Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6651/2011
U r t e i l v om 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. November 2011 /
N (…).
E6651/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 1. September 2011 verlassen haben und am 14. September 2011 in
die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie am 23. September 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) I._______ summarisch zu den Asylgründen befragt wurden, wobei
sie geltend machten, der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen
teilgenommen, weshalb die syrischen Behörden nach ihm gesucht hätten,
dass diese Behörden, weil sie den Beschwerdeführer nicht angetroffen
hätten, die Beschwerdeführerin belästigt hätten,
dass die Beschwerdeführenden gemäss EURODACMeldungen am
29. August 2011 in Catanzaro (IT) Asylgesuche eingereicht haben,
dass den Beschwerdeführenden am 23. September 2011 das rechtliche
Gehör zu diesem Sachverhalt sowie zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dazu geltend machten, es sei ihr Ziel
gewesen, in die Schweiz zu kommen, wo ein Bruder des
Beschwerdeführerin lebe,
dass sie in Italien kein Asylgesuch eingereicht hätten,
dass die Beschwerdeführerin anfügte, ihre Kinder seien dort "fast
gefoltert" worden, wobei es ihrem jüngsten Kind gesundheitlich schlecht
gehe,
dass die Beschwerdeführenden am 28. September 2011 dem Kanton
J._______ zugewiesen wurden,
dass der Rechtsvertreter am 2. November dem BFM seine
Mandatsübernahme anzeigte,
dass das BFM am 4. November 2011 ein Übernahmeersuchen an die
zuständigen italienischen Behörden richteten, welche innerhalb der
festgelegten Frist keine Stellungnahme abgaben,
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dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2011 – eröffnet am
2. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die Schweiz bis
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass den Beschwerdeführenden gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und der Kanton
J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 9. Dezember 2011 gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller
Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und zum
Eintreten auf die Asylgesuche, eventualiter die Aufhebung der Verfügung
des BFM und die Feststellung der Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Italien, (sub)eventualiter die Einholung einer
schriftlichen Zusicherung von den italienischen Behörden betreffend
Berücksichtigung und Einhaltung der Völkerrechte, beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen Einsicht in die Akten
A12, A13, A14 und A17 sowie in ein allfälliges Antwortschreiben der
italienischen Behörden zu geben und das rechtliche Gehör dazu zu
gewähren, wobei eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen sei,
dass zudem der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen sei,
dass dem unterzeichnenden Anwalt überdies vor der Gutheissung der
Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen Entscheid in der Sache
eine angemessene Frist zum Einreichen einer detaillierten Kostennote
zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen sei,
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Seite 4
dass gleichzeitig betreffend die Tochter K._______ eine ärztliche
Sprechstundenkarte sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der
Schweigepflicht eingereicht wurden,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 12. Dezember
2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der
Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Verfügung
vom 15. Dezember 2011 das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG guthiess,
den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akte A13 erteilte und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass es gleichzeitig die Beschwerdeführenden aufforderte, aktuelle
ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin und die Tochter
K._______ und betreffend die Beschwerdeführerin eine ärztliche
Entbindungserklärung von der Schweigepflicht sowie eine Stellungnahme
einzureichen,
dass mit Eingabe vom 6. Januar 2012 diverse ärztliche Berichte sowie
eine Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin eingereicht wurden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; sogenanntes Dublin
Verfahren),
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids anführte,
der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise
nach, dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2011 in Italien
Asylgesuche eingereicht hätten,
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dass es gestützt darauf ein DublinVerfahren eingeleitet habe, wobei die
italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass somit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(DublinIIVO), die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 19. November 2011 an Italien übergegangen sei,
dass das BFM weiter ausführte, entgegen der Angaben der
Beschwerdeführenden, wonach sie in Italien nie um Asyl ersucht hätten,
habe mittels Fingerdruckabgleich festgestellt werden können, dass die
Beschwerdeführenden in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten,
weshalb es den zuständigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der
Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung
ins Heimatland anzuordnen, wobei eine Überstellung nach Italien –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis
spätestens am 19. Mai 2012 zu erfolgen habe,
dass vorab die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu prüfen
sind,
dass gerügt wird, das BFM habe eine schwere Verletzung des
Akteneinsichtsrechts begangen, mithin das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden verletzt, indem es insbesondere das Gesuch um
Rückübernahme an die italienischen Behörden (BFMAkte A13) nicht
offen gelegt habe,
dass es sich bei der BFMAkte A13 – in welche den
Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Dezember 2011 Einsicht gegeben wurde – um ein
Wiederaufnahmegesuch nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a DublinIIVO handelt,
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dass übrigens dem Art. 2 der EUVerordnung Nr. 1560/2003 vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO
weder zu entnehmen ist, dass der ersuchende Staat den ersuchten Staat
(in casu die italienischen Behörden) mittels dieses Gesuchs darauf
hinzuweisen habe, wie sich die Asylsuchenden einer EURODAC
Meldung gegenüber geäussert hätten oder ob gesundheitlichen Probleme
vorliegen würden, noch dass dieser eine Zusicherung betreffend die
Prüfung des Asylgesuchs durch den ersuchten Staat einzufordern habe
(vgl. Rechtsmitteleingabe Art. 2 und 30),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien auch das Recht
auf Akteneinsicht umfasst, dessen allgemeinen, aus der
Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze in den Art. 26 28 VwVG
Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d) haben,
dass Art. 26 Abs. 1 VwVG den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder
ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten beinhaltet – deren
Verweigerung ist die Ausnahme –, worunter gemäss Buchstabe b dieser
Bestimmung alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen, nämlich
all diejenigen, die für die Entscheidfindung der Behörde entscheidrelevant
sind oder sein könnten,
dass das Rückübernahmeersuchen eines DublinMitgliedstaates an einen
andern Mitgliedstaat im Rahmen des sogenannten DublinVerfahrens
nicht der Entscheidfindung dient,
dass somit das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet
gewesen wäre, diese Akte zu edieren,
dass indessen auch kein Grund zur Nichtoffenlegung im Sinne von Art.
27 Abs. 1 Bst. ac VwVG ersichtlich ist,
dass sich der Entscheid, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig für die
Durchführung des Asylantrags zuständig erachtet (vgl. Art. 5 ff. DublinII
VO), mithin zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylsuchenden
(vgl. Kapital V DublinIIVO) angefragt werden soll, vielmehr auf
Aussagen der Asylsuchenden selbst und/oder auf Meldungen von
EURODAC stützen,
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dass vorliegend die Beschwerdeführenden Akteneinsicht in die
EURODACMeldungen (Akten A3 und A4) gewährt wurde,
dass sich folglich keine Verletzung von Art. 28 VwVG durch das BFM
feststellen lässt,
dass weiter gerügt wird, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig
festgestellt, indem es insbesondere die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin und des jüngsten Kindes nicht weiter abgeklärt habe,
nachdem Erstere bei der Befragung erwähnt habe, unter
Nierenproblemen zu leiden (vgl. Rechtsmittelschrift Art. 8), und dass es
ihrem Kind in Italien schlecht gegangen sei (vgl. Rechtsmittelschrift Art.
19),
dass das BFM im Weiteren den Stand des Asylverfahrens der
Beschwerdeführenden in Italien hätte abklären müssen, zumal die
"Weigerung" Italiens das Rückübernahmegesuch zu beantworten "als
faktische Weigerung" Italiens zu betrachten sei, deren Asylgesuch zu
prüfen (vgl. Rechtsmittelschrift Art. 21 und 23),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch
der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und
30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer
Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen
durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen
und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG) umfasst,
dass sie dabei die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss,
dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht hat, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken,
dass die Rüge, die Vorinstanz habe die gesundheitlichen Umstände in
der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch genauer abgeklärt
und deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die
Begründungspflicht verletzt, nicht stichhaltig ist, da die
Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung lediglich angab, sie habe
Nierenprobleme und wünsche eine entsprechende Untersuchung (vgl.
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Akte A6 S. 8), und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 23. September
2011 vorbrachte, ihre Kinder seien von den italienischen Behörden "fast
gefoltert" worden, worauf das jüngste Kind K._______ beinahe gestorben
sei,
dass sie indessen ihr eigenes Leiden im Rahmen des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs nicht mehr wiederholte und auch nicht als
Hinderungsgrund einer allfälligen Wegweisung nach Italien anführte,
dass sich deshalb das BFM nicht veranlasst fühlen musste, eine ärztliche
Untersuchung anzuordnen, zumal sich die Beschwerdeführerin bereits
seit dem 4. September 2011 in der Schweiz aufhielt und bei akuten
Problemen einen Arzt hätte aufsuchen können,
dass angesichts von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die italienischen
Behörden dadurch, dass sie sich innert Frist zu einer Übernahme der
Beschwerdeführenden nicht vernehmen liessen, keine Verweigerung
abzuleiten ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, sie hätten dem
Ersuchen des BFM vom 4. November 2011 im Sinne der DublinIIVO
(implizit) zugestimmt,
dass sie im Übrigen gehalten sind, die Prüfung des Asylantrags
abzuschliessen bzw. falls dieser bereits abgelehnt worden ist, den
Asylsuchenden wiederaufzunehmen und die notwendigen Vorkehrungen
tatsächlich umzusetzen (vgl. Art. 16 DublinIIVO),
dass somit entgegen den Einwänden in der Beschwerdeschrift, wonach
die fehlende Antwort Italiens als Verweigerung anzusehen sei, das BFM
damals nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen zu treffen,
dass sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung überdies in
rechtsgenüglicher Weise mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden
auseinandergesetzt hat und diese begründet hat, weshalb die
diesbezüglichen Einwände nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung der Asylverfahren zu verneinen,
dass im Übrigen, die konkrete Absprache mit den italienischen Behörden
betreffend die Übergabe der Beschwerdeführenden an diese im Rahmen
der Wegweisungsmodalitäten zu tätigen sein wird, weshalb auch
diesbezüglich keine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht des
BFM vorliegt (vgl. Beschwerdeeingabe Art. 13 und 15),
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dass sich zusammenfassend entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist,
dass sich aus den vorliegenden Akten ergibt, dass die
Beschwerdeführenden am 29. August 2011 in Italien daktyloskopisch
erfasst wurden und dort um Asyl nachgesucht haben, was in der
Beschwerdeschrift auch bestätigt wurde (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6),
dass die Beschwerdeführenden somit die staatsvertraglich vereinbarte
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asylverfahrens
grundsätzlich nicht bestreiten,
dass folglich Italien vorliegend für die Prüfung des Asylantrags zuständig
ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass das Bundesamt somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
ausging, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, wobei
noch zu prüfen bleibt, ob sie dorthin auch ausreisen können oder
Vollzugshindernisse für die Überstellung nach Italien bestehen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend
keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E2010/45 E. 10.2) und
allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen
der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen, SR, 142.311 [AsylV 1]) zu prüfen sind, weshalb kein
Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83
Abs. 14 AuG) besteht,
dass demnach die Schweiz auch ein Asylgesuch materiell prüfen kann,
wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer
Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht unmittelbar
anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl.
BVGE 2010/45 E.5),
dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts
besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.2),
dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Schweiz verletze
das völkerrechtliche NonRefoulementGebot (Art. 33 FK) und das
Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 EMRK, weil den
Beschwerdeführenden mit einem Wegweisungsvollzug nach Italien eine
Kettenabschiebung nach Syrien drohe,
dass hierzu festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als
auch der EMRK oder des FoK ist, und es sich zudem an die
entsprechenden Normen der EU halten muss (insbesondere Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für
die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtspraxis davon
ausgeht, dass Italien kraft seiner Mitgliedschaft seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass dabei grundsätzlich für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems
vermutet werden darf, sie würden die völkerrechtlichen
Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten,
namentlich das NonRefoulementGebot respektieren,
dass bei einer nicht systematisch vorliegenden Verletzung dieses
Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat die
Beschwerdeführenden diese Vermutung umstossen können, indem sie
nachweisen, dass konkrete Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass
ihnen bei einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine
völkerrechtswidrige Ausschaffung in ihren Heimatstaat drohe (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE D2076/2010 E. 2.6 und 4.11),
dass ein solcher Nachweis vorliegend nicht erbracht wurde,
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dass in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht wird, bezüglich der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien in der
Zwischenzeit Untersuchungen durchgeführt worden und es sei eine
Operation am 23. Dezember 2011 vorgesehen,
dass weiter darauf hingewiesen wurde, das Kind K._______ leide unter
akutem Blutmangel und sei anlässlich eines Arzttermins vom 8.
Dezember 2011 notfallmässig ins Spital eingewiesen worden, wo es
voraussichtlich während mehreren Tagen bleiben müsse und offenbar
intravenös behandelt werde,
dass die Beschwerdeführenden ferner bei einer Rückkehr nach Italien in
eine lebensgefährdende Situation geraten würden, weil Asylsuchende in
Italien keinen ausreichenden Zugang zum Asylverfahren und zur
Unterkunft hätten,
dass mit Eingabe vom 6. Januar 2012 zwei Arztberichte von Dr. med.
L._______, vom 17. Dezember 2011, und von Dr. med. M._______, vom
23. Dezember 2011 betreffend die Beschwerdeführerin sowie zwei
Arztberichte von Dr. med. N._______ vom 14. Dezember 2011 und vom
5. Januar 2012 betreffend die Tochter K._______ eingereicht wurden,
dass gemäss den Arztberichten die Beschwerdeführerin an einer
Gastrooesophagealen Refluxkrankheit mit leichter
Speiseröhrenentzündung, einer chronischen HelicobacterGastritis und
einer Zöliakie (Überempfindlichkeit auf Gluten) leidet, wobei die
HelicobacterInfektion eine zehntägige Behandlung und die Zöliakie eine
lebenslange glutenfreie Ernährung notwendig mache,
dass aus den Arztberichten von Dr. med. N._______ hervorgeht, dass
K._______ an einer schweren Eisenmangelanämie bei Fehlerernährung
(alimentär bedingt) leidet, wobei eine genetische oder chronische
Erkrankung (Thalassämie, Coeliakie) als Ursache ausgeschlossen werde
könne,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar derzeit in
der Kritik steht (vgl. den in der Beschwerde vom 26. Juli 2011 erwähnten
Bericht der SFH vom 18. Juli 2011 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts in Darmstadt vom 20. Januar 2011 [AL 1455/2010,
DA, A, 1]), jedoch in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für
Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien
aufhalten, insgesamt in der Regel kein Vollzugshindernis zu sehen ist,
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Seite 13
dass sich zudem aus den hievor erwähnten eingereichten Arztberichten
ergibt, dass die Beschwerdeführerin zwar auf eine lebenslängliche
glutenfrei Diät angewiesen ist, dies jedoch mit einer entsprechenden
Ernährungsumstellung/anpassung durchführbar ist,
dass die übrigen gesundheitlichen Probleme (HelicobacterGastritis)
gemäss Arztzeugnis von Dr. med. M._______, vom 23. Dezember 2011
medikamentös behandelt werden können,
dass ferner im eingereichten Arztbericht von Dr. med. N._______ vom
5. Januar 2012 betreffend K._______ festgestellt wurde, die schwere
Eisenmangelanämie sei alimentär bedingt, wobei eine genetische oder
chronische Erkrankung (Thalassämie, Coeliakie) als Ursache
ausgeschlossen werden konnte,
dass die behandelnde Ärztin zudem darauf hinwies, die
Beschwerdeführenden seien dazu angehalten worden, ihrer Tochter eine
ausgewogene Ernährung zukommen zu lassen, wobei der Eisenmangel
bis zur Normalisierung des Blutbildes mit Eisen substituiert (Maltofer 5 ml
täglich) zu erfolgen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, der für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat – vorliegend
Italien – könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen
erbringen, da jeder Mitgliedstaat des DublinSystems (so auch Italien) die
"Richtline 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten" (Aufnahmerichtlinie), welche in Art. 16 medizinische
Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat,
dass es somit feststellt, dass die Beschwerdeführenden in Italien bei
Bedarf eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen
können, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen
verfügt und bei Bedarf eine Mitteilung über allfällige gesundheitliche
Befindlichkeiten der zu übernehmenden Personen an die italienischen
Behörden erfolgen kann (vgl. auch BVGE 2010/45, E. 7.6.3 und 7.6.4
sowie E. 8), und dass die angeführten gesundheitlichen Beschwerden
derzeit nicht so gravierend sind, als dass sie gesamthaft betrachtet eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen und
folglich der Selbsteintritt der Schweiz aus diesem Blickwinkel geboten
wäre,
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Seite 14
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen bezüglich der geltend
gemachten drohenden Übergriffe durch vier syrische Familien in Italien
behördlichen Schutz beanspruchen können, weshalb ihre
diesbezüglichen Befürchtungen nicht zu einem Verbleib in der Schweiz
zu führen vermögen,
dass zusammenfassend zum jetzigen Zeitpunkt weder angesichts der
Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation der
Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der
Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV
1 besteht,
dass somit zusammenfassend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten
auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
gegeben sind, weshalb das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach
Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat,
dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der
jüngsten Tochter K._______ bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden soll; es ist somit
sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die
gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der
Beschwerdeführenden präzise und umfassend informiert sind und sie
auch tatsächlich den Behörden übergeben werden, welche die
Verantwortung für sie übernehmen können,
dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, den
geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der
Beschwerdeführenden bei der Organisation der konkreten
Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung
zu tragen,
dass es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
E6651/2011
Seite 15
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
sind,
dass angesichts dieser Sachlage der Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor
der Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen
Entscheid in der Sache eine angemessene Frist zum Einreichen einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung
einzuräumen, hinfällig wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerenden
nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die
italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführenden vorgehend rechtzeitig zu informieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
E6651/2011
Seite 16