B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6640/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (…).
E-6640/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat seinen Angaben zufolge
(…) Juli 2018 und gelangte am 10. August 2018 in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2018 wurde der Beschwerdeführer nach
dem Zufallsprinzip dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zugeteilt.
Am 17. August fand dort eine kurze Befragung zur Person statt.
C.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Oktober 2018 gab
der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe im Iran die
Berufsschule als (…) abgeschlossen und bis zu seiner Ausreise für eine
(…)-Firma gearbeitet. Eines Abends sei er bei seinem Freund gewesen,
mit dem er eine Liebesbeziehung geführt habe, als dessen Vater sie in
flagranti im Schlafzimmer erwischt habe. Zwar habe er zunächst aus dem
Haus fliehen können, doch sei der Vater seines Freundes am folgenden
Tag mit einem Beamten bei seiner Wohnung aufgetaucht, nachdem er An-
zeige gegen ihn erstattet habe. Glücklicherweise sei er zu dieser Zeit be-
reits auf der Arbeit gewesen; nur sein Mitbewohner sei anwesend gewesen
und habe ihn in der Folge telefonisch gewarnt. Daraufhin habe er sogleich
seine Auseise organisiert, und es sei ihm mit Hilfe eines Kollegen gelun-
gen, bereits am (…) Juli 2018 in die Türkei zu fliehen. Aktuell wisse er
nichts über den Stand des Verfahrens, das nach der Anzeige gegen ihn
eingeleitet worden sei. Sein Leben sei schon vor diesem Vorfall sehr
schwierig gewesen, weil er sich stets unauffällig habe verhalten müssen
und er seinen Interessen nicht habe nachgehen können.
D.
Am 13. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer an der Loge
seiner Unterkunft in B._______, weil sein Mitbewohner ihn aufgrund seiner
sexuellen Orientierung belästigt und geschlagen habe. Er wurde daraufhin
alleine in einem Zimmer untergebracht.
E.
Am 7. November 2018 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers ein Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stel-
lungnahme ausgehändigt.
E-6640/2018
Seite 3
F.
Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben
vom 8. November 2018 Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM.
G.
Mit Verfügung vom 12. November 2018 (gleichentags ausgehändigt) lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informierte
das SEM am 12. November 2018 darüber, dass das Mandatsverhältnis be-
endet sei.
I.
Am 16. November 2018 reichte die aktuelle Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers beim SEM ihre Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in
die Akten ihres Mandanten.
Am gleichen Tag wurde antragsgemäss Akteneinsicht gewährt.
J.
Mit Eingabe vom 22. November 2018 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ablehnende Asylverfü-
gung des SEM erheben. Er liess beantragen, die angefochtene Verfügung
des SEM sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er unter anderem ein Schrei-
ben von Queeramnesty sowie einen Rapport zu einem Vorfall aus dem Un-
terbringungszentrum vom 13. November 2018 ins Recht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung – unter Vorbehalt der Nachreichung eines Belegs
der behaupteten Bedürftigkeit – gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther
E-6640/2018
Seite 4
als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde der Beschwer-
deführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert, ansons-
ten habe er einen Kostenvorschusses zu bezahlen. Das SEM wurde zur
Vernehmlassung eingeladen.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 (Eingang am 4. Dezember 2018 nach
Versand der Instruktionsverfügung) liess der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung nachreichen.
L.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 13. Dezember 2018, und
das SEM beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 erhielt der Beschwerdeführer Ge-
legenheit sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer seine Rep-
lik vom 14. Januar 2019 zu den Akten. Er hielt darin an seinen Rechtsbe-
gehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6640/2018
Seite 5
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM begründete die ablehnende Asylverfügung damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine geltend gemachte
Homosexualität respektive die deswegen erlittenen Nachteile nicht glaub-
haft seien. Er habe während der gesamten Anhörung sehr knapp und ober-
flächlich auf Fragen geantwortet und insbesondere den Vorfall im Haus sei-
nes Freundes auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht ausführlich zu
schildern vermocht. Dasselbe gelte für die vom Vater seines Freundes ge-
machte Anzeige bei den Behörden. Auch wenn er persönlich nicht anwe-
send gewesen sei, überrasche seine wenig anschauliche Darstellung da-
von, wie er von seinem Mitbewohner über die behördliche Suche informiert
worden sei. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, dass er keine Angaben
habe machen können zu dem gegen ihn mutmasslich eröffneten Verfahren.
Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er darüber keine Informationen
habe beschaffen können, zumal er zumindest mit seiner weiterhin im Iran
lebenden Mutter in Kontakt stehe. Da er auch seine persönlichen Eindrü-
cke und Lebenserfahrungen als homosexuelle Person auffallend stereotyp
und pauschal gehalten habe, würden Zweifel daran bestehen, dass seine
persönlichen Lebensumstände tatsächlich so wie von ihm geltend gemacht
gewesen seien. Jedenfalls habe das Bundesverwaltungsgericht vor einiger
Zeit ohnehin eine Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran verneint,
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Seite 6
weil nicht davon auszugehen sei, jeder homosexuellen Person drohe die
Todesstrafe oder eine andere gravierende Strafe. Daran sei festzuhalten,
da auch die aktuellen Berichten keine Rückschlüsse auf die aktuelle Situ-
ation von Homosexuellen im Iran zulassen würden; jedenfalls habe sich die
Situation nicht verbessert, sondern sei weitgehen gleich geblieben. Aus
den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass sein breite-
res Umfeld und damit auch die iranischen Behörden keine Kenntnis von
seiner Homosexualität erhalten hätten oder in Zukunft erhalten würden.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden weder
die Schwierigkeiten, die er im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orien-
tierung in seiner Heimat zu gewärtigen habe, noch die zu erwartenden er-
heblichen Einschränkungen des Privatlebens ernsthafte Nachteile im Sinn
von Art. 3 AsylG darstellen. Folglich sei ihm ein menschenwürdiges Leben
in seinem Heimatstaat nicht verunmöglicht gewesen und es würden keine
Hinweise vorliegen, dass er aufgrund eines asylrelevanten unerträglichen
psychischen Drucks zur Ausreise veranlasst worden sei. Er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
Es würden denn auch keine Gründe dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen. Er sei jung, gesund und verfüge über eine gute Schulbildung
sowie mehrere Jahre Berufserfahrung als (…).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer liess auf Beschwerdeebene ausführen, das
SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt indem es ihm kaum
Fragen zu seiner sexuellen Orientierung gestellt habe, sondern lediglich zu
den damit zusammenhängenden Problemen. Damit könne die Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Homosexualität nicht beurteilt werden. Es
seien ihm zudem auch keine Fragen zu seiner familiären Situation sowie
zum Verhältnis zu seinem konservativen, religiösen Vater gestellt worden.
Weiter sei der Beschwerdeführer entgegen der Vorgabe von Art. 16 Abs. 3
TestV lediglich einmal zu seinen Asylgründen angehört worden, weshalb er
kein Vertrauensverhältnis habe aufbauen und über seine Erlebnisse habe
sprechen können. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe klar hervor, dass er
sich nicht genügend wohl gefühlt habe, um über seine sexuelle Orientie-
rung zu sprechen.
3.2.2 Er habe tatsächlich keine Informationen über das mutmasslich gegen
ihn eingeleitete Verfahren erhältlich machen können, zumal seine Mutter
sich wegen seines konservativen Vaters nicht getraue, bei der Polizei nach-
zufragen. Es erstaune denn auch nicht, dass sie keine seiner Bekannten
kenne, habe er das Elternhaus doch bereits vor 12 Jahren verlassen. Der
E-6640/2018
Seite 7
Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des SEM durchaus zu ver-
anschaulichen vermocht, wie bedrückend seine Situation für ihn gewesen
sei und dass er deswegen bereits früher nach Deutschland habe ausreisen
wollen. Insgesamt werde offensichtlich, dass er unter der ständigen Furcht
vor der Entdeckung seiner Homosexualität gelitten habe, weshalb er seine
Familie bereits als Minderjähriger habe verlassen müssen und seine Be-
ziehungen nur im Verstreckten habe pflegen können. Er sei somit einem
ständigen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, seine sexuelle Orien-
tierung zu verheimlichen.
3.2.3 Es sei im Übrigen zu prüfen, ob Homosexuelle im Iran als Kollektiv
verfolgt würden und inwiefern eine Person begründete Furcht vor Verfol-
gung habe, wenn sie ihre Homosexualität frei leben wolle. Es sei unhaltbar,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor auf der Grundlage unge-
sicherter Erkenntnisse das Vorliegen einer Kollektivverfolgung verweigere.
Sicherheitsbehörden würden regelmässige Razzien in Privathäusern
durchführen und auch vor einer Entlarvung durch Privatpersonen seien ho-
mosexuelle Menschen nicht gefeit. Der einzige Grund, weshalb keine
Quantifizierung der drohenden Nachteile möglich sei, sei der Umstand,
dass die sexuelle Identität und Ausrichtung im Iran geheim gehalten und
versteckt werde, um eine Verfolgung zu vermeiden. Dies stelle klarerweise
eine unerträgliche psychische Belastung im asylrelevanten Sinn dar.
3.2.4 Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss gelangen, sei zumin-
dest festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen
Ausreise sowie des Einreichens eines Asylgesuchs im Ausland Bestrafung
durch die heimatlichen Behörden drohe. Es drohe ihm bei einer Rückkehr
willkürliche und unvorhersehbare Bestrafung.
3.2.5 Nach dem Gesagten erweise sich zumindest der Vollzug der Weg-
weisung als unzulässig respektive unzumutbar.
3.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass
die eingereichte Beschwerde keine Veranlassung gebe, die angefochtene
Verfügung abzuändern. Den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit seiner sexuellen Orientierung sei sehr wohl Rechnung
getragen worden, indem ihm erklärt worden sei, er könne es jederzeit an-
geben, falls er über gewisse Dinge nicht sprechen können sollte. Die An-
hörung sei zudem auch unterbrochen worden zwecks Unterredung des Be-
fragten mit der damaligen amtlichen Rechtsvertretung. Zu Beginn der An-
hörung seien ihm schliesslich allgemeine Fragen gestellt worden, um damit
die Situation angenehmer zu gestalten. Er habe denn auch angegeben,
E-6640/2018
Seite 8
keine Probleme zu haben, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen.
Bei dieser Aktenlage erweise sich diese Rüge in der Beschwerde nicht als
begründet. Es seien dem Beschwerdeführer im Übrigen auch genügende
Fragen zu seiner Lebenserfahrung als Homosexueller im Iran gestellt wor-
den und er sei dabei dazu aufgefordert worden, seine ganz persönlichen
Eindrücke zu schildern.
3.4 Der Beschwerdeführer liess in der Replik rügen, er sei zu keinem Zeit-
punkt darauf hingewiesen worden, dass er eine Anhörung beispielsweise
in einem reinen Frauenteam beantragen könne. Aufgrund seiner Aussagen
sei klar hervorgegangen, dass er an der Anhörung Schwierigkeiten gehabt
habe, über die "sexuellen Sachen" zu sprechen. Auch die Unterredung mit
seinem Rechtsvertreter habe die Situation an der Anhörung nicht zu ver-
bessern vermocht. Überdies seien die Fragen zu den Lebenserfahrungen
des Beschwerdeführers als Homosexueller im Iran allesamt durch den
Rechtsvertreter gestellt worden (und trotzdem oberflächlich geblieben).
Hingegen seien seine konkreten Lebensumstände nicht erfragt worden,
weder mit Bezug auf den konservativen Vater noch auf seine ersten Lie-
besbeziehungen. Insgesamt hätte sich die Anhörung nicht an den in die-
sem Zusammenhang etablierten Empfehlungen orientiert. Sein Verfahren
hätte gemäss Richtlinie Nr. 9 des United Nations High Commissioner for
Refugees nicht in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden dür-
fen. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerde-
führer bereits im Dezember 2018 darüber informiert habe, er fürchte sich
vor gewalttätigen Übergriffen in seiner Unterkunft, zumal er dort von neuen
Mitbewohnern beschimpft werde. Die beantragte Schutzmassnahme sei
durch das SEM mit der Begründung abgewiesen worden, der Austritt in den
Kanton stehe kurz bevor.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-6640/2018
Seite 9
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift zunächst, aus
dem Anhörungsprotokoll gehe klar hervor, dass er nicht ausführlicher über
seine Lebensumstände als Homosexueller im Iran habe sprechen können.
5.2 Diesbezüglich schliesst sich das Gericht dem Standpunkt des SEM an,
wonach den besonderen Umständen der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers betreffend seine sexuelle Orientierung genügend Rechnung getragen
worden sind. Tatsächlich ist dem Anhörungsprotokoll vom 31. Oktober
2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer explizit darauf hingewie-
sen wurde, er solle es mitteilen, falls er über gewisse Themen nicht spre-
chen könne (vgl. SEM-Akten, A26, F36). Auch geht aus den übrigen Aus-
sagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er generelle Schwierig-
keiten gehabt hätte, über seine allgemeine Situation als Homosexueller im
Iran zu sprechen. Vielmehr gab er an, es sei allgemein heikel über solche
sexuelle Sachen zu sprechen, aber es sei kein Problem (vgl. a.a.O.). Diese
Rüge erweist sich somit als unbegründet.
5.3 Erst in der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von
niemandem auf die Bestimmung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hingewiesen worden ("Liegen kon-
krete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die
Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so
wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts an-
gehört"). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer an dieser An-
hörung von einem qualifizierten amtlichen Rechtsbeistand begleitet, be-
treut und beraten wurde. Abgesehen davon sind den Akten, wie erwähnt,
keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er Mühe gehabt hätte, sich in
dieser Befragung offen zu äussern.
5.4 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ergibt sich
aus der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 TestV nicht, dass der Beschwerde-
führer zweimal zu seinen Asylgründen hätte angehört werden müssen.
E-6640/2018
Seite 10
5.5 Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
Für die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht keine Ver-
anlassung.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift explizit,
es sei zu prüfen, ob Homosexuelle im Iran als Kollektiv verfolgt seien und
inwiefern eine Person begründete Furcht vor Verfolgung habe, wenn sie
ihre Homosexualität frei leben wolle.
6.1.1 Im Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 ging das Bundesverwal-
tungsgericht eingehend auf die Lage von homosexuellen Personen im Iran
ein und stellte dabei fest, dass diese im Iran gefährdet seien und mit hohen
Strafen bis hin zur Todesstrafe geahndet werden könnten. Eine generell
drohende Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran wurde jedoch
verneint, zumal nicht ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich
ernsthafte Nachteile zu befürchten habe (vgl. Urteil D-891/2013 vom 17.
Januar 2014 E. 5 mit Hinweis auf die Beurteilung des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 7. November 2013 [C-199/12, C-200/12,
C-201/12]). Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht
seither mehrmals bestätigt (vgl. zuletzt etwa die Urteile E-212/2019 vom
12. Februar 2019 E. 6.1, D-4503/2017 vom 17. Juli 2018 S 6, E-1490/2015
vom 13. März 2018 E. 5.3, D-7342/2017 vom 5. März 2018 E. 5.3.2,
D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5 und D-6447/2017 vom 18. Januar
2018 E. 4.3).
6.1.2 Aktuellen Berichten zufolge wird zwar Homosexualität weiterhin kri-
minalisiert und es sind auch nach wie vor hohe Strafen bis hin zur Todes-
strafe dafür vorgesehen. Auch werden homosexuelle Personen von den
Sicherheitsbehörden diskriminiert sowie verhaftet und Hasskriminalität
wird geduldet (USDOS – US Department of State, Country Report on Hu-
man Rights Practices 2018 – Iran, vom 13. März 2019, .
gov/j/drl/rls/ hrrpt/2018/nea/289205.htm, S. 2 und S. 49; Amnesty Inter-
national, Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's
Human Rights – Iran, vom 22. Februar 2018, S. 59 und S. 202, beide ab-
gerufen am 24. April 2019). Allerdings kommt es offenbar nur selten zu
diesbezüglicher Strafverfolgung; dies gemäss Berichten nicht zuletzt auf-
grund der Besonderheiten des iranischen Straf(prozess)rechts, das für die
Beweisbarkeit von homosexuellen Handlungen hohe Hürden aufstellt und
diesbezügliche Falschanschuldigungen unter massive Strafandrohung
stellt (vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and
Documentation [ACCORD], Iran: COI Compilation, vom Juli 2018, S. 179,
E-6640/2018
Seite 11
mit Hinweis auf einen Länderbericht des Netherlands Ministry of Foreign
Affairs vom Mai 2015,
1534925790_iran-coi-compilation-july-2018-final.pdf>; The Guardian,
Where are the most difficult places in the world tob e gay or transgender?,
vom 1. März 2017,
fessionals-network/2017/mar/01/where-are-the-most-difficult-places-in-the
-world-to-be-gay-or-transgender-lgbt, alle abgerufen am 30. April 2019).
Auch das Committee against Torture (CAT) hat in einem neueren Entscheid
festgestellt, dass allein die Tatsache, dass Homosexualität im Iran generell
verboten ist für einen in dieses Land zurückkehrenden homosexuellen Ira-
ner noch nicht zu einem konkreten und ernsthaften Folterrisiko führe (vgl.
Urteil H.R.E.S. gegen die Schweiz vom 9. August 2018, Communication
No. 783/2016).
6.1.3 Mit Bezug auf die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfol-
gung von Homosexuellen kann folglich auf die Lagebeurteilung im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-891/2013 vom 17. Januar 2014 verwie-
sen werden. So ist weiterhin trotz Verurteilungen wegen homosexueller
Handlungen nicht davon auszugehen, jede homosexuelle Person sei we-
gen ihrer sexuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt. Angesichts der in diesem Zusammenhang
nach wie vor sehr repressiven Lage im Iran ist somit nach wie vor im Ein-
zelfall zu prüfen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erhebliches in-
dividuelles Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung gegeben
ist.
6.2
6.2.1 Den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten, ausreisebe-
gründenden Vorfall – er und sein Freund seien von dessen Vater im Schlaf-
zimmer erwischt worden – erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit
dem SEM als unglaubhaft. So wäre insbesondere zu erwarten gewesen,
dass er sich über ein allfälliges gegen ihn im Iran hängiges Verfahren seit
seiner Ausreise erkundigt hätte (vgl. SEM-Akten, A26, F47: "Nein, seit mei-
ner Ausreise habe ich keine Informationen über diese Anzeige. […]" und
F49 ff.). Er vermochte dieses Ereignis zudem auch nicht in überzeugender
Weise darzustellen. Obschon er mehrmals aufgefordert worden war, de-
tailliert über die Geschehnisse zu sprechen, blieb es stets bei einer ober-
flächlichen Schilderung des Geschehensablaufs, ohne konkrete Gedanken
oder Gefühle zu äussern (a.a.O., F62 ff., F67: "[RV] Wie fühlen Sie sich,
wenn Sie jetzt an die Situation zurückdenken?"; F68: A: "Leider sind solche
Sachen im Iran schlecht angesehen. Vor allem wenn ein Vater so etwas
sieht, von dem er zuvor keine Ahnung hatte."; F70: "[…] Wie fühlen Sie
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Seite 12
sich, wenn Sie über den Vorfall berichten? A: Ich selber? Ich hatte selber
kein bestimmtes Gefühl. Ich hatte ein bisschen Angst. Ich kenne mich ja
selber.").
6.2.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe im unmittelbaren
Einflussbereich des Vaters seines Freundes in einem nicht abgeschlosse-
nen Schlafzimmer Geschlechtsverkehr mit seinem Partner gehabt, er-
scheint als schwer nachvollziehbar, zumal sexuelle Handlungen ohne ver-
gleichbare Gefährdung in der Wohnung des Beschwerdeführers möglich
gewesen wären. Auch die Schilderung, dass der Beschwerdeführer nach
dem Auftreten des Vaters des Partners alleine geflohen sei und seither
nichts mehr von seinem Freund gehört habe, erstaunt. Gemäss seinen An-
gaben hätten sie eine mehrjährige Beziehung geführt, so dass anzuneh-
men ist, sie hätten ein gegenseitiges Interesse, ob und wie sie entkommen
sind und wie es ihnen nach dem Vorfall ergangen ist. Dass der Beschwer-
deführer keinen Weg zur Kontaktaufnahme oder mindestens zum Erhalt
von Informationen über den Verbleib seines Partners gefunden haben will,
erscheint ebenfalls als unwahrscheinlich (vgl. hierzu auch das Urteil BVGer
D-7342/2017 vom 5. März 2018 E. 5.2.2 zur Glaubhaftigkeit von im We-
sentlichen identischen Vorbringen eines anders iranischen Beschwerde-
führers).
6.2.3 Nach dem Gesagten ist folglich auch nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer habe konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten, die zu
seiner Ausreise geführt haben.
6.2.4 Vorliegend sind zudem aus den Aussageprotokollen des Beschwer-
deführers keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
wegen der Verheimlichung seiner Homosexualität unter einem unerträgli-
chen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden hätte
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6539/2018 vom 2. April 2019
E. 8; zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der unbestrittenen Ein-
schränkungen in der Lebensführung von homosexuellen Menschen im Iran
vgl. auch das bereits zitierte Urteil D-5961/2017 vom 27. Februar 2018
E. 6.3). Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu
Protokoll, es sei als Homosexueller im Iran zwar nicht einfach gewesen;
er habe deswegen aber während den ungefähr zwölf Jahren seit seinem
Auszug von zu Hause und seiner Ausreise im Jahre 2018 keine Probleme
mit den heimatlichen Behörden oder mit Privatpersonen gehabt (vgl. SEM-
Akten, A26 F41 ff., F104 ff.). Dies, obwohl er in den letzten beiden Jahre
vor der Ausreise mit seinem Partner eine dauerhafte Beziehung unterhal-
E-6640/2018
Seite 13
ten habe (vgl. a.a.O. F41 ff. und die Partner ihre Sexualität – in der Woh-
nung des Beschwerdeführers – offensichtlich ausleben konnten (vgl. a.a.O.
F65: "[…] Zuvor waren wir immer bei mir zu Hause […]"; zudem Be-
schwerde S. 3 f.: "Während das Paar die gegenseitige Zuneigung in der
Öffentlichkeit verstecken musste, konnten die beiden sich lediglich in der
Wohnung der Beschwerdeführers treffen.").
6.2.5 Unter diesen Umständen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
befürchten müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1) zum Opfer zukünftiger Verfolgung zu
werden.
6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Das SEM hat zu Recht
seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist auch nicht davon aus-
zugehen, der Beschwerdeführer wäre für den Fall einer Ausschaffung in
den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 15
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre.
8.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Ho-
mosexualität auch bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein genom-
men nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6447/2017 vom 18. Januar
2018 E. 6.4.2 und D-7315/2014 vom 10. Mai 2017 E. 5.6.2, je m.w.H.).
8.3.3 Andere individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwer-
deführer ist ein gesunder junger Mann, der nach seinem "(…)-Abschluss"
mehrere Jahre Berufserfahrung sammeln und für seinen Lebensunterhalt
selbst aufkommen konnte (vgl. SEM-Akten, A26, F5 f. sowie F8 ff.). Auch
scheint er seinen Aussagen zufolge in seinem Heimatstaat über ein funkti-
onierendes soziales Beziehungsnetz zu verfügen, das ihn nach seiner
Rückkehr wird unterstützen können (SEM-Akten, a.a.O., F23 ff. und F54).
8.3.4 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate
bei einer Rückkehr in den Iran in eine Notlage, weshalb sich der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar erweist.
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Seite 16
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 gutgeheis-
sen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung
der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauf-
lage abzusehen.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde dem Be-
schwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach
aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amt-
licher Vertreter eingesetzt. Darin wurde auch auf die praxisgemässen Stun-
denansätze für Anwälte von Fr. 200.– bis 220.– hingewiesen. Dem amtli-
chen Rechtsbeistand ist ein Honorar zulasten des Gerichts auszurichten
(Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom
14. Januar 2019 ausgewiesene Vertretungsaufwand von rund 15.5 Stun-
den erscheint für das vorliegende Verfahren nicht als vollumfänglich ange-
messen und ist auf 13 Stunden zu reduzieren; unter Anwendung des in der
Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 kommunizierten Stundenan-
satzes ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands somit auf insgesamt
Fr. 3100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 3100.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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