Abtei lung V
E-6643/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A_______, geboren (...), und ihre Kinder
B_______, geboren (...),
C_______, geboren (...),
D_______, geboren (---),
E_______, geboren (...),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 9. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6643/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Äthiopierin, welche die letzten Jahre in
Eritrea verbrachte und auch die eritreische Staatsbürgerschaft an-
nahm – verliess Eritrea ihren ersten Angaben zufolge im Jahre 2007
zusammen mit ihren minderjährigen Kindern. Sie sei danach via Su-
dan und Libyen nach Italien gelangt und schliesslich am 4. August
2008 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 11.
August 2008 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ Kreuzlingen sum-
marisch zu ihren Asylgründen befragt. Bei den folgenden Abklärungen
stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin bereits am 13. Au-
gust 2006 mit ihren damals drei Kindern an der Schweizer Grenze –
von Italien herkommend - aufgegriffen und nach Italien zurückgescho-
ben worden war.
B.
Am 19. September 2008 stimmten die italienischen Behörden dem
vom BFM gestellten Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Kinder zu.
C.
Am 29. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu
ihren Asylgründen direkt angehört, wobei ihr auch das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen Folgendes geltend: Als sie im Jahre 2007 mit ihrem
jüngsten Kind im ersten Monat schwanger gewesen sei, sei ihr Ehe-
mann verschwunden. In der Folge sei sie ständig von der Polizei nach
dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden. Zudem sei sie aufge-
fordert worden, eine Geldstrafe zu zahlen, andernfalls drohe ihr Ge-
fängnis. Auch wegen ihrer äthiopischen Herkunft sei sie stets von ver-
schiedensten Seiten schikaniert und bedroht worden. Aus diesen
Gründen habe sie schliesslich Eritrea verlassen.
Bezüglich ihrer drohenden Rückschiebung nach Italien gab die Be-
schwerdeführerin an, dass sie dort in baufälligen Gebäuden geschla-
fen habe, da sie keine Unterkunft erhalten habe.
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D.
Am 6. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör zu ihrer versuchten Einreise in die Schweiz vom 13. August 2006
gewährt. Bei dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin an, bereits
seit 2003 in Italien gewesen zu sein. Sie habe dort ein Asylgesuch ge-
stellt und eine Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr erhalten. In der Fol-
ge habe man nichts weiter für sie unternommen. Aufgrund ihrer unbe-
friedigenden Situation in Italien sei sie deshalb in die Schweiz gekom-
men. Ihr Ehemann halte sich in Italien auf.
E.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 – der Beschwerdeführerin persön-
lich gleichentags ausgehändigt und ihrer Rechtsvertreterin am 14. Ok-
tober 2008 eröffnet – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der
Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Be-
schwerdeführenden sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten hätten und die italienischen Behörden einer Rücküber-
nahme zugestimmt hätten. Es würden auch keine Angehörige der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz leben und auch sonst keine Per-
sonen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung
hätten. Die Flüchtlingseigenschaft trete zudem nicht offensichtlich zu-
tage, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkom-
nisse in Eritrea zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätten, als sie sich
bereits in Italien aufgehalten habe. Zudem habe die Beschwerde-
führerin in den beiden Befragungen den Sachverhalt nicht überein-
stimmend wiedergegeben. Es bestünden auch keine Hinweise darauf,
dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 AsylG bestehe.
F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen die Verfügung des BM ein. Sie beantragte dabei die Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheids und eine Rückweisung des
Asylgesuchs an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerde-
führenden Asyl zu gewähren. Zumindest jedoch sei die Unzulässigkeit
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des Wegweisungsvollzuges festzustellen, und die Beschwerde-
führenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege
und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, dass Italien für die
Beschwerdeführenden nicht weiter als sicherer Drittstaat bezeichnet
werden könne. Sie hätten dort ohne jegliche staatliche Hilfe in totaler
Verelendung auf der Strasse gelebt. Da ihr Aufenthalt in Italien zudem
zeitlich begrenzt gewesen sei, müssten sie auch mit einer Rückschie-
bung nach Eritrea rechnen.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Oktober 2008 und 28. Okto-
ber 2008 (per Faxkopie) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwer-
deinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet,
enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Soweit die Beschwerdeführenden die Gewährung von Asyl bean-
tragen, ist auf ihr Rechtsbegehren nicht einzutreten.
4.2
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben.
Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Dritt-
staat bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich gemäss ihren
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eigenen Aussagen vor ihrer Einreise in die Schweiz seit dem Jahr
2003 in Italien aufgehalten.
4.3
Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 2 dieses
Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchen-
de Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstatt kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
Im Ergebnis ist der Vorinstanz Recht zu geben, wenn sie die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat
zur Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offen-
sichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet.
Die Beschwerdeführerin gab lediglich in unsubstanziierter und ober-
flächlicher Weise an, in ihrer Heimat bedrängt und schikaniert worden
zu sein. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, ihre Probleme hätten
nach dem Verschwinden ihres Ehemannes im Jahre 2007 begonnen.
Zu dieser Zeit war sie jedoch bereits in Italien, wo sich gemäss ihren
Aussagen auch ihr Ehemann aufhält (vgl. A 26, S. 1). Die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden ist demnach nicht offensichtlich
erfüllt.
Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine nahen Ange-
hörigen oder andere Personen, zu denen sie eine enge Beziehung ha-
ben. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass in Italien kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht.
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist.
5.
5.1
Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf Erteilung ei-
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ner solchen (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom BFM zu Recht angeordnet wurde.
5.2
Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20].
5.3
Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden ist gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf Italien zu
prüfen, weshalb die Ausführungen der Rechtsvertreterin zu einem all-
fälligen Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht geprüft werden müs-
sen, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
5.4
Italien ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt.
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig,
da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden.
5.5
Vorliegend weisen weder die in Italien herrschende allgemeine Lage
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien hin. Das Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, ihre Lage in Italien sei katastrophal,
kann nicht gehört werden. Es ist Aufgabe der Beschwerdeführenden,
sich in Italien selbst um ein geordnetes Verfahren zu kümmern und all-
fällige Verfahrensdefizite sind direkt im italienischen Asylverfahren zu
rügen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist somit auch zumut-
bar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.6
Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach Italien auch möglich, da mit der zugesicherten Rückübernahme
Seite 7
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durch die italienischen Behörden keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7
Die Vorinstanz prüfte zwar in ihrer Verfügung die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Italien, verfügte jedoch im Dispositiv fälschli-
cherweise lediglich die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug, ohne entsprechende Präzisierungen festzuhalten.
In der vorliegenden Fallkonstellation ist nur eine Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Italien im Sinne obiger Ausführungen zu-
lässig, zumutbar und möglich.
Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Ein Wegweisungsvollzug in
andere Länder, namentlich nach Eritrea oder Äthiopien, ist demgegen-
über auszuschliessen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
7.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzu-
weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumula-
tiven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zu er-
folgen hat. Ein Wegweisungsvollzug in andere Länder – namentlich
nach Eritrea oder Äthiopien – ist ausgeschlossen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein; vorab per Telefax)
- das BFM, (...), (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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