B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6638/2019
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Yannick Felley,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 12. November 2019.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl.
B.
Am 22. August 2016 bewilligte das SEM dem Ehemann der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz. Dieser stellte am 30. November 2016
ein Asylgesuch. Das SEM befragte ihn am 13. Dezember 2016 zu seiner
Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befra-
gung zur Person; BzP). Eine vertiefte Anhörung des Ehemannes zu seinen
Asylgründen führte das SEM am 16. Juni 2017 durch.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 teilte das SEM der Beschwerde-
führerin mit, ein Vergleich ihrer Aussagen mit jenen des Ehemannes in des-
sen Asylverfahren habe in zentralen Punkten Widersprüche ergeben. Es
bestünden somit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihr
ursprünglich dargelegten Asylgründe. Es sei davon auszugehen, dass ihr
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a des AsylG (SR 142.31) die Flücht-
lingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen sei.
Der Beschwerdeführerin wurde durch das SEM Frist zur Stellungnahme
und Einreichung von Beweismitteln bis zum 2. November 2019 angesetzt.
D.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Stellungnahme beim SEM ein. Darin führte sie aus, es sie ihr unerklärlich,
weshalb ihr Ehemann andere Aussagen gemacht habe als sie. Sie sei
überzeugt, dass ihre Angaben die richtigen seien. Aufgrund der langen
Zeitspanne könne es sein, dass ihr Daten, Namen und Details nicht mehr
genau präsent gewesen seien. Sie habe in ihren Anhörungen nach bestem
Wissen geantwortet. Sie brauche mehr Zeit, um Beweismittel erhältlich zu
machen. Ihre Beziehung zu ihrem Ehemann laufe im Übrigen seit etwa
einem Jahr nicht mehr gut. Er wohne in einem Asylheim und sie würden
sich nur selten sehen. Sie wolle sich von ihm trennen.
E.
Mit Verfügung vom 12. November 2019 aberkannte das SEM der Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihr gewährte
Asyl.
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Seite 3
F.
Am 19. November 2019 gab die Beschwerdeführerin dem SEM bekannt,
dass sie der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende B._______ die Voll-
macht zur Akteneinsicht erteile und ersuchte um Einsicht in ihre Asylakten
sowie in jene ihres Ehemannes. Eventualiter ersuchte sie um Einsicht in
mindestens jene Passagen der Akten des Ehemannes, die sie betreffen
würden. Sie wies das SEM darauf hin, dass sie zwingend Einsicht in die
Protokolle der BzP und der Anhörung des Ehemannes benötige, um gegen
die Widerrufsverfügung vorgehen zu können.
G.
Das SEM teilte der Rechtsberatungsstelle B._______ mit Verfügung vom
27. November 2019 mit, es benötige eine Vollmacht des Ehemannes
zwecks Behandlung des Gesuchs um Einsicht in dessen Akten. Der Be-
schwerdeführerin gewährte es – unter Ausnahme der Aktenstücke A2, A4,
A6, A7, A8, A11, A14, A21, A22 und 1/1 – Einsicht in ihre Asylverfahrens-
akten.
H.
Mit Schreiben vom 28. November 2019 wandte sich die Beschwerde-
führerin an das SEM und rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör. Ohne Einsicht in die Akten des Ehemannes könne sie ihre
Verteidigungsrechte nicht ausüben. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse
an der Kenntnisnahme der Aktenstücke ihres Ehemannes, die sie selber
betreffen würden und auf die sich der Entscheid des SEM stütze. Ihr sei
mindestens Einsicht in jene Passagen der Aussagen ihres Ehemannes zu
gewähren, die sie betreffen würden.
I.
Das SEM stellte sich in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2019 auf den
Standpunkt, mangels Vorliegen einer Vollmacht des Ehemannes könne es
die verlangte Einsicht nicht gewähren. Nach Eingang der Vollmacht werde
das Gesuch raschmöglich bearbeitet.
J.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung des SEM vom 12. November 2019. Darin beantragte sie, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl weiterhin bestünden. Eventualiter
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ersuchte sie um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in alle wesentlichen Ak-
tenstücke, insbesondere in die relevanten Protokollstellen der Befragun-
gen ihres Ehemannes sowie um Ansetzung einer Frist zwecks Beschwer-
deergänzung. Ferner beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Anordnung eines Rechtsbeistands sowie, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
K.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 bestätigte die zuständige Instrukti-
onsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwer-
deführerin gelte bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiterhin
als Flüchtling und behalte den Asylstatus inne. Über die in der Beschwerde
erhobenen Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Nen-
nung diverser Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in dessen
Asylverfahren, welches die gleiche Verfahrensnummer wie jenes der Be-
schwerdeführerin trägt (Verfahrensnummer SEM: N […]) – und unter An-
gabe der entsprechenden Protokollstellen – auf den Standpunkt, dessen
Aussagen würden jener der Beschwerdeführerin widersprechen. Die von
ihr ursprünglich dargelegten Fluchtgründe, wonach Sie in Eritrea aufgrund
der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, würden damit den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht (mehr) genü-
gen. Deshalb sei auch die von ihr geltend gemachte Zugehörigkeit zur
Pfingstgemeinde in Zweifel zu ziehen. Aus den Akten seien im Übrigen
keine (anderen) Gründe ersichtlich, wonach sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt würde.
Im Ergebnis sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft und den
Asylstatus durch falsche Angaben erschlichen habe, weshalb ihr gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 Bst a AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen
und das ihr gewährte Asyl zu widerrufen sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Einschätzung der Vorinstanz in der
Beschwerdeschrift entgegen, sie sei gläubige und praktizierende Anhän-
gerin der Pfingstgemeinde. Diese Glaubensgemeinschaft sei in Eritrea ver-
boten. Sie sei im Januar 2014 beim Beten von Soldaten festgenommen
und drei Monate inhaftiert worden. Sie habe sowohl an der BzP als auch
im Rahmen der Bundesanhörung nach bestem Wissen ihre Fluchtgründe
geschildert. Bis heute sei ihr keine Einsicht in die Protokolle des Eheman-
nes gewährt worden. Damit sei ihr Anspruch auf Akteneinsicht verletzt.
Sollte das Asylverfahren ihres Ehemannes beim SEM noch nicht abge-
schlossen sein, so hätte die Vorinstanz mit ihrem Widerrufsentscheid zu-
warten müssen, ansonsten auch darin eine Gehörsverletzung zu erkennen
wäre. Ihr Ehemann sei im Übrigen mehrere Jahre nach ihr angehört wor-
den. Es überrasche daher nicht, dass er sich nicht mehr detailgetreu
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erinnern könne. Die Vorinstanz anerkenne zudem, dass sie beide prakti-
zierende Mitglieder der Pfingstgemeinde seien. Sie habe die Schule bis zur
Hälfte der achten Klasse besucht und im Jahre 2012 abgebrochen. Dies
werde durch das der Beschwerde beiliegende Schulzeugnis belegt und
dadurch der Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen untermauert. Zugleich
werde damit die vom SEM erwähnte Behauptung ihres Ehemannes, sie
habe die Schule 2009 abgebrochen, widerlegt.
5.
5.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die
ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch fal-
sche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
Waren die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für
die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft kausal, wird nur
das Asyl widerrufen (vgl. Urteil des BVGer E-3469/2018 vom 3. Juli 2019
E. 5.1.).
5.2 Die Möglichkeit des Widerrufs einer Asylgewährung gemäss Art. 63
Abs. 1 Bst. a AsylG kommt grundsätzlich zum Zug, wenn die Vorausset-
zungen, die zur Asylgewährung geführt haben, bereits von Anfang an nicht
bestanden hatten. Die Anwendung dieser Widerrufs-bestimmung ist auf
Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asyl-behörden erst nach der
Asylgewährung Kenntnis von Sachverhalts-elementen erhalten, die zur Ab-
weisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylver-
fahrens bekannt gewesen. Diese Intention entspricht dem allgemeinen
Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung wider-
rufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von An-
fang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen wor-
den war. Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber darauf
hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine
versehentliche oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr be-
darf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. zum Ganzen
statt vieler: Urteil des BVGer E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.2. mit wei-
teren Hinweisen).
5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den Asylbehörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen
Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-3469/2018 vom
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3. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten,
dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu bewei-
sen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Auf-
wand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht
bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahr-
scheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG; vgl. Urteile des BVGer
E-6465/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.4, E-3144/2017 E. 5.3 vom 19. De-
zember 2019).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einzelner Personen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
6.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrecht-
liche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren kön-
nen sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig-
net Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf die sich
die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwal-
tungsinterne Unterlagen (BVGE 2013/23 E.6.4). Das Recht auf Aktenein-
sicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes In-
teresse an deren Geheimhaltung besteht. Dies muss indes aufgrund einer
konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehen-
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den Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stel-
lungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stär-
ker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffe-
nen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rech-
nung zu tragen (vgl. Art. 27 und 28 VwVG).
6.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.5
6.5.1 Vorab fällt auf, dass das SEM die mit Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2019 angesetzte Frist zur Stellungnahme und zum Einreichen
von Beweismitteln bis zum 2. November 2019 eher knapp ansetzte. Dem
SEM sollte als Asylbehörde bewusst sein, dass eine um Asyl nachsu-
chende Person oder wie vorliegend die Beschwerdeführerin als Auslände-
rin mit Asylstatus zwecks Stützung ihrer ursprünglich im Asylverfahren ge-
machten Angaben unter Umständen Dokumente aus dem Ausland erhält-
lich machen muss. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 mehr Zeit für das Bei-
bringen von Beweisen, darunter ihrer Schulzeugnisse, einforderte. Nicht
verständlich ist, dass das SEM ohne vorgängig über diesen Antrag der Be-
schwerdeführerin um Fristerstreckung zu befinden, erst im angefochtenen
Entscheid festhielt, das (in Aussicht gestellte) Schulzeugnis würde an sei-
nen Zweifeln am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben nichts ändern. Eine solche
Begründung leuchtet vor dem Hintergrund, dass sich die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung unter anderem auch auf einen zeitlichen Wider-
spruch hinsichtlich des Schulabbruchs bezieht (vgl. Verfügung S. 2), nicht
ein. Diese vom SEM vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung dürfte
für sich bereits den Anspruch auf die Teilnahme am Verfahren und die Ein-
flussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung als Ausfluss des recht-
lichen Gehörs verletzt haben (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).
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6.5.2 Das SEM hat der Beschwerdeführerin sodann die Gelegenheit zur
Stellungnahme zu widersprüchlichen Angaben des Ehemannes erteilt und
sich im anschliessenden Widerrufsentscheid auf dessen Angaben abge-
stützt. Dies ohne ihr jedoch dessen Aussageprotokolle oder deren gesam-
ten relevanten Inhalt offengelegt zu haben. Ein solches Vorgehen ist nicht
nur problematisch, sondern darin lässt sich – wie zu Recht gerügt wird –
eine Gehörsverletzung erkennen. So war für die Beschwerdeführerin we-
der vor noch nach dem Erlass der Verfügung überprüfbar, ob die vom SEM
zitierten Protokollstellen zutreffen. Ob dem Ehemann seinerseits die Anga-
ben der Beschwerdeführerin vorgehalten wurden und wie seine Antworten
dazu ausfielen, blieb für sie ebenfalls unklar. Es war der Beschwerdefüh-
rerin demnach – wie sie zutreffend moniert – nicht möglich, das rechtliche
Gehör vor der Vorinstanz hinreichend wahrzunehmen sowie in Kenntnis
aller wesentlichen Sachverhaltselemente wirksam Beschwerde zu führen.
