Abtei lung V
E-6640/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6640/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit
Verfügung vom 9. August 1999 – die unangefochten in Rechtskraft
erwuchs – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden (kosovarische
Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
E._______) abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme vom Vollzug der
Wegweisung absah,
dass das BFF mit Verfügung vom 11. November 1999 die vorläufige
Aufnahme aufhob und eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 an-
setzte,
dass die Beschwerdeführenden das Rückkehrhilfeprogramm in An-
spruch nahmen und am 19. Januar 2000 kontrolliert ausreisten,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Kosovo am
29. Juli 2009 (Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden
gemeinsamen Söhne) beziehungsweise am 7. August 2009
(Beschwerdeführer) erneut verliessen und am 29. Juli 2009
beziehungsweise am 9. August 2009 legal (Visa) in die Schweiz
einreisten, wo sie am 31. August 2009 ein zweites Mal um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum F._______ vom 9. September 2009 sowie der direkten
Anhörungen vom 18. September 2009 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machten, er (der Ehemann der Be-
schwerdeführerin) sei am 21. Juni 2009 beim Holzfällen im Wald von
zwei maskierten Personen mit einem Sturmgewehr aus einer Distanz
von 20 bis 30 Metern beschossen worden,
dass er unverletzt und in Richtung Dorf habe davonrennen können und
der Grenzpolizei begegnet sei, die ihn nach Hause gebracht habe, wo
er der Vorfall geschildert habe,
dass er später mit der Polizei zum Tatort zurückgegangen sei, die dort
mit Unterstützung der Polizei von G._______ und der Untersuchungs-
behörde von E._______ die Spuren gesichert habe, und vor Ort
befragt worden sei,
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dass er etwas später von den Untersuchungsbehörden in E._______
vorgeladen und befragt worden sei,
dass er dabei den Vorfall aus dem Jahre 2000 erwähnt habe, als er ei-
ner im Wald angeschossenen Person das Leben gerettet habe, indem
er sie ins Spital gebracht habe, wo sie habe operiert werden müssen,
dass der erwähnte Vorfall damals von der UNMIK (United Nations Inte-
rim Administration Mission in Kosovo) untersucht worden sei und nun
von der Nachfolgerorganisation EULEX (The European Union Rule of
Law Mission in Kosovo) erneut aufgerollt werden solle,
dass er den Untersuchungsbehörden in H._______ kurz nach dem
Ereignis im Jahre 2000 hinsichtlich der Täter, denen er persönlich
begegnet sei, Auskunft gegeben habe,
dass es zwischen den beiden Vorfällen keine weiteren derartigen Zwi-
schenfälle gegeben habe,
dass der Überfall im Juni 2009 mit grosser Sicherheit mit dem Ereignis
im Jahre 2000 zusammenhänge und er als Zeuge vermutlich ausge-
schaltet werden solle,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Farbkopien von Fotographien
seines durch Gewehrschüsse beschädigten Traktors, eine Kopie einer
Zusammenfassung eines angeblichen Zeitungsartikels in der Zeitung
I._______ vom (Datum), in welchem über Schüsse auf einen 39-
jährigen im Dorf J._______ berichtet wird, und einen ärztlichen Rap-
port eines Facharztes (Psychiaters) des Regionalspitals in E._______
über die Behandlung des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 zu
den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 25. September 2009 – selbentags eröffnet – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei offensichtlich
fehlender Asylrelevanz könne auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftig-
keitselemente in den Vorbringen verzichtet werden,
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dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemach-
ten Ereignissen vom 21. Juni 2009 und aus dem Jahr 2000 um Über-
griffe Dritter handle,
dass gemäss Subsidiaritätsprinzip Personen, die bei einer nichtstaatli-
chen Verfolgung Schutz vom Staat erhielten, nicht die erforderlichen
Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen wür-
den,
dass ein solcher Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gemäss Recht-
sprechung der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts
als genügend qualifiziert werde, wenn die betroffene Person objektiv
Zugang zu einer funktionierenden und wirksamen Schutzinfrastruktur
habe und der betroffenen Person die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems auch zumutbar sei (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 10.1)
dass Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe
und seither zahlreiche Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft so-
wie weitere Staaten Kosovo anerkannt hätten, die Schweiz am
27. Februar 2008,
dass gemäss der neuen kosovarischen Verfassung auch nach dem
Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vor-
gesehen sei und die UNO-Verwaltung (UNMIK) von der EU-Mission
(EULEX) abgelöst werden solle,
dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police
Service (KPS) die Sicherheit garantieren würden,
dass demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähig-
keit der Sicherheitskräfte in Kosovo auszugehen sei,
dass der vorgebrachte Überfall auf den Beschwerdeführer nicht asylre-
levant sei, zumal aus seinen Aussagen hervorgehe, die Behörden hät-
ten entsprechende Untersuchungsmassnahmen eingeleitet,
dass es trotz des grundsätzlichen Willens der Behörden, die Bürger zu
schützen, durchaus vorkommen könne, dass nicht jede angezeigte
strafrechtliche Tat - mangels genügender Hinweise - geahndet oder
jede Untersuchung erfolgreich zum Abschluss gebracht werden könne,
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden,
dass sodann der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und dabei die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme beantragten,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses beantragt wurden,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen an den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Vorbringen festhielten,
dass der Staat zwar grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei, es
sich beim Verfolger aber voraussichtlich um mächtige Personen hand-
le, was sich dadurch erkennen lasse, dass die Täter - obwohl sie von
den Sicherheitsbehörden seit dem Jahre 2000 gesucht würden - bis
heute noch nicht gefasst worden seien und den Anschlag auf ihn un-
gehindert hätten verüben können,
dass er (Beschwerdeführer) im Falle einer Rückkehr begründete
Furcht vor weiteren Übergriffen seitens der Verfolger haben müsse,
dass deshalb in keiner Weise von einem adäquaten Staatsschutz
durch seinen Heimatstaat ausgegangen werden könne,
dass es sich folglich beim Vorfall vom Juni 2009 um einen asylrelevan-
ten Sachverhalt handle, was die bei der Vorinstanz eingereichten Be-
weismittel belegen würden,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind und auf die Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass aufgrund der vorliegenden Akten die vorinstanzlichen Erwägun-
gen und damit der angefochtene Entscheid überzeugen,
dass vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
dass hinsichtlich des Schutzgrades festzuhalten ist, dass eine fakti-
sche Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung nicht zu verlangen ist, denn kei-
nem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder-
zeit und überall zu garantieren (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 ff.
S. 203),
dass sich Kosovo am 17. Februar 2008 für unabhängig erklärte und
die Schweiz am 27. Februar 2008 Kosovo als unabhängigen Staat an-
erkannte,
dass der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Koso-
vo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat und
dieser Beschluss am 1. April 2009 in Kraft getreten ist,
dass massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als
"Safe Country" insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte so-
wie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts-
und Flüchtlingsbereich sind,
dass die Sicherheit in Kosovo durch internationale Sicherheitskräfte
und durch den KPS gewährleistet wird,
dass aus den obgenannten Gründen vom Schutzwillen und von der
Schutzmöglichkeit der Behörden in Kosovo auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden selbst dargelegt haben, die staatlichen
Behörden hätten eine Untersuchung betreffend den Übergriff vom
21. Juni 2009 eingeleitet, die noch hängig sei (vgl. act. B 12 S. 6),
dass diese Angaben nicht zuletzt selbst den Beleg erbringen, dass es
in Kosovo eine innerstaatliche funktionierende Schutzinfrastruktur gibt,
die den betroffenen Personen zugänglich ist,
dass die Beschwerdeführenden auch aus den eingereichten Fotogra-
phien und der Zusammenfassung eines angeblichen Zeitungsberichts
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nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, da diese lediglich
belegen, dass ein Traktor beschädigt und ein Mann im Wald
angegriffen worden ist,
dass dieser Übergriff durch Dritte auf den Beschwerdeführer aus den
obgenannten Gründen nicht als asylrelevante Verfolgung gelten kann,
dass mit den eingereichten Beweismitteln ebensowenig der vom Be-
schwerdeführer erwähnte Zusammenhang mit dem Ereignis im Jahre
2000 belegt worden ist,
dass zudem die Aussage des Beschwerdeführeres, wonach er von
denselben Tätern, die im Jahre 2000 einen Mann getötet und einen
anderen schwer verletzt hätten, habe beseitigt werden sollen, weil er
in dem von der EULEX neu aufgerollten Fall als Zeuge hätte dienen
sollen, zweifelhaft erscheint, da keine konkreten Hinweise für eine tat-
sächliche Wiederaufnahme des Falles durch die EULEX bestehen (vgl.
act. B 12 S. 5 f.),
dass selbst ein Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen keinen
von der Vorinstanz abweichenden Entscheid herbeiführen könnte, da
die Behörden des Kosovos als schutzfähig und schutzwillig zu qualifi-
zieren sind,
dass der Einwand, es handle sich bei den genannten Dritten um einen
mächtigen Verfolger, da er seit dem Jahre 2000 bis heute von den Si-
cherheitsleuten nicht habe gefasst werden können, als nachgescho-
bene Schutzbehauptung zu beurteilen ist, zumal der Beschwerdefüh-
rer keinen Beleg dafür lieferte,
dass die Vorinstanz damit insgesamt zu Recht feststellte, die geltend
gemachten Vorbringen stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG dar, und das Asylgesuch zu Recht ablehne,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe
– der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, einen
Lehrabschluss als Mechaniker und weitere Berufserfahrungen als All-
rounder, Handwerker und Verkäufer – auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
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dass auch in Berücksichtigung des Kindeswohls nichts gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht, kehren doch die
Söhne zusammen mit ihren Eltern in die ihnen vertraute Umgebung
ihres Heimatlandes zurück, dessen Sprache und Kultur sie kennen
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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