Abtei lung V
E-6642/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
deren Sohn B._______,
Eritrea,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 17. März 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6642/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat Eritrea Anfang 1997 in Richtung Äthiopien und jenes Land
am (...) in Richtung Schweiz. Am 26. Juni 2002 reiste sie illegal in die
Schweiz ein; gleichentags ersuchte sie in der Empfangsstelle (neu
Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ um Asyl. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 2. Juli 2002 in der Empfangsstelle und der Anhö-
rung vom 12. Dezember 2002 zu den Asylgründen durch die kantonale
Behörde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Sie sei ethnische Tigrinya, in Asmara geboren und habe stets dort bei
ihrer Familie gewohnt, ohne jemals Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden gehabt zu haben oder politisch tätig gewesen zu sein. Anfang
1997 sei sie illegal nach Äthiopien weggezogen, weil sie – obwohl
noch nicht aufgeboten – befürchtet habe, in den obligatorischen
Militärdienst eingezogen und dort misshandelt und vergewaltigt zu
werden. Die Reise sei per Bus erfolgt, ohne dass sie an der Grenze
kontrolliert worden wäre. In Äthiopien habe sie bis zum Jahr 1999 be-
ziehungsweise 2000 ohne Aufenthaltstitel bei der Familie eines Staats-
beamten in Addis Abeba als Hausangestellte und Babysitter gearbei-
tet. In der Folge habe sie bei ihrem im gleichen Quartier wohnhaften
äthiopischen Freund gelebt. Dort sei sie im Juni 2001 von der Polizei
beziehungsweise von den Militärs wegen ihrer eritreischen Herkunft
und ihres illegalen Aufenthaltes verhaftet und rund fünf Monate
festgehalten worden; zu jener Zeit seien viele Eritreer in Äthiopien
verhaftet worden. Aufgrund einer persönlichen Bürgschaft ihres
Freundes habe man sie freigelassen. Während der Inhaftierung sei sie
weder misshandelt noch verhört, sondern einzig betreffend ihre
Identität und Herkunft befragt worden. Nach der Freilassung – diese
sei durch einen von ihr unterzeichneten Entlassungsschein
dokumentiert und unter der Auflage erfolgt, Äthiopien nicht zu
verlassen – habe sie sich bei ihrem Freund versteckt gehalten, zumal
sie ihre dereinstige zwangsweise Rückführung nach Eritrea und dort
die Bestrafung wegen illegalen Verlassens des Landes sowie den
Einzug in den Militärdienst befürchtet habe. Ihr Freund habe deshalb
ihre Ausreise aus Äthiopien organisiert und finanziert. Mit einem
gefälschten Pass und in Begleitung eines Schleppers habe sie
Äthiopien am (...) über den Flughafen von Addis Abeba mit Destination
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Rom verlassen; von dort sei sie illegal in die Schweiz weitergereist.
Von ihrer Familie und ihrem Freund habe sie seither nichts mehr
gehört.
Die Beschwerdeführerin gab trotz entsprechender Aufforderungen we-
der Beweismittel noch insbesondere Identitätsdokumente zu den Ak-
ten. Solche könne sie auch nicht beschaffen. Einen eigenen Reisepass
habe sie nie gehabt und die Identitätskarte sei zu Hause in Asmara
geblieben.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2003 lehnte das BFF das Asylbegehren
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin
aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin
einenteils den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines
Asyl begründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 14. April 2003 an die damals zuständig
gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 17. März 2003,
die Gewährung von Asyl und (sinngemäss) eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. April 2003 wurde von der Be-
schwerdeführerin ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- erho-
ben.
Die Beschwerdeführerin leistete diesen Kostenvorschuss am 5. Mai
2003 innert angesetzter Frist.
E.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn B._______.
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F.
Am 27. April 2005 wurde das Bundesamt von der ARK zur Vernehm-
lassung eingeladen.
Mit Verfügung vom 8. November 2005 zog das Bundesamt seinen an-
gefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung und gewährte den
Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges.
G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 10. November 2005 wurde die
Beschwerdeführerin angefragt, ob sie unter den gegebenen Umstän-
den bereit sei, ihre Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asyl und Wegweisung zurückzuziehen.
Innert angesetzter Frist teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 15. November 2005 mit, dass sie an der Beschwerde festhalte.
H.
Am 22. August 2006 wurde das Bundesamt von der ARK erneut zur
Vernehmlassung eingeladen.
Mit Vernehmlassung vom 25. August 2006 beantragt das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
I.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 zeigte die Beschwerdeführerin
die Mandatierung rubrizierter Rechtsvertreterin an. Gleichzeitig wurde
die Beschwerde ergänzt.
J.
Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom "November 2006" (und
bestätigend vom 13. April 2007) wurden die Beschwerdeführenden auf
den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Wei-
terführung des Verfahrens zuständig sei.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. No-
vember 2007 wurde das Bundesamt zu einem weiteren Schriftenwech-
sel eingeladen.
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Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 zog dieses seinen an-
gefochtenen Entscheid erneut teilweise in Wiedererwägung und ge-
währte der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft infolge Vor-
liegens subjektiver Nachfluchtgründe. Hinsichtlich des Beschwerdefüh-
rers wurde festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht erfülle, jedoch wurde er im Rahmen der Einheit der
Familie dennoch als Flüchtling anerkannt. Als Folge davon stellte das
Bundesamt die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges fest, wes-
halb die Beschwerdeführenden auf dieser Grundlage vorläufig aufge-
nommen wurden. Bezüglich der Frage der Asylgewährung hielt das
BFM unter Hinweis auf seine bisherigen Erwägungen und Standpunkte
am Antrag betreffend Beschwerdeabweisung fest. Auf den detaillierten
Inhalt der Verfügung vom 7. Dezember 2007 wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. De-
zember 2007 wurden die Beschwerdeführenden angefragt, ob sie un-
ter den aktuell gegebenen Umständen bereit seien, ihre Beschwerde
betreffend die prozessgegenständlich verbleibende Frage der Asylge-
währung innert Frist zurückzuziehen. Gleichzeitig erhielten sie das
rechtliche Gehör zur Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007.
Innert angesetzter Frist teilten die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 27. Dezember 2007 mit, dass sie an den bisherigen
Beschwerdebegehren, „nämlich die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung des Asyls“, festhalten möchten.
M.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni
2009 wurden die Beschwerdeführenden nachträglich eingeladen, zur
Vernehmlassung des BFM vom 25. August 2006 bis zum 24. Juni 2009
Stellung zu nehmen.
Mit Replik vom 22. Juni 2009 nahmen die Beschwerdeführenden einla-
dungsgemäss Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Durch die Wiedererwägungsverfügungen des Bundesamtes vom
8. November 2005 und vom 7. Dezember 2007 wurden die Ziffern 1
(Verweigerung der Anerkennung als Flüchtlinge) sowie 4 und 5 (An-
ordnung des Wegweisungsvollzuges) des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung vom 17. März 2003 aufgehoben und die Beschwerde-
führenden wurden wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anerkannt
und vorläufig aufgenommen. Die Beschwerde vom 14. April 2003 ist
daher, soweit sie zumindest sinngemäss die Anfechtung dieser Verfah-
rensgegenstände betrifft, hinfällig geworden und mithin als gegen-
standslos geworden abzuschreiben.
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Materieller Prüfungsgegenstand bleibt somit in casu die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht das Asyl verweigert und die Wegweisung (als sol-
che) verfügt hat. Die Frage der Asylgewährung ist gemäss der gesetz-
lichen Konzeption eng mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft ver-
bunden; letztere wiederum baut auf den Verfolgungsbegriff auf (vgl. un-
ten E. 4). Obwohl die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge bereits an-
erkannt sind und deshalb diesbezüglich kein aktuelles Feststellungsin-
teresse mehr aufweisen, sie diese Eigenschaft aber aufgrund von
(Asyl ausschliessenden) subjektiven Nachfluchtgründen beziehungs-
weise aufgrund der Familieneinheit erworben haben, bleibt der Flücht-
lingsbegriff vorliegend insofern von Bedeutung, als er auf einer beste-
henden oder befürchteten Verfolgung im Heimatstaat aufbaut.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin einenteils den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an
die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten. So sei die geschil-
derte Verhaftung und Inhaftierung in Äthiopien substanz- und detail-
arm sowie summarisch und überaus generell ausgefallen. Auch die
Darlegung des nachfolgenden weiteren Aufenthalts in Addis Abeba sei
stereotyp und widersprüchlich. Zudem sei die geltend gemachte Be-
fürchtung einer Rückführung von Äthiopien nach Eritrea angesichts
des Waffenstillstandsabkommens dieser beiden Länder vom Juni
2000, der seitherigen Normalisierung der zwischenstaatlichen Bezie-
hungen und der mithin weggefallenen Diskriminierung von eritreischen
Staatsbürgern in Äthiopien ohnehin nicht mehr aktuell. Sollte die Be-
schwerdeführerin dennoch – wie behauptet – im Visier der äthiopi-
schen Behörden gewesen sein, hätte sie kaum das Risiko auf sich ge-
nommen, über den streng kontrollierten Flughafen von Addis Abeba
und im Besitze eines ihr Foto beinhaltenden Reisepasses auszureisen.
