B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6652/2009
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo und Serbien,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2009 / N (…).
E-6652/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus Kosovo stammender Serbe, verliess
eigenen Angaben zufolge Kosovo am 1. März 2007 und gelangte auf dem
Landweg am 3. März 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
wurde er am 8. März 2007 zu den Personalien, den Ausreisegründen und
zum dem Reiseweg summarisch befragt. Das BFM hörte ihn am 27. März
2007 zu den Asylgründen an. Er reichte eine aus dem Jahr 2002 stam-
mende jugoslawische Identitätskarte ein.
Im Rahmen des ersten Asylgesuchs machte er geltend, aus C._______,
D._______, zu stammen. Er habe während des Krieges fünf oder sechs
Monate lang in der jugoslawischen Armee als einfacher Soldat bei der
E._______ gedient. Nach dem Krieg, von 1999 bis 2001, habe er im Dorf
F._______, Gemeinde G._______, Serbien, gelebt. 2001 sei er nach Ko-
sovo zurückgekehrt. Von 2001 bis Ende 2003 habe er in Serbien in
H._______ (bei I._______) in der Landwirtschaft gearbeitet. Seit 2003
habe er abwechslungsweise in den kosovarischen Dörfern K._______
(zwischen D._______ und L._______) und M._______ (bei N._______)
gelebt, wobei er nach dem Krieg stets auch in der Gemeinde D._______
angemeldet gewesen sei. Kurz nach dem Krieg, als er in Serbien gelebt
habe, hätten Albanischstämmige die Gebäude seiner Familie dem Erdbo-
den gleichgemacht, das Grundstück samt Landwirtschaftsland besetzt
und Hab und Gut gestohlen. Bei seinen Rückkehren nach Kosovo hätten
sie ihn bedroht und ihm vorgeworfen, ein Kriegsverbrecher zu sein und
sich an Massakern beteiligt zu haben. Er habe in Kosovo kein normales
Leben führen können. Im Zeitraum vom Herbst 2005 bis Sommer 2006
hätten Albanischstämmige, die teils Tarnanzüge getragen hätten, viermal
auf ihn geschossen. Beim letzten Vorfall habe er sich an die UNMIK ge-
wandt. Diese habe ihn an einen albanischstämmigen Polizeikommandan-
ten verwiesen. Dieser habe die Anzeige entgegengenommen. Dann habe
er nichts mehr von ihm gehört. Er sei Ende November 2006 legal mit Vi-
sum, welches er in Belgrad erhalten habe, in die Schweiz zu seiner
Schwester, welche das Schweizer Bürgerrecht erworben habe, gereist.
Das für einen Monat gültige Visum sei ihm bis 27. Februar 2007 verlän-
gert worden. Er sei indessen am 25. Februar 2007 in sein Heimatland zu-
rückgekehrt, um zwei bis vier Tage nachher mit Hilfe eines Schleppers,
welcher ihm auf der Reise den Pass abgenommen habe, illegal in die
Schweiz zurückzukehren.
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A.b Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. April 2007 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung über Belgrad
zu erfolgen habe. Das BFM begründete seinen Entscheid im Flüchtlings-
und Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die Sicherheitskräfte in Koso-
vo schutzwillig und weitgehend schutzfähig seien, weshalb die geltend
gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Die Verfügung des BFM
vom 2. April 2007 trat unangefochten in Rechtskraft.
A.c Ab 8. Juni 2007 galt der Beschwerdeführer bei den Vollzugsbehörden
als untergetaucht. Am 13. Dezember 2007 wurde er von den Schweizer
Grenzbehörden beim Einreiseversuch von Frankreich her kommend im
Raum Basel entdeckt und sogleich nach Frankreich zurückgewiesen. Am
21. Juli 2008 wurde er bei einem weiteren Einreiseversuch von Italien her
kommend im Raum Chiasso von den Schweizer Grenzbehörden kontrol-
liert. Ihm wurde die Einreise in die Schweiz gestattet.
B.
B.a Der Beschwerdeführer stellte am 29. Juni 2008 ein zweites Asylge-
such. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso wurde er am
18. Juli 2008 summarisch befragt. Für den weiteren Aufenthalt während
des Verfahrens wurde er am 22. Juli 2008 dem Kanton O._______ als
Aufenthaltskanton zugewiesen. Er stellte daraufhin ein Gesuch um Kan-
tonswechsel, da seine Partnerin im Kanton P._______ sei. Das BFM lud
ihn am 30. Oktober 2008 zu einer ergänzenden Anhörung auf den 13.
November 2008 in Wabern ein, zu der der Beschwerdeführer nicht er-
schienen ist. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs machte der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2008 geltend, die
Vorladung für eine Anhörung vom 13. November 2008 nicht erhalten zu
haben, und beantragte das Ansetzen einer weiteren Anhörung. Die Anhö-
rung fand daraufhin am 4. März 2009 statt.
B.b Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, als Serbe in Kosovo keine Perspektiven zu haben. Nur alte Leute
lebten dort. Es gebe keine Arbeit. Alle Institutionen würden durch Alba-
nischstämmige kontrolliert. Drei Häuser und ein Stall seiner Familie seien
nach 1999 niedergebrannt worden. Nach dem Krieg habe er sich in ver-
schiedenen Ortschaften versteckt. Er sei in Kosovo gesucht worden, weil
er Polizist gewesen sei und während des Krieges für die Serben ge-
kämpft habe. Er sei beschuldigt worden, zahlreiche Albanischstämmige
umgebracht zu haben. Leute der Befreiungsarmee des Kosovo (Ushtria
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Çlirimtare e Kosovës, UÇK) hätten ihn seit 1999 gesucht. Sie hätten sich
wiederholt bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, letzt-
mals 2007. In D._______ sei er steckbrieflich gesucht worden. In einem
Hotel habe man eine Fotographie von ihm aufgehängt, was er im Jahr
2003 erfahren habe. Aus all diesen Gründen sei er am 1. März 2007 aus-
gereist. Nach der Abweisung des ersten Asylgesuchs in der Schweiz ha-
be er sich in Frankreich und Italien aufgehalten. Er sei seit seiner Ausrei-
se aus der Schweiz nicht mehr in Kosovo gewesen.
C.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 – eröffnet am 22. September
2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Das BFM erachtete die angegebenen Asylgründe als nicht glaubhaft,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal der Beschwerde-
führer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Nord-Kosovo habe.
Zudem könne er auch nach Serbien ziehen.
D.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 (Post-
aufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantrag-
te die Aufhebung der BFM-Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, die Asylgewährung und das Absehen von einer Wegweisung.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Den Eingaben wurden Kopien der angefochtenen Verfü-
gung, des Ausweises für Asylsuchende, einer Vorladung eines Hilfswerks
zu einem Gespräch und einer Vielzahl von Berichten zur Situation in Ko-
sovo (pag. 63 - 831) beigelegt. Am 27. Oktober 2009 wurde eine Mittello-
sigkeitsbestätigung nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2009 verlegte das Bundesver-
waltungsgericht die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, sah von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte das BFM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung auf.
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Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 19. November 2009, die den Be-
schwerdeführer am 24. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, an
seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Gegen den Beschwerdeführer wurden verschiedene Strafverfahren an-
gehoben wegen diverser Vergehen und Übertretungen. Aktenkundig sind
Verurteilungen wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfah-
ren (Strafverfügung vom […] 2010, Busse Fr. 150. –) und Schwarzfahrens
(Strafverfügung vom […] 2010, Busse Fr. 100.–).
G.
Am 13. Mai 2011 übermittelte das zuständige kantonale Migrationsamt
den am (…) 2006 ausgestellten jugoslawischen Reisepass des Be-
schwerdeführers, enthaltend das schweizerische Einreise- und das Ver-
längerungsvisum sowie den schweizerischen Einreisestempel, nicht aber
einen Ausreisestempel, ans BFM zuhanden der Akten,
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
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Seite 6
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die
im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu
verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale,
die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32
E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2., BVGE 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
on im Zeitpunkt des Asylentscheides – nicht derjenige im Zeitpunkt der
Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde
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Seite 7
Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E.2,
BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. So seien erhebliche Widersprüche in
seinen Angaben zu den Aufenthaltsorten festzustellen. Einmal soll er von
2003 bis November 2006 in C._______ in Kosovo gelebt haben, ein an-
deres Mal soll er Kosovo im Jahr 2000 definitiv verlassen und sich bis zur
Ausreise im Jahr 2006 an verschiedenen Orten in Serbien aufgehalten
haben. Auch gebe er ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf
des Verfahrens Sachverhalte an, die nicht lediglich eine Konkretisierung
bereits geschilderter Ereignisse darstellten. Erst später mache er geltend,
an mehreren Kriegen in Ex-Jugoslawien teilgenommen zu haben, zwi-
schen 1996 und 1998 bei der Spezialeinheit der Polizei "P._______" be-
schäftigt gewesen zu sein, später während 13 Monaten in der Fremden-
legion gedient zu haben sowie in Kosovo wie auch in Serbien als Kriegs-
verbrecher gesucht zu sein. Diese Sachverhalte seien indessen ein-
schneidende Erlebnisse, die in den Vordergrund zu stellen der Be-
schwerdeführer von Beginn an allen Anlass gehabt hätte. Da er dies nicht
getan habe, werde dies als Indiz für einen vorgespiegelten Sachverhalt
gewertet. Angesichts der eklatanten Widersprüche in den Angaben des
Beschwerdeführers verzichtete das BFM, auf weitere Unstimmigkeiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen und beschränkte sich
auf die Anmerkung, dass sich die aktuellen Angaben substanziell von An-
gaben des Beschwerdeführers unterscheiden würden, die er anlässlich
seines ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe. Er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, er
habe als Angehöriger der serbischen Minderheit, als Soldat und Polizist in
Kosovo Verfolgungen erlebt und begründete Furcht, weiterhin verfolgt zu
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Seite 8
werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Terror und
Verfolgungshandlungen seitens der Albanischstämmigen gegen Serben
und andere nichtalbanische Nationen hielten an. Weder die kosovarische
Verfassung, die EU-Mission (EULEX) noch die im Land stationierten Si-
cherheitskräfte vermöchten Serben vor der Gewalt Albanischstämmiger
zu schützen. Die verbrieften Rechte für Minderheiten fänden in Kosovo
keine Umsetzung. Serben müssten sich um Leben und Eigentum fürch-
ten. Eingeschränkte Freiheiten, Bewegungsmöglichkeiten, Menschen-
rechtsverletzungen, Diskriminierungen (Schikanen, Demütigungen, Belei-
digungen, Drohungen, häufige Strom-, Wasser- und Telefonunterbrüche
etc.) seien an der Tagesordnung. Albaner würden Autofahrten durch Ort-
schaften der Serben unternehmen, um Morddrohungen zu überbringen
und mit unmissverständlichen Gesten das Erschiessen anzudeuten. Zu-
dem fehle es an Arbeitsmöglichkeiten und Perspektiven, da Albaner den
Arbeitsmarkt in Kosovo kontrollierten. Die schlechte wirtschaftliche und
soziale Stellung der Serben trage zur Verschärfung der ohnehin schon
angespannten Situation unter den Ethnien bei. Eigene landwirtschaftliche
Produkte seien auf dem Markt nicht absetzbar. Albanische Täter liesse
man laufen. Serben würden systematisch aus Kosovo vertrieben. Nach-
dem die Protokolle den relevanten Sachverhalt nicht einwandfrei in allen
Teile vermitteln könnten, werde dieses Manko durch folgende Ergänzung
berichtigt: Er habe bisher im gemischten Dorf C._______, welches zu-
sammen mit dem serbischen Dorf K._______ ausschliesslich von Alba-
nern besiedelten Ortschaften umschlossen sei, gelebt. Nach den Schulen
in C._______ und in D._______ – er besitze keinen Mittelschulabschluss
– habe er bis 2000 in Kosovo gelebt. Nach dem Einsatz als Mitglied der
Jugoslawischen Armee (seit Ende 1990) habe er ab Mitte 1992 zu Hause
gelebt. 1994 und 1995 sei er Militärpolizist in Kosovo gewesen. Von 1996
bis 1998 habe er in einer Spezialeinheit der Polizei – nicht der E._______
– Dienst geleistet. Ab Kriegsbeginn 1998 bis Juni 1999 sei er einer
E._______-einheit unterstellt gewesen. Seine Aufgabe habe damals darin
bestanden, nichtalbanische Dörfer vor Leuten der UÇK zu schützen.
Nach dem Krieg habe er in diversen Dörfern Kosovos gelebt, beispiels-
weise öfters bei seiner Tante in Q._______, wo er sich bis Anfang 2000
aufgehalten habe. Später habe er bis Ende 2006 in diversen Ortschaften
Serbiens gelebt, weil ihn Leute der UÇK aufgrund einer Foto gesucht hät-
ten, auch bei seinen Eltern. Seine Fahndungsfoto hänge neben Fahn-
dungsfotos anderer Personen an der Wand des Hotels R._______ in
D._______. Die Albaner hätten mittlerweile seinen Eltern fünf Hektaren
Land, Vieh, Schweine und Landmaschinen weggenommen und drei Häu-
ser, einen grossen Stall und eine Garage niedergebrannt. Vom Hörensa-
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gen habe er Kenntnis, dass sein Hof mittlerweile von einem albanisch-
stämmigen Nachbar mit einer Mauer geteilt worden sei, um einen Stall
und eine Garage zu realisieren. Er könne bei dieser Situation nicht mehr
in Kosovo leben. Im Übrigen habe er sich nach der Abweisung seines
ersten Asylgesuchs eine Woche lang in Italien aufgehalten, bevor er sich
in Frankreich bei der Fremdenlegion gemeldet habe. Nach dreizehn Mo-
naten Dienst in Kriegsgebieten wie Djibuti, Pakistan und Guyana sei er
erneut in die Schweiz eingereist. Er habe hier ein Asylgesuch gestellt,
weil er vom Militärdienst endgültig genug habe, auf seine Psyche und
Gesundheit achten müsse und endlich Ruhe benötige. Würde er heute
nach Kosovo zurückgeschafft, würde er in den Tod geschickt. Stabilisiere
sich eines Tages die Situation in Kosovo, so (sinngemäss) könnte sein
Aufenthalt in der Schweiz enden.
2.4 In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2009 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Abweisung des Asylgesuchs auf der Grundlage
von Art. 7 AsylG begründet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auf-
fassung des BFM, dass der Beschwerdeführer wesentliche Teile seines
Asylvorbringen in erheblicher Weise ungereimt und widersprüchlich dar-
gelegt hat und zentrale Teile des zweiten Asylgesuchs nachgeschoben
hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Argumente
des BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich verwiesen wer-
den. Ergänzt werden kann diese Begründung durch das Faktum des auf-
getauchten serbischen Reisepasses, welchen der Beschwerdeführer sei-
nem Schlepper abgegeben haben will, beziehungsweise durch die da-
durch auch in weiteren Bereichen belegte Unglaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers.
3.2 Im Übrigen hätte das Asylgesuch auch aus folgenden Gründen abge-
wiesen werden:
3.2.1 Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom
21. Dezember 2004, Gesetz Nr. 135/04, wird als serbischer Staatsbürger
eine Person anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung ist oder auf
dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde,
wobei beides mittels Eintrag in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl.
BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer ist in C._______, Ge-
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Seite 10
meinde D._______, in der damaligen teilautonomen Provinz Kosovo der
Republik Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien geboren und serbischer Ethnie. Ersteres geht aus der Licna
Karta, die er im Original im Rahmen des Verfahrens eingereicht hat, und
dem jugoslawischen Reisepasse, der während des Beschwerdeverfah-
rens zu Handen der Akten übermittelt worden ist, hervor. Übereinstim-
mend mit dem BFM ist deshalb davon auszugehen, dass er als Staatsan-
gehöriger von Serbien zu betrachten ist. Serbien betrachtet das Gebiet
der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Ko-
sovo gemäss seiner Verfassung vom 8. November 2006 unverändert als
seine "Autonome Provinz Kosovo und Metochien" (Autonomna pokrajina
Kosovo i Metohija) und damit als integralen Bestandteil Serbiens. Dies
hat zur Folge, dass die Staatsbürger Kosovos – und namentlich die Ko-
sovo-Serben – von Serbien grundsätzlich weiterhin als serbische Staats-
angehörige betrachtet werden (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Als ethni-
scher Serbe und ehemaliger Staatsangehöriger von Jugoslawien mit letz-
tem Wohnsitz im Kosovo gilt er zudem nach der Unabhängigkeitserklä-
rung von Kosovo auch als kosovarischer Staatsbürger (vgl. Kosovos Ge-
setz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl.
BVGE 2010/41 E. 6.4.1). An dieser zweifachen Staatsbürgerschaft ändert
auch die Tatsache nichts, dass Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine
doppelte Staatsbürgerschaft nicht anerkennt, kommt doch wegen der ex-
pliziten Nichtanerkennung der Eigenstaatlichkeit Kosovos die entspre-
chende Bestimmung des serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von
Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. a.a.O.).
3.2.2 Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Per-
sonen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausge-
schlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und den Schutz
von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. So-
weit verfügbar hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit
eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz und
dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfah-
ren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979,
Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.).
3.2.3 Da dem Beschwerdeführer auch die serbische Staatsangehörigkeit
zusteht, kann er sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der beste-
henden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Er machte keine erheb-
lichen Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen
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Seite 11
Staates – in seiner seitens der Schweiz und 90 weiteren Staaten (Stand
1. Juni 2012) anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr
einschliessenden Ausdehnung – beziehen. Die pauschalen Einwände,
sich im fremden Staat nicht zu Hause zu fühlen, dort als Binnenflüchtling
Diskriminierungen und Widerwärtigkeiten wie Versorgungsengpässen und
schlechte Wohnsituation (vgl. dazu Beschwerde, S. 20) ausgesetzt zu
sein, der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale
Lage von Kosovo-Serben in Serbien und die durch keine konkreten Indi-
zien in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers belegte Vermutung,
Serbien nehme Personen aus Kosovo nicht mehr auf respektive allenfalls
später doch noch nach Kosovo zurückgeschickt zu werden (vgl. Be-
schwerde, S. 22), vermögen keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Da er mit Bezug auf Serbien keine
asylrelevante Verfolgung befürchten muss, ist er nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
3.3 Bei dieser Sachlage verliert die Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, in C._______ und
D._______ aufgrund der serbischen Ethnie und seiner Tätigkeiten als Po-
lizist und Militärangehöriger diskriminiert, bedroht und verfolgt zu sein, ih-
re Bedeutung: Selbst wenn eine lokal begrenzte Gefährdung durch krimi-
nelle Albaner im Umfeld von C._______ und D._______ gegeben wäre,
ist der Beschwerdeführer im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen, da er in seinem anderen Heimat-
land Zuflucht nehmen kann.
3.4 Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen und Un-
terlagen auf Beschwerdeebene weiter einzugehen. Das BFM hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
5.
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Seite 12
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
5.2
5.2.1 Für den serbischen, aus dem Dorf C._______, Kreis D._______,
stammenden Beschwerdeführer ist in Kosovo eine konkrete Gefährdung
aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ausserhalb der serbischen Sied-
lungsgebiet nicht ausgeschlossen. Das BFM hat allerdings das Bestehen
einer innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos für den
Beschwerdeführer als zumutbar bezeichnet. Ausserdem hat es die Inan-
spruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien ebenfalls als zumutbar
erkannt. Begründet werden die Aufenthaltsalternativen mit der Begrün-
dung, er sei jung, gesund, verfüge über eine Mittelschulausbildung als
(…), habe in verschiedenen Berufen in Kosovo wie auch in Italien und
Frankreich gearbeitet. Ferner besitze er in D._______ mehrere Grundstü-
cke mit einer Gesamtfläche von 48'500 m2, die er verkaufen könne, und
er könne mit der finanziellen Unterstützung seiner Verwandtschaft rech-
nen – im Norden des Kosovo oder in Serbien. Weiter sei nicht einzuse-
hen, warum der Beschwerdeführer bis anhin keine Anstrengungen unter-
nommen haben soll, sich ein tragfähiges Beziehungsnetz in den alternati-
ven Aufenthaltsgebieten zu schaffen, dort Wohnsitz zu nehmen und eine
neue Existenzgrundlage zu erarbeiten. Ein Wegweisungsvollzug in den
Norden des Kosovo oder nach Serbien sei damit zumutbar; er sei auch
zulässig und technisch möglich.
5.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem BFM entgegen, eine Rückführung
nach Kosovo oder nach Serbien sei unzumutbar. Den Serben im Norden
Kosovos gehe es schlecht. Die Sicherheitslage sei dort nicht gewährleis-
tet, weil die Albaner Hass auf alles Nichtalbanische hätten. Terroristische
Akte seien die Folge. Dies könne er mit seinen Beweismitteln belegen. Es
gebe dort keine beruflichen Perspektiven. Die Rückweisung nach Serbien
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Seite 13
sei ebenfalls unzumutbar. Die mehreren hundertausend Flüchtlinge in
Serbien seien nicht angemessen versorgt. Seine Verwandten seien nicht
in der Lage, ihn zu unterstützen. Albaner hätten mittlerweile das Vermö-
gen der Eltern (Häuser, Grundstücke, Fahrhabe, Vieh) weggenommen
oder zerstört. Die verwitwete Mutter lebe zusammen mit der behinderten
Schwester in F._______. Die in Serbien wohnende Tante und die zweite
Schwester könnten kaum für sich selber sorgen. Auch der Schwester in
der Schweiz fehlten Mittel, um ihn zu unterstützen.
5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Norden des Kosovo oder nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 14
schaffung nach Kosovo oder Serbien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Nord-Kosovo und in Serbien spricht nicht gegen-
lässt den Wegweisungsvollzug. Dieser ist nach dem Gesagten im Sinne
der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.2 Weder im Nord-Kosovo nach in Serbien herrschen Kriegs, Bürger-
krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die den Wegweisungsvoll-
zug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung ethni-
scher Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder nach
Nord-Kosovo ist daher grundsätzlich zumutbar.
5.4.3 Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische En-
klave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Fall als un-
zumutbar erweisen, wenn die betroffene Person dort aus individuellen
Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurtei-
lung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in Serbien
eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die
Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Be-
zug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle,
und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz
sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration, zu berücksichti-
gen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Er-
wägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheits-
zustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie
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Seite 15
handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6).
5.4.4 Der Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der Wegweisung in
das Heimatdorf im Bezirk D._______, wo der Beschwerdeführer gelebt
hat, nicht zumutbar erscheint, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden
von Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, ist zuzustim-
men. Die weitere Erwägung des BFM, wonach sich der Vollzug in den
Norden Kosovos als zumutbar erweise, weil er jung, alleinstehend, der
Aktenlage zufolge gesund und in beruflicher Hinsicht solide Erfahrungen
vorzuweisen habe, ist ebenfalls korrekt. Er hat seinen Angaben zufolge in
Kosovo als Landwirt, Verkäufer und als Spezialist einer Polizeieinheit ge-
arbeitet. Er sei darüber hinaus in mehreren Ländern tätig gewesen, sei es
in Serbien oder als Fremdenlegionär Frankreichs oder als Mitarbeiter in
einem auf Transportverpackungen und Anzuchtsysteme aus Kunststoff für
den Erwerbsgartenbau spezialisierten Firma in der (…). Der Beschwerde-
führer hat damit gezeigt, dass er sich auf neue Situationen schnell an-
passen kann und damit flexibel ist. Dazu kommt, dass seine engsten
Verwandten in Serbien wohnen; die Mutter und eine Schwester in
R._______ bei S._______, eine Tante in T._______ sowie eine weitere
verheiratete Schwester anderswo in Serbien. Weiter verfügt er in der
Schweiz über eine weitere Verwandte. Darüber hinaus hat er nie glaub-
haft darlegen können, dass die nachgewiesenen Vermögenswerte seiner
Familie (Häuser, Grundstücke im Umfang von 4,85 Hektaren) tatsächlich
je von den Albanern "weggenommen" worden sind und der kosovarische
Staat ein solches kriminelles Tun je geschützt hätte. Seine Verwandten
könnten ihn mithin, sofern erforderlich, zumindest in der ersten Zeit sei-
nes Neuanfangs unterstützen. Bezogen auf Nord-Kosovos erweist sich
der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar.
5.4.5 In Serbien, wo sich der Beschwerdeführer dank seiner serbischen
Staatsangehöriger niederlassen kann, muss er ebenso wenig befürchten,
in eine existenzielle Notlage zu geraten.
5.4.6 Nach dem Gesagten bestehen für den Beschwerdeführer in Nord-
Kosovo und in Serbien zumutbare Aufenthaltsalternativen. An dieser
Feststellung vermögen die Ausführungen und die der Beschwerde beige-
legten zahlreichen allgemein bekannten Berichte nichts zu ändern.
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Seite 16
5.4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Kosovo und nach Serbien nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach auch in die-
sem Punkt zu bestätigen.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines seiner beiden Heimatländer allfällige für eine
Rückkehr notwendige Reisedokumente – sein jugoslawischer Pass ist
noch bis am 14. Juli 2016 gültig – zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Novem-
ber 2009 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, über sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt befunden.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die
beschwerdeführende Person (im Zeitpunkt des Entscheids) mittellos ist
und ihre Begehren nicht aussichtslos sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die
Bestätigung der Mittellosigkeit datiert vom 27. Oktober 2009. Nun geht
indessen aus den Akten hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers
gestorben ist und seine Familie über grosse Vermögenswerte verfügt
(Bestätigung des Gundbuchamtes von D._______ vom 23. Oktober
2006). Der Beschwerdeführer machte selbst geltend, damals mehrere
Häuser, Vieh und Fahrhabe besessen zu haben. Da der Verlust – na-
mentlich von Immobilien – infolge blosser Wegnahme oder Zerstörung
nicht glaubhaft gemacht wurde, ist das Gesuch mangels prozessualer
Bedürftigkeit abzuweisen, und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: