystem ausgehen würden.
Die Europäische Union habe zudem auch kein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Italien eingeleitet.
Italien sei an die Qualifikationsrichtlinie gebunden, wonach Personen mit
Schutzstatus dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger beim Zugang
zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversiche-
rungen besitzen würden. Die in Italien generell schwierigen ökonomischen
Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot würden die ganze
Bevölkerung treffen. Sie seien deshalb nicht geeignet, die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen. Zudem sei es nicht Sache der
Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in
Italien nach ihrer Rücküberstellung über ausreichende Lebensgrundlagen
verfügten. Dem Beschwerdeführer sei es für den Fall, dass Italien seinen
Verpflichtungen nicht nachkomme, unbenommen, seine Rechte bei den
italienischen Behörden geltend zu machen. Auch in Bezug auf die medizi-
nische Betreuung und Versorgung ergebe sich keine Verpflichtung des
SEM, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Italien verfüge über
eine umfassende Gesundheitsfürsorge, die unter anderen auch unter hu-
manitärem Schutz stehenden Personen zugänglich sei. Es lägen keine
Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische
Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Die Wegwei-
sung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei damit auch in Berücksichtigung
der EGMR-Rechtsprechung zulässig.
Die vorliegende Diagnose zu den gesundheitlichen Problemen des Be-
schwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass er sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befinde. Für das weitere Verfahren sei einzig die erst kurz vor der Überstel-
lung definitiv zu beurteilende Reisefähigkeit ausschlaggebend. Zudem
trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei Organisation der
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Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die dortigen Behörden vor-
her darüber und über die notwendige medizinische Behandlung informiere.
Aus dem eingereichten Austrittsbericht des (…) vom 9. Oktober 2018 er-
gebe sich, dass die Behandlung mit einem (…) bis am 3. Oktober 2018
fortgeführt worden und beim Austritt bereits beendet gewesen sei. Eine
weitergehende Behandlung sei nicht dokumentiert und werde auch nicht
geltend gemacht. Schliesslich sei anzumerken, dass es sich beim vom Be-
schwerdeführer erwähnten CAT-Entscheid um eine Einzelfallbeurteilung
handle, die nicht ohne weiteres auf seinen Fall übertragen werden könne,
weil sich der zugrunde liegende Sachverhalt erheblich unterscheide. Zu-
dem könne nicht bereits aufgrund eines Einzelfalles auf systemische Män-
gel in der italienischen Gesundheitsversorgung für Schutzberechtigte ge-
schlossen werden. Des Weiteren bestünden auch keine Hinweise darauf,
dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzes aber-
kannt worden wäre, zumal Italien seine Rückübernahme akzeptiert habe.
Es sei zwar möglich, dass er aufgrund seiner zahlreichen Asylgesuche in
anderen europäischen Staaten in Italien aktuell über keine gültige Aufent-
haltsbewilligung verfüge. Der aufgrund seines Schutzstatus zu erteilende
Aufenthaltstitel werde von den italienischen Behörden nach seiner Vor-
sprache erneuert. Es bestehe somit kein Erfordernis, eine „konkrete Si-
cherheit“ im Hinblick auf seine Rückübernahme einzufordern, zumal dies
in seinem Schutzstatus bereits enthalten sei. Aufgrund der Zustimmung
Italiens sei der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2018 gelangte der Beschwer-
deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
dieser Verfügung mit der Anweisung an das SEM, vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylverfahren für zu-
ständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung der
Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Be-
achtung der momentanen Situation an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden,
bis zum Entscheid des Gerichts über den Suspensiveffekt der Beschwerde
von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Des Weiteren sei ihm unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Als Beilagen
liess er die auf Seite 5 der Beschwerde aufgeführten Dokumente einrei-
chen.
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Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
G.
Am 23. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
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4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz
zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und unter Anordnung
des Vollzugs seine Wegweisung nach Italien verfügt hat. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung
verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind of-
fensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Ins-
besondere werden im Wesentlichen lediglich die Vorbringen in der Stel-
lungnahme vom 2. November 2018 wiederholt, ohne indessen aufzuzei-
gen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat in Italien, einem verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, als Schutzberechtigter Anspruch auf
einen Aufenthaltstitel, den er nach seiner Rücküberstellung – die italieni-
schen Behörden haben der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt –
und entsprechender Vorsprache bei den italienischen Behörden auch er-
halten wird. Er kann somit nach Italien zurückkehren, wo er internationalen
Schutz geniesst (vgl. die zu den Akten gereichte Kopie eines Schreiben
des […] vom 15. Oktober 2018). Es handelt sich bei ihm nicht um eine
asylsuchende Person. Folglich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit
den Vorbringen, das italienische Asylsystem sei schon lange überlastet, die
Verwaltungsgerichte in Luxemburg und Frankreich hätten sich schon im
Sommer 2018 gegen Dublin-Überstellungen nach Italien ausgesprochen,
und das Verwaltungsgericht von Melun (Frankreich) habe am 18. Septem-
ber 2018 festgestellt, dass die italienischen Behörden nicht imstande
seien, alle eingereichten Asylgesuche unter rechtskonformen Bedingun-
gen behandeln zu können. Gleich verhält es sich mit der eingereichten No-
tiz der SFH vom 12. November 2018, zumal sich diese ausschliesslich mit
der Situation asylsuchender Personen in Italien befasst.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht
angeordnet.
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Seite 8
6.
6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vor-
liegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Ita-
lien) reisen kann, wo er subsidiären Schutz geniesst und nicht Gefahr läuft,
nach Somalia zurückgeschoben zu werden. Aufgrund der Akten liegen fer-
ner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall
einer Rücküberstellung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre.
6.3 Der Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat res-
pektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Es ist in
Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass weder die allgemeine
Situation in Italien noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprechen. Das
SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit der aktuellen
Situation Schutzberechtigter in Italien befasst. Zudem lässt sich die nicht
näher substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei krank,
nicht mit den Feststellungen im eingereichten Austrittsbericht vom 9. Okto-
ber 2018 vereinbaren.
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Seite 9
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
möglich, weil die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die am 23. November 2018 verfügte superprovisori-
sche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungs-
vollzugs) gegenstandslos.
9.
9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen sind, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: