Abtei lung V
E-6641/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Oktober 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6641/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 19. Juni 2002 und gelangte am 23. Juni 2002 in die
Schweiz, wo sie am 24. Juni 2002 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (damals Empfangsstelle) des Bundesamtes in B._______ um Asyl
nachsuchte. Dort wurde sie am 3. Juli 2002 summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt. Am 7. August 2002 führte die zuständige Behörde
des Kantons C._______, welchem die Beschwerdeführerin für die
Dauer des Asylverfahrens zugeteilt worden war, die einlässliche Anhö-
rung durch.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus D._______ in der Provinz
E._______ mit letztem Wohnsitz in F._______ machte im Wesentlichen
geltend, sie werde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur politisch aktiven
Familie G._______, welche dafür bekannt sei, die Kurdische Arbei-
terpartei PKK zu unterstützen und insbesondere wegen ihres Bruders
H._______ verfolgt. Diesem sei im Jahr 1993 das Auto von Gueril-
lakämpfern zur Durchführung eines Brandanschlags unter Waffenge-
walt weggenommen worden. Die Behörden seien jedoch davon ausge-
gangen, er habe ihnen das Auto freiwillig überlassen, und er sei be-
schuldigt worden, mit der PKK zusammenzuarbeiten. Tatsächlich seien
Angehörige ihrer Verwandtschaft aktiv für die PKK tätig gewesen. Der
Bruder sei im Jahr 1993 ein erstes Mal festgenommen und in der Haft
gefoltert worden. Im Jahr 1999 habe er zusammen mit der Cousine
I._______ zwei Cousinen im Gefängnis besucht, welche beide
langjährige Haftstrafen hätten verbüssen müssen. Darauf seien er und
die Cousine I._______ in J._______ festgenommen und in der Haft
massiven Misshandlungen ausgesetzt worden, und man habe ihm
angeboten, als Agent zu arbeiten. Er habe das Angebot angenommen,
um sein Leben zu retten, jedoch nie die Absicht gehabt, als Agent für
die türkischen Behörden tätig zu sein. Der Bruder der Beschwer-
deführerin habe sich nach seiner Freilassung in K._______ versteckt.
Dann sei seine Frau, die in F._______ zurückgeblieben sei, von
Polizisten belästigt, geschlagen und nach dem Aufenthaltsort ihres
Ehemannes befragt worden. Weil sich der Bruder der Be-
schwerdeführerin in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er
zusammen mit seiner Frau im Jahr 1999 das Land verlassen.
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Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe bei ihrem Bruder H._______
und dessen Ehefrau gelebt. Nach deren Ausreise seien immer wieder
türkische Polizisten in ziviler Kleidung zu ihr nach Hause gekommen,
hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt und ihr mit
Festnahme und dem Tod gedroht. Sie habe diese ständigen
Behelligungen und den Druck nicht mehr ausgehalten, sei im April
2002 nach Istanbul und von dort mit einem Lastwagen in die Schweiz
gereist.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte im Origi-
nal zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 – eröffnet am 4. November 2003
– lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab,
verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
C.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 27. November 2003 Beschwerde bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufigen Aufnahme anzuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2003 hielt die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK fest, die Beschwerdeführerin
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzich-
tete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
forderte die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzu-
reichen.
E.
Mit Eingaben vom 8. Dezember 2003 und vom 17. Dezember 2006 leg-
te die Beschwerdeführerin Arztzeugnisse ins Recht.
F.
In zwei Vernehmlassungen vom 18. Dezember 2003 und vom 8. Janu-
ar 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochte-
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nen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Stellungnahmen wird, soweit entscheidrele-
vant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid im We-
sentlichen damit, die Beschwerderführerin mache Probleme im Zu-
sammenhang mit ihrer politisch aktiven Familie geltend. Die Sippenhaft
existiere in der Türkei nicht. Hingegen sei bekannt, dass die türkischen
Behörden Druck auf Familienmitglieder von politisch aktiven Personen
ausüben würden. Dieses Vorgehen werde als Reflexverfolgung qualifi-
ziert, sofern die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt seien. Dies
sei häufig dann der Fall, wenn ein Familienmitglied flüchtig sei und die
Behörden vermuteten, die anderen Mitglieder der Familie seien über
den Aufenthaltsort des Gesuchten informiert. Im vorliegenden Fall sei
festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin – ungeach-
tete ihrer Glaubhaftigkeit – nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Inten-
sität erreicht hätten und somit flüchtlingsrechtlich nicht erheblich seien.
Aus ihren Aussagen ergebe sich, dass die türkischen Behörden sie zu
Hause aufgesucht, über den Aufenthaltsort des Bruders H._______
befragt und ihr für den Fall, dass sie die Fragen nicht beantworten
würde, gedroht hätten. Sie selber sei nie politisch aktiv gewesen.
Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer
Ausreise aus der Türkei bei ihrer Schwester in Istanbul aufgehalten
und dort keine Behelligungen erlebt. Auch die Schwester ihrerseits sei
nie in irgendeiner Form von türkischen Behörden aufgesucht oder
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belästigt worden. Somit würden die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Ausserdem
erachtet die Vorsintanz den Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich.
