Abtei lung V
E-664/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-664/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 3. Oktober 2007 verliess und nach einem mehrtägigen Aufenthalt
in Niger und einem mehrmonatigem Aufenthalt in Libyen am 16.
September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am
22. September 2008 um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 30.
September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 9. Oktober 2008
zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er
gehöre der Ethnie der Igbo an, sei Mitglied der Pfingstgemeinde und
stamme aus B._______ (Anambra State), wo er zusammen mit seinem
Vater gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass sein Vater die Stellung eines Koordinators in der Organisation
MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of
Biafra) innegehabt und ihn von den Anliegen der Vereinigung
überzeugt habe,
dass er selbst etwa im Juni 2006 Mitglied der MASSOB geworden sei,
dass er Veranstaltungen der Vereinigung besucht und Plakate
angebracht habe,
dass sein Vater eines Tages zu einer MASSOB-Kundgebung in
B._______ gegangen sei und ihm hinterher berichtet habe, die
Teilnehmer seien von Polizei und Soldaten gewaltsam angegriffen,
Häuser in Brand gesetzt und einzelne Anhänger getötet worden,
dass ihm sein Vater geraten habe zu fliehen,
dass er am 3. Oktober 2007 nach Niger gegangen sei und aus dem
muslimischen und von Dürre geprägten Land weiter nach Libyen
gereist sei,
dass er auch im muslimischen Libyen als Christ gelitten habe und
wegen des Fehlens von Identitätspapieren mit der Polizei
Schwierigkeiten erhalten habe,
dass ihn in Libyen ein ihm unbekannter Mann auf seine Farm
mitgenommen habe und er dort gearbeitet habe,
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dass er Mitte Oktober 2007 bei seinem Vater angerufen habe, aber der
Anschluss nicht mehr in Betrieb gewesen sei, und er daraufhin einen
Freund seines Vaters angerufen habe,
dass er bei diesem Telefonat erfahren habe, dass sein Vater verhaftet
worden sei, acht MASSOB-Mitglieder getötet worden seien und sein
Elternhaus in Brand gesetzt worden sei und auch er selbst gesucht
werde,
dass ihm der Freund des Vaters geraten habe, er solle weiter reisen,
da sein Leben in Gefahr sei und ihm per Email Zeitungsberichte
geschickt habe, die diese Vorfälle nach seiner Ausreise belegen
würden,
dass sein Arbeitgeber ihm die Ausreise per Schiff und Bahn organisiert
und finanziert habe,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz telefonischen Kontakt zu
einem mit seiner Familie befreundeten Rechtsanwalt gehabt habe, der
ihm ein Telefax habe zukommen lassen,
dass der Beschwerdeführer diese Telefaxkopie ([Absender],
Ausstellungsdatum 29. September 2008, Versanddatum 30. Januar
1999) sowie mehrere Kopien von Zeitungsberichten aus dem Zeitraum
Juni bis Juli 2006 (Daily Sun und Eastern Pilot) bei der Vorinstanz
einreichte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2009 - eröffnet am 26.
Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen,
auch gerade vor dem Hintergrund der eingereichten Beweismittel, in
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zentralen Punkten Ungereimtheiten aufwiesen, nicht nachvollziehbar
seien und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
sein Asylgesuch gutzuheissen sowie eventualiter die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbrachte, wegen der
Verhaftung seines Vaters drohe ihm als dessen Sohn im Heimatland in
Sippenhaft genommen zu werden, weshalb er auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und
dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb
insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sofern darin die
Gutheissung des Asylgesuches beantragt wird,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell mit der Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestrit-
ten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem
Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere
innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten,
mit zutreffender Begründung verneint hat,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum
die Nichtabgabe von Identitätspapieren damit begründete, er habe nie
einen Reisepass bessen und seine Identitätskarte sei im Elternhaus
verbrannt (vgl. act. A2 S. 3, 4),
dass er in der direkten Anhörung durch das Bundesamt hingegen
festhalten liess, er könne seinen Pass und andere Unterlagen nicht
beschaffen, da diese verbrannt seien (vgl. act. A8 S. 4), um dann
wenig später auf Nachfrage zu behaupten, er habe nie von einem
Pass gesprochen (vgl. act. A8 S. 4),
dass die Vorinstanz zu Recht anmerkte, dass nicht nachvollzogen
werden kann, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht über seinen
Anwalt, mit dem er seinen Aussagen gemäss in telefonischem Kontakt
stand, Identitätsausweise habe zustellen lassen,
dass dies um so mehr gilt, als der Beschwerdeführer nach seiner
Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen ausser dem Anruf beim
Anwalt der Familie keinerlei Bemühungen zur Beschaffung seiner
Identitätspapiere unternommen hat (vgl. act. A8 S. 4), obwohl er
beispielsweise mit dem Jugendfreund des Vaters über eine weitere
Kontaktperson im Heimatland verfügte (vgl. act. A8 S. 3),
dass auch seine Ausführungen, ohne Dokumente sein Heimatland
verlassen und sich etwa ein Jahr lang in Libyen aufgehalten und dort
gearbeitet zu haben, als erfahrungswidrig zu qualifizieren sind,
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dass es sodann realitätsfern anmutet, der Beschwerdeführer kenne
weder den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Libyen noch den
Ankunftshafen des Schiffes,
dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Arbeitgeber
in Libyen habe ihm von sich aus die Reise nach Europa organisiert
und finanziert (vgl. act. A2 S. 5), als wirklichkeitsfremd zu erachten ist,
dass daher davon auszugehen ist, dass er nur unter Verwendung au-
thentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe ge-
langen können, welch er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht
ausgehändigt hat,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung
vom 30. September 2008 und der Direktanhörung vom 9. Oktober
2008 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-den
konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht auf
Ungereimtheiten in den zentralen Bereichen der Verfolgungsvorbringen
hingewiesen hat,
dass es unlogisch erscheint, der Beschwerdeführer wolle mit den von
Juni und Juli 2006 datierenden Zeitungsberichten Geschehnisse
belegen, die nach seiner Ausreise vom 3. Oktober 2007 erfolgt sein
sollen (vgl. act. A8 S. 9),
dass die Ermordung der acht MASSOB-Mitglieder den Berichten
zufolge tatsächlich im Juni/Juli 2006 erfolgt ist; die Artikel indessen
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keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers
enthalten (vgl. act. A1 Beweismittel 1),
dass nicht überzeugt, wieso der zu einem Rechtsanwalt im Heimatland
in Kontakt stehende Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel, wie
beispielsweise einen Haftbefehl, zur Glaubhaftmachung seiner
behördlichen Suche einzureichen vermag,
dass das BFM zu Recht betont, es sei bezeichnend, dass der
Beschwerdeführer als einziges Dokument des vermeintlichen
Rechtsanwaltes eine Faxkopie einreicht, welche die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen nur noch verstärkt,
dass der Beschwerdeführer nämlich nicht zu erklären vermag, wieso
auf dem angeblich in der Schweiz empfangenen Telefax als
Zustellungsdatum der 30. Januar 1999 aufgedruckt ist, als
Ausstellungsdatum jedoch der 29. September 2008 notiert wurde (vgl.
act. A1 Beweismittel 2, A8 S. 5),
dass sich zudem der Inhalt des nur unvollständigen Telefaxes des
Anwalts nicht auf die Asylvorbringen bezieht (vgl. act. A1 Beweismittel
2),
dass auch auffällt, wie sich der Beschwerdeführer in der direkten
Befragung mit fadenscheinigen Argumenten weigert, die
Telefonnummern seines Vaters, des Freundes seines Vaters sowie des
befreundeten Rechtsanwaltes mitzuteilen (vgl. act. A 8 S. 11),
dass der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert anzugeben vermag,
wann er mit seinem Engagement für die MASSOB angefangen haben
will und wie oft er an den Veranstaltungen der Vereinigung
teilgenommen habe (vgl. act. A8 S. 11),
dass es erstaunt, der Beschwerdeführer könne sich nicht an den
Zeitpunkt erinnern, an dem sein Vater an der gewaltsam gestürmten
MASSOB-Kundgebung teilgenommen habe (vgl. act. A8 S. 8), obwohl
es sich bei diesem Ereignis um den Auslöser seiner Ausreise aus dem
Heimatland gehandelt haben soll,
dass schliesslich der Beschwerdeführer die angebliche Festnahme
seines Vaters im Vergleich zur Beschreibung seines Reiseweges mit
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wenig Details und emotionslos schilderte, weshalb dieser kein
Glauben geschenkt werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die
Erwägungen der Vorinstanz nicht eingeht, sondern sich auf die blosse
Behauptung seiner Gefährdung aufgrund der Verhaftung seines Vaters
als prominentes MASSOB-Mitglied beschränkt,
dass auffällt, dass er in der Sachverhaltszusammenfassung in der
Beschwerdeschrift wiedergibt, sein Vater sei seit Juni 2006 Koordinator
der MASSOB gewesen, während er in den Befragungen angab, im
Juni 2006 sei er selbst der Bewegung beigetreten, und die Tätigkeit
des Vaters - nach den Aussagen in den Befragungen - zu einem
wesentlich früheren Zeitpunkt angefangen haben muss (vgl. act. A2 S.
4),
dass folglich keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung
vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen
treffen müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass keine substantiierten Anhaltspunkte dafür bestehen, der
Beschwerdeführer müsse in seinem Heimatstaat unmenschliche
Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art.3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass sich aus den Akten auch keine Hinweise für die Annahme erge-
ben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation,
zumal er sich auf die Hilfe des Jugendfreundes des Vaters und des
befreundeten Rechtsanwaltes wird stützen können (vgl. act. A8 S. 3),
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dass seine Mutter zwar nicht mehr am Leben ist, er aber mit seiner
Schwester und zahlreichen Onkeln und Tanten (vgl. act. A2 S. 2) über
ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über eine gute
Berufsausbildung und Arbeitserfahrung als Landwirt verfügt und seine
Familie im Besitz einer Palmölplantage ist (vgl. act. A2 S. 2),
dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliess-
lich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der nicht belegten Fürsorge-
abhängigkeit - schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene
Verfügung im Original; Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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