B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6640/2011
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
vertreten durch [türkische Rechtsvertretung],
Türkei,
c/o Schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N (…).
E-6640/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine (…) Mutter türkischer Staatsangehörigkeit
sowie kurdischer Ethnie, stellte gemäss Angaben der Schweizerischen
Botschaft in Ankara am 24. Februar 2011 telefonisch ein Asylgesuch und
wurde dort am 9. August 2011 zu ihren Asylgründen angehört.
A.a. Zur Begründung ihres Asylgesuches verwies die Beschwerdeführerin
insbesondere auf ihre Parteimitgliedschaft: Sie sei vor 16 Jahren der HA-
DEP [Halkın Demokrasi Partisi] beigetreten, sei derzeit [Kaderposition]
der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi) in D._______ und habe ebenfalls in
den Vorgängerparteien in der Funktion [Kaderposition] gewirkt. Sodann
sei sie Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD (İnsan Hakları Derneği).
Vorwiegend habe sie sich für die Sache der Frau eingesetzt. Aufgrund ih-
rer Parteitätigkeit hätten zudem drei Hausdurchsuchungen stattgefunden
und es seien mehrere Strafverfahren gegen sie eröffnet worden. Die tür-
kischen Behörden hätten ihr insbesondere Propaganda sowie Mitglied-
schaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) respektive KCK (Koma
Civakên Kurdistan) vorgeworfen, mit denen sie aber in keinem Zusam-
menhang stehe. In [ein paar] Strafverfahren sei ein Freispruch – der letz-
te im (…) – erfolgt, andere seien eingestellt worden. Gegenwärtig seien
noch sechs Strafverfahren hängig: drei in zweiter Instanz beim Kassati-
onshof sowie drei in erster Instanz.
A.a.a. Betreffend das erste beim Kassationshof hängige Strafverfahren
sei sie im [Datum] vom Gericht für schwere Straftaten in B._______ we-
gen "Propaganda für die PKK" zu einer Haftstrafe von [mehreren] Mona-
ten verurteilt worden, wobei die Urteilsverkündung aufgeschoben worden
sei. Sie gehe von einer Bestätigung des Urteils der Vorinstanz durch den
Kassationshof aus. [Tatvorwurf und Sachverhalt; die Beschwerdeführerin
bestreitet den Vorwurf]. Im [Datum] sei sie deswegen drei Tage [Behörde,
Ort] in Gewahrsam gewesen, wo ihr zwar keine physische Gewalt wider-
fahren sei, die Polizeibeamten sie allerdings permanent angebrüllt hätten.
Unmittelbar danach sei sie einen Monat in einem Frauengefängnis in Haft
gewesen.
A.a.b. Im zweiten beim Kassationshof hängigen Strafverfahren sei sie
vom Gericht für schwere Straftaten in B._______ wegen "Propaganda für
die PKK" (beziehungswiese "Mitgliedschaft bei der PKK") verurteilt wor-
den. [Tatvorwurf und Sachverhalt; die Beschwerdeführerin bestreitet den
Vorwurf]. Diesbezüglich sei sie etwa im Jahre (…) drei Tage [Behörde;
E-6640/2011
Seite 3
Ort] in Gewahrsam gewesen.
A.a.c. Bezüglich des dritten beim Kassationshof hängigen Strafverfah-
rens sei sie im Jahre (…) vom Landesstrafgericht in C._______ wegen
"Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz" zu einer Haftstrafe von
[mehr als ein Jahr] verurteilt worden. [Tatvorwurf und Sachverhalt]. Sie
rechne in kürzester Zeit mit einem Entscheid des Kassationshofs.
A.a.d. In Bezug auf das vierte, in erster Instanz beim (…) Gericht für
schwere Straftaten in B._______ hängige Strafverfahren sei sie im [Da-
tum] wegen "Mitgliedschaft bei der PKK" angeklagt worden. Es handle
sich um ein KCK-Verfahren. [Tatvorwurf und Sachverhalt; die Beschwer-
deführerin bestreitet den Vorwurf].
A.a.e. Betreffend das fünfte, in erster Instanz beim Gericht für schwere
Straftaten in B._______ hängige Strafverfahren sei sie im Jahre (…) von
der Staatsanwaltschaft in B._______ im Zusammenhang mit [Tatvorwurf
und Sachverhalt; die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf], wegen
"Verherrlichung von Straftat und Straftäter" angeklagt worden. Sie rechne
nicht in Kürze mit einem Urteil.
A.a.f. Im sechsten, in erster Instanz beim Landesstrafgericht in
D._______ hängigen Strafverfahren sei sie wegen "[einfache Körperver-
letzung]" angeklagt worden. [Tatvorwurf und Sachverhalt; die Beschwer-
deführerin bestreitet den Vorwurf]. In der Folge sei sie eine Nacht lang in
Polizeigewahrsam genommen worden. Die Staatsanwaltschaft in
B._______ werfe ihr nun vor, bei diesem Vorfall [Tätlichkeit]. Im Übrigen
habe sie die sich ihr im Strafverfahren bietende Möglichkeit, Schadener-
satz zu leisten, abgelehnt, weil sie über ein reines Gewissen verfüge.
A.b. [Vorfall betreffend Festnahme des Kindes der Beschwerdeführerin].
A.c. Schliesslich würden [Geschwister] in [EU-Land 1] sowie [Geschwis-
terteil] in [EU-Land 2] leben. Die Beschwerdeführerin habe in [EU-Land 1]
kein Asylgesuch stellen wollen, da die Schweiz demokratischer sei.
A.d. Zur Stützung ihrer geltend gemachten Vorbringen reichte sie folgen-
de Dokumente zu den Akten:
- Nüfuskopie (…),
- Passkopie (…),
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Seite 4
- [Anklageschriften und Urteile die Strafverfahren betreffend],
- undatiertes Schreiben der türkischen Rechtsvertretung an die Schwei-
zerische Vertretung in Ankara,
- undatierter DEHAP-Mitgliedsausweis (…), sowie
- undatierter kurdischer Zeitungsbericht die Beschwerdeführerin betref-
fend.
B.
Mit Überweisungsschreiben an das BFM vom 21. September 2011 hielt
die Schweizerische Botschaft in Ankara fest, dass angesichts der in der
Anhörung geltend gemachten Vorbringen sowie der ins Recht gelegten
Unterlagen es sich vorliegend um einen Fall hoher Priorität handle.
C.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 – eröffnet am 17. November 2011 –
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und wies ihr Asylgesuch ab, da es ihr gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugemutet werden kön-
ne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Auf die de-
taillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 liess die Schweizerische Botschaft
in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht – Eingang beim Gericht am
9. Dezember 2011 – zuständigkeitshalber ein bei ihr am 6. Dezember
2011 eingegangenes, in Türkisch verfasstes Schreiben, welches sie als
Beschwerde interpretierte, samt Beilage zukommen.
E.
Aus prozessökonomischen Gründen liess die zuständige Instruktionsrich-
terin von Amtes wegen eine Übersetzung der türkischsprachigen Einga-
ben anordnen. Ebenso liess sie den bei der Schweizerischen Botschaft in
Ankara zu den Akten gereichten undatierten kurdischen Zeitungsbericht
die Beschwerdeführerin betreffend von Amtes wegen übersetzen.
F.
Gemäss der am 15. Dezember 2011 beim Gericht eingegangenen Über-
setzung der undatierten Rechtsmittelschrift erhob die türkische Rechts-
E-6640/2011
Seite 5
vertretung namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM und be-
antragte dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung
von Asyl. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
folgenden Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Einvernahmeprotokoll der
[Staatsanwaltschaft in D._______ vom (…) 2011 (…) ins Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-6640/2011
Seite 6
1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Eine gesuchstellende Person, die sich in ihrem Heimatstaat befindet,
kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbe-
dürftig sein, um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, muss sie ge-
mäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Heimatland verlassen haben
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK; EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c).
Die Beschwerdeführerin befindet sich in ihrem Heimatstaat und erfüllt
somit die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes und mithin
die Flüchtlingseigenschaft nicht.
3.2. Nach Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schweizeri-
schen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese befragt die asylsu-
chende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befra-
gung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung überweist in der Folge das
Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsu-
chenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen (vgl. Art. 20
Abs. 1 und 2 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten
restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE
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Seite 7
2011/10 E. 3; EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e - g).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1;
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen
zugemutet werden kann. Liegen Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung
der asylsuchenden Person im Heimatstaat vor, d.h. ist diese dringend
schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 AsylG, und fehlt eine effektive Mög-
lichkeit anderweitiger Schutzsuche, namentlich in einem anderen Land,
so ist die Einreise zu bewilligen, selbst wenn keine Beziehungsnähe zur
Schweiz vorliegt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4). Die Einreise wird hinge-
gen verweigert, wenn eine Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
nicht in asylrelevanter Art und Weise gefährdet ist und somit des Schut-
zes der Schweiz nicht bedarf. Nicht schutzbedürftig ist eine Person ins-
besondere dann, wenn sie über eine innerstaatliche Fluchtalternative im
Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. die vom Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2007/31 E. 5.2 übernommene Rechtsprechung der ARK in
EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c).
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abge-
lehnt hat, da sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt
und folglich nicht schutzbedürftig sei, respektive da sie anderweitig
Schutz finden könne.
4.
4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom
13. Oktober 2011 im Wesentlichen damit, das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin sei gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen, da [Ge-
schwister], zu welchen sie Kontakt unterhalte, in [EU-Land 1] leben wür-
den, weshalb eine Beziehungsnähe zu [EU-Land 1] gegeben sei. Hinge-
gen weise sie, abgesehen von zwei Bekannten, keinerlei Beziehung zur
Schweiz auf. Zwar kenne [EU-Land 1] im Gegensatz zur Schweiz kein
vergleichbares formalisiertes Asylverfahren auf seinen Auslandvertretun-
gen, die Beschwerdeführerin könne aber ein Schengenvisum oder ein na-
tionales Visum beantragen, mit welchem sie nach [EU-Land 1] einreisen
und dort ein Asylgesuch stellen könne. Als Alternative bestehe für sie als
türkische Angehörige auch die Möglichkeit, visumsfrei nach Kroatien ein-
zureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren zu durchlaufen.
E-6640/2011
Seite 8
Da sie keine engen Beziehungen zur Schweiz habe, sei die Asylgesuch-
stellung ebenso in Kroatien zumutbar, selbst wenn sie dort über keine
verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. In Bezug auf die Kul-
turnähe seien [EU-Land 1], Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf die
Herkunft der Beschwerdeführerin vergleichbar, weshalb die Möglichkeiten
einer Eingliederung und Integration auch in den beiden erstgenannten
Ländern gegeben seien.
In Anbetracht der Ablehnung des Einreise- und Asylgesuchs gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 AsylG könne die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdefüh-
rerin schutzbedürftig sei, offen gelassen werden. Diesbezüglich sei im-
merhin festzuhalten, dass in den Akten Hinweise zu finden seien, die Be-
schwerdeführerin habe die PKK respektive die KCK unterstützt. So sei sie
in mehrere Strafverfahren verwickelt, welche im PKK-Kontext eröffnet
worden seien. Die Beschwerdeführerin streite zwar ab, mit der PKK re-
spektive KCK in Verbindung zu stehen, die Beweislage der türkischen
Justizbehörden müsse jedoch als gut bezeichnet werden, weshalb die
Verfolgungshandlungen der türkischen Justizbehörden insgesamt als legi-
tim zu werten seien.
4.2. In der Beschwerdeeingabe wurde demgegenüber vorgebracht, die
angegebene Begründung für die Gesuchsablehnung in der vorinstanzli-
chen Verfügung beanspruche gegenwärtig keine Gültigkeit. Die Be-
schwerdeführerin sei in ihrer Funktion als [Kaderposition] der BDP am
(…) 2011 im Zusammenhang mit den Ermittlungen der [Staatsanwalt-
schaft in D._______ die KCK betreffend festgenommen worden und be-
finde sich momentan in Untersuchungshaft. Unter den gegebenen Um-
ständen sei es ihr gegenwärtig physisch unmöglich, einen Asylantrag in
einem anderen Land zu stellen. Entgegen der Behauptung der Vorin-
stanz, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Beziehungen zur Schweiz,
sei festzuhalten, dass sich [Kind], (N._______), zur Zeit als Asylbewerber
in der Schweiz aufhalte. Ferner treffe es nicht zu, dass sie in Verbindung
mit der PKK respektive KCK stehe. Sie sei politisch stets im legalen Be-
reich tätig und nie Mitglied einer illegalen Organisation gewesen. Im Hin-
blick auf die gegenwärtige allgemeine politische Atmosphäre in der Türkei
sei darauf hinzuweisen, dass sich die Operationen gegen die KCK aus-
schliesslich gegen die BDP richten würden. Die jüngsten Ermittlungen,
welche zur Festnahme der Beschwerdeführerin geführt hätten, seien ein-
zig aufgrund des Umstands eingeleitet worden, dass [Erklärung]. Die Er-
mittlungen würden zwar weiterhin andauern, eine Anklage gegen die Be-
schwerdeführerin sei aber bisher noch nicht erhoben worden. Die Be-
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Seite 9
schwerdeführerin habe sich ohnehin keines Vergehens schuldig gemacht
und befinde sich daher ungerechtfertigt in Haft. Es bestünden auch keine
über alle Zweifel erhabenen oder glaubwürdigen Beweise, welche die ihr
zur Last gelegten Delikte belegen würden. Im Übrigen bestehe die Mög-
lichkeit, dass sie am ersten Verhandlungstag aus der Untersuchungshaft
entlassen werde. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerdeführe-
rin dringend schutzbedürftig.
5.
5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG als genügend erstellt gelten kann. Im vorliegenden Verfah-
ren hat die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführerin persönlich
befragt und ist mithin den ihr obliegenden Verfahrenspflichten nachge-
kommen (Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Beschwerdeführerin
konnte ihre Asylgründe in der Anhörung darlegen und diverse Beweismit-
tel einreichen. Aufgrund der Aktenlage erweist sich die Glaubhaftigkeit ih-
rer geltend gemachten Vorbringen als einschätzbar, weshalb der rechts-
erhebliche Sachverhalt als hinlänglich erstellt zu erachten ist.
5.2.
5.2.1. Gemäss den ins Recht gelegten Anklageschriften sowie Urteilen
wird der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen respektive ist sie zu
Nachstehendem verurteilt worden:
Mit Urteil des (…) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom [Da-
tum] wurde die Beschwerdeführerin wegen "Propaganda für eine Terror-
organisation" (Datum der Straftat: …) zu einer Haftstrafe von [mindestens
ein Jahr] verurteilt. Aufgrund guten Benehmens vor Gericht wurde die
Strafe nach gerichtlichem Ermessen auf [mehrere] Monate herabgesetzt,
wobei die Urteilsverkündung aufgeschoben und für die Angeklagte für
[mehrere] Jahre die kontrollierte Freilassung angeordnet wurde.
Mit Urteil des (…) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom [Da-
tum] wurde sie wegen "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororgani-
sation (PKK/Kongra-Gel [Kongra Gelê Kurdistan])" (Datum der Straftat:
…) zu einer Haftstrafe von [mehreren Jahren] verurteilt. Aufgrund guten
Benehmens vor Gericht wurde die Strafe auf [mehrere Jahre] herabge-
setzt.
Mit Urteil des Landesstrafgerichts in C._______ vom (…) wurde sie we-
E-6640/2011
Seite 10
gen "Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz" (Datum der Straftat:
…) zu einer auf Bewährung ausgesetzten Haftstrafe von [über ein Jahr]
verurteilt.
Mit Anklageschrift vom (…) erhob die Staatsanwaltschaft in B._______
Anklage gegen die Beschwerdeführerin beim Gericht für schwere Strafta-
ten in B._______ wegen "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terroror-
ganisation" (Datum der Straftat: …).
Mit Anklageschrift vom (…) erhob die Staatsanwaltschaft in B._______
Anklage gegen die Beschwerdeführerin beim Gericht für schwere Strafta-
ten in B._______ wegen "Verherrlichung von Straftat und Straftäter im
Rahmen von terroristischen Aktivitäten" (Datum der Straftat: …).
Mit undatierter Anklageschrift (Datum des Stempels: …) erhob die
Staatsanwaltschaft in D._______ Anklage gegen die Beschwerdeführerin
beim Landesstrafgericht in D._______ wegen [einfache Körperverletzung]
(Datum der Straftat: …).
5.2.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich eigenen Angaben zu-
folge um [Kaderposition] der BDP [in D._______]. Dem eingereichten un-
datierten kurdischen Zeitungsartikel ist ferner zu entnehmen, dass es sich
bei ihr um [Kaderposition] der Vorgängerpartei DEHAP handle, welche zu
[mindestens ein Jahr] Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, da sie im Jahre
(…) im Rahmen [Sachverhalt bezüglich Tätlichkeit]; gemäss dem Zei-
tungsartikel habe allerdings ein Übergriff durch die Polizei auf [Gruppe]
stattgefunden, welcher zu zahlreichen Verletzungen [der Gruppenmitglie-
der], namentlich der Beschwerdeführerin, geführt habe. Sodann weist der
zu den Akten gereichte undatierte DEHAP-Mitgliederausweis die Be-
schwerdeführerin als damalige Angehörige dieser Vorgängerpartei aus.
Namentlich ist sodann dem Urteil des (…) Gerichts für schwere Straftaten
in B._______ vom [Datum] zu entnehmen, dass auch das Gericht davon
ausgeht, die Beschwerdeführerin sei – zumindest im Jahr (…) – Mitglied
der DEHAP gewesen. Eine Unterstützungstätigkeit zugunsten der PKK
lässt sich den Aussagen der Beschwerdeführerin freilich nicht entneh-
men. Sie führte insbesondere aus, in keinem Zusammenhang zur PKK zu
stehen. Ihrer Ansicht nach stehe die PKK als Organisation für sich selber
und habe keine Verbindung zur BDP. Die BDP versuche zwischen dem
Staat und der PKK zu vermitteln und auf friedliche Weise einen Mittelweg
einzuschlagen. Da der Staat dieses Vorgehen falsch verstehe, eröffne er
Verfahren gegen die BDP-Mitglieder (vgl. A2/13 S. 10).
E-6640/2011
Seite 11
Die Darstellung der Beschwerdeführerin, mit der PKK nicht in konkreter
Verbindung zu stehen, sondern dessen als BDP-Mitglied – aufgrund fin-
gierter Vorwürfe, gemeinrechtliche Straftaten begangen zu haben – zu
Unrecht angeklagt worden zu sein, ist im türkischen Kontext durchaus
plausibel (vgl. Home Office, UK Border Agency: Operational Guidance
Note Turkey, August 2011, S. 7 ff. Ziff. 3.6.4 ff., sowie Country of Origin In-
formation Report, Turkey, 9. August 2010, S. 71 ff., Ziff. 14.18 ff.; U.S.
Department of State, 2010 Human Rights Report: Turkey, Country Re-
ports on Human Rights Practices, 8. April 2011; AUREL SCHMID, Türkei:
Die aktuelle Situation der Kurden, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH;
Hrsg.], 20. Dezember 2010, S. 15 f., 19, 21; Österreichisches Rotes
Kreuz/ACCORD, KurdInnen in der Türkei, Juni 2009, S. 30 ff. Ziff. 4.2).
Vor dem Hintergrund des im Asylverfahren geltenden reduzierten Be-
weismasses der Glaubhaftmachung der vorgetragenen Verfolgungsge-
schichte sprechen in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten
überwiegende Gründe dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
kein PKK-Mitglied, sondern um eine politische engagierte Person, welche
ihren Unmut über die Lage der Kurden in legalen Parteien zum Ausdruck
brachte.
5.2.3. Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung davon ausging,
eine strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund von
PKK-Verbindungen und -Aktivitäten sei rechtsstaatlich legitim, ist auf die-
se Erwägungen an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, da sie im vorlie-
genden Verfahren – wo eine angebliche PKK-Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführerin glaubhaft nicht besteht – nicht von entscheidrelevanter
Bedeutung sind. Aus den selben Gründen kann vorliegend eine Ausei-
nandersetzung mit den Erwägungen des BFM betreffend eine allfällige
Asylunwürdigkeit wegen einer PKK-Zugehörigkeit unterbleiben.
5.2.4. Nicht gefolgt werden kann dem Bundesamt, wenn es die Verurtei-
lung zu einer mehrjährigen Haftstrafe – die Beschwerdeführerin wurde mit
Urteil vom (…) vom (…) Gericht für schwere Straftaten in B._______ we-
gen "Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation" zu einer Haftstrafe von
[mehreren Jahren] verurteilt – als "im Kern rechtsstaatlich legitim" be-
zeichnet. Eine Ahndung wegen des der Beschwerdeführerin im türkischen
Gerichtsverfahren konkret zur Last gelegt Vorwurfs – (…) – ist aus
schweizerischer Sicht weder "im Kern rechtsstaatlich legitim", noch würde
ein derartiger Tatbeitrag die Annahme einer Asylunwürdigkeit bezie-
hungsweise eines öffentlichen Interesses an Fernhaltung rechtfertigen.
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Seite 12
Eine gleichsam malusbehaftete Handhabung des Strafrechts ist als poli-
tisch motivierte Verfolgungsmassnahmen zu betrachten, zumal eine Stra-
fe im Sinne eines Malus vorliegt, wenn sie entweder anknüpfend an ein
flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv diskriminierend höher
ausfällt, an sich unverhältnismässig hoch ist oder darauf abzielt, der be-
troffenen Person aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erheb-
liche Nachteile zuzufügen (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 2; vgl. zur Abgren-
zung rechtsstaatlich legitimer strafrechtlicher Verfolgung von flüchtlings-
rechtlich relevanter, illegitimer Bestrafung politischer Aktivitäten WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 104 ff.). Die von der Beschwerdeführerin zu erwartenden strafrechtli-
chen Konsequenzen knüpfen an ihre politische Haltung, mithin ein flücht-
lingsrechtliches Merkmal, an und erweisen sich demnach als relevant im
Sinn des Asylgesetzes. Dabei geht die Argumentation des BFM, rechts-
vergleichend sei auf das [EU-Land 1] Strafgesetzbuch verwiesen, wel-
ches für Unterstützer einer gewaltextremistischen Organisationen Frei-
heitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehen, fehl, da es
sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Mitglied einer terroristi-
schen Organisation handelt, deren Gewaltakte ihr zuzurechnen sind.
Auch die Anwendung eines allfälligen Additionsprinzips bei der Strafzu-
messung vermag die obigen Erwägungen nicht umzustossen.
5.2.5. Im Weiteren erscheint ebenfalls die mit Urteil des Landesstrafge-
richts in C._______ vom (…) ausgesprochene Haftstrafe von [über einem
Jahr] – selbst unter dem Vorbehalt der bedingt ausgesprochenen Strafe –
zu hoch, denn [Sachverhalt], kann eine derlei hohe Strafzumessung nicht
rechtfertigen. Insbesondere kann aus der vorgeworfene Tathandlung –
[Sachverhalt] – keine überzeugende Begründung für die Höhe der Strafe
deduziert werden. Demnach stellt auch diese unverhältnismässig hohe
Strafe einen asylrechtlich zu beachtenden Politmalus dar.
5.2.6. Die ins Recht gelegten Urteile sowie Anklageschriften belegen,
dass sie flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei bereits er-
lebt hat und weitere derartige Verfolgung in begründeter Weise befürch-
ten muss. Dabei stellen zumindest zwei der gegen die Beschwerdeführe-
rin ausgesprochenen Strafen einen asylrechtlich zu beachtenden, an die
politische Überzeugung anknüpfenden Politmalus dar (vgl. E. 5.2.4 und
5.2.5). Zwar ist den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge in [ein paar]
Strafverfahren ein Freispruch erfolgt, und es muss insofern nicht von ei-
ner systematischen und ausnahmslosen Verfolgung gesprochen werden.
Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin in
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den oben aufgeführten Verfahren Verurteilungen zu Haftstrafen von hin-
länglicher Intensität drohen, die gezielt sind und auf einem relevanten
Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG beruhen. Dies genügt, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen; dass eine Verfolgung
der asylsuchenden Person zusätzlich auch systematisch und ausnahms-
los sein müsste, ist nicht Voraussetzung, um als schutzbedürftig im Sinne
des Art. 3 AsylG zu gelten. Nach dem Gesagten ist eine der Beschwerde-
führerin im Heimatland drohende Gefahr asylrechtlich relevanter Nachtei-
le zu bejahen. Ein Verbleib in der Türkei kann ihr – vorausgesetzt, es er-
folge eine Entlassung aus der Untersuchungshaft – nicht zugemutet wer-
den.
5.2.7. Schliesslich ist festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin vor-
geworfenen Delikte keine asylrechtlich zu beachtenden verwerflichen
Handlungen darstellen. Selbst beim Vorwurf, die Beschwerdeführerin ha-
be [Tätlichkeit], kann nicht eine verwerfliche Handlung im Sinne des
Art. 53 AsylG angenommen werden. Zudem ist der Anklageschrift zu ent-
nehmen, dass sich die Tat bereits am [Datum] ereignet habe; im Folgen-
den gab immerhin kein Ereignis mehr Anlass zur Erhebung einer Anklage
wegen Körperverletzung oder Tätlichkeiten, was wiederum für das ge-
waltfreie politische Engagement der Beschwerdeführerin spricht. Die poli-
tisch engagierte Beschwerdeführerin drückte somit stets auf friedlichem
Weg und mit den ihr im Rahmen der Meinungsäusserungs- und Ver-
sammlungsfreiheit zustehenden Mitteln ihren Unmut über die Lage der
Kurden aus. Ihre Tatbeiträge fallen mithin nicht unter den Begriff der ver-
werflichen Handlungen, sondern bewegen sich im Rahmen einer unter
demokratischen Verhältnissen als legitim zu erachtenden politischen Tä-
tigkeit.
6.
Im Nachfolgenden konzentriert sich die Prüfung auf die Frage, ob der Be-
schwerdeführerin zugemutet werden kann, vorrangig in einem anderen
Staat um Schutz nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Dabei ist eine
Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem Drittstaat vor-
zunehmen. Namentlich bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsu-
chenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige
Kriterium (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b).
6.1. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin halten sich [Ge-
schwister] in [EU-Land 1] auf. Dieser verwandtschaftliche Anknüpfungs-
punkt zu diesem Staat bildet vorliegend das einzige Kriterium zur Abwä-
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gung der Zumutbarkeit einer dortigen Zufluchtnahme im Verhältnis zu ei-
ner Schutzgewährung durch die Schweiz. Der Argumentation der Vorin-
stanz, [EU-Land 1] kenne zwar im Gegensatz zur Schweiz kein ver-
gleichbares formalisiertes Asylverfahren auf seinen Auslandvertretungen,
es bestehe aber die Möglichkeit der Visumsbeantragung, kann nicht ge-
folgt werden, zumal kein Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht
und äusserst fraglich ist, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 [Visakodex]
normierten Visumerteilungsvoraussetzungen (namentlich Plausibilität und
Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks, Finanzierung der Lebenshaltungs-
sowie Reisekosten aus eigenem Vermögen beziehungsweise Einkom-
men, Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums
wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen, Vorlage einer für den ge-
samten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen
Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30'000
Euro) vorliegend erfüllt sind. Sodann muss die Beschwerdeführerin den
von ihr verfolgten Aufenthaltszweck angeben, was ebenfalls gegen einen
für die Beschwerdeführerin positiven Ausgang des Visumserteilungsver-
fahrens spricht. Schliesslich kommt der Umstand, dass es sich gemäss
eigenen Angaben bei ihren derzeit in [EU-Land 1] lebenden [Geschwis-
tern] um Asylbewerber oder zumindest ehemalige Asylbewerber handelt
(vgl. A2/13 S. 1), erschwerend hinzu.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin ein Visum für die Einreise nach [EU-Land 1] erhält. Wie oben festge-
stellt wurde, ist sie aber aufgrund der bestehenden Gefährdung dringend
schutzbedürftig. Nach dem Gesagten ist es ihr nicht zuzumuten, in [EU-
Land 1] um Schutz nachzusuchen.
6.2. Des Weiteren geht die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerde-
führerin könne als türkische Staatsangehörige visumsfrei nach Kroatien
einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren durchlaufen,
praxisgemäss nicht an, da dies faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit
eines Auslandgesuches führen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 19). Ange-
sichts dieser Praxis geht der Hinweis des BFM, die Beschwerdeführerin
könne mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und
dort um Asyl ersuchen, fehl, da aufgrund der Akten davon auszugehen
ist, sie habe zu Kroatien keinerlei Beziehung. Somit ist einer Schutzge-
währung durch Kroatien keine Priorität einzuräumen (vgl. hierzu auch Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-5299/2011 vom 14. November
2011, E-2274/2011 vom 21. Juli 2011, E-2553/2011 vom 10. Juni 2011
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sowie E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010). Hingegen verfügt sie ge-
mäss ihren Aussagen anlässlich der Anhörung sowie den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift einerseits über zwei Bekannte in der Schweiz,
andererseits befindet sich [Kind] in der Schweiz.
Demnach kann ihr auch nicht zugemutet werden, in Kroatien um Schutz
zu ersuchen. Das BFM hat somit die Ausschlussklausel gemäss Art. 52
Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt.
7.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise nicht angemessen ist
(vgl. Art. 106 AsylG), da die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Situati-
on begründete Furcht hat, auch zukünftig Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu sein. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie sich in ihrem
Heimatstaat befindet (vgl. oben E. 3.1). Nachdem eine Asylunwürdigkeit
nicht zu bejahen ist, ist ihr zwecks Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2. Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG für die Kosten der
Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die von der Vorinstanz auszurichtenden Parteientschädigung, welche
sich aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt, ist auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz – zwecks Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – umgehend
zu bewilligen und die dazu erforderlichen Massnahmen sofort einzuleiten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittel-
verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Vertretung in Ankara.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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