Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6652/2011
U r t e i l v om 2 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien E. B._______, geboren am (…),
und deren Ehemann
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Z. B._______,
dieser wiederum vertreten durch Stefan Hery, HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2011 / N_______.
E6652/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass Z. B. ein vorläufig aufgenommener Flüchtling, mit Eingabe vom
11. März 2011 für die Beschwerdeführerin ein "Gesuch um
Familiennachzug" einreichte und geltend machte, er sei ihr (…) und bitte
das BFM, seiner (…) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass er indessen keine Vertretungsvollmacht zu den Akten reichte,
dass er in seiner Eingabe vom 11. März 2011 zur Begründung im
Wesentlichen darlegte, seine (...) sei aufgrund der politischen Lage aus
Eritrea geflohen und lebe gegenwärtig in Libyen,
dass er um Asyl für seine (...) nachsuche, da er sich um sie kümmern
wolle,
dass sie nach erfolgter Einreise ebenfalls den Flüchtlingsstatus
übernehmen werde,
dass das BFM mit Schreiben vom 11. April 2011 an Z. B. sinngemäss
über die Anhandnahme des Asylgesuchs, die momentane Unmöglichkeit
einer Weiterbehandlung des Asylgesuchs durch die Schweizer Botschaft
in Tripolis sowie die Weiterführung des Verfahrens in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form zu einem späteren Zeitpunkt informierte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juli 2011 durch Z. B.
dem BFM mitteilen liess, ihr Mann sei in Libyen im Gefängnis gewesen
und nach Tschad deportiert worden,
dass sie deshalb sinngemäss darum ersuche, ihren Ehemann in ihr
Asylgesuch einzuschliessen,
dass Z. B. mit Eingabe vom 15. Juli 2011 über den Ortswechsel seiner
(...) in ein Flüchtlingslager in Tunesien informierte und erneut darum
ersuchte, ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass das BFM Z. B. um schriftliche Beantwortung von Fragen betreffend
die Beschwerdeführerin (hinsichtlich ihrer persönlichen Daten, ihrer
Aufenthalte in Eritrea und Tunesien, ihrer Familienangehörigen und
Verwandten in Drittstaaten sowie der Ausreisegründe, des Status und
des Standes des Asylgesuches in Tunesien sowie der Gründe, weshalb
E6652/2011
Seite 3
ein weiterer Aufenthalt in Tunesien nicht mehr möglich beziehungsweise
zumutbar sein solle) bis zum 26. September 2011 ersuchte,
dass Z. B. dieser Aufforderung mit Eingabe an das BFM vom
22. September 2011 unter Beilage einer, von der Beschwerdeführerin
unterschriebenen, Vollmacht nachkam,
dass aus dem Schreiben unter anderem hervorgeht, dass sich die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann zur Zeit in Khartoum
aufhalte,
dass das BFM mit an Z. B. adressierter Verfügung vom 11. November
2011 die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigerte
und die Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung darlegte, es handle sich um ein eigenständiges
Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), wobei die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit der
Beschwerdeführenden nicht erfordere,
dass das BFM ferner ausführte, wie das Bundesverwaltungsgericht
entschieden habe, sei der Aufenthalt somalischer Flüchtlinge in
äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar, was für
Flüchtlinge im Sudan ebenfalls gelten müsse,
dass eritreische Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt
würden und nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land
verfügten, weshalb es den Beschwerdeführenden, welche sich
gegenwärtig in Khartoum aufhielten, zugemutet werden könne, sich in
einem Flüchtlingslager registrieren zu lassen, wo sie die nötige
Versorgung erhielten,
dass sich das Leben in Flüchtlingslagern zwar nicht einfach präsentiere,
die Grundbedürfnisse der Flüchtlinge jedoch gedeckt seien,
dass das BFM zudem die Einreise in die Schweiz auch unter dem
Gesichtspunkt der Familienzusammenführung abwies,
dass ein von Z. B. bevollmächtigter Rechtsvertreter mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 9. Dezember 2011 Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung erhob und beantragte, der angefochtene
E6652/2011
Seite 4
Entscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin und deren Ehemann
sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die
Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen, eventualiter sei die Sache
zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ihnen sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Bezahlung des
Kostenvorschusses sei abzusehen,
dass er der Beschwerde einen Bericht des United Nations High
Commissioner for Refugees (UNHCR; UNHCR bestürzt über
Abschiebung von Eritreern, vom 19. Oktober 2011) beilegte,
dass er zur Begründung geltend machte, ein weiterer Verbleib der
Beschwerdeführenden im Sudan sei angesichts des fehlenden Schutzes
vor Rückschiebungen der Flüchtlinge in ihre Verfolgerstaaten auch für die
Beschwerdeführenden – insbesondere in Berücksichtigung der
Beziehungsnähe zur Schweiz – nicht zumutbar,
dass das BFM weder eine Einschätzung der individuellen Situation der
Beschwerdeführenden gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG im Sudan noch eine
Abwägung der Beziehungsnähe zur Schweiz mit der Zumutbarkeit der
Zufluchtnahme im Sudan oder der Schweiz vorgenommen habe, womit
es seine Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E6652/2011
Seite 5
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und wenigstens
insoweit auch formgerecht ist, als sie Begehren, Begründung und
Unterschrift des Rechtsvertreters enthält, weshalb diesbezüglich darauf
einzutreten ist (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52
VwVG),
dass sich vorliegend indessen nicht nur Fragen hinsichtlich der
Vertretungsbefugnis von Z. B., der am 22. September 2011 – mithin im
Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens – eine Vertretungsvollmacht mit
Substitutionsrecht in Bezug auf seine (...), nicht jedoch bezüglich
A._______ zu den Akten reichte, stellen,
dass aber auch grundsätzliche Fragen bezüglich der
Vertretungszugänglichkeit eines Asylgesuchs und der
Beschwerdelegitimation überhaupt bestehen,
dass insbesondere im Sinne der Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48
Abs. 1 VwVG) zu klären ist, ob die Beschwerdeführenden am Verfahren
vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen haben, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt sind und somit ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben können,
dass nicht massgebend ist, ob das Asylgesuch entsprechend dem
Wortlaut in Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen
Vertretung oder beim BFM direkt eingereicht wurde (vgl. die in
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b publizierte und
E6652/2011
Seite 6
nach wie vor geltende Praxis), weshalb diesbezüglich die vorliegenden
Asylgesuche zu Recht als Asylgesuche aus dem Ausland anhand
genommen wurden,
dass das gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
gewährleistete Recht auf Vertretung als Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör auch im Verwaltungsverfahren und damit im
Asylbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Art. 11 VwVG, Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG), sofern – unter Wahrung der Verhältnismässigkeit – nicht
sachliche Gründe wie beispielsweise das Erfordernis einer gesetzlich
vorgeschriebenen oder in der Natur der Sache liegenden persönlichen
Mitwirkung der vertretenen Person dagegen sprechen,
dass sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder
Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer
amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen
kann, wobei die Behörde den Vertreter auffordern kann, sich durch
schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG),
dass die – wie vorliegend – gewillkürte Vertretung einer Partei durch
einen frei bestimmten Dritten unter Vorbehalt des Erfordernisses des
persönlichen Handelns jederzeit möglich ist, wobei die
Rechtsbeziehungen zwischen dem gewillkürten Vertreter und dem
Vertretenen grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt werden (vgl. Art. 32
ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]),
dass gestützt auf diese Bestimmungen der Vertreter durch eine
Bevollmächtigung bestimmt wird und sich der Umfang der
Vertretungsbefugnis nach der erteilten Vollmacht richtet,
dass Z. B. im vorliegenden Verfahren erst am 22. September 2011 und
mithin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens einzig für seine (...)
eine Vertretungsvollmacht mit Recht zur Substitution vorgelegt hat, nicht
jedoch für (...),
dass die Beschwerdeführenden im bisherigen Verfahren vor der ersten
und zweiten Instanz jedoch nie persönlich aufgetreten sind, sei dies
beispielsweise als Verfasser eines eigenen Asylgesuchs, als
Direktbeteiligte an einer Befragung oder Anhörung oder in anderer Weise,
E6652/2011
Seite 7
dass unter den gegebenen Umständen Zweifel angebracht erscheinen,
ob die Beschwerdeführenden überhaupt jemals als Asylgesuchstellende
an die schweizerischen Behörden herangetreten sind und – sollten sie
dies getan haben – die schriftlich gestellten Verfolgungsgründe
tatsächlich die ihrigen sind,
dass zudem gestützt auf die langjährige Praxis die Einreichung eines
Asylgesuchs als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" gilt
(vgl. EMARK 1996 Nr. 5), das eine Vertretung nur insofern zulässt, als für
eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen
Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 und 5),
dass ein höchtspersönliches Recht – sei es relativer oder absoluter Natur
– dessen Träger, auch wenn er unmündig, jedoch urteilsfähig ist,
grundsätzlich verpflichtet, dieses selbstständig beziehungsweise ohne
Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters geltend zu machen,
dass diese Pflicht erst recht auf urteilsfähige Mündige zutrifft,
dass folglich die Einleitung eines Asylverfahrens aus dem Ausland
prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraussetzt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E3162/2011 vom 6. Dezember 2011
und dort zitierte weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts), wobei
im Fall des Fehlens eines solchen beispielsweise durch eine Anhörung
oder eine persönlich verfasste beziehungsweise zumindest
unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM eine Heilung
des Mangels erfolgen kann,
dass vorliegend die Beschwerdeführenden weder im erstinstanzlichen
Verfahren noch auf Beschwerdeebene je in irgendeiner Weise persönlich
in Erscheinung getreten oder vor einer schweizerischen Behörde im In
oder Ausland aufgetreten sind, weshalb für das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht
feststeht, ob sie überhaupt ihren Intentionen entsprechende Asylgesuche
stellen wollten und wollen,
dass an dieser Einschätzung die mit Eingabe an das BFM vom 22.
September 2011 eingereichte schriftliche Vollmacht in Bezug auf die (...)
von Z. B. nichts zu ändern vermag und er das Dokument auch nicht
unterzeichnet hat,
E6652/2011
Seite 8
dass zudem (...) in der Vollmacht weder namentlich erwähnt noch
aufgeführt wird oder unterzeichnet hat,
dass deshalb die angefochtene Verfügung aufgrund des sich im
damaligen Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der
Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen,
weshalb sie aufzuheben ist,
dass es dem BFM überlassen bleibt, über das weitere Vorgehen zu
befinden beziehungsweise zu entscheiden, ob es die Asylverfahren unter
Behebung der festgestellten Mängel wieder aufnehmen und
gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt, oder ob
es Z. B. respektive dem Hilfswerk HEKS eine Mitteilung betreffend die
Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge fehlender
höchstpersönlicher Einreichung senden will,
dass sich unter den gegebenen Umständen die nachgelagerte Frage, ob
Z. B. respektive das HEKS in Bezug auf den Beschwerdeführer
überhaupt zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht
befugt ist, vorliegend gar nicht stellt, weshalb das Gericht keine
Veranlassung hat, eine gültige Vollmacht nachzufordern, zumal deren
Nachreichung den Mangel eines nicht höchstpersönlichen Auftretens des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem erstinstanzlichen
Asylgesuch nicht hätte beheben können,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM die
Höchstpersönlichkeit des Rechts, ein Asylgesuch einzureichen, verkennt
und – unbesehen der ungenügend abgeklärten Vertretungsbefugnis von
Z. B. respektive des HEKS – mithin eine Verfügung erlassen hat, die
mangels zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht
hätte ergehen dürfen,
dass die angefochtene Verfügung gestützt auf diese Erwägungen
Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die angefochtene
Verfügung von Amtes wegen aufzuheben und die Sache an das BFM zur
Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen
Asylverfahrens zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder den
Beschwerdeführenden noch Z. B. oder dem HEKS und auch nicht dem
BFM Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das
E6652/2011
Seite 9
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG hinfällig wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses infolge des Direktentscheides gegenstandslos
geworden ist,
dass vorliegend ungeachtet der Frage, ob durch die Beschwerdeführung
überhaupt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden
sind, kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64
VwVG besteht, da kein Obsiegen vorliegt, auch wenn die Beschwerde
führende Partei scheinbar mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der
angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist,
dass nämlich die Kassation einzig auf einer Rechtsanwendung von
Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner
Weise durch den Beschwerdeinhalt motiviert ist, zumal die gestellten
Anträge auf Bewilligung der Einreise und Durchführung des
Asylverfahrens infolge der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar
nicht zur Beurteilung gelangt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E6652/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an
das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des
erstinstanzlichen Asylverfahrens.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an Beschwerdeführenden und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: