Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
GeschäftsNr. E6653/2009
GeschäftsNr. E6656/2009
GeschäftsNr. E6659/2009
U r t e i l v om 2 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
sowie die Schwester von A._______
F._______, geboren (…),
und der Bruder von A._______
G._______, geboren (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 21. September 2009
N (…), N (…), N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______, ein Staatsangehöriger des Irak