Die gesamten Schilderungen der Beschwerdeführerin und insbesonde-
re die trotz klarer Fragestellungen nicht zureichend erklärte Substanz-
und Detailarmut liessen gleichsam auf eine fehlende Erlebnisechtheit
schliessen, zumal es im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Be-
schwerdeführerin liege, die Glaubhaftigkeit oder den Beweis ihrer Vor-
bringen darzutun. Trotz wiederholter Aufforderungen habe sie insbe-
sondere auch keine Identitätsdokumente eingereicht. Im Hinblick auf
die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der befürchteten Mi-
litärdienstleistung in Eritrea beziehungsweise von Sanktionen im Falle
einer Dienstverweigerung sei schliesslich zu beachten, dass es sich
bei der Militärdienstleistung um eine rechtsstaatlich legitimierte Bür-
gerpflicht handle, deren Missachtung somit keinen Asylgrund im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstelle.
5.2 In ihrer Rekursschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass
Frauen im Militärdienst häufig misshandelt und vergewaltigt würden.
Die Furcht der eritreischen Frauen vor dem obligatorischen Militär-
dienst sei deshalb psychologisch nachvollziehbar. Auch die Furcht vor
einer Rückschiebung von Äthiopien nach Eritrea sei angesichts der
politischen Probleme zwischen den beiden Ländern und des noch
nicht geleisteten Militärdienstes durchaus begründet. Bei einer Rück-
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kehr werde sie sofort in den Militärdienst eingezogen oder inhaftiert,
ohne dass sie einen fairen Prozess erhalte.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin Internetberichte von
„Amnesty International“ und „Child Soldiers“ betreffend den Einsatz
von Kindersoldaten in Äthiopien und Eritrea zu den Akten.
5.3 In ihrem Schreiben vom 15. November 2005, mit welchem die Be-
schwerdeführerin das Festhalten an ihrer Beschwerde erklärte, bekräf-
tigt sie das Bestehen einer erlittenen Verfolgung wegen ihrer politi-
schen Einstellung sowie die leidvoll erlebte Zeit in Eritrea und Äthiopi-
en, weshalb sie Anspruch auf asylrechtlichen Schutz habe.
5.4 In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2006 hält das Bundes-
amt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea noch nicht zum Militärdienst
aufgeboten worden sei, weshalb sie im Falle einer Rückkehr nach Erit-
rea auch keine behördlichen Massnahmen wegen Refraktion zu ge-
wärtigen habe. Auch aktuell bestehe für sie keine begründete Furcht
vor einer Rekrutierung, da Eritrea zwar eine allgemeine Wehrpflicht für
alle Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 45 Jahren kenne, wovon
aber unter anderen verheiratete Frauen sowie Mütter, insbesondere
wenn sie – wie die Beschwerdeführerin – für Kleinkinder verantwortlich
sind, ausgenommen seien.
5.5 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 14. September 2006 bekräftigt
die Beschwerdeführerin ihre „Furcht vor einer unverhältnismässigen
und unrechtmässigen Bestrafung wegen Desertion“. Ferner macht sie
darauf aufmerksam, dass die Missachtung einer an sich legitimen all-
gemeinen Militärdienstpflicht eine Bestrafung nach sich ziehen kann,
welche durchaus im Sinne von Art. 3 AsylG höher oder – wie im Falle
von Eritrea – unverhältnismässig hoch ausfallen könne. Ein solcher ab-
soluter Malus weise in Eritrea politische Motive auf und die flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit sei gemäss Praxis (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 3) regelmässig dann gegeben, wenn relevante konkrete Kontakte
des oder der Betroffenen mit den Militärbehörden stattgefunden hät-
ten.
5.6 Im Rahmen ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 7. Dezember
2007 anerkennt das BFM sachverhaltlich die vorgebrachte illegale
Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahre 1997, ihr mili-
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tärdienstpflichtiges Alter zu jenem Zeitpunkt sowie einen daraus sich
ergebenden Politmalus in Bezug auf Strafmassnahmen bei einer Rück-
kehr nach Eritrea. Entsprechend habe sie Anspruch auf Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft. Indessen seien vorliegend die flüchtlingsre-
levanten Elemente erst mit der Ausreise aus Eritrea entstanden. Sol-
cherart subjektive Nachfluchtgründe seien gemäss Art. 54 AsylG vom
Asyl ausgeschlossen. Dementsprechend erlange auch der in der
Schweiz geborene, minderjährige und die Flüchtlingseigenschaft nicht
selbstständig (sondern bloss im Rahmen der Familieneinheit) erfüllen-
de Beschwerdeführer keinen über die Flüchtlingseigenschaft hinaus-
gehenden Status.
5.7 Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2007 beharren die Be-
schwerdeführenden auf ihrem Anspruch auf „Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung des Asyls“. Die Beschwerdeführerin
habe nicht erst durch die Ausreise eine Verfolgungssituation begrün-
det, sondern sei infolge der schon im Heimatstaat begangenen Verwei-
gerung des Militärdienstes ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen.
5.8 In ihrer Replik vom 22. Juni 2009 teilen die Beschwerdeführenden
mit, dass für sie in Anbetracht der Wiedererwägungsverfügung des
BFM vom 7. Dezember 2007, mit welcher ihnen die Flüchtlingseigen-
schaft zugesprochen worden sei, keine Notwendigkeit mehr bestehe,
sich zur Vernehmlassung des BFM vom 25. August 2006 nachträglich
zu äussern. Indessen möchten sie die Gelegenheit nützen und auf die
unmenschliche und diskriminierend wirkende Situation von anerkann-
ten, aber bloss den F-Ausweis besitzenden Flüchtlingen im Vergleich
zum Asylstatus aufmerksam machen; im täglichen Leben – beispiels-
weise hinsichtlich Zugang zu Reiseausweisen sowie bei Kontoeröff-
nungen oder beim Handy-Kauf – seien sie mit der vorläufigen Aufnah-
me klar benachteiligt.
6.
6.1 Begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei
genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder
Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
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könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrach-
tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der
begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer
Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der be-
troffenen Person Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass
die von einer Verfolgung bedrohte, asylsuchende Person über keine in-
nerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.1).
6.2 Betreffend den Zeitraum bis zur Ausreise aus Eritrea im Jahre
1997 machte die Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen Ver-
fahren als auch in der Beschwerdeschrift vom 14. April 2003 keine er-
littenen Nachteile geltend. Insbesondere machte sie nie geltend, zum
Militärdienst aufgeboten oder eingezogen worden zu sein oder auch
nur irgendwelche Kontakte mit Militärbehörden gehabt zu haben; eben-
so verneinte sie, jemals irgendwelche politischen Tätigkeiten entwi-
ckelt zu haben. Die erst in der Beschwerdeergänzung vom 14. Sep-
tember 2006 und in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
27. Dezember 2007 erwähnten Sachverhaltserweiterungen, wonach
sie bereits im Heimatstaat eine Refraktion beziehungsweise gar eine
Desertion begangen habe und deshalb ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt gewesen sei, sind offensichtlich haltlos und grundlos nachge-
schoben. Sie sind daher als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
zu bezeichnen und bleiben sachverhaltlich unbeachtlich. Dasselbe gilt
hinsichtlich der erst mit Eingabe vom 15. November 2005 vorgenom-
men und jegliche Konkretisierung vermissen lassenden Sachverhalts-
erweiterung, wonach sie Eritrea wegen einer auf ihrer politischen Ein-
stellung basierenden Verfolgung und der dort „mit viel Leid“ erlebten
Zeit verlassen habe. Die erwähnten Sachverhaltsergänzungen lassen
in der vorgelegten Form auch gewisse Zweifel an der persönlichen
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Zusammenfas-
send ist somit festzuhalten, dass die Motivation der Beschwerdeführe-
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rin zum Verlassen ihres Heimatstaates einzig auf die behauptungsge-
mäss begründete Furcht beschränkt war, dereinst in den obligatori-
schen Militärdienst eingezogen und dort misshandelt und vergewaltigt
zu werden.
Diese auf den Ausreisezeitpunkt bezogene Furcht erscheint jedoch –
in Bestätigung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erkenntnisse –
weder subjektiv noch objektiv begründet: Begründet musste zwar die
damalige Furcht erschienen sein, in absehbarer Zeit in den Militär-
dienst eingezogen zu werden. Mit dieser in Aussicht gestandenen
Diensteinberufung ist aber nicht (im Sinne eines Automatismus) be-
reits die Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbun-
den, denn die Beschwerdeführerin vermochte offensichtlich nicht
nachvollziehbar darzutun, dass im Falle einer Diensteinberufung kon-
kreter Anlass zur Annahme bestehe, sie würde während ihrer Dienst-
zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit misshandelt und vergewaltigt.
Vielmehr gehen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin nicht über vage geäusserte und keinen persönlichen Bezug aufwei-
sende Vermutungen hinaus. Objektiv betrachtet bestand im Ausreise-
zeitpunkt (Anfang 1997) offensichtlich keine konkrete und flüchtlings-
rechtlich bedeutsame Bedrohungslage für noch nicht zum Militärdienst
aufgebotene oder von Militärbehörden anderweitig kontaktierte eritre-
ische Frauen im dienstpflichtigen Alter. Diese objektive Einschätzung
musste augenfällig auch mit der subjektiven Einschätzung der Be-
schwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt übereinstimmen, wählte sie doch
für die Ausreise ein öffentliches Verkehrsmittel (Bus) als Transportmit-
tel und einen kontrollierten Grenzübergang als Reiseweg. Wenngleich
sie dort nicht kontrolliert worden sei, musste sie zumindest mit behörd-
lichen Kontrollmassnahmen ernsthaft rechnen, welches Risiko sie bei
subjektiv begründeter Furcht vor Verfolgung mit Sicherheit nicht einge-
gangen wäre.
6.3 Im Rahmen ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 7. Dezember
2007 anerkannte das BFM sachverhaltlich die vorgebrachte illegale
Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahre 1997, ihr mili-
tärdienstpflichtiges Alter zu jenem Zeitpunkt sowie einen daraus sich
ergebenden Politmalus in Bezug auf Strafmassnahmen bei einer Rück-
kehr nach Eritrea. Die angebliche Illegalität der Ausreise (nach eritrei-
schem Recht) gilt daher als unbestritten und wird – trotz gewisser be-
stehen bleibender Glaubhaftigkeitszweifel – vom Bundesverwaltungs-
gericht sachverhaltlich nicht weiter hinterfragt. Auf Basis dieses Sach-
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verhaltselementes (illegale Ausreise aus Eritrea) gewährte das BFM
der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft, welcher jedoch als
subjektiver Nachfluchtgrund gemäss Art. 54 AsylG die Rechtsfolge
einer Asylgewährung verwehrt blieb. Im vorliegenden Verfahren be-
steht somit kein Raum mehr, irgendwelche weiteren subjektiven Nach-
fluchtgründe zu prüfen, welche mit oder seit der Ausreise womöglich
entstanden sind, denn sie würden letztlich nie den von der Beschwer-
deführerin anbegehrten und über die Flüchtlingseigenschaft hinausge-
henden Status des Asyls nach Art. 2 AsylG verleihen.
6.4 Aufgrund des soeben Erwogenen würde es sich prima vista auch
erübrigen, die auf den Aufenthaltszeitraum in Äthiopien bezogenen
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin einer Prüfung zu unter-
ziehen, da der Verfolgungssachverhalt nach der Ausreise aus Eritrea
entstanden ist und durch die (subjektiv begründete) Illegalität ihres
Aufenthaltes in jenem vermeintlichen Gastland ausgelöst wurde. Der
Flüchtlingsbegriff des Art. 3 AsylG umfasst jedoch in seinem Wortlaut
nicht nur den Heimatstaat betreffende Verfolgungssachverhalte, son-
dern ebenso solche, die sich auf das Land beziehen, in dem die um
Asyl ersuchende Person zuletzt gewohnt hat; die Beschwerdeführerin
hatte ihren letzten (wenngleich angeblich illegalen) Wohnsitz vor der
Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Äthiopien, wo sie sich
von 1997 bis 2002 aufhielt. Eine Verfolgung, die in einem solchen Dritt-
land entstanden und diesem zuzurechnen ist beziehungsweise die
dort begründetermassen zu befürchten war (in casu Benachteiligung
infolge illegalen Aufenthaltes und Befürchtung einer Deportation nach
Eritrea mit anschliessenden Benachteiligungen im Zusammenhang mit
dem Militärdienst), kann daher grundsätzlich nicht nur einen Anspruch
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern – scheinbar –
ebenso einen solchen auf Asylgewährung nach sich ziehen. Der subsi-
diäre Charakter der Asylgewährung (durch die Schweiz) spricht dabei
nicht gegen die Beschwerdeführerin, da sie – wie von der Vorinstanz
wiedererwägungsweise erkannt – in Eritrea aufgrund ihrer illegalen
Ausreise verfolgt ist und den Schutz ihres Heimatlandes vor allfälliger
Verfolgung in Äthiopien nicht in Anspruch nehmen könnte. Hingegen
ist festzuhalten, dass mit der in Art. 3 AsylG verankerten Tatbestands-
variante einer Verfolgung im Land des letzten Wohnsitzes (im Sinne
eines Aufenthaltes von gewisser Dauer und Stabilität) Staatenlose ge-
schützt werden sollen, die somit weder primären noch subsidiären
Schutz eines Heimatstaates in Anspruch nehmen können. Diese Kon-
zeption lag bereits dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Seite 13
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Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zugrunde (vgl. Hand-
buch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft von 1979 [Neuauflage 2003], Abs. 87 ff. und
insb. Abs. 101 ff.). Selbst wenn es der Beschwerdeführerin nicht mög-
lich und/oder nicht zumutbar wäre, in den Drittstaat Äthiopien zurück-
zukehren – die Frage der Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzu-
ges nach Äthiopien ist vorliegend offensichtlich schon mangels akten-
kundiger Inhaberschaft eines Aufenthaltstitels in jenem Land zu ver-
neinen – könnte sie Asyl somit einzig aus Gründen einer auf den Hei-
matstaat (Eritrea) bezogenen Verfolgungssituation beanspruchen. Das
Bundesamt hat im Falle der Beschwerdeführerin genau letztere Frage
durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen eines subjekti-
ven Nachfluchtgrundes zwar bejahend beantwortet, aber – wie oben
gesehen zu Recht – den Asylausschlussgrund des Art. 54 AsylG ange-
wandt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Beschwerde-
führerin selbst im Falle einer in Äthiopien entstandenen und jenem
Staat zurechenbaren Verfolgungssituation keinen Anspruch auf Asyl
hätte erwirken können. Damit erübrigt es sich auch, den betreffenden,
auf Äthiopien bezogenen Verfolgungssachverhalt und die diesbezügli-
chen Erwägungen der Vorinstanz gemäss ihrer Verfügung vom 17.
März 2003 einer näheren Prüfung zu unterziehen. Anzumerken bleibt
einzig, dass diese Erwägungen des BFF zum Verfügungszeitpunkt
(vollumfänglich abschlägig lautender Asyl- und Wegweisungsent-
scheid) rechtslogisch schon deshalb obsolet hätten sein müssen, weil
der Beschwerdeführerin aus Sicht der Vorinstanz in Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips konsequenterweise die Inanspruchnahme hei-
matlichen Schutzes (vor einer Schutzbeanspruchung in der Schweiz)
hätte entgegengehalten werden müssen.
6.5 Aus dem bisher Erwogenen (Nichtbestehen von Vorfluchtgründen
und Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe) ergibt sich, dass ein An-
spruch auf Asylgewährung zugunsten der Beschwerdeführenden ein-
zig noch auf der Grundlage objektiver Nachfluchtgründe in Frage
käme.
6.5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Nebst subjektiven
Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4
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E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solcher-
massen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstän-
de, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und – im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen – Asyl zu gewähren. In concreto stellt sich die Kernfrage, ob
seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahre 1997
und insbesondere seit der Ausreise aus dem Drittland Äthiopien im
Jahre 2002 objektive, von ihr nicht beeinflussbare Umstände und Er-
eignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor einem Ein-
zug in den eritreischen Militärdienst und vor damit in Zusammenhang
stehenden Misshandlungen und sexuellen Übergriffen heute als be-
gründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen. Im
Vordergrund steht dabei vorliegend die Frage nach einer allfällig zwi-
schenzeitlich verschärften Praxis der eritreischen Behörden betreffend
Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen, mit besonde-
rem Fokus auf die Situation von Frauen im allgemeinen und von Müt-
tern im Speziellen.
6.5.2 In einem Weg leitenden und in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten
Urteil vom 20. Dezember 2005 hat die ARK nach umfassender Ausein-
andersetzung mit der damaligen Praxis der eritreischen Behörden be-
treffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und
-verweigerern und unter Einräumung einer spärlichen Quellenlage Fol-
gendes erkannt: „In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung
und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert
einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht ha-
ben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flücht-
linge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in
einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher
Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu
den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene
Person rekrutiert werden sollte“ (a.a.O. Regesten Ziff. 1 und 2). Im Be-
sonderen hielt die ARK fest, dass Personen, die ihren Dienst noch
nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, zumin-
dest theoretisch nicht bestraft werden; sie werden zwangsweise rekru-
tiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst zu
dispensieren, verwiesen (a.a.O. E. 4.9 S. 39). Zur Annahme einer be-
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gründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reicht es demgegenüber
nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und
fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (a.a.O. E. 4.10 S. 39). Ist
kein konkreter familiärer Bezug zu rekrutierten Soldaten festzustellen,
besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen,
auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren
Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssen al-
lenfalls befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was,
für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität
aufweist (a.a.O. E. 4.10 S. 40). Die ARK ging von einer grundsätzlichen
Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr für Männer und Frauen
aus (a.a.O. E. 4.3 S. 32) und erkannte – unter vorbehältlicher Erwäh-
nung bestehender behördlicher Willkür – die Möglichkeit, Mütter, die
sich um Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest
temporär von der Dienstpflicht zu dispensieren (a.a.O. E. 4.11 S. 40).
Das erwähnte Urteil der ARK blieb auch für die seitherige Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts massgebend.
Über Eritrea im Allgemeinen und über Militärdienstbelange in jenem
Land im Speziellen sind nach wie vor nur wenige zuverlässige und un-
abhängige Quellen verfügbar; das Land selber verfolgt gegen innen
wie gegen aussen eine äusserst restriktive Informationspolitik. Das
Bundesverwaltungsgericht stützt sich gegenwärtig betreffend das Mili-
tärwesen schwergewichtig auf die Erkenntnisse seiner eigenen län-
derkundlichen Fachstelle und auf folgende zugänglichen Quellen ab:
- Human Rights Watch, Service for Life: State Repression and
Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009
- Amnesty International, Report 2009, Eritrea, Mai 2009
- US Department of State, Trafficking in Persons Report 2009 -
Eritrea, 16.06.2009
- US Department of State, 2008 Human Rights Report: Eritrea,
25.02.2009
Aufgrund dieser Quellenlage sind die in EMARK 2006 Nr. 3 gemachten
und oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen zum eritrei-
schen Militärwesen und zur Praxis der eritreischen Behörden betref-
fend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -ver-
weigerern in ihrer Gesamtbetrachtung und in den wesentlichen Grund-
zügen nach wie vor aktuell und insoweit zu bestätigen. Differenzierun-
gen nach spezifischen Personengruppen (insbesondere Geschlecht,
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Alter, Religionszugehörigkeit, Schulbildung) oder aufgrund politischer,
wirtschaftlicher oder rechtlicher Veränderungen in den vergangenen
Jahren sind je nach konkretem Einzelfall durchaus geboten und kön-
nen gewisse Abweichungen gegenüber den Erkenntnissen gemäss
EMARK 2006 Nr. 3 ergeben. Für die hier zu beantwortende und oben
(E. 6.5.1) formulierte Kernfrage (bezüglich einer allfällig zwischenzeit-
lich verschärften Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutie-
rung und Behandlung von Armeeangehörigen, mit besonderem Fokus
auf die Situation von Frauen im allgemeinen und von Müttern im Spe-
ziellen) gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung
der erwähnten Quellen zur Überzeugung, dass weder seit der Ausrei-
se der Beschwerdeführerin aus Eritrea beziehungsweise Äthiopien
noch seit Ergehen des in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten Urteils der
ARK objektive, von ihr nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse
eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor einem Einzug in den
eritreischen Militärdienst und damit in Zusammenhang stehenden
Misshandlungen und sexuellen Übergriffen als nunmehr begründet und
mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen: Die Dienst-
pflicht für den aktiven National Service besteht in der Praxis gegen-
wärtig für Frauen nur noch bis 27 Jahre (für Männer bis 40 Jahre). Sie
bleiben jedoch bis ins Alter von 47 Jahren (Männer 54 Jahren) dienst-
pflichtige Angehörige der Reservearmee und können jederzeit aufge-
boten werden. Diensteinberufungen von Männern und Frauen haben
sich zwischen 2002 und 2005 intensiviert. Einberufungen von Perso-
nen mit höherer Schulbildung (Absolventen der 11. Schulklasse) erfol-
gen seit dem Jahre 2003 mit hoher Konsequenz. In diesem Zusam-
menhang stehen auch die seit 2002 festzustellenden Bemühungen der
eritreischen Behörden, ein flächendeckendes Melderegister aufzubau-
en. Freistellungen und Entlassungen vom Dienst sind in den letzten
Jahren zunehmend von Korruption geprägt. Neben den allgemeinen
Misshandlungen von Dienstpflichtigen durch Ausbildner (z. B. Nah-
rungsentzug, unmenschliche Haftbedingungen, körperliche Misshand-
lungen bis zur Folter) kommt es in Eritrea nach wie vor verbreitet zu
frauenspezifischen Formen von Misshandlungen. Nichts geändert hat
sich ferner am Umstand, dass Dienstpflichtige, die aus dem National
Service (Armee, Arbeitseinsatz in der WYDC [militärisch organisierte
Arbeitsbrigaden], Ausbildungsstätten) desertieren und in Eritrea unter-
tauchen oder ins Ausland zu fliehen versuchen, im Falle ihrer Ergrei-
fung mit einer Härte bestraft werden, die weit über das in der National
Service Proclamation von 1995 vorgesehene Mass hinausgeht; Deser-
tion wird als politisches Verbrechen gegen die Nation geahndet. Die
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oben erwähnte Senkung der Dienstpflicht von Frauen für den aktiven
National Service auf 27 Jahre basiert demgegenüber auf der zwi-
schenzeitlich durch die Behörden gewonnenen Einsicht, dass die lan-
ge Dienstpflicht für Frauen sich negativ auf die Bevölkerungsentwick-
lung auswirkt. Gegenwärtig wird die Dienstpflicht als solche für Frauen
allgemein nicht rigoros durchgesetzt. Verheiratete Frauen und jene mit
kleinen Kindern sind gar von der Dienstpflicht befreit. Frauen werden
aus dem aktiven National Service entlassen, wenn sie das 27.
Lebensjahr erreicht haben oder wenn sie vor Erreichen dieser
inoffiziellen Altersgrenze heiraten oder schwanger werden.
