B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6641/2017
Ur t e i l vom 2 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
mit letztem Wohnsitz in B._______, bei Al-Malikiyah (Dêrik), Provinz al-Ha-
saka, reiste eigenen Angaben gemäss am 26. Oktober 2015 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 18. November 2015 wurde er summarisch zu seiner Person und dem
Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der Anhörung
zu seinen Gesuchsgründen vom 11. Oktober 2015 machte er im Wesentli-
chen geltend, er habe Syrien verlassen, weil die syrische Militärbehörde
ihn habe in den Militärdienst einziehen wollen. Nachdem er volljährig ge-
worden sei, habe er sich beim zuständigen Aushebungsamt in Dêrik ge-
meldet und sei danach in al-Hasaka medizinisch untersucht worden. Im
Februar 2011 habe er sein Militärdienstbüchlein erhalten. Im Jahr
2012/2013 sei er erstmals in den Militärdienst einberufen worden. Weil er
zu jener Zeit seinen Mittelschulabschluss in Form eines Fernstudiums in
Qamishli nachgeholt habe, habe er den Militärdienst vorerst verschieben
können. Nachdem er sein Studium aber abgebrochen und stattdessen sei-
nen Vater in seinem Verkaufsgeschäft unterstützt habe, sei er etwa im Juli
2015 erneut aufgefordert worden, sich innerhalb eines bestimmten Zeit-
fensters bei der Aushebungssektion in Dêrik zu melden. Dieser Aufforde-
rung habe er keine Folge geleistet, sondern sich bei einem Onkel versteckt
gehalten, bis sein Vater einen Schlepper organisiert und er ein paar Tage
nach Erhalt des militärischen Einberufungsbescheides über die Türkei aus
Syrien habe ausreisen können. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer
geltend, gleichzeitig eine Rekrutierung durch die YPG (kurdisch Yekîneyên
Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten, bewaffneter Arm der Partei der
Demokratischen Union [PYD]) befürchtet zu haben.
Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte, seinen Füh-
rerschein sowie ein auf seinen Namen lautendes Militärbüchlein und den
militärischen Einberufungsbescheid (je im Original) zu den vorinstanzli-
chen Akten.
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
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D.
Mit Eingabe vom 23. November 2017 (Datum Poststempel) focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 stellte die zuständige In-
struktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Sie
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den
Beschwerdeführer auf, für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit nachzu-
reichen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist
ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 zur
Einreichung einer Replik innert Frist eingeladen.
H.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 7. Dezember 2017 nach, wo-
rauf die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Dezem-
ber 2017 guthiess.
I.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 replizierte der Beschwerdeführer auf
die vorinstanzliche Vernehmlassung und hielt an seinen Anträgen fest.
E-6641/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Frage des
Wegweisungsvollzugs.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind die Pflicht zur Militärdienstleistung so-
wie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlings-
rechtlich nicht relevant. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur
dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzie-
len, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte
Nachteile zuzufügen.
5.
5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er
nach einem (allfälligen) Erhalt des Militärdienstbüchleins im Februar 2011
noch keinen Militärdienst geleistet habe, wodurch er als Refraktär gelten
müsse. Hierzu führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe
bereits widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann und weshalb er als
18-jähriger das Gymnasium abgebrochen und warum er sich im Jahre
2012 für ein Fernstudium angemeldet habe. So habe er einerseits geltend
gemacht, er habe das Gymnasium wegen des Krieges abgebrochen, dem-
gegenüber aber später ausgeführt, er habe die Schule nicht gemocht und
seinen Vater im Laden unterstützen wollen. Im Hinblick auf das Fernstu-
dium habe er zunächst ausgeführt, er habe versucht, das Gymnasium ab-
zuschliessen, andererseits aber geltend gemacht, er habe sich zum Fern-
studium angemeldet, um den Militärdienst zu verschieben, er habe nicht
vorgehabt, eine Matura zu erlangen. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb
die syrischen Behörden ihn erst im Sommer 2015 und damit zwei Jahre
nach Abbruch des Fernstudiums zum Dienstantritt hätten vorladen sollen,
nachdem seine Dienstverschiebung gemäss seinen Aussagen bereits im
Jahr 2013 abgelaufen sei und davon ausgegangen werden könne, dass
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die Behörden um seinen Status Bescheid gewusst hätten. Ohnehin sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Armeebehörden ihm im Som-
mer 2015 ein militärisches Aufgebot hätten zukommen lassen sollen, ob-
wohl sein Wohnort sich nicht in einem von syrischen Behörden kontrollier-
ten Gebiet befunden und die kurdische Verwaltung bereits das Aushe-
bungsbüro in Derik übernommen habe. Eine Zusammenarbeit zwischen
den kurdischen Kräften innerhalb von Kurden kontrollierten Gebieten mit
der syrischen Armee zwecks Rekrutierung von Kurden für den Dienst in
der syrischen Armee sei zu bezweifeln.
Den Beweiswert der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
stufte das SEM als äusserst gering ein, weil es sich auf den Standpunkt
stellte, dass diese in Syrien ohne weiteres unrechtmässig erwerbbar seien.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die eingereichten
Beweismittel auch widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er bei
der Anhörung ausgesagt habe, er habe das Militärdienstbüchlein bei sich
gehabt, als er in die Schweiz gekommen sei, später jedoch das Gegenteil
behauptet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dem SEM sein
militärisches Aufgebot bereits im Januar 2016 zugestellt habe, das Militär-
dienstbüchlein jedoch erst bei der Anhörung abgegeben habe, obwohl
beide Beweismittel zeitgleich in der Schweiz bei ihm eingetroffen sein sol-
len.
Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor einer möglichen Zwangsrek-
rutierung durch die YPG hielt das SEM schliesslich fest, dass die vorwie-
gend kurdisch geprägten autonomen Gebiete in Nordsyrien, bestehend
aus den Kantonen Afrin, Kobane und Jazira, im Juli 2014 ein Gesetz ein-
geführt hätten, wonach eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männli-
chen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren tatsächlich vorgesehen sei. Aus-
drücklich vorgesehen sei auch, dass Dienstverweigerer mit disziplinari-
schen Massnahmen bestraft würden. Der Beschwerdeführer sei als junger
Mann von diesem Gesetz betroffen und bei einer Rückkehr der Gefahr aus-
gesetzt, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Die Dienstpflicht knüpfe
aber lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Be-
troffenen an, nicht jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigen-
schaften. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers werde denn auch
kein entsprechendes Verfolgungsmotiv seitens der YPG ersichtlich, wes-
halb diese Vorbringen nicht asylbeachtlich seien.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Den vorinstanzlichen
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Erwägungen zur Frage der Glaubhaftmachung hält er entgegen, dass ins-
besondere an der BzP Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und
dem anwesenden Dolmetscher bestanden hätten, weshalb Missverständ-
nisse und Übersetzungsfehler nicht auszuschliessen seien. Der Entscheid
des SEM würde auf Mutmassungen, Spekulationen und inkorrekten Tatsa-
chen beruhen. Er habe bezüglich seiner Schulbildung keine widersprüchli-
chen Aussagen gemacht. Seine Aussagen seien vielmehr nicht korrekt und
nicht vollständig protokolliert worden, was auch auf die Verständigungs-
probleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen sei. Bezüglich der Zweifel
des SEM, dass er von der syrischen Armeebehörde ein Militäraufgebot er-
halten habe, sei festzuhalten, dass die Militärgeschäfte in den von Kurden
kontrollierten Gebieten bis heute von der syrischen Militärbehörde verwal-
tet würden. Er habe seinen Militärdienst aus schulischen Gründen ver-
schieben können. Weil er die Schule aber abgebrochen habe, sei er im
Juni 2015 erneut schriftlich aufgeboten worden. Er habe im Juli 2015 bei
der Militärbehörde vorsprechen müssen, um sich einem geplanten Marsch
am 1. August 2015 anzuschliessen. Weil er sich nicht gemeldet habe und
aus Syrien ausgereist sei, gelte er als Militärdienstverweigerer im Sinne
des syrischen Militärgesetzes. Deserteure und Personen, die sich dem Mi-
litärdienst entziehen, würden inhaftiert und verurteilt werden. In Haft
komme es zu Folter und Exekutionen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr
nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Schliesslich gebiete es
der Grundsatz der Rechtsgleichheit, ihn zumindest als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, nachdem eine illegale Ausreise aus Syrien im dienstpflichti-
gen Alter mehrfach zu vorinstanzlichen Entscheiden geführt habe, in wel-
chen den Gesuchstellenden entweder die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt oder sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer zwei Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe bei („Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“
Auskunft vom 28. März 2015; „Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug,
Desertion“, Auskunft vom 23. März 2017).
5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM bezüglich der auf Beschwer-
deebene vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten aus, dass der Be-
schwerdeführer während den Befragungen zu keinem Zeitpunkt entspre-
chende Probleme geltend gemacht habe. In der BzP habe er sogar zwei
Mal angegeben, er würde den Dolmetscher sehr gut verstehen. Er stelle
eine Mutmassung an, wenn er behaupte, der Dolmetscher habe nicht kor-
rekt übersetzt. In Bezug auf die in der Beschwerdeeingabe zitierten Fälle
von syrischen Asylsuchenden führte das SEM sodann aus, diese würden
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über ein spezifisches persönliches Profil verfügen, weil sie gegen behörd-
liche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb sie als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer ver-
füge hingegen nicht über ein solches Profil.
5.4 Replizierend hält der Beschwerdeführer fest, dass Übersetzungsfehler
nicht ausgeschlossen werden könnten, zumal die vom SEM beigezogenen
Dolmetscher allgemein über keine entsprechende Ausbildung verfügen
würden. Hinzu komme, dass die für syrische Asylsuchende aufgebotenen
Dolmetscher oft aus dem Irak oder der Türkei stammen und einen unter-
schiedlichen kurdischen Dialekt sprechen würden, weshalb es zu Verstän-
digungsproblemen kommen könne. Betreffend die in der Beschwerde zi-
tierten Fälle merkte er zudem an, dass es sich dabei um Fälle handle, wel-
chen eine identische Situation zugrunde liegen würde. Er kritisierte diesbe-
züglich, dass das SEM es unterlassen habe, die jeweiligen Unterschiede
in den Profilen aufzuzeigen, und beantragte einen Aktenbeizug der zitierten
Fälle. Schliesslich führte er aus, das SEM habe sich zu den Massnahmen,
welche die syrische Regierung gegen Wehrdienstpflichtige beschlossen
habe, nicht geäussert. Dazu legte er einen Bericht vom 8. November 2017
der Internetseite „“ zu den Beschwerdeakten.
6.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG und an die Asylrele-
vanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
6.2 Zunächst ist dem SEM darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer
bezüglich seines Schulabbruchs sowie eines von ihm aufgenommenen
Fernstudiums widersprüchliche Aussagen gemacht hat, insbesondere im
Hinblick auf seine Motivation (A4/11 S. 4; A15/15 F11; F32, F38, F48, F49
sowie A15/15 F11, F18, F33, F41). Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den (angefochtene Verfügung, S. 3). Die festgestellten Widersprüche ver-
mochte der Beschwerdeführer nicht zu beseitigen, stellte er anlässlich der
Anhörung seine in der BzP gemachten Aussagen doch lediglich in pau-
schaler und nicht näher konkretisierter Weise in Abrede (A15/15 F48, F49).
Auch die Beschwerdeeingabe enthält keine stichhaltigen Argumente, in-
wiefern die Vorinstanz zu Unrecht den Schluss der Unglaubhaftigkeit ge-
zogen haben soll. Soweit der Beschwerdeführer jedenfalls vorbringt, es
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hätten in der BzP und in der Anhörung Verständigungsprobleme zwischen
ihm und den anwesenden Dolmetschern bestanden, weshalb es zu Miss-
verständnissen gekommen sei, erscheint diese Rüge als unbegründet, hat
er doch sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärt, er würde die
jeweiligen Dolmetscher sehr gut respektive gut verstehen (A4/11 S. 2 und
S. 8; A15/15 F1). In den Befragungsprotokollen finden sich denn auch
keine Hinweise, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestan-
den hätten. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle
rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und
vollständig (A4/11 S. 8; A15/15 S. 14).
6.3 Es ist ferner, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, nicht nach-
vollziehbar, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer erst
im Sommer 2015 und damit zwei Jahre nach seinem Schulabbruch zum
Dienstantritt hätten vorladen sollen, zumal das syrische Regime – wie der
Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeeingabe bemerkt – seit
Herbst 2014 die Mobilisierungsmassnahmen intensiviert haben soll (SFH-
Länderanalyse vom 28. März 2015, Syrien: Mobilisierung in die syrische
Armee, S. 2). Ohnehin geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon
aus, dass das syrische Regime im Sommer 2015 in den von der syrisch-
kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrol-
lierten Gebieten, wozu die Stadt Dêrik gehört, keine Rekrutierungen für die
staatliche Armee mehr durchgeführt hat (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-890/2014 vom 12. April 2016 E. 7.5.1; D-4844/2013 vom
11. Februar 2016 E. 7.2.4). Den eingereichten Beweismitteln, namentlich
dem Militärdienstbüchlein und dem militärischen Einberufungsbescheid,
welche leicht fälschbar und in Syrien käuflich erwerbbar sind, ist schon un-
ter diesem Gesichtspunkt die Authentizität abzusprechen. Hinzukommt,
dass der militärische Einberufungsbescheid, auch wenn es originale hand-
schriftliche Eintragungen aufweist, offensichtlich auf der Basis eines ko-
pierten Formulars angefertigt ist. Weiter konnte der Beschwerdeführer
nicht näher erklären, wann und unter welchen Umständen er in den Besitz
dieses Dokuments gelangt ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die
zutreffenden Erwägungen des SEM hinzuweisen, wonach der Beschwer-
deführer zur Frage, weshalb er sein Militärdienstbüchlein erst anlässlich
der Anhörung, den militärischen Einberufungsbescheid hingegen bereits
im Januar 2016 dem SEM schriftlich zustellte, obwohl beide Beweismittel
zeitgleich in der Schweiz eingetroffen sein sollen, widersprüchliche Aussa-
gen getätigt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4).
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6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund des Gesagten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Einberufung in
den syrischen Militärdienst und damit seine Wehrdienstverweigerung
glaubhaft zu machen.
Selbst wenn die Wehrdienstverweigerung als glaubhaft eingestuft würde,
wäre alleine darin kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken.
Gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat
das Bundesverwaltungsgericht nämlich festgestellt, dass eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu be-
gründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Si-
tuation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzun-
gen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdi-
schen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und
bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Zwar ge-
hört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber ge-
stützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch hat
er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht.
Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheits-
behörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei
einer Rückkehr nach Syrien unverhältnismässig schwer bestraft würde
oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legi-
time und völkerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende
Behandlung zu gewärtigen hätte. Vor diesem Hintergrund kann letztlich of-
fen gelassen werden, ob es sich beim Militärdienstbüchlein und der Vorla-
dung der syrischen Armee um echte Dokumente handelt (vgl. E. 6.4).
6.5 Im Weiteren fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe zur Bestrafung der Familienangehörigen von Militärdienst-
verweigerern äussert, jedoch nicht geltend macht, seine Familie hätte we-
gen ihm irgendwelche Nachteile erlitten.
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6.6 Sofern sich der Beschwerdeführer mit Verweis auf andere Asylverfah-
ren der Vorinstanz auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit beruft (vgl. Be-
schwerde S. 9) ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 8 BV (SR 101)
muss Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Diffe-
renzierungsgebot) behandelt werden. Das Rechtsgleichheitsgebot ist dann
verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den
zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unter-
lassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müs-
sen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Der Beschwerdeführer verweist in diesem
Zusammenhang auf weitere Asyldossiers, in welchen die Vorinstanz syri-
sche Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen habe. Dabei verkennt er, dass die Verwal-
tungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Es existiert keine Verwaltungs-
praxis, wonach sämtliche in der Schweiz um Asyl nachsuchenden syri-
schen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge anerkannt wür-
den. Auch der blosse Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden
Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen worden seien, lässt noch
nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Die Rüge er-
weist sich demnach als unbegründet. Vor diesem Hintergrund erübrigt es
sich, die vom Beschwerdeführer beantragten Akten beizuziehen.
6.7 Sodann ist eine allfällige Revision der militärischen Strafbestimmungen
durch das syrische Parlament vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde-
führer aus einem von der kurdischen Miliz YPG kontrollierten Gebiet
stammt und die Verhängung von gesetzlich verankerten Sanktionen ohne-
hin grundsätzlich als staatlich legitime Massnahmen einzustufen sind, un-
beachtlich. Aus dem in der Beschwerde erwähnten dienstpflichtigen Alter
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer illegalen Ausreise er-
geben sich für sich alleine sodann weder objektive noch subjektive Nach-
fluchtgründe.
6.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus dem Zeitraum vor der Aus-
reise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat auch in sonstiger
Hinsicht keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgefahr ergeben. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im vorin-
stanzlichen Verfahren pauschal geäusserte Befürchtung einer Zwangsrek-
rutierung durch die YPG ist zunächst auf das Urteil des BVGer D-
5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen (als Referenzurteil publiziert,
vgl. insbesondere E. 5.3). Der Beschwerdeführer machte keine Ausführun-
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Seite 12
gen dazu, dass er oder seine im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglie-
der an seiner statt eine konkrete Aufforderung von Seiten der YPG zum
Dienst erhalten hat beziehungsweise erhalten haben. Aus diesem Grund
kann auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben,
ob zum heutigen Zeitpunkt aufgrund des Nichtbefolgens einer ausgespro-
chenen Dienstpflicht bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der YPG res-
pektive der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen wäre (vgl. zur flüchtlingsrechtlichen
Relevanz einer militärischen Aufforderung durch die YPG das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1250/2017 vom 22. Mai 2018 E. 6.2 ff.).
6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht festzustellen. Ent-
sprechendes vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
auch nicht darzulegen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die weiteren Beweismittel einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Si-
tuation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2017
gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im
Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde.
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Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die einzig in den Ziffern 1 bis 3
des Dispositivs angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie
den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 wurde
ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten
ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse
auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6641/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
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