5.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerde im
Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass sie
aus einem äusserst aktiven kurdischen Dorf und einer für politische
Aktivitäten bekannten Familie stamme, zu wenig Rechnung getragen.
Mehrere Angehörige der Familie G._______ seien bei der PKK aktiv
gewesen, einige davon seien als Kämpfer umgekommen und andere,
darunter zwei Cousinen der Beschwerdeführerin, zu langen
Gefängnisstrafen verurteilt worden. Der Bruder der
Beschwerdeführerin habe diese Cousinen zusammen mit einer
weiteren Cousine, I._______, im Gefängnis besucht, worauf beide
festgenommen und in Haft misshandelt worden seien. Sowohl
H._______ als auch I._______ seien danach in die Schweiz geflüchtet
und hätten hier Asyl erhalten. Eine weitere Schwester L._______
sowie deren Ehemann M._______ würden ebenfalls als anerkannte
Flüchtlinge in der Schweiz leben. Auch viele Cousinen und Cousins
der Beschwerdeführerin seien aufgrund der erlittenen Verfolgung in
der Türkei in die Schweiz geflüchtet und als Flüchtlinge anerkannt
worden. Ausserdem hätten zwei Neffen der Beschwerdeführerin,
N._______ und O._______, in der Schweiz um Asyl nachgesucht.
N._______ habe sich in der Asylunterkunft das Leben genommen und
O._______ leide seither an psychischen Problemen. Es bestünden kei-
ne Zweifel, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch sehr akti-
ven Familie stamme. Die Vorinstanz führe aus, die geltend gemachten
Behelligungen seien nicht genügend intensiv, um asylrechtlich relevant
zu sein. Dabei werde die Häufigkeit des Aufsuchens der
Beschwerdeführerin durch türkische Sicherheitskräfte und die damit
verbundenen Drohungen gegenüber der alleinstehenden Frau zu
wenig berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen in der vorins-
tanzlichen Verfügung habe sich die Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise in Istanbul nicht bei ihrer Schwester, sondern bei einem Be-
kannten aufgehalten. Die Schwester und ihr Ehemann stünden ihrer-
seits aufgrund politischer Aktivitäten unter Beobachtung und hätten
unter Behelligungen zu leiden.
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Ausserdem sei die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit krank. Weil
sie nur noch einen Lungenflügel mit chronischer Infektion habe und
unter Atemnot leide, habe sie nie eine Schule besucht und keinen Be-
ruf erlernt und sei immer auf die Unterstützung ihrer Familie angewie-
sen gewesen. Deshalb habe sie nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrem
Bruder Ibrahim und dessen Ehefrau gelebt. Sie könne aufgrund ihrer
Krankheit nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen und sei als al-
leinstehende Frau auf Unterstützung angewiesen. Ein Wegweisungs-
vollzug wäre schon aus diesen Gründen unzulässig oder unzumutbar.
6.
6.1 Aus den beigezogenen Asylakten des Bruders H._______
(N_______), des Bruders P._______ (N_______), der Schwester
L._______ und ihres Ehemannes M._______ (beide N_______), der
beiden Neffen N._______ (N_______) und O._______ (N_______),
der beiden Cousins Q._______ (N_______) und R._______
(N_______), sowie der Cousine I._______ (N_______) ergibt sich das
Bild einer politisch ausserordentlich aktiven Familie, von der sich
zahlreiche Angehörig als anerkannte Flüchtlinge in Europa, insbe-
sondere in der Schweiz, aufhalten. Darunter befinden sich sowohl Per-
sonen, welche sich in der Türkei selber politisch exponiert haben als
auch reflexverfolgte Personen. Somit ist grundsätzlich von einem Ver-
folgungshintergrund der gesamten Familie G._______ auszugehen.
6.2 Den beigezogenen Asylakten des Bruders H._______
(N_______), der im Jahr 1999 zusammen mit seiner Frau in die
Schweiz eingereist ist, kann entnommen werden, dass ihre Asylgesu-
che von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 gutgehei-
ssen wurden. Die geltend gemachten familiären Verhältnisse der
Grossfamilie G._______ sowie die vorgebrachten Behelligungen,
Inhaftierungen und Misshandlungen des Bruders und dessen Ehefrau,
welche zur Asylgewährung durch die Vorinstanz geführt haben, decken
sich vollumfänglich mit den protokollierten Aussagen der
Beschwerdeführerin. Der Cousine der Beschwerdeführerin, I._______
(N_______), welche zusammen mit H._______ in J._______
festgenommen und misshandelt wurde, wurde mit vorinstanzlicher
Verfügung vom 29. Juni 1999 ebenfalls Asyl gewährt.
6.3 Den Akten des Bruders P._______ (N_______) ist zu entnehmen,
dass dieser sein Asylgesuch während hängigem erstinstanzlichem
Verfahren infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin zurückzog. Das
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Asylgesuch der Schwester der Beschwerdeführerin L._______ und
ihres Ehemannes M._______ (beide N_______) wurde von der
Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 gutgeheissen. Dies
nicht zuletzt, weil M._______ selber der Grossfamilie G._______
angehört und zahlreiche seiner Geschwister ebenfalls als anerkannte
Flüchtlinge in der Schweiz leben. Ein weiterer Bruder der Be-
schwerdeführerin, S._______, lebt als anerkannter Flüchtling in
Deutschland. Die Asylgesuche der beiden Neffen N._______
(N_______) und O._______ (N_______) wurden mit Verfügungen des
BFM vom 27. August 2003 abgewiesen. Kurz darauf nahm sich
N._______ das Leben, worauf sein zuvor noch bei der ARK anhängig
gemachtes Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 7. Oktober 2003
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Das
Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 26. März 2007 die
Beschwerde von O._______ gut und wies das BFM an, ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Die Tatsache, dass eine Schwester und
zwei Brüder der Beschwerdeführerin noch immer in der Türkei leben,
vermag vorliegend – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts
an der Einschätzung zu ändern, dass die Beschwerdeführerin aus
einer politisch aktiven Familie stammt, welche unter besonderer
Beobachtung der türkischen Behörden steht. Ausserdem weist die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nachvollziehbar darauf
hin, dass auch ihre in der Türkei lebenden Geschwister zum Teil unter
Behelligungen seitens der türkischen Polizei zu leiden hätten.
7.
7.1 Aufgrund dieser Sachlage ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für die
Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung bestehen.
Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haft-
barmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Famili-
enangehörigen existiert in der Türkei nicht. Indessen werden staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
– vornehmlich verbotener linker Gruppierungen – vor allem in den
Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewandt, was als so
genannte Reflexverfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG relevant ist. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinn
zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Famili-
enmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat,
dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein eigenes politisches Engagement
seitens des Reflexverfolgten hinzukommt (vgl. Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 10 mit weiteren Hinweisen). Je gewichtiger die politi-
schen Aktivitäten des Gesuchten sind, umso geringere Anforderungen
sind an den Umfang der politischen Aktivitäten des Reflexverfolgten zu
stellen, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch bloss die Be-
strafung der gesamten Familie für Taten eines Familienmitglieds sein
kann. Im Übrigen sind nach Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts in der Türkei Repressalien gegen Angehörige einer
gesuchten Person selbst dann nicht auszuschliessen, wenn den Be-
hörden bekannt ist, dass sich diese ins Ausland abgesetzt hat.
7.2 Die Vorinstanz vertritt in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2009
die Auffassung, allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie
G._______ sei vorliegend nicht von einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung auszugehen, zumal sich die Situation in der
Türkei seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2002
verändert habe. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist
es aufgrund der Akten sowie der beigezogenen Akten der Geschwister
und Verwandten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der
Grossfamilie G._______ angehört. Wie bereits ausgeführt, haben sich
verschiedene Mitglieder der Familie in der Türkei als Mitglieder oder
Sympathisanten der PKK und der (mittlerweile verbotenen)
Kurdenpartei HADEP exponiert. Allein schon deshalb ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie sich
eigenen Angaben zufolge nicht politisch betätigt hat, als Schwester
von geflüchteten Personen bei einer Rückkehr in die Türkei die Auf-
merksamkeit der türkischen Behörden auf sich ziehen würde. Es ist
keineswegs auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte
noch heute ein Interesse daran haben, die Beschwerdeführerin im Fall
einer Rückkehr in die Türkei über ihre verschwundenen Geschwister –
insbesondere den Bruder H._______, bei dem sie in der Türkei wohnte
– und weitere Verwandte zu befragen und entsprechend unter Druck
zu setzen. Diese Annahme erscheint umso wahrscheinlicher, als die
türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen
werden, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in engem
Kontakt zu ihren hier als Flüchtlinge anerkannten Geschwistern und
Verwandten steht. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten und
insbesondere auch derjenigen der Geschwister und Verwandten der
Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen
einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllt.
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7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr in die Türkei auch heute noch mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit einer Verfolgung und damit ernsthaften Nachteilen im
Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Somit erübrigt es sich, auf wei-
tere Einzelheiten in der Beschwerde – insbesondere den gesundheitli-
chen Zustand der Beschwerdeführerin und die in diesem Zusammen-
hang eingereichten ärztlichen Zeugnisse – näher einzugehen.
7.4 Die ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 8. Januar 2009
wurde der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht.
Nachdem im vorliegenden Urteil den Begehren der Beschwerdeführe-
rin entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus
prozessökonomischen Gründen von der Gewährung des rechtlichen
Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung wird
der Beschwerdeführerin mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht.
8.
8.1 Der Beschwerdeführerin werden infolge des Obsiegens keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeführerin hat als obsiegende Partei gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ihre Rechtsver-
treterin hat zwar keine Kostennote eingereicht, der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig ab-
schätzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren wird die Parteientschädigung
demnach auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inklusive aller Auslagen) festge-
legt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2003 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- T._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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