6.5.3 Die Argumentation des SEM zur verweigerten Einsicht, die Be-
schwerdeführerin müsse eine Vollmacht ihres Ehemannes beilegen, womit
es sich wohl auf dessen private Interessen beruft, verfängt nicht. Das SEM
wäre nämlich zum einen ohne Weiteres selber in der Lage gewesen, im
Bedarfsfall eine solche Vollmacht einzuholen, befindet sich der Ehemann
derzeit in einem noch hängigen Asylverfahren. Zum anderen ist festzustel-
len, dass dieses Verfahren vom SEM unter der gleichen Verfahrensnum-
mer wie jenes der Ehefrau geführt wird. Die Protokolle des Ehemannes
sind in den selben Akten wie jene der Ehefrau abgelegt. Das Dossier von
Ehefrau und Ehemann ist demnach ein und dasselbe. Sie gelten damit als
eine Partei (und nicht etwa als Gegenparteien im Sinne von Art. 27 Abs. 1
Bst. b VwVG) bei der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin – sowie auch ihr
Ehemann – hätten daher grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die jeweils
für sie relevanten Aktenstücke ihres Verfahrensdossiers und damit auch in
die darin enthaltenen Aussageprotokolle. Dies gilt in einem laufenden Asyl-
oder wie vorliegend in einem Widerrufsverfahren jedenfalls insoweit die
Untersuchung als abgeschlossen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 VwVG zu
gelten hat. Auf jeden Fall wäre die Einsicht in die Aussageprotokolle des
Ehemannes aber nach Entscheidfällung über dessen Asylgesuchs zu ge-
währen. Es leuchtet jedenfalls nicht ein, weshalb das SEM die Verweige-
rung der Akteneinsicht einzig mit der fehlenden Vollmacht des Ehemannes
begründet hat, zumal es damit nicht darlegt, ob und welche allfälligen pri-
vaten Interessen des Ehemannes im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. b VwVG
einer Einsichtnahme in dessen Protokolle entgegenstehen.
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6.5.4 Ob mit Bezug auf den Ehemann durch das SEM noch weitere Unter-
suchungsmassnahmen, wie etwa eine ergänzende Anhörung, vorgesehen
waren oder noch sind, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht
eruiert werden. Ungeachtet dessen erscheint der Einwand in der Be-
schwerde berechtigt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb das SEM mit
seiner Entscheidfällung über den Asylwiderruf nicht bis zu oder nach einem
Entscheid über das Asylgesuch des Ehemannes zuwartete. Das SEM wäre
vorliegend nämlich aufgrund des engen Zusammenhangs der von Ehefrau
und Ehemann geltend gemachten Sachverhalte gehalten gewesen, die
beiden Verfahren koordiniert zu führen und gleichzeitig zu einem Abschluss
zu bringen. Denn wenn das SEM das Asyl der Ehefrau bereits vor Ab-
schluss des Asylverfahrens des Ehemannes respektive vor dem Entscheid
über dessen Asylgesuch widerruft, ohne jedoch beiden Ehegatten vorgän-
gig das rechtliche Gehör zu allfälligen Widersprüchen und insbesondere
ihren jeweiligen Antworten darauf gewährt und dazu jeweils die relevanten
Akten übermittelt zu haben, wird das SEM dem Anspruch der Beschwer-
deführerin (und würde auch jenem ihres Ehemannes) auf rechtliches Ge-
hör nicht gerecht.
6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als
zutreffend. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als mit ihr die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
12. November 2019 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten
Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die eingereichten Do-
kumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, da es Sache
des SEM sein wird, sich damit zu befassen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos gewor-
den.
8.
Aufgrund des direkten Entscheides in der Sache ist das Gesuch um Bei-
ordnung einer von der Beschwerdeführerin noch nicht bezeichneten, un-
entgeltlichen Rechtsvertretung ebenfalls gegenstandslos geworden. Der
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Seite 11
im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind mithin
keine Parteikosten entstanden, weshalb keine Entschädigung zu sprechen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. November 2019 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg