B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6644/2015
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Tiefenthal Jürg, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tschad,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende – Bundesasylzentrum,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 / N (…).
E-6644/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Tschad und ethni-
scher B._______ aus C._______, einem Grenzort zum Sudan (südöstliche
Region D._______) – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am (…) und gelangte über Libyen und Italien am 11. Juli 2015 in die
Schweiz. Hier suchte er am 13. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) in E._______ um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitge-
teilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
F._______ (VZ) zugewiesen worden sei. Dort wurden am 14. Juli 2015
seine Personalien aufgenommen; dabei gab der Beschwerdeführer an,
noch minderjährig zu sein (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A9/7). Am 16.
Juli 2015 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende im VZ als seine Rechtsvertretung. Am 22. Juli 2015 fand
– im Beisein seiner Rechtsvertreterin – die Erstbefragung (Protokoll in den
SEM-Akten: A14/12) statt. Am 25. September 2015 hörte das SEM den
Beschwerdeführer zu den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten:
A25/13).
A.b Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
liess das SEM durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich
(IRM UZH) ein Gutachten zur Alterseinschätzung durchführen. Das IRM
kam am 29. Juli 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das
17. Lebensjahr vollendet habe und von einem wahrscheinlichen Lebensal-
ter zwischen 21 und 23 Jahren auszugehen sei. Am 6. August 2015 infor-
mierte das SEM den Beschwerdeführer über dieses Ergebnis und teilte ihm
mit, er werde nun als volljährige Person behandelt. Gleichzeitig, und ein
weiteres Mal am 28. August 2015, gewährte es ihm das rechtliche Gehör.
Der Beschwerdeführer nahm am 11. August und am 9. September 2015
Stellung und verwies darauf, dass nebst dem Altersgutachten sämtliche
Anhaltspunkte, die für oder gegen seine Angaben sprächen, zu berücksich-
tigen seien.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, in
G._______, einem Dorf nördlich von C._______ geboren worden zu sein
und dort mit seiner Familie gelebt zu haben. Sein Vater sei Dorfältester
gewesen. Ab 2006 hätten sie im Verlaufe der Kriegswirren Probleme be-
kommen. Zu Beginn des Jahres sei seine Schwester, als sie auf dem
Ackerland gewesen seien, entführt worden; als er dies habe verhindern
E-6644/2015
Seite 3
wollen, sei er geschlagen worden. Zwei Tage später sei seine Schwester
schwer verletzt im Wald gefunden worden. Sie hätten sich diesbezüglich
an die Behörden gewandt, diese hätten aber nichts unternommen. Drei
Tage später seien die Leute, Angehörige der Janjaweed (Anmerkung Ge-
richt: arabische Milizen aus dem Sudan), wieder gekommen und hätten ihr
Vieh gestohlen. Die Janjaweed hätten vielen Leuten in der Gegend Hab
und Gut gestohlen und ihnen den Zugang zu ihrem Ackerland verwehrt.
Viele Menschen seien auch getötet worden, so auch sein Onkel väterli-
cherseits und möglicherweise einer von dessen Söhnen. Sie hätten die Re-
gierung vergeblich um Hilfe gebeten; diese habe vielmehr mit den Janja-
weed zusammengearbeitet. Deshalb seien sie 2007 in das rund 75 km ent-
fernte H._______ geflüchtet; dort hätten sie im Flüchtlingslager I._______,
das damals vom Roten Kreuz und OXFAM geleitet worden sei, gelebt. Zu-
nächst seien sie von den Organisationen mit Nahrungsmitteln unterstützt
worden, später nicht mehr.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, viele Personen aus dem Herkunftsort
der Familie, G._______, hätten sich aufgrund der mangelnden Unterstüt-
zung seitens der tschadischen Behörden gegen die Übergriffe der Janja-
weed der Opposition angeschlossen. So auch die beiden Söhne des ver-
storbenen Onkels. Deshalb, und weil sein Vater in G._______ Ältester ge-
wesen sei, sei die Regierung immer wieder bei seinem Vater aufgetaucht
und habe ihm vorgeworfen, seine Kinder gehörten auch der Opposition an;
sie hätten ihn nach seinen Neffen und nach Waffen gefragt und ihn unter
Druck gesetzt. (…) sei der Vater dann (…) inhaftiert worden. Auch nach
seiner Entlassung aus der Haft hätten die Behörden ihn regelmässig auf-
gesucht und ihm gesagt, sie verdächtigten auch seine Kinder der Opposi-
tion. Dem Beschwerdeführer persönlich sei seitens der Behörden aber nie
etwas zugestossen, er habe Tschad dann auf Anraten seines Vaters über
Libyen verlassen.
