B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6640/2016
Ur t e i l vom 3 0 . N o vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer (amharischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
Addis Abeba) eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Dezember
2014 verliess und auf dem Luftweg über B._______ am (…) Dezember
2014 in die Schweiz gelangte, wo er am 28. Dezember 2014 ein Asylge-
such stellte,
dass am 12. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ die Befragung zur Person (BzP) sowie am 26. Mai 2015 die
Anhörung zu den Asylgründen stattfanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er lebe seit gut 20 Jahren in Addis Abeba und seit
(…) in einer Partnerschaft und habe mit seiner Partnerin (…) im Jahr (…)
geboren(…) (…),
dass er ungefähr im (…) 2005 anlässlich einer Demonstration willkürlich
festgenommen, inhaftiert und in dieser Zeit befragt und geschlagen worden
sei, wobei man ihm nichts habe nachweisen können, weshalb er nach einer
Woche wieder freigekommen sei,
dass im Anschluss daran die Behörden anfänglich regelmässig, mit der Zeit
weniger oft, gekommen seien und sich namentlich nach allfälligen politi-
schen Aktivitäten erkundigt hätten,
dass er dabei auch aufgefordert worden sei, für die Regierungspartei Geld
zu spenden und an Versammlungen teilzunehmen, der Beschwerdeführer
jedoch keine Spenden getätigt und nur selten Versammlungen besucht
habe,
dass er deswegen bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen benachteiligt
worden sei,
dass er am (…) 2013 bei der Arbeit einen schweren Unfall gehabt habe, in
dessen Folge er zunächst in Äthiopien, danach mit finanzieller Hilfe von
Bekannten und Verwandten in der Schweiz die (weitere) notwendige me-
dizinische Behandlung erhalten habe,
dass er danach nach Äthiopien zurückgekehrt sei, jedoch weiterhin
Schmerzen gehabt habe, weshalb er Antibiotika bekommen habe und eine
weitere Behandlung in der Schweiz geplant worden sei,
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dass er durch diese medizinischen Probleme zu einer Last für seine Fami-
lie geworden sei,
dass er im (…) 2014 mit Visum in die Schweiz zur Nachbehandlung gereist
sei, wobei diesmal niemand für die Kosten aufgekommen sei, weshalb er
ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er zudem gerne in der Schweiz arbeiten würde, da man in Äthiopien
keine Arbeit finde, solange man nicht Mitglied der Regierungspartei sei,
dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass, die Kopie eines Schulaus-
weises, verschiedene Schulzeugnisse, zwei Arztberichte und weitere me-
dizinische Unterlagen zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am 27. Sep-
tember 2016 eröffneter) Verfügung vom 23. September 2016 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die dargelegten
Gründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, der negative Asylentscheid des SEM vom
23. September 2016 sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren, er sei zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass er seinem Rechtsmittel unter anderem einen Arztbericht vom 17. Ok-
tober 2016, zwei Berichte von amnesty international und eine Bestätigung
der Mitgliedschaft bei der "Association des Ethiopiens en Suisse" vom
22. Oktober 2016 beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 2. Novem-
ber 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der vorliegenden
Verfahrensakten zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer
angeführten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates und Stellen ei-
nes Asylgesuches nicht dazu führen können, ihn als Flüchtling im Sinn von
Art. 3 AsylG anzuerkennen,
dass namentlich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die geltend ge-
machte einwöchige Haft im (…) 2005 erfolgt ist, womit in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis
und der fast zehn Jahre später erfolgte Ausreise im Dezember 2014 nicht
mehr gegeben ist,
dass es den weiteren geltend gemachten Nachteilen wegen seiner Weige-
rung, die Regierungspartei mit Geld oder als Mitglied zu unterstützen, an
der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Intensität mangelt, zumal den Akten
keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, es drohten dem Beschwerde-
führer vor diesem Hintergrund in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile,
dass die geltend gemachten politischen Betätigungen des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz, sein Beitritt zum äthiopischen Verein, die damit ver-
bundene Teilnahme an Sitzungen und Kundgebungen unter dem Aspekt
der subjektiven Nachfluchtgründe zu beurteilen sind,
dass nach Kenntnis des Gerichts die äthiopischen Sicherheitsbehörden
zwar die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkei-
ten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren, die-
ser Umstand allein aber keine begründete Verfolgungsfurcht zu begründen
vermag (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-365/2016 vom
8. Juli 2016 E. 6.3.1 m.w.H.),
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dass gemäss dem in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel
– Bestätigung der Mitgliedschaft bei (…) – der Beschwerdeführer erst nach
seiner Einreise in die Schweiz dieser Vereinigung beitrat und dabei ledig-
lich als einfaches Mitglied offenbar an einigen Kundgebungen teilnahm,
wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, er wäre als besonders engagiert
erkenn- und identifizierbar aktiv gewesen,
dass folglich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe mit
diesem Verhalten die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich
gezogen und werde als besonders exponierter Regimegegner wahrge-
nommen,
dass letztlich der Hinweis, wegen seiner unfallbedingten gesundheitlichen
Probleme der Familie zur Last zu fallen, asylrechtlich ebenfalls nicht wirk-
sam ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in Addis Abeba über ein gefestigtes soziales
Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei einer Existenzsicherung behilflich
sein kann, er weiter über zwei Ausbildungszertifikate (in […] und in […])
verfügt, die ihm die Möglichkeit geben, sich – allenfalls auch in einem an-
deren Betätigungsfeld als früher – eine neue Existenz aufzubauen,
dass weiter davon auszugehen ist, dass die Behandlung der unfallbeding-
ten gesundheitlichen Probleme – gemäss Arztbericht vom 17. Oktober
2016 handelt es sich um Nervenschmerz, wie er nach schweren Unfällen
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auftreten kann und der symptomatisch mit Medikamenten zu behandeln ist
– sowie die empfohlene zahnärztliche Behandlung namentlich auch in Ad-
dis Abeba durchführbar ist,
dass der Beschwerdeführer sich dazu beispielsweise in jene Krankenhäu-
ser, die ihn nach dem Unfall im Jahr 2013 bereits behandelt hatten (vgl.
Protokoll Anhörung S. 9) oder in eines der weiteren zahlreichen Kranken-
häuser in Addis Abeba in Behandlung begeben kann,
dass er zudem vor diesem Hintergrund und gestützt auf Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG – wie vom SEM in der Verfügung bereits ausgeführt – gege-
benenfalls medizinische Rückkehrhilfe beanspruchen kann,
dass daher insgesamt der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung
aller relevante Umstände als zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf-
tigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine
der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: