B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6644/2013
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N (…).
E-6644/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 13. Juli 2001 erst-
mals in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM wies das Gesuch mit Verfü-
gung vom 11. Februar 2002 gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31)
ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwer-
de wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 27. Februar 2004 ab, woraufhin der Beschwerdeführer am
7. Mai 2004 in die Türkei zurückkehrte.
A.b Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 10. August 2007 erneut und reiste drei Tage später in die
Schweiz ein, wo er am 15. August 2007 ein zweites Mal um Asyl nach-
suchte. Am 21. August 2007 erfolgte die Befragung zur Person und am
19. September 2007 die eingehende Anhörung zu den Asylgründen.
A.c Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 trat das BFM gestützt auf aArt.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht ein.
A.d Die dagegen am 11. Oktober 2007 erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2010 gut, hob die
angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück.
B.
Mit Eingaben vom 1. und 27. April 2011 sowie vom 21. März 2012 reichte
der Beschwerdeführer folgende zusätzlichen Beweismittel zu den Akten:
ein Schreiben vom 9. Dezember 2007, ein ausgefülltes Beitrittsformular
des kurdischen (…)vereins (…) vom 1. November 2007, sieben Fotogra-
fien seines Bruders, ein Bild von sich mit C._______, einer früheren Ab-
geordneten der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi, "Partei des Friedens
und der Demokratie"), eine Bestätigung vom 4. Dezember 2007, ein Aus-
weisdokument eines Parteikollegen, einen Brief seiner damaligen Ehefrau
vom 14. April 2011 samt Zustellcouvert, zwei Artikel des Nachrichtenpor-
tals vom 1. Oktober 2011 betreffend Verhaf-
tungen von kurdischen Politikern und der Internetseite
vom 13. Januar 2012 betreffend die Verhaf-
tung C._______, ein Schreiben vom 13. Januar 2012 samt Flüchtlings-
ausweis eines Parteikollegen, eine Umzugsbestätigung vom 16. Januar
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Seite 3
2012 und ein Schreiben des (…)vereins (…) vom 11. Februar 2012 (alles
mit deutscher Übersetzung).
In einem Schreiben vom 20. Juni 2013 teilte der Beschwerdeführer dem
BFM mit, seine (vormalige) Ehefrau habe ihn informiert, dass die türki-
sche Gendarmerie ein- bis zweimal jährlich bei ihr nach ihm suche und
ihn jeweils zur Befragung vor der Sicherheitsdirektion vorlade.
C.
Am 29. August 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergänzend zu
seinen Asylgründen an.
D.
Mit Schreiben vom 31. August 2013 machte der Beschwerdeführer die
Anhörung ergänzende Ausführungen betreffend seinen Glauben.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 – eröffnet am 29. Oktober 2013 –
wies die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 7 AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
F.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. No-
vember und Ergänzung vom 28. November 2013 an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem be-
antragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden seines Heimatstaats sowie jegliche Da-
tenweitergabe an diese zu unterlassen.
Zum Beweis seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer drei Schrei-
ben an das BFM (vgl. die vorinstanzlichen Akten B55/2 und B58/1), eine
Handskizze eines Demonstrationszugs vom 11. März 2007, einen Auszug
eines Stadtplans von B._______, eine Bestätigung des Gemeindevorste-
hers des Stadtviertels D._______ vom 28. August 2007 betreffend ein
Verhör des Beschwerdeführers durch die Polizei (inklusive Übersetzung)
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sowie zwei bereits eingereichte Beweismittel (Bestätigung vom 4. De-
zember 2007 und ein Ausweisdokument eines Parteikollegen, samt Über-
setzung) ins Recht.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 2. De-
zember 2013 unter Verweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG fest, es bestehe kei-
ne Veranlassung für die pauschal und ohne individuelle Begründung be-
antragte Anweisung an das BFM zur Unterlassung jeglicher Datenweiter-
gabe. Zudem wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung angesichts der aktenkundigen mehrjährigen Arbeitstätig-
keit des Beschwerdeführers ab und forderte ihn zur Zahlung eines Kos-
tenvorschusses auf, welcher fristgerecht geleistet wurde.
H.
Mit Verfügungen vom 20. Februar und vom 8. Mai 2014 stellte das Bun-
desverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner
Heirat vom 10. Februar 2014 mit einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, womit das Beschwerdeverfahren
hinsichtlich der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegwei-
sungsvollzugs gegenstandslos geworden sei. Aus diesem Grund forderte
es den Beschwerdeführer zur Mitteilung auf, ob er an seiner Beschwerde,
soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückzie-
hen wolle.
