Abtei lung V
E-6649/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
deren Tochter C._______, geboren _______,
Bosnien und Herzegowina,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. April 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-6649/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 30. Juni 2002 von Srebrenica aus auf dem Landweg über ih-
nen unbekannte Länder und erreichten die Schweiz am 2. Juli 2002,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 15. Juli 2002 wurden
sie in der Empfangsstelle Chiasso und am 16. September 2002 von
der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört.
Die der serbischen Ethnie angehörenden Beschwerdeführer machten
im Wesentlichen Folgendes geltend. Der Beschwerdeführer sei als Mi-
litärdienstpflichtiger während des ganzen Bosnienkrieges auf serbi-
scher Seite im Einsatz gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich
als Internvertriebene während des Krieges an verschiedenen Orten
aufhalten müssen. Nach dem Krieg hätten sich die Beschwerdeführer
in Srebrenica wohnhaft gemacht und ein normales Leben aufzubauen
versucht. Seit Juni 2000 habe die Beschwerdeführerin in einer Cafébar
gearbeitet. Ab Beginn des Jahres 2002 habe ihr Arbeitgeber, der sich
in mafiösem Umfeld bewegt habe, sie zu Drogenhandel und Prostituti-
on bewegen wollen. Auf ihre Weigerung hin habe ihr Arbeitergeber un-
gehalten reagiert, sie geohrfeigt, eines Abends zu vergewaltigen ver-
sucht und mit dem Tod bedroht. Auch habe er gedroht, ihre Tochter zu
entführen oder umzubringen. Auf verschiedene entsprechende Anzei-
gen bei der Polizei hin sei der Beschwerdeführer von Männern aus
dem Umfeld des Arbeitgebers zusammengeschlagen worden. Es müs-
se davon ausgegangen werden, dass die mafiösen Kreise mit der Poli-
zei zusammenarbeiten würden, da die Anzeigen keine positiven Wir-
kungen gezeigt hätten. Umzugsbemühungen der Beschwerdeführer
habe der Arbeitgeber mit weiteren Bedrohungen unterbunden und ih-
nen versichert, er werde sie überall in der Republik Srpska finden. Ein-
geschüchtert von diesen Drohungen insbesondere auch gegenüber ih-
rer Tochter und unter dem Eindruck des fehlenden Schutzes durch die
Polizei hätten sie nur die Ausreise aus dem Heimatland als Ausweg
gesehen.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2003 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und
lehnte die Asylgesuche ab. Weiter ordnete die Vorinstanz die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
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C.
Mit Rechtsmitteleingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) vom 30. April 2003 beantragen die Beschwerdeführer, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch gutzuheissen.
Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. Mai 2003 wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Die Beschwerdeführer
wurden aufgefordert, innert Frist je ein ärztliches Zeugnis über den ak-
tuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sowie ihrer Toch-
ter beizubringen.
E.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2003 reichten die Beschwerdeführer je ein
ärztliches Zeugnis die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend
zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Januar 2008
wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, sich innert Frist zu ihrer
aktuellen gesundheitlichen Verfassung zu äussern und allenfalls fach-
ärztliche Berichte einzureichen. Zudem wurde ihnen Gelegenheit ge-
geben, sich innert Frist zu ihren aktuellen Beschwerdegründen zu äu-
ssern.
H.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 nahmen die Beschwerdeführer zu ih-
ren aktuellen Beschwerdegründen Stellung und reichten einen Bericht
ihres Hausarztes sowie einen fachärztlichen psychiatrischen Bericht
die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten.
I.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragte die Vorins-
tanz mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 die Abweisung der
Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid im Wesentlichen aus, es
sei auf dem gesamten Staatgebiet Bosnien und Herzegowinas grund-
sätzlich vom behördlichen Schutzwillen respektive von der behördli-
chen Schutzfähigkeit gegenüber Übergriffen durch Dritte auszugehen.
Vorliegend sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer auf
lokaler Ebene gegen kriminelle, die staatlichen Institutionen korrum-
pierende Strukturen zu kämpfen und damit einhergehende
Sicherheitsdefizite zu gewärtigen hätten. Es bestünde jedoch für die
Beschwerdeführer die Möglichkeit, aufgrund der verfassungsmässig
garantierten Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige Bosnien und
Herzegowinas nicht nach Srebrenica zurückzukehren und sich im Sin-
ne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einer anderen Region
ihres Heimatlandes niederzulassen. Entgegen der Vorbringen der Be-
schwerdeführer bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich das Ver-
folgungsinteresse des Arbeitgebers auf das gesamte Staatsgebiet er-
strecken würde. Die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. In Anbe-
tracht der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzich-
tet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen
einzugehen.
4.2 Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen
würde.
Die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina spräche nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und es lägen hier-
für auch keine individuellen Gründe vor. Die Voraussetzungen, eine
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Existenz sichernde Lebensgrundlage im Heimatstaat zu erarbeiten,
seien vorliegend gegeben. Auch sei davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführer in ihren gemeinsamen ursprünglichen Heimatort
begeben könnten, in den in den letzten Jahren eine beträchtliche
Anzahl ethnischer Serben zurückgekehrt sei. Für die Behandlung der
psychischen Probleme der Tochter der Beschwerdeführer könnten sie
sich an eine medizinische Einrichtung in ihrem Heimatland wenden, da
zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke
aufgebaut und institutionalisiert worden seien.
4.3 Auch sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
5. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Verbin-
dung zwischen der Mafia und den Behörden sei in Bosnien sehr stark
und intakt, weshalb ein einverlangter polizeilicher Schutz vor mafiösen
Machenschaften nicht gewährleistet sei, zumal wenn man zu einer un-
terdrückten Minderheit gehöre. Die lokalen Politiker würden von der
Mafia Geld erhalten und jedes Vorgehen gegen die Mafia führe dazu,
dass man nicht mehr geschützt und als Staatsfeind betrachtet werde.
Die Erlebnisse in Bosnien habe zur psychischen Erkrankung der Be-
schwerdeführerin geführt. Der Staat, der verpflichtet gewesen wäre,
sie zu schützen, habe seine Pflicht nicht erfüllt. Eine Rückkehr zum Ort
des Geschehens sei für die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen
Gründen nicht zu verantworten.
6. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 8. Februar 2008 brachten die
Beschwerdeführer vor, aus den in der Beilage eingereichten ärztlichen
Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin schwer erkrankt
sei und jahrelang auch in ständiger psychiatrischer Behandlung stehe.
Ihre psychischen Beschwerden seien direkte Folge der Traumata, wel-
che sie aufgrund der kriegerischen Ereignisse in Srebrenica erlebt
habe. Eine Rückreise an den Ort des Geschehens könnte fatale ge-
sundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen.
7. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der ergänzen-
den Eingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht den Erwägun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach die Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. So
ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auf dem gesamten Staats-
gebiet Bosnien und Herzegowinas grundsätzlich vom behördlichen
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Schutzwillen respektive von der behördlichen Schutzfähigkeit
gegenüber Übergriffen durch Dritte auszugehen ist.
Auch ist die vorinstanzliche Sichtweise nicht zu beanstanden, es be-
stünde für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, aufgrund der verfas-
sungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige
Bosnien und Herzegowinas nicht nach Srebrenica zurückzukehren und
sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einer ande-
ren Region ihres Heimatlandes niederzulassen.
Die Vorinstanz selbst hat nicht in Betracht gezogen, dass die Be-
schwerdeführer an den Ort des Geschehens zurückzukehren hätten,
sodass das entsprechende Vorbringen ins Leere stösst. Im Weiteren
vermag nicht zu überzeugen, wenn die der Ethnie der Serben angehö-
renden Beschwerdeführer vorgeben, einer unterdrückten Minderheit
anzugehören, wenn selbst in Srebrenica die serbische Wohnbevölke-
rung einen Anteil von 70% ausmacht.
Es ist zudem klarerweise nicht davon auszugehen, dass den Be-
schwerdeführern zumindest in der Republik Srpska der behördliche
und polizeiliche Schutz nicht gewährleistet würde und es zudem ohne-
hin höchst unwahrscheinlich anmutet, der ehemalige Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin hätte noch ein weiteres Bedrohungsinteresse, das
sich auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken würde.
Wenn die Vorinstanz ausführte, es könne darauf verzichtet werden, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, ist
immerhin anzumerken, dass es zweifelhaft erscheint, dass die Be-
schwerdeführer den vollen Namen des Arbeitgebers nicht kennen wol-
len (A7/18 S. 9), obwohl die Beschwerdeführerin über zwei Jahre bei
diesem gearbeitet habe und zudem gegen ihn mehrere Strafanzeigen
eingereicht worden seien.
Die Beschwerdeführer erfüllen auch die Voraussetzungen sogenannter
"zwingender Gründe" im Sinne der Rechtsprechung nicht (vgl. zum
Ganzen die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission / EMARK 2000 Nr. 2).
Im Ergebnis steht fest, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzun-
gen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die
Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
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8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
9. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Situation in Bosnien
und Herzegowina spräche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges und es lägen hierfür auch keine individuellen Gründe
vor. Die Voraussetzungen, eine Existenz sichernde Lebensgrundlage
im Heimatstaat zu erarbeiten, seien vorliegend gegeben. Auch sei da-
von auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer in ihren gemeinsa-
men ursprünglichen Heimatort begeben könnten, in den in den letzten
Jahren eine beträchtliche Anzahl ethnischer Serben zurückgekehrt sei.
Für die Behandlung der psychischen Probleme der Tochter der Be-
schwerdeführer könnten sie sich an eine medizinische Einrichtung in
ihrem Heimatland wenden, da zahlreiche Kliniken und Spezialeinrich-
tungen für psychisch Kranke aufgebaut und institutionalisiert worden
seien.
10. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 8. Februar 2008 brachten die
Beschwerdeführer vor, aus den in der Beilage eingereichten ärztlichen
Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin schwer erkrankt
sei und jahrelang auch in ständiger psychiatrischer Behandlung stehe.
Ihre psychischen Beschwerden seien direkte Folge der Traumata, wel-
che sie aufgrund der kriegerischen Ereignisse in Srebrenica erlebt
habe. Eine Rückreise an den Ort des Geschehens könnte fatale ge-
sundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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11. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels verwies die Vorins-
tanz in der Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung und stellte fest, die neuen Einga-
ben der Beschwerdeführer enthielten keine neuen erheblichen Tatsa-
chen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten.
12. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
13. Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche
für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würde. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bun-
desrat Bosnien und Herzegowina denn auch als verfolgungssicheren
Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet.
14.
14.1 Bezüglich gesundheitlicher Probleme ist vorab darauf hinzuwei-
sen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Hei-
matland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.).
14.2 Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis des Hausarztes der Be-
schwerdeführerin vom 31. Januar 2008 ist im Wesentlichen zu entneh-
men, dass sie seit dem 13. Mai 2003 ununterbrochen in seiner Be-
handlung stehe. Sie leide an chronischen Schmerzen im Bereich der
Wirbelsäule. Durch die Schmerzen auch im Herzbereich sei es zu
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Angst- und Panikzuständen gekommen, seit dem Jahre 2005 auch zu
depressiven Episoden, verbunden mit Schlafstörungen.
14.3 Der Bericht der Privatklinik für Psychiatrie vom 4. Februar 2008
hält im Wesentlichen fest, die erhobene detaillierte Krankheitsanamne-
se und die psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass es sich
höchstwahrscheinlich um eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2)
und eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11) handle. Für die
erfolgreiche Genesung der Beschwerdeführerin wäre vorallem eine so-
zio-wirtschaftliche Intergration nötig. Angesichts der Komplexität der
Störung sein ein integratives Therapiekonzept durchzuführen.
15. Ob unter den heute bekannten Umständen eine adäquate medizi-
nische Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückschaf-
fung nach Bosnien und Herzegowina gewährleistet wäre, ist fraglich,
zumal es mit Blick auf das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin als
überwiegend erstellt zu erachten ist, dass im Falle einer zwangswei-
sen Rückschaffung ins Heimatland eine erhebliche Verschlechterung
ihrer Erkrankung eintreten würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festge-
stellt hat, kann die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in
Bosnien und Herzegowina zwar grundsätzlich behandelt werden. Die
therapeutischen Einrichtungen sind allerdings chronisch überlastet,
weshalb viele Personen nicht behandelt werden können und abgewie-
sen werden müssen. Die in den Gemeinden tätigen "Mental Health
Centers" sind unter anderem mangels qualifizierten Personals nicht in
der Lage, eine fortlaufende Behandlung zu gewährleisten und be-
schränken sich im Wesentlichen auf eine medikamentöse Behandlung.
Damit wäre gerade die aus ärztlicher Sicht für die Beschwerdeführerin
notwendige Therapie nicht sichergestellt und es besteht ein erhebli-
ches Risiko, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine
längerfristige fachgerechte medizinische Behandlung erhalten würde.
Vordergründig mögen die Beschwerden, wie sie in den ärztlichen Be-
richten zum Ausdruck kommen, als nicht drastisch erscheinen. Auf-
grund der gesamten Aktenlage kommt das Gericht jedoch zur Über-
zeugung, dass die langjährigen somatischen Beschwerden einem tief
liegenden psychischen Krankheitsbild entspringen und eine nicht fach-
gerechte, spezifisch auf die Beschwerdeführerin abgestimmte Thera-
pie ein Ausmass an existenzieller Not bewirken würde, das nach der
Rechtsprechung den Rahmen der Zumutbarkeit nicht einhalten könnte.
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Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass
eine Vielzahl davon in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist. Patien-
ten und Patientinnen müssen jedoch verschiedentlich die Kosten der
benötigten Medikamente selbst tragen, auch wenn es ihnen gelingt,
sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Vor-
aussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentli-
chen Gesundheitssystems darstellt. Denn die obligatorische Kranken-
versicherung umfasst nur die primäre Gesundheitsversorgung, welche
durch die öffentlichen Gesundheitszentren angeboten wird. Zudem
begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprä-
mien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig gros-
sen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz gel-
tend machen wollen. Jedenfalls dürfte der Abschluss einer Kranken-
versicherung mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden
sein, womit zwangsläufig eine Behandlungslücke von unbestimmter
Dauer entstünde (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.;
JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für
schwertraumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Bern, Oktober 2004; S. 6 ff.; SYLWIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Bosnien
und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmög-
lichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, März
2007; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and
Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006).
16. Unter Würdigung der geschilderten Gesamtumstände gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der gesundheitliche Zu-
stand der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bosnien und Her-
zegowina nicht zulässt und der Vollzug daher als unzumutbar zu quali-
fizieren ist.
17. Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden.
18. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Be-
schwerde ist bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen und
die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind auf-
zuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihr
Kind wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
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Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4
AuG).
19. Vorliegend sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
20. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist
jedoch nicht davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwer-
deführern durch das Beschwerdeverfahren notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädi-
gung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- X._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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