Unverheiratete Frauen mit Kindern werden nur noch gelegentlich zum
Dienst einberufen, wenn ihre Kinder abgestillt sind. Dies geschieht
allerdings als willkürliche Massnahme im Zuge von Razzien oder als
Bestrafung für kritische Äusserungen. Diese nurmehr ausnahmsweise
Einberufung ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes
nachvollziehbar, dass die Aufnahmekapazitäten in Militär und WYDC
inzwischen weitgehend erreicht sind. Weiblichen Dienstpflichtigen, die
sich der Einberufung entziehen, wird weniger nachgespürt als
männlichen Refraktären; immerhin wird bei Schülerinnen, welche die
11. Klasse absolvieren, die Dienstpflicht rigoros durchgesetzt. Es
bestehen im Übrigen keine Hinweise, dass Frauen aus der Diaspora
zu Besuch in Eritrea verhaftet und zum National Service überstellt
wurden.
Die Beschwerdeführerin weist heute ein Alter von (...) Jahren auf, wel-
ches somit über der aktuellen Dienstpflicht für Frauen liegt. Zusätzlich
ist sie als unverheiratete Frau Mutter eines vierjährigen Kleinkindes.
Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist in ihrem Fall somit
in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und selbst in Berück-
sichtigung einer nach wie vor verbreiteten behördlichen Willkür in der
Einberufungspraxis gegenwärtig als äusserst gering einzustufen, zu-
mal bei ihr auch keine erschwerend wirkenden Ausgangspunkte (bei-
spielsweise regierungskritische Betätigung bereits im Heimatstaat)
hinzukommen. Dementsprechend erscheint auch ihre Furcht vor flücht-
lingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen im Militärdienst als
nicht zureichend begründet. Einer darüber hinaus anzunehmenden
und durch die illegale Ausreise entstandenen begründeten Furcht wur-
de demgegenüber bereits durch die wiedererwägungsweise Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe
Rechnung getragen (vgl. oben E. 5.6, 6.3 und 6.4).
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6.5.3 Zusammenfassend bestehen bei der Beschwerdeführerin keine
objektiven Nachfluchtgründe, welche ihr nebst der bereits zugespro-
chenen Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Gewährung des Asyls
verleihen würden. Das BFM hat somit das Asylgesuch der beiden Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt, zumal betreffend den Be-
schwerdeführer keine in seiner Person liegenden Asylgründe geltend
gemacht werden oder auszumachen sind.
Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Be-
schwerde und den auf Rekursstufe eingereichten Folgeeingaben und
Beweismitteln erübrigt sich angesichts des Erwogenen. Unter Bezug-
nahme auf den Inhalt der Replik vom 22. Juni 2009 bleibt immerhin an-
zumerken, dass die mit dem Asylstatus verbundenen praktischen Vor-
teile im täglichen Leben gegenüber dem Status der vorläufigen Auf-
nahme nicht von der Hand zu weisen sind. Eine entsprechende Un-
gleichbehandlung gründet jedoch in den unterschiedlichen gesetzli-
chen Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung des betreffenden Sta-
tus und ist gesetzgeberisch gerade gewollt; eine angebliche Diskrimi-
nierung oder gar Unmenschlichkeit ist darin jedenfalls nicht zu erbli-
cken.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist inso-
weit abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Unterliegen im Hauptantrag
betreffend Gewährung des Asyls) sind die Kosten teilweise den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch
den am 5. Mai 2003 geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von 600.--
gedeckt und mit diesem zu verrechnen, wobei der überschüssig ge-
leistete Teil im Umfang von Fr. 400.-- den Beschwerdeführenden zu-
rückzuerstatten ist.
9.2 Den hinsichtlich Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme faktisch obsiegenden Beschwerde-
führenden ist eine Parteientschädigung für die ihnen diesbezüglich
notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Partei-
kosten zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE,
insb. Art. 15 VGKE). Bei der Bemessung ist in Betracht zu ziehen, dass
bis zur erstmaligen Intervention der rubrizierten Rechtsvertreterin (am
14. September 2006) mangels anderweitiger Anhaltspunkte keine ver-
hältnismässig hohen Parteikosten entstanden sind. Zudem ist zu be-
rücksichtigen, dass in erster Linie die von der Beschwerdeführerin sel-
ber verfasste Beschwerde vom 14. April 2003 sowie eine Intervention
des Bundesverwaltungsgerichts beim BFM mittels Zwischenverfügung
vom 29. November 2007 zu den beiden teilweisen Wiedererwägungen
des BFM geführt haben, wogegen die Rechtsschriften der Rechtsver-
treterin nur in geringem Masse dazu beigetragen haben. Die vom BFM
auszurichtende Parteientschädigung ist somit zuverlässig ohne Einho-
lung einer Kostennote abschätzbar und auf angemessene Fr. 400.--
(inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Gewährung von Asyl
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Vollzug
der Wegweisung als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 5. Mai
2003 geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- gedeckt
und wird mit diesem verrechnet, wobei der überschüssig geleistete Teil
im Umfang von ebenfalls Fr. 400.-- den Beschwerdeführenden zurück-
erstattet wird.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.-- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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