I.
Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 18. März und vom 20. Mai
2014 an seinen Rechtsbegehren fest.
J.
Am 3. Juli 2014 ersuchte der (…) des Beschwerdeführers, E._______ (N
[…]), in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung
vom 14. August 2014 dessen Asylgesuch unter Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
E-6644/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die-
se ist einzutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106
AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "B" an den Be-
schwerdeführer am 10. April 2014 ist die vorliegende Beschwerde betref-
fend die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (vgl.
Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos ge-
worden. Nachfolgend ist somit nur noch zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
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Recht die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtet und das Asylge-
such abgelehnt hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Befragung zur Person vom
21. August 2007, der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom
19. September 2007 und der ergänzenden Anhörung vom 29. August
2013 seine Asylgründe im Wesentlichen wie folgt dar:
Nach der Rückkehr in die Türkei im Jahre 2004 habe er feststellen müs-
sen, dass sich die Situation der Kurden nicht verbessert habe. Bei der
Ankunft am Flughafen sei er befragt, zwei Tage festgehalten und beleidigt
worden, weil er kein Laissez-Passer habe vorweisen können. Er gehe
davon aus, dass er wieder freigelassen worden sei, weil beim Sicher-
heitsdienst nichts gegen ihn vorgelegen habe. Fünf Tage nach seiner
Rückkehr nach Hause sei seine Wohnung gestürmt und er sei von drei
Polizisten in Zivil auf den Posten beziehungsweise zur Staatssicherheit
gebracht worden. Sie hätten ihn acht Stunden festgehalten und ihn eben-
so wie am Flughafen über seine dreijährige Abwesenheit befragt. Dabei
sei er geschlagen, beschimpft und bedroht worden. Zudem hätten sie
wissen wollen, wo sich sein seit 1999 für die PKK (Partiya Karkerên Kur-
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Seite 7
distan, Arbeiterpartei Kurdistans) tätiger Bruder aufhalte und ob er (Be-
schwerdeführer) im Irak gewesen sei. Als er ihnen mittels eines Tickets
seinen Aufenthalt in der Schweiz habe beweisen können, hätten sie ihn
freigelassen. Im April beziehungsweise Mai 2005 seien "sie" wieder zu
ihm nach Hause gekommen. Er habe Angst bekommen und sei in sein
Heimatdorf gereist. Dort habe er vom Dorfvorsteher erfahren, dass die
Polizei Nachforschungen über ihn anstelle. In der Folge sei er im Juni
2005 innerhalb von B._______ umgezogen, aber auch dorthin seien "sie"
gekommen. Seit Januar 2006 sei er Delegierter der DTP (Demokratik
Toplum Partisi, "Partei der demokratischen Gesellschaft") gewesen und
habe am 7. Mai 2006 an einem Abgeordnetenkongress teilgenommen.
Danach sei seine Wohnung von der Polizei durchsucht worden. Weil die-
se weitere Male gekommen sei, sei er mit seiner Familie im Juli 2006
wieder an die ursprüngliche Adresse in B._______ zurückgekehrt. Einmal
seien zwei Polizisten in Zivil in sein Geschäft für Schmiedearbeiten ge-
kommen. Sie hätten ihn unter dem Vorwand, eine Veränderung an einem
Grab in Auftrag zu geben, zum Friedhof gebeten. Dort hätten sie ihn ge-
schlagen und nach seinem Bruder befragt. Zudem hätten sie von ihm ver-
langt, ihnen zu verraten, was in der Partei geschehe und wer sich daran
beteilige. Dies habe er abgelehnt und erklärt, sie würden in der Partei
nichts Illegales tun. Daraufhin hätten sie ihn bedroht und ihm gesagt, sie
würden ihn verfolgen und nicht mehr in Ruhe lassen.
Am 11. März 2007 habe die DTP in B._______ wegen Abdullah Öcalan
eine Protestdemonstration mit etwa 1000 Teilnehmenden durchgeführt
und eine Pressemitteilung verlesen. In der Folge habe die Polizei 17 Per-
sonen, darunter seinen Parteikollegen und F._______ und ihn, festge-
nommen. Er sei dabei auch geschlagen und erst freigelassen worden,
nachdem er ein Bestechungsgeld bezahlt gehabt habe. Da ihm klar ge-
wesen sei, dass ihn diese Leute nicht mehr in Ruhe lassen würden, habe
er sich nach G._______ begeben und sei erst Anfang Juli 2007 wieder
nach B._______ zurückgekehrt. Zu jener Zeit hätten Wahlen angestan-
den. Er sei im Namen der Partei für die Wahlen tätig gewesen und habe
"an der Wahlurne der Partei" gearbeitet. Nach der Wahl, frühmorgens am
23. Juli 2007, seien zwei Zivilfahrzeuge zu ihm gekommen. Er sei festge-
nommen, geschlagen und zur Sicherheitsdirektion gebracht worden, wo
er zu seinem Bruder sowie seiner Tätigkeit für die DTP befragt und aufge-
fordert worden sei, die Partei nicht mehr zu besuchen. Auf der Direktion
habe er denjenigen Beamten gesehen, dem er bereits am 11. März 2007
Geld gegeben bezahlt habe, und habe diesen aufgefordert, ihn zu unter-
stützen. Er (Beschwerdeführer) habe diesem versprochen, ihm alles zu
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Seite 8
geben, was er verlange. Der Beamte habe daraufhin 1 Milliarde türkische
Lire verlangt. Da er (Beschwerdeführer) diese Summe nicht bei sich ge-
habt habe, habe er nach Hause gehen dürfen, um das Geld zu holen.
Seine Identitätskarte und der Führerschein seien zurückbehalten worden.
Er sei in der Folge direkt zum Quartiervorsteher gegangen und habe sich
erkundigt, wie er eine neue Identitätskarte erhalten könne. Ein Beamter
habe ihm schliesslich eine beschafft. Anschliessend sei er nach
G._______ gereist und habe das Land verlassen. Seit seiner Ausreise sei
einige Male bei seiner Familie nach ihm gefragt worden und seine Frau
aufgefordert worden, zu berichten, falls er in die Türkei zurückkehre. Ein-
mal sei auch sein Sohn nach ihm befragt und beschimpft worden.
Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe ihm mit-
geteilt, dass seine Familie eigentlich yezidisch und nicht sunnitisch sei.
Seit seiner Anwesenheit in der Schweiz habe er eingesehen, dass das
Christentum eine besondere Stellung habe und richtig sei. Inzwischen
habe er viel Zeit mit dem Studium der Bibel verbracht, besuche die Kirche
und plane die Konversion. Es könne sein, dass er in der Türkei Probleme
bekommen könnte, wenn er nach der yezidischen Lehre leben würde.
6.2 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht hinrei-
chend begründet seien und damit den Eindruck verleihen würden, dass er
das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So habe er geltend gemacht,
Delegierter der (seit dem 11. Dezember 2009 in der Türkei verbotenen)
DTP gewesen zu sein. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, seine Tä-
tigkeiten für die Partei anschaulich zu schildern. Seine diesbezüglichen
Vorbringen hätten sich in oberflächlichen Angaben erschöpft, die in dieser
Form von irgend jemandem hätten gemacht werden können. Des Weite-
ren habe er keine plausible Erklärung dafür geben können, warum er di-
rekt zum Delegierten gewählt worden sei, ohne vorher Mitglied gewesen
zu sein. Er habe vorgebracht, der Vorsitzende habe ihn dazu aufgefor-
dert, weil er Kurde sei und sich für die Kurden engagiert habe. Diese Er-
klärung vermöge jedoch in keiner Weise zu überzeugen. Ferner habe der
Beschwerdeführer geltend gemacht, sich seit der Wiederaufnahme des
Aufenthalts in der Schweiz für das Christentum zu interessieren, da seine
Vorfahren Yeziden gewesen seien. Seine Kenntnisse über das Christen-
tum müssten jedoch als wenig fundiert qualifiziert werden. Es sei davon
auszugehen, dass das geltend gemachte Vorhaben, zum Christentum zu
konvertieren, nicht auf einem ernstgemeinten religiösen Gesinnungswan-
del mit einer festen Überzeugung beruhe, sondern lediglich eine Behaup-
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tung darstelle, um den Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Aufgrund
der unsubstanziierten Angaben müssten die Aussagen des Beschwerde-
führers zu seiner politischen Tätigkeit und der geplanten Konversion als
unglaubhaft qualifiziert werden.
Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers erachtete das BFM als
unglaubhaft, weil sie widersprüchlich vorgebracht worden seien. So habe
er geltend gemacht, wegen seines für die PKK tätigen Bruders Probleme
gehabt zu haben. Bei der Befragung zur Person vom 21. August 2007
habe er in diesem Zusammenhang angegeben, er habe nach seiner
Rückkehr in die Türkei telefonisch Kontakt mit seinem Bruder gehabt,
letztmals im Februar 2007. Bei der Anhörung vom 19. September 2007
habe er hingegen erklärt, er habe ihn drei Monate nach seiner Rückkehr
in die Türkei auch einmal persönlich in H._______ getroffen. Bei der er-
gänzenden Anhörung vom 29. August 2013 habe er eine weitere Version
zu Protokoll gegeben und behauptet, er habe seinen Bruder nach der
Rückkehr in die Türkei zweimal persönlich getroffen. Auf diesen Wider-
spruch aufmerksam gemacht habe er angegeben, dies nicht so genau zu
wissen. Im Weiteren habe er bei der Erstbefragung und der Anhörung
vom 19. September 2007 geltend gemacht, er sei am 11. März 2007 fest-
genommen worden, nachdem die Partei in B._______ ein Pressecom-
muniqué verlesen habe. Bei diesem Vorfall seien weitere 17 Kameraden
festgenommen worden. Im Widerspruch dazu habe er bei der ergänzen-
den Anhörung gesagt, er habe an einer Demonstration teilgenommen und
sei danach zum Verein gegangen. Als er diesen verlassen habe, sei er
am Bahnhofplatz festgenommen worden. Auf Nachfrage hin habe er aus-
geführt, es sei ein Protest wegen Öcalan gewesen und es seien noch
sieben oder acht weitere Personen festgenommen worden. Gemäss An-
gaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er zuerst an einer De-
monstration teilgenommen und dann sei die Pressemitteilung vorgelesen
worden. Auf erneute Nachfrage hin habe er erklärt, bei den vorangegan-
genen Befragungen sei vielleicht nicht alles übersetzt worden (vgl. B57
F84 S. 10), was als Schutzbehauptung zu werten sei.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, bei seiner
Rückkehr in die Türkei im Mai 2004 am Flughafen in Istanbul während
zweier Tage festgehalten worden zu sein. Er sei danach aus der Untersu-
chungshaft entlassen worden, weil beim Staatssicherheitsdienst nichts
gegen ihn vorgelegen habe. Es sei dementsprechend nicht logisch, dass
eine Woche später seine Wohnung in B._______ gestürmt, er erneut
festgenommen und zur Staatssicherheit gebracht worden sein solle. Sei-
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ne Erklärung, er sei möglicherweise von einer Person aus dem Quartier
verraten worden, vermöge nicht zu überzeugen. Ferner habe er bei der
ergänzenden Anhörung behauptet, er sei im Juli 2007 zu Hause festge-
nommen und nach einigen Stunden freigelassen worden, weil er verspro-
chen habe, Geld zu bezahlen. Mit diesem Vorgehen hätte ihm die Polizei
die Möglichkeit zur Flucht gegeben, was nicht den Gepflogenheiten der
türkischen Behörden entspreche. Aufgrund dieser Ungereimtheiten seien
auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft.
Schliesslich vermöchten die eingereichten Beweismittel die geltend ge-
machte Verfolgungssituation nicht zu belegen. Diese würden teilweise in
keinem Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Bei
anderen Dokumenten (Bestätigung seines Vermieters betreffend seine
mehrmaligen Umzüge oder Schreiben seiner Ehefrau) handle es sich um
Gefälligkeitsschreiben. Die Beweismittel könnten die Erwägungen des
BFM somit nicht entkräften.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
6.3 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des BFM insbesondere
entgegen, er sei, was aus den Akten hervorgehe, Mitglied der HADEP
(Halkın Demokrasi Partisi, "Partei der Demokratie des Volkes") gewesen,
welche durch die türkischen Behörden (im Jahre 2003 wegen separatisti-
scher Bestrebungen der Partei) verboten worden sei. Daraufhin hätten
sich die Mitglieder neu organisieren müssen, was zur Gründung der DTP
geführt habe. Aufgrund seines Engagements zugunsten der HADEP und
für die Kurden sei er den Organisatoren und dem Vorsitzenden bekannt
gewesen. Daher und weil die Organisation der DTP unter Zeitdruck ge-
standen habe, sei er direkt für den Posten eines Delegierten angefragt
worden. Die Befragungen durch das BFM seien diesbezüglich sehr knapp
ausgefallen, und wegen seines geringen Bildungsstands (Besuch der
Primarschule während ein bis zwei Jahren, vgl. B57/18 F133 S. 15) und
seiner inneren Anspannung habe er die Tätigkeit für die DTP auf die ge-
schilderte Weise dargelegt. Er habe angenommen, dass dem BFM seine
Mitgliedschaft bei der HADEP bekannt gewesen sei. Sein Interesse am
Christentum und seine diesbezüglichen Kenntnisse habe er dem BFM mit
Schreiben vom 31. August 2013 genauer erläutert (vgl. dazu B58/1). Er
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Seite 11
könne aufgrund seiner Situation zurzeit nicht an Religionskursen teilneh-
men, habe jedoch bereits einige Kirchen besucht. Sein Interesse rühre
jedenfalls nicht daher, dass er seinen Asylgründen mehr Gewicht verlei-
hen wolle.
Hinsichtlich der vom BFM festgestellten Widersprüche in seinen Aussa-
gen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich nach seiner Rückkehr
in die Türkei im Jahre 2004 einmal mit seinem Bruder getroffen. Es sei
eine übliche Redewendung, von "ein- bis zweimal" zu sprechen, so dass
kein Widerspruch vorliege. Überdies seien seine Erinnerungen nach neun
Jahren verblasst.
Betreffend die Festnahmen in den Jahren 2004 und 2007 führt der Be-
schwerdeführer aus, bei seiner Rückkehr in die Türkei habe nichts
Rechtsgültiges gegen ihn vorgelegen. Das bedeute aber nicht, dass die
lokalen Behörden von B._______, auf deren Liste er stehe, auf Hinweis
von Lokalagenten nicht wieder aktiv geworden seien. Er könne dafür je-
doch keine Beweise einreichen, da solche Belege nicht ausgestellt wür-
den. Im Jahre 2007 sei es so gewesen, dass er am 11. März an einer
Demonstration teilgenommen habe. Diese habe beim Distrikthauptsitz der
DTP in B._______ begonnen und dann entlang der (…) geführt, wo die
Pressemitteilung verlesen worden sei. Danach habe sich der Demonstra-
tionszug zum Provinzsitz der DTP weiterbewegt. Nach dem Verlesen der
Pressemitteilung habe sich die Demonstration langsam aufgelöst. Man-
che, darunter auch er, seien in Richtung Bahnhof zurückgegangen. Dort
sei er mit seinem (…) festgenommen und gegen eine Geldzahlung wieder
freigelassen worden. An jenem Tag seien an verschiedenen Orten der
Stadt 17 weitere Personen verhaftet worden (vgl. die eingereichte Hand-
skizze). Vor dem BFM habe er dies nicht verständlich machen können,
weil der Ablauf der Demonstration nicht genau besprochen worden sei,
und er bei der Anhörung eine intensivere Begleitung gebraucht hätte, um
die notwendigen Details zu erarbeiten. Hinsichtlich der Anzahl der festge-
nommenen Personen sei offensichtlich das "on" (10) der Zahl "onyedi"
(17) nicht verstanden worden. Jedenfalls sei in der Befragung weder der
Beginn der Demonstration noch der Ort der Verlesung der Pressemittei-
lung genau rekonstruiert worden. Dies und Ungenauigkeiten bei der
Übersetzung, speziell betreffend die Unterscheidung zwischen Provinz-
Hauptsitz und Hauptsitz des Provinzbezirks, habe dazu geführt, dass er
teilweise Antworten betreffend Momente der Demonstration gegeben ha-
be, nach denen gerade nicht gefragt worden sei. Daraus könnten jedoch
keine Widersprüche abgeleitet werden. Zwei Monate nach der Demonst-
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Seite 12
ration sei er zu Hause verhaftet, zum Sicherheitsdienst (Emniyet) geführt
worden und habe dort den Polizisten gesehen, der ihn am Bahnhof lauf-
engelassen habe. Dieser habe ihn erneut freigelassen, nachdem er ihn
aufgefordert habe, eine weitere Geldzahlung zu leisten.
Zu den eingereichten Beweismitteln führt der Beschwerdeführer aus, die-
se würden die Asylvorbringen belegen. Seine Nachbarn in der Türkei
könnten dies ebenfalls bestätigen.
7.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass das BFM überwiegend zu Recht die Unglaubhaf-
tigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers feststellte. Zudem erwei-
sen sich die Vorbringen auch als nicht flüchtlings- beziehungsweise asyl-
rechtlich relevant (vgl. Art. 3 AsylG).
7.1 Bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt zunächst auf, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person zwar diverse
Vorkommnisse seit seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2004 an-
sprach, sich zu seinen Asylvorbringen jedoch insgesamt sehr knapp äus-
serte. Bei der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen legte er die di-
versen Behelligungen seitens der Behörden – insbesondere die Festhal-
tung am Flughafen, die mehrmalige Stürmung der Wohnung und Mitnah-
me auf den Polizeiposten beziehungsweise die Sicherheitsdirektion, die
Besuche am Arbeitsplatz, die Demonstration vom 11. März 2007 und de-
ren Folgen für ihn sowie die Festnahme vom 23. Juli 2007 – zwar aus-
führlicher dar, blieb in seiner Schilderung jedoch nach wie vor weitgehend
oberflächlich.
7.2 Betreffend die durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
seinem Bruder geltend gemachten Vorkommnisse ist festzustellen, dass
die ARK mit Urteil vom 27. Februar 2004 die im ersten Asylverfahren ge-
schilderten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der PKK-
Mitgliedschaft seines Bruders als unglaubhaft einstufte und in Frage stell-
te, ob sich jener tatsächlich der kurdischen Guerilla angeschlossen hatte
(vgl. A25/26 E. 4c S. 15–17). Gegenteiliges wird durch die eingereichten
Fotografien, welche angeblich den Bruder des Beschwerdeführers in sei-
ner Kindheit und in späteren Jahren bei der PKK zeigen sollen, nicht be-
legt, weil diese Beweismittel keine Verwandtschaft zwischen dem Be-
schwerdeführer und der abgebildeten Person zu beweisen vermögen. Be-
reits daher bestehen beträchtliche Zweifel daran, dass der Beschwerde-
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Seite 13
führer nach der Rückkehr in die Türkei im Jahre 2004 aufgrund der Aktivi-
täten seines Bruders Nachteile zu gewärtigen hatte. In der vorliegend an-
gefochtenen Verfügung stellte das BFM bezüglich des Kontakts zu sei-
nem Bruder zudem zutreffend Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers fest. Da der Beschwerdeführer über die angeblichen Be-
fragungen durch die Behörden betreffend seinen Bruder schliesslich nur
oberflächlich berichtete (vgl. B1/11 Ziff. 15 S. 6 f.; B11/19 S. 12 und 13;
B57/18 F10 S. 2, F41 S. 5), können ihm die in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Festnahmen nicht geglaubt werden.
7.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als bekannt vorausgesetzten
Engagements zu Gunsten der HADEP ist erneut auf das Urteil der ARK
vom 27. Februar 2004 hinzuweisen. Dort wurde unter anderem festgehal-
ten, die auf Beschwerdeebene eingereichte Mitgliederbestätigung lasse
nicht auf eine drohende Verfolgung schliessen, weil der Beschwerdefüh-
rer wegen seines gelegentlichen Engagements für die HADEP keine
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und auch nach dem Ver-
bot der Partei nicht davon ausgegangen werden müsse, dass die Sicher-
heitsbehörden ein Interesse an ihm hätten. Vor diesem Hintergrund er-
scheint die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er im Januar 2006
aufgrund seines früheren Engagements für die HADEP zum Delegierten
der Ende Oktober 2005 gegründeten DTP berufen worden sein soll,
grundsätzlich nachvollziehbar. Hingegen ist dem BFM zuzustimmen, dass
er dennoch nicht zu erklären vermochte, weshalb gerade er als Delegier-
ter ausgesucht worden sei. Dazu führte er bei der ergänzenden Anhörung
vom 29. August 2013 aus, er kenne den Grund seiner Wahl nicht. Er habe
sich dadurch ausgezeichnet, dass er für die Rechte der Kurden sei und
sich für die Kurden engagiere (vgl. B57/18 F29–32 S. 4). Zudem schilder-
te er seine Tätigkeiten für die DTP ebenfalls unsubstanziiert. So brachte
er auf mehrfache Nachfrage hin vor, er sei Delegierter gewesen, habe in
dieser Funktion den Präsidenten der Partei gewählt, am Kongress seine
Stimme abgeben dürfen und habe bei Quartiertätigkeiten mitgeholfen.
Dabei habe er Familien von der Partei erzählt, diesen sein Beileid ausge-
sprochen, wenn ein Mitglied der Familie verhaftet worden sei, sei mit dem
Volk in Kontakt gewesen und habe sich mit diesem anlässlich von New-
roz, Trauerfeiern oder Demonstrationen ausgetauscht. Er sei zum Partei-
lokal im Quartier I._______ gegangen. Jede Woche oder alle zwei Wo-
chen beziehungsweise wenn nötig alle paar Tage habe es Sitzungen der
Partei gegeben (vgl. B11/19 S. 14; B57/18 F16–28 S. 3 f.). Damit vermag
er das geltend gemachte Engagement für die DTP nicht glaubhaft zu ma-
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chen. Die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen lässt sich auch mit seinem
geringen Bildungsstand nicht relativieren.
7.4 Nicht zuzustimmen ist den Erwägungen des BFM betreffend die Vor-
fälle vom 11. März 2007. Anders als von der Vorinstanz dargestellt, ergibt
sich aus den Befragungsprotokollen, dass der Beschwerdeführer seine
Teilnahme an der Demonstration der DTP mit Verlesung einer Pressemit-
teilung und anschliessender Zerstreuung der Teilnehmer zwar in mehre-
ren Fragmenten, insgesamt aber nachvollziehbar darlegte. Die auf Be-
schwerdeebene gemachten Ergänzungen fügen sich ebenfalls in die vor
dem BFM gemachten Schilderungen ein. Hingegen äusserte sich der Be-
schwerdeführer widersprüchlich betreffend die an die Demonstration an-
schliessende Festnahme am Bahnhof. So machte er bei der Befragung
zur Person geltend, er sei gemeinsam mit seinem (…) festgenommen
worden. Diesen hätten die Beamten wieder gehen lassen, ihn jedoch hät-
ten sie mitgenommen. Er habe bei der Befragung geltend gemacht, zufäl-
lig bei der Presseerklärung dabei gewesen zu sein und bereit zu sein,
Geld zu bezahlen (vgl. B11/19 S. 10). Im Widerspruch dazu führte sein
Cousin im eingereichten Schreiben vom 4. Dezember 2007 aus, dass sie
gemeinsam festgenommen und im Polizeiauto einvernommen worden
seien. Nachdem sie den Beamten Geld gegeben hätten, seien sie freige-
lassen worden. In diesem Sinne äusserte sich auch der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der ergänzenden Anhörung (vgl. B57/18 F70 S. 8 und F77
S. 9). Ferner gab er bei der Erstbefragung und bei der Anhörung vom
19. September 2007 an, er habe für seine Freilassung 450 Millionen tür-
kische Lire bezahlt (vgl. B1/11 Ziff. 15 S. 6 und B11/19 S. 10). Bei der er-
gänzenden Anhörung brachte er hingegen vor, er glaube, er habe 900
oder 950 Millionen Lire bezahlt (vgl. B57/18 F79 f. S. 9). An der geltend
gemachten Festnahme vom 11. März 2007 bestehen somit erhebliche
Zweifel, so dass der Vorfall nicht geglaubt werden kann.
7.5 Hinsichtlich der angeblichen Festnahme eine Woche nach der Einrei-
se im Jahre 2004 ist mit dem BFM festzustellen, dass diese angesichts
der bereits am Flughafen getätigten Abklärungen der Logik entbehrt. Eine
abschliessende Beurteilung kann vorliegend jedoch unterbleiben, da die-
ser Vorfall jedenfalls nicht als relevant für die Ausreise des Beschwerde-
führers im Jahre 2007 einzustufen ist.
Den Ausführungen des BFM betreffend die Festnahme vom 23. Juli 2007
hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift lediglich eine Be-
kräftigung seiner bisherigen Aussagen entgegen. Damit vermag er jedoch
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die zutreffende vorinstanzliche Feststellung nicht infrage zu stellen, wo-
nach das Vorgehen der türkischen Behörden – die Freilassung des Be-
schwerdeführers zur Beschaffung des Bestechungsgeldes – unlogisch
anmutet. Hätten die Behörden tatsächlich einen konkreten Verdacht ge-
gen ihn gehabt, hätten sie ihn – selbst gegen Einbehaltung der Ausweise
– nicht sogleich wieder auf freien Fuss gelassen. Zudem verliess der Be-
schwerdeführer B._______ gemäss seinen Angaben bei der Befragung
zur Person erst am 9. August 2007 in Richtung G._______ (vgl. B1/11
Ziff. 16 S. 8) und hielt sich demnach nach seiner Freilassung vom 23. Juli
2007 noch drei Wochen im Einflussbereich der lokalen Behörden auf.
Diese verzichteten in jener Zeit jedoch auf eine Kontaktaufnahme. Die
Korrektur des Datums seiner Reise nach G._______ anlässlich der Anhö-
rung vom 19. September 2007 vom 9. August 2007 auf den 25. Juli 2007
(vgl. B11/19 S. 3) erweist sich als nachgeschoben.
7.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich neben der fest-
gestellten Unglaubhaftigkeit auch als mehrheitlich nicht flüchtlings- bezie-
hungsweise asylrelevant.
Betreffend die Erkundigungen und Wohnungsdurchsuchungen durch die
türkische Polizei sowie die vorübergehenden Festnahmen ist dem Be-
schwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich dabei – abgesehen von
der geltend gemachten Anwendung von Gewalt – grundsätzlich um
rechtsstaatlich legitime Eingriffe handelt, die keine asylrelevante Intensität
aufweisen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die
Vorkommnisse einzig aufgrund seiner kurdischen Abstammung zu gewär-
tigen hatte. Er machte denn auch anlässlich der vorinstanzlichen Befra-
gungen mehrmals deutlich, dass er sich gegen weitergehende Eingriffe
zu wehren gewusst hätte. So führte er bei der Anhörung vom 19. Sep-
tember 2007 aus, er habe bei den Freilassungen in den Jahren 2004 und
2007 keine Erklärung abgeben oder eine Unterschrift leisten müssen.
Falls er dies hätte tun müssen, hätte er sich bei der Staatsanwaltschaft
verteidigt und seine Unschuld bewiesen (vgl. B11/19 S. 14). Anlässlich
der ergänzenden Befragung vom 29. August 2013 führte er im selben Zu-
sammenhang zur Frage, ob er einfach so freigelassen worden sei, aus,
was er gemacht habe, seien legale Aktivitäten gewesen. Aber das möge
der Staat nicht (vgl. B57/17 F44 S. 5). Kurz darauf brachte er vor, er habe
keine Probleme mit den Offiziellen oder den Gerichten, und es gebe kein
Urteil gegen ihn. Das einzige und wichtigste Problem sei gewesen, dass
sein Bruder als Kämpfer tätig gewesen sei (vgl. B57/17 F51 S. 6). Wenn
gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden wäre, wäre er zu einem Anwalt
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gegangen, aber es habe ja nichts gegeben (vgl. B57/18 F61 S. 7). Ange-
sichts dieser Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei seiner Ausreise ernsthaft eine asylrelevante Verfolgung be-
fürchtete. Den Ausführungen zu den allgemeinen Nachteilen, denen kur-
dische Politiker ausgesetzt seien und den nicht weiter kommentierten
Beweismitteln betreffend die verhaftete Aktivistin C._______ mangelt es
sodann an Anzeichen für eine gezielte Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers.
Der Beschwerdeführer äusserte sich auch betreffend die angeblich yezi-
dische Herkunft und Hinwendung zum Christentum nur oberflächlich.
Selbst wenn jedoch zu seinen Gunsten ein yezidische Herkunft und ein
Interesse am Christentum angenommen würden, so wären diese Um-
stände nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zu
begründen. Der Beschwerdeführer macht überdies keinerlei Schwierigkei-
ten geltend, denen er aufgrund seiner Herkunft oder seines favorisierten
Glaubens bisher ausgesetzt gewesen wäre.
Aus dem Engagement in der Schweiz für den (…)verein (…) und den
(…)verein (…) lässt sich schliesslich im Kontext von Art. 54 AsylG (sub-
jektive Nachfluchtgründe) ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz
ableiten, da ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr aufgrund dieser Aktivitäten Verfolgungshandlun-
gen durch die türkischen Behörden ausgesetzt wäre.
7.7 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwer-
deführers gegen die angefochtene Verfügung als unbehelflich. An dieser
Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel, für deren
Beurteilung auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, nichts zu
ändern. Das BFM hat die Asylgründe somit mehrheitlich zu Recht als un-
glaubhaft qualifiziert. Im Übrigen erweisen sich die Vorbringen als asyl-
rechtlich nicht relevant.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Zu deren Bezahlung ist der am 13. Dezem-
ber 2013 einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 13. Dezember 2013 einbezahlte
Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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