Zu seinen persönlichen Umständen gab der Beschwerdeführer an, die
Schule nie besucht, sondern bereits seit dem achten Lebensjahr Tätigkei-
ten wie (…) verrichtet zu haben; er habe auch seiner Mutter bei der Arbeit
geholfen, mit (…) oder auf dem (…) gearbeitet, im Sommer habe es keine
Arbeit gegeben. Sowohl seine Eltern, als auch seine Tanten und ein weite-
rer Onkel lebten immer noch im Flüchtlingslager I._______.
C.
Am 2. Oktober 2015 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
Stellung zum Entscheidentwurf vom 1. Oktober 2015.
E-6644/2015
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
erfüllen noch seien sie asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer di-
verse Beweismittel, insbesondere die folgenden Berichte und Zeitungsar-
tikel zur Situation in Tschad, zu den Akten:
– United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
(OCHA) Field Office Chad, IDPs in Eastern Chad: who does what
where, Dezember 2007;
– Human Rights Watch (HRW), Darfur bleeds: recent cross-border vio-
lence in Chad, Nr. 2, Februar 2006;
– Die Tageszeitung (taz), Ostwind der Barbarbei weht im Tschad, Aus-
zug aus taz-Online vom 20. Dezember 2005;
– Taz, (…), Auszug aus taz-Online vom (…);
– International Displacement Monitoring Centre (IDMC)/Norwegian Re-
fugee Council (NRC), Chad: Regional instability overshadows the fate
of remaining IDPs, 24. Oktober 2014.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid rele-
vant, in den Erwägungen eingegangen.
E-6644/2015
Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Gegenstand des Verfahrens beschränke sich ent-
sprechend den Rechtsbegehren auf die Überprüfung des angeordneten
Wegweisungsvollzugs und die angefochtene Verfügung sei, soweit sie sich
auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl sowie die Wegweisung beziehe, in Rechtskraft erwachsen. Gleichzei-
tig forderte es den Beschwerdeführer namentlich auf, die in Aussicht ge-
stellten Beweismittel einzureichen und verzichtete vorläufig auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und forderte
die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer das in
Aussicht gestellte Beweismittel nach. Die Eingabe wurde dem SEM zur
Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung weitergeleitet.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 führte das SEM einläss-
lich aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte.
J.
Nach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 31. De-
zember 2015 zur Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 Stellung und
beantragte, es sei ihm, nachdem er am 25. November 2015 dem erweiter-
ten Verfahren zugewiesen worden sei, die bevollmächtigte Rechtsvertrete-
rin als amtliche Beiständin beizuordnen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistand-
schaft ab.
L.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer ins-
besondere, der Entscheid betreffend die Abweisung des Antrags auf Be-
stellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft sei in Wiedererwägung zu
ziehen.
E-6644/2015
Seite 6
M.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiedererwägung der Ablehnung des Ge-
suchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
N.
N.a Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz unter der Berücksichtigung der aktuellen
Lage auf, sich noch einmal zum Vollzug der Wegweisung an den Heimatort
des Beschwerdeführers – dem Flüchtlingslager für Binnenvertriebene in
H._______ – Stellung zu nehmen.
N.b Mit ergänzender Vernehmlassung vom 22. August 2018 nahm das
SEM diesbezüglich Stellung.
N.c Nach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. September 2018 eine Duplik ein. Dabei wies er unter anderem darauf
hin, dass er am 20. September 2016 volljährig geworden sei, weshalb die
Altersfrage für das vorliegende Verfahren keine Rolle mehr spiele und da-
für im Rahmen einer ZEMIS-Berichtigung ein separates Verfahren ange-
strengt werde.
Der Eingabe legte der Beschwerdeführer mehrere Auszüge von Fotogra-
phien seiner Familie sowie die folgenden Berichte zur Situation im Tschad
bei:
– OCHA Equipe Humanitaire Pays, Aperçu des besoins humanitaires
2018, Dezember 2017;
– OCHA, Tschad: Aperçu de la situation en sécurite alimentaire et nutri-
tion, August 2018 und Tschad: profil humanitaire de la region du
J._______, Januar 2017;
– Index for Risk Management (INFORM), Country risk profile Chad,
2018.
O.
Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Einga-
ben und Beweismittel im Zusammenhang mit der seitens des SEM vorge-
nommenen Alterseinschätzung zu den Akten (vgl. Eingaben vom 12., 13.,
19. November und 31. Dezember 2015, 16. Februar, 14. Juli, 19. August,
22. September, 7. und 28. Oktober 2016).
E-6644/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
E-6644/2015
Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 festgestellt,
beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die
Überprüfung des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Ziff. 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung).
4.
4.1 Das SEM hielt den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
seiner Verfügung für zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es zur Begründung im We-
sentlichen aus, es würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Rück-
kehr in seinen Heimatstaat sprechen. Er besitze dort ein funktionierendes
Sozialnetz und sei zudem jung und gesund.
4.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Rechtsmitteleingabe, dass
das SEM mit der dargelegten Begründung seiner Prüfungs- und Begrün-
dungspflicht nicht in angemessener Weise nachgekommen sei. Im Zeit-
punkt der Verfügung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb vertiefte
Abklärungen notwendig gewesen wären und insbesondere das Kindes-
wohl hätte berücksichtigt werden müssen. Die allgemeine Lage im Tschad
sei nach wie vor instabil, und es komme immer wieder zu Misshandlungen
durch die Sicherheitskräfte, was oftmals straflos bleibe. Die Rechtsstaat-
lichkeit im Tschad sei schwach. Der Beschwerdeführer sei in einem Flücht-
lingslager aufgewachsen und nicht in den Genuss einer Schulbildung ge-
kommen. Die Versorgungslage in den Flüchtlingslagern von H._______ sei
nicht garantiert und eine Rückkehr in die gleichen Bedingungen sei nicht
zumutbar.
4.3 Nachdem sich das SEM in der ersten Vernehmlassung vorwiegend
zum Alter des Beschwerdeführers geäussert hatte, hielt es in Bezug auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der ergänzenden Stellung-
nahme fest, die allgemeine Lage in Tschad lasse nicht auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Mit Hinweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2426/2017 vom 9. Mai 2017 hielt es
fest, die schwierige sozio-ökonomische Situation im Land reiche dafür
E-6644/2015
Seite 9
ebenfalls nicht aus. Die allgemeine Lage im Osten Tschads habe sich seit
dem Ende des Bürgerkriegs und der Normalisierung der Beziehungen mit
Sudan im Jahr 2010 erheblich verbessert, auch wenn das Land ein fragiler
Staat bleibe. Tschad habe zahlreiche ethno-regionale Rebellionen erlebt
und führe heute einen neuen asymmetrischen Kampf gegen die gewalttä-
tige Dschihad-Bewegung Boko Haram. Gegenwärtig liege der Fokus auf
dem Süden (Flüchtlingsaufnahme aus der Zentralafrikanischen Republik)
und dem Westen des Landes (Tschadsee-Region, Bodo Karam). Die Lage
im Osten des Tschads (Borkou-Ennedi-Tibesti, Wadai, Wadi Fira, Salmat)
habe sich hingegen beruhigt. Die Darfur-Krise sowie der Konflikt zwischen
Tschad und Sudan und deren Stellvertretergruppierungen seien beendet
worden und die Aufbauarbeit zeitige erste Erfolge. So hätten Tschad und
Sudan 2017 mit Unterstützung des UNO-Hochkommissariats für Flücht-
linge (UNHCR) ein Abkommen über die freiwillige Rückkehr von Flüchtlin-
gen aus beiden Ländern unterzeichnet und UNHCR habe im Dezember
2017 ein Programm zur Erleichterung der Rückkehr tschadischer Flücht-
linge in ihr Land entwickelt. Gleichzeitig hätten die tschadischen Behörden
begonnen, stark in die Infrastruktur der Regionen im Osten zu investieren.
Es seien unter anderem zahlreiche neue Schulen errichtet worden, die vom
UNCHR geleitet würden und für alle Kinder – seien sie Flüchtlinge, Binnen-
flüchtlinge oder aus der lokalen Bevölkerung – zugänglich seien.
In der Region J._______ herrschten zwar immer noch schwierige wirt-
schaftliche und soziale Verhältnisse, es lägen aber keine Anhaltspunkte
vor, wonach der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde und bei der Rückkehr konkret gefährdet wäre. Er sei jung,
gesund und in der Lage, Arbeitstätigkeiten nachzugehen. Zudem verfüge
er im Heimatland über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungs-
netz. Auffallend sei, dass er in der Anhörung gesagt habe, nicht imstande
zu sein, seine Familie zu kontaktieren, da sie kein Telefon besitze. In der
Replik sei die Rechtsvertretung jedoch auf die aktuelle Situation der Fami-
lie eingegangen, nachdem der Beschwerdeführer mit dieser telefonierte
habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen kämen grundsätzlich
an seinen Aussagen zu seiner Familie Zweifel auf. Es bestünden auch
Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, die Schule nie besucht
zu haben. Insbesondere habe er angegeben, neben B._______ und Ara-
bisch auch Französisch zu sprechen, obwohl er dies anderenorts verneint
habe, so dass von einer schulischen Grundausbildung ausgegangen wer-
den müsse. Sodann habe er ausgeführt, seine Familie sei in der Landwirt-
schaft tätig und nicht von der Hilfe der Behörden oder von Hilfsorganisati-
onen abhängig gewesen; seine Familie habe von dieser Tätigkeit leben
E-6644/2015
Seite 10
können. Folglich werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass sich
seine Familie in H._______ eine Existenz aufgebaut habe. Gegen eine in-
nerstaatlichen Wohnalternative, beispielsweise in der nahegelegenen
Stadt K._______, spreche angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer
inzwischen längst volljährig sei, nichts.
4.4 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Duplik ein, er und seine
Familie seien Binnenflüchtlinge und die Ausführungen zu seiner Identität,
seinem Familiennetz und den Lebensbedingungen seien glaubhaft ausge-
fallen, weshalb sein Fall nicht mit demjenigen, der D-2426/2017 zugrunde
liege, verglichen werden könne. Er habe seit dem (…) Lebensjahr im
Flüchtlingslager I._______ gelebt. Anders als das SEM dies behaupte, sei
die Familie dort nicht mehr durch Selbstversorgung über die Runde gekom-
men, sondern auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen angewiesen
gewesen. Nur vor der Flucht sei die Familie im Besitz von Tieren gewesen;
diese seien ihnen aber von den Janjaweed weggenommen worden, und
auch ihr Land – in der Region C._______ – hätten sie bei der Flucht zu-
rücklassen müssen und als der Vater 2010 zurückgekehrt sei, habe er fest-
stellen müssen, dass ihr Grundeigentum inzwischen enteignet worden sei.
Im Jahr 2016 habe der Vater noch einmal erfolglos versucht, sein Land
zurückzubekommen.
Im Flüchtlingslager sei es der Familie nicht gelungen, eine eigene Existenz
aufzubauen; sie lebe immer noch in Strohhäusern und Zelten, und das Le-
ben gestalte sich äusserst schwierig. Die Region sei weit von stabilen Ver-
hältnissen entfernt und die Situation prekär. Zur Wasserversorgung müsse
die Familie etwa sieben bis zehn Kilometer laufen, um fünf bis zehn Liter
Wasser schöpfen zu können, das oft verschmutzt sei. Die Familie verfüge
sodann nicht über ausreichend Nahrungsmittel; Hilfsgüterlieferungen wür-
den nur noch selten gebracht. Seine Mutter und seine Geschwister ver-
suchten (…) und in H._______ zu verkaufen und sein Vater versuche et-
was Geld auf dem Markt zu verdienen. Eine Zeit lang habe er ein kleines
Stück Land bewirtschaften können; diese Möglichkeit stehe seit zwei Jah-
ren aber nicht mehr zur Verfügung. Hinzukämen Probleme mit den Behör-
den; sein Vater werde von diesen weiterhin schikaniert. Das SEM halte ihm
zu Unrecht einen Widerspruch entgegen hinsichtlich einer Kontaktauf-
nahme mit seiner Familie. Betreffend der entgegengehaltenen Wohnsitzal-
ternative in K._______ führte der Beschwerdeführer aus, er habe dort
keine Familie, kein soziales Netz und auch keine Unterkunft und die wirt-
schaftliche Situation in der Region L._______ sei ebenfalls äusserst pre-
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Seite 11
kär. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich Aufent-
haltsalternative zwar mit K._______, nicht aber mit C._______ auseinan-
dergesetzt habe.
Schliesslich verwies er darauf, dass der Tschad auf dem Index für mensch-
liche Entwicklung Rang 186 (von 188 Ländern) einnehme. Laut dem Index
for Risk Mangament sei das Land das viertwahrscheinlichste Land, in dem
eine humanitäre Krise auszubrechen drohe. Vor dem Tschad lägen einzig
noch der Südsudan, die Zentralafrikanische Republik und Afghanistan.
Auch nach dem Global Hunger Index sei die Situation im Tschad alarmie-
rend, unter anderem seien 43% der Todesfälle auf Mangelernährung zu-
rückzuführen. Bezüglich D._______, der Herkunftsregion des Beschwer-
deführers, im Besonderen sei festzuhalten, dass sie im August 2017 von
einer Choleraepidemie heimgesucht worden sei. Ausserdem sei es im Jahr
2017 aufgrund von Schädlingen zu massiven Ausfällen in der ohnehin ma-
geren Ernte gekommen. In der Region, insbesondere in C._______, leide
die Bevölkerung unter chronischer Mangelernährung. D._______ gehöre
aufgrund lokaler Probleme und der unsicheren Lage in Darfur und den da-
mit verbundenen Flüchtlingsströmen nach wie vor zu den fragilsten Regio-
nen im Tschad. Es treffe insbesondere nicht zu, dass sich die Situation
durch das Abkommen über die freiwillige Rückkehr verbessert habe; viel-
mehr bleibe die Lage instabil. Die Rückkehrperspektiven von sudanesi-
schen Flüchtlingen seien schlecht und ihre grosse Anzahl stellten für die
ohnehin schon notleidende lokale Bevölkerung eine enorme zusätzliche
Belastung dar.
5.
Betreffend die grundsätzlich vorab zu behandelnde formelle Rüge des Be-
schwerdeführers, wonach das SEM seine Begründungspflicht und damit
das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt habe,
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Vorinstanz in den
Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder in der Ver-
fügung noch in der Vernehmlassung mit den individuellen Umständen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte. Insbesondere ging es nicht
näher auf die am Heimatort des Beschwerdeführers vorzufindenden Le-
bensbedingungen – die sich, wie zu zeigen sein wird, als besonders prekär
erweisen – ein, und berücksichtigte auch nicht, dass der letzte Wohnort
des Beschwerdeführers, wo seine Familie auch heute noch wohnhaft ist,
ein Lager für intern vertriebene Personen (IDP) ist. Selbst aus den Erwä-
gungen im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung wird nicht klar, ob
es die speziellen Umstände des Beschwerdeführers und dessen Herkunft
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Seite 12
aus einem Flüchtlingslager zur Kenntnis genommen hat; jedenfalls geht es
auf diese nicht näher ein. Indessen geht es ohne weitere Begründung von
einer Wohnsitzalternative in K._______ aus, obwohl es zwar einerseits die
schwierige soziale und wirtschaftliche Lage dort anerkennt, andererseits
dem Beschwerdeführer aber gerade dort kein Familien- oder Beziehungs-
netz zur Verfügung steht. Das SEM hätte die für und gegen den Beschwer-
deführer sprechenden Kriterien bei der Annahme einer Wohnsitzalternative
sorgfältig abwägen müssen. Nach dem Gesagten ist fraglich, ob von einer
auf Beschwerdeebene erfolgten Heilung der Verletzung der Begründungs-
pflicht ausgegangen werden kann. Die Frage kann vorliegend nur deshalb
offengelassen werden, weil die materielle Prüfung, wie nachgehend zu zei-
gen sein wird, zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, womit ihm
durch den reformatorischen Entscheid keinen Nachteil erwächst.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). In diesem Sinne erübrigen sich
angesichts der nachfolgenden Erwägungen Ausführungen zur Unzulässig-
keit und zur Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine
solche Gefährdung nicht nur als Folge von exzessiver Gewalt (Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch auf-
grund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat,
weil der betreffenden Person im Falle einer Rückkehr aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die materi-
ellen Lebensgrundlagen entzogen sind, sie dort also in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich nicht schon
deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen
Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und
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Seite 13
dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen
(vgl. BVGE 2014/26 E. 7.4 ff. m.w.H).
7.2 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im
Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat oder Herkunfts-
staat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem län-
derspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter
Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensum-
stände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Ob die konkrete Gefähr-
dung tatsächlich eintreten wird, lässt sich aufgrund der Natur der Sache
nicht strikt beweisen, weshalb der entsprechend der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft geltenden Massstab des Glaubhaftmachens genügt
(BVGE 2014/26 E. 7.7.4).
Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen-
satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftigkeit eines Vorbringens ist eine die eigenen Erlebnisse betref-
fende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung eines tatsächlich erlebten Ereignisses ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Ge-
samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli-
chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per-
sönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
8.
8.1 Im Rahmen der nun vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung ist vorab
festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Her-
kunft aus der Region D._______ in einer Gesamtwürdigung glaubhaft aus-
gefallen sind.
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Seite 14
Das SEM stellte in seiner Verfügung auch nicht in Frage, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des kriegerischen Konflikts in der Grenzregion zu
Darfur bereits als Kind das Herkunftsdorf verlassen musste und seit 2007
bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingslager für intern Vertriebene lebte
(vgl. Verfügung S. 4/Ziff. 3). Auch das Gericht sieht keinen Grund dafür,
zumal die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers Real-
kennzeichen enthalten (vgl. u.a. A25 F72 ff.) und sich ohne weiteres in den
Kontext der damaligen Ereignisse in der Region fügen (vgl. insb. Internati-
onal Crisis Group, Chad: Powder Keg in the East, 15. April 2009, abzurufen
unter:
keg-ea st [alle Links abgerufen am 4. Februar 2019]; Tubiana Jérôme, The
Small War in Eastern Chad, 18. Oktober 2016, abzurufen unter:
n-chad, HRW, a.a.O., S. 6 ff). Bei der Schilderung der Probleme, welche
die Familie im Flüchtlingslager hatte, wies der Beschwerdeführer im Ver-
laufe der BzP und der Anhörung mehrfach und übereinstimmend darauf
hin, dass sie zunächst noch von Hilfsorganisationen unterstützt worden
seien, die Unterstützung später aber eingestellt worden sei; auch heute
werde die Familie kaum noch unterstützt (vgl. A25 F70, 71, F72, F73, A14
F60 S. 7 sowie auch Duplik S. 4). Seine Familie habe mehrfach vergeblich
versucht, zurück an ihren ursprünglichen Wohnort zu gelangen, die Um-
stände dort hätten dies aber nicht zugelassen (vgl. insb. Duplik, S. 4). Auch
diese Vorbringen sind, angesichts dessen, dass die tschadische Regierung
sich von Anfang an nur beschränkt bemühte, dauerhafte Lösungen für die
im Osten von Tschad vertriebenen Binnenflüchtlinge zu finden und 2012
beschloss, den Status von IDP ganz aufzuheben, was auch mit einem
Rückzug der Hilfsorganisation einherging, plausibel (vgl. Tubiana, a.a.O;
IDMC/NRC, a.a.O., S. 6; Oxfam, Durable Solutions for Internally Displaced
Persons: Challenges in eastern Chad, März 2012,
/s3fs-public/file_attachments/bp-durable-solutions-idp-eastern
-chad-010312-en_3.pdf; UN Human Rights Council, Report of the Re-
presentative of the Secretary-General on the human rights of internally dis-
placed persons, Walter Kälin, Mission tot he Republic of Chad, UN-Doc.
A/HRC/10/CRP.1, 12. März 2009).
Soweit das SEM dann Zweifel an den persönlichen Umständen des Be-
schwerdeführers erhebt, sind diese grösstenteils nicht berechtigt. So weist
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zum angeblichen Wider-
spruch betreffend die telefonische Kontaktaufnahme zu Recht darauf hin,
dass er in der Replik nicht ausgeführt habe, seine Familie besitze ein Tele-
fon, sondern er habe über seine Nachbarn mit ihr telefoniert (vgl. Duplik
E-6644/2015
Seite 15
S. 2). Was die Schulbildung betrifft, so ergibt sich aus den Akten nicht, wie
ihm das SEM vorwirft, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, Fran-
zösisch zu sprechen (vgl. A25 F21-23). Aus seinen Ausführungen wird viel-
mehr deutlich, dass er – zumal offensichtlich ist, dass er die Frage nicht
richtig verstanden hatte (vgl. ebd.) – zu erklären versuchte, dass Angehö-
rige seiner Ethnie auch die Französische Sprache sprechen würden, was
vor dem Hintergrund, dass Tschad eine französische Kolonie war und die
französische Sprache auch Amtssprache ist, auch stimmig ist; zweifellos
kann auch eine Person mit tiefem Bildungsstand Kenntnis davon haben.
Es ist dem SEM zwar insofern zuzustimmen, als die Aussagen des Be-
schwerdeführers durchwegs etwas unbehilflich ausfielen. Gerade diese
unbedarfte, eher kindliche Ausdrucksweise zieht sich aber wie ein roter Fa-
den durch die Protokolle (z.B. A25 F31, F68, F71, F74-79) und stützt sei-
nen geltend gemachten tiefen Bildungsstand, spricht in der vorzunehmen-
den Gesamtwürdigung und vor dem Hintergrund seiner Herkunft im vorlie-
genden Fall also eher zu Gunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers. Hinzukommt, dass er von Anfang an immer wieder
spontan und im Verlauf der Anhörung widerspruchsfrei darauf hinwies,
dass es in seinem Heimatdorf keine Schule gegeben und er bereits als
Kind zum Familienunterhalt beigetragen – unter anderem (…) – habe. Als
es dort keine Arbeit mehr gegeben habe, habe er seiner Mutter geholfen,
(…) und zu verkaufen. Im Herbst habe er teilweise in der (…) gearbeitet
(vgl. A14 F18 ff.; vgl. F40 ff., F45, F46, F105). Zwar ist zutreffend, wie das
SEM ausführte, dass im Flüchtlingslager in I._______ – insbesondere so-
lange die Hilfsorganisationen dort noch anwesend waren – Schulen exis-
tierten und es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdefüh-
rer zumindest rudimentären Zugang zu Bildung hatte, das Gericht hat aber
insgesamt keinen Grund, am tiefen Bildungsstand des Beschwerdeführers
zu zweifeln.
8.2 Nach dem Gesagten erachtet das Gericht als glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer einen Grossteil seines Lebens als Binnenflüchtling in ei-
nem Flüchtlingslager gelebt hat und seit Kindesjahren seiner Familie mit
Gelegenheitsarbeiten, (…), half. Auch die weiteren Ausführungen zum Fa-
miliennetz hält das Gericht für überwiegend glaubhaft, wobei auf die dies-
bezüglichen Argumente in der Beschwerde und den weiteren Eingaben
verwiesen werden kann (vgl. insb. Beschwerde, S. 6 ff.; Duplik S. 2 ff.). Der
Beschwerdeführer hat entsprechend auch zu Recht ausgeführt (vgl. Duplik
S. 2), dass der vorliegende Fall nicht mit dem Verfahren D-2426/2017 ver-
gleichbar sei, da die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers dort
E-6644/2015
Seite 16
nicht glaubhaft ausgefallen sind. Entscheidend ist im Übrigen auch, wie zu
zeigen sein wird, dass der Beschwerdeführer im vom SEM genannten Ver-
gleichsfall gerade nicht Binnenflüchtling mit letztem Aufenthaltsort und Fa-
miliennetz (einzig) im Flüchtlingslager I._______ war.
9.
9.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Tschad ist zunächst festzustellen,
dass das Land zu den ärmsten Staaten der Welt gehört und landesweit von
prekären sozio-ökomischen Bedingungen auszugehen ist. Dabei mangelt
es der Bevölkerung nicht nur an Arbeit, ein vordringliches Problem für die
überwiegend von der Subsistenzwirtschaft abhängigen Bewohner stellt
insbesondere der Zugang zu Grundnahrungsmitteln und sauberem Trink-
wasser dar. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP)
sprach 2018 von einer chronischer Unterernährung der Bevölkerung und
einem alarmierenden Ausmass von Personen mit Hunger (WFP, Chad
Country Brief, Juni 2018,
sources/WFP%20CHAD%20COUNTRY%20BRIEF%20JUNE%20%2020
18.pdf). Auch die sanitäre und medizinische Versorgung sowie der Zugang
zu Bildung sind als schlecht zu bezeichnen. Aufgrund der dem Gericht vor-
liegenden Quellen kann festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche
und soziale Situation im Tschad im Vergleich zu den bereits schwierigen
Bedingungen in den meisten Subsahara-Ländern noch schlechter darstellt,
was sich namentlich am Bruttonationaleinkommen sowie an der der durch-
schnittlichen Lebenserwartung zeigt (vgl. insb. UN Development Pro-
gramme, Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Up-
date: Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update Chad, 2018,
Welt-
hunger-Index, Ergebnisse 2018, abzurufen unter: https:// www.globalhun-
/de/results/chad.html). Die Lage in Tschad erweist sich also
nicht nur im Vergleich mit anderen afrikanischen Staaten als schlechter,
sondern gar nochmals schlechter verglichen mit anderen afrikanischen
Staaten der Subsahara.
Noch einmal prekärer stellt sich die Lage am Herkunftsort des Beschwer-
deführers, in der Region D._______, dar, welche von der kriegerischen
Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Darfur-Konflikt in beson-
derer Weise gelitten hat (vgl. UN Human Rights Council, a.a.O., S. 2/Ziff.
5). Die anhaltenden Flüchtlingsströme aus Sudan und der Zentralafrikani-
schen Republik in den Osten Tschads belasten dabei zusätzlich den Zu-
gang zu den bereits knapp vorhandenen Ressourcen (vgl. OCHA, Huma-
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nitarian Situation overview, August 2018, abzurufen unter: https://relief-
/report/ chad/chad-humanitarian-situation-overview-august-2018;
IDMC/NRC, a.a. O., S. 1). Weiter verschärft hat sich die Lage durch
die seit 2015 durch den Verfall der Öl-Preise ausgelöste
Wirtschaftskrise und die damit auch im Osten eingeleitete
Sparpolitik der Regierung (vgl. vgl. Frankfurter Rundschau, Tschad:
Bitterarm und unfrei, 23.11.2017,
und-unfrei-a-1394205; WFP, Chad Country Brief, Juni 2018,
abzurufen unter:
s/WFP%20CHAD%20COUNTRY%20BRIEF%20JUNE%20%202018.pdf;
Amnesty International, Strangled budgets, silenced dissent: The human
cost of austerity measures in Chad, Juni 2018, abzurufen unter: https://
/download/Documents/AFR2082032018ENGLIS H.pdf).
Die sozio-ökonomischen Bedingungen in Tschad müssen nach dem Ge-
sagten insgesamt als äusserst prekär bezeichnet werden; noch schlechter
stellt sich die Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers dar.
9.2 Davon, dass der Beschwerdeführer als Binnenflüchtling an den ur-
sprünglichen Herkunftsort seiner Familie (G._______) zurückkehren
könnte, spricht das SEM zu Recht nicht. Inwiefern er eine beliebige Aufent-
haltsalternative im Land hätte, begründet das SEM dann nicht weiter. An-
gesichts der oben umschriebenen äusserst prekären Lage in Tschad, ins-
besondere im Osten des Landes, ist auch nicht ersichtlich, wie der Be-
schwerdeführer in der Lage sein sollte, ohne ein familiäres oder soziales
Beziehungsnetz, das ihn unterstützen würde, eine auch nur rudimentäre
Existenz aufzubauen. Dies auch angesichts seines bildungs- und berufs-
fernen Hintergrundes. Hinzukommt seine ethnische Zugehörigkeit. Da der
tschadische Präsident insbesondere die wirtschaftliche Macht in seiner ei-
genen ethnischen Gruppe (Zaghawa) konzentriert, ist der Zugang für ihn
als Binnenflüchtling und Angehöriger der B._______-Ethnie auf dem Ar-
beits- und Wohnungsmarkt noch weiter erschwert (vgl. Bertelsmann Stif-
tung, a.a.O.). Eine zumutbare Aufenthaltsalternative an einem beliebigen
Ort im Tschad, beispielsweise in K._______, wie dies das SEM ohne wei-
tere Begründung annimmt, steht dem Beschwerdeführer damit nicht zur
Verfügung.
Der einzige Ort, wo dem Beschwerdeführer ein Beziehungsnetz zur Verfü-
gung steht, ist im faktisch immer noch bestehenden Flüchtlingslager
I._______, wo seine Familie noch lebt. Dort sind die Lebensbedingungen
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Seite 18
aber noch schlechter als die allgemein im Osten des Tschads vorherr-
schenden Umstände. Anders als dies das SEM nämlich darstellt (vgl. er-
gänzende Vernehmlassung S. 2), ist nicht erkennbar, dass Tschad spezi-
elle Anstrengungen für die in der Region verbliebenen Binnenflüchtlinge
unternommen hätte. Vielmehr ist aus den dem Gericht vorliegenden Quel-
len zu schliessen, dass die Behörden durch die Aberkennung des IDP-Sta-
tus 2012 die in Flüchtlingslagern verbliebenen Binnenflüchtlinge faktisch
im Stich liess, die Unterstützung auch seitens der Nichtregierungsorgani-
sationen zunehmend eingestellt wurde und dies bis heute anhält (vgl. insb.
IDMC/NRC, a.a.O., S. 1 ff.). Inwiefern von einem tragfähigen familiären
Netz in I._______ auszugehen wäre – dessen Sinn gerade darin bestehen
würde, Bedingungen zu gewährleisten, die verhindern könnten, dass der
Betroffene in eine existenzielle Notlage gerät –, ist nicht ersichtlich.
9.3 Zusammenfassend ist angesichts aller im Rahmen einer Prognose zu
berücksichtigenden Umstände des vorliegenden Einzelfalles für den Fall
eines Vollzugs der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt von einer konkreten
Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aus-
zugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen
ist. Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2015 ist in den Dispositiv-
ziffern 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer ist folglich in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal keine Hinweise auf Gründe im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich sind.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Er war jedoch auf Beschwerdeebene durch eine zugewiesene
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV
richtet das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26 TestV für die
Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zu-
E-6644/2015
Seite 19
ständig ist – eine Entschädigung aus für die Wahrnehmung der Rechtsver-
tretung im Beschwerdeverfahren. Eine Parteientschädigung ist deshalb
nicht auszurichten.
(Disposivit nächste Seite)
E-6644/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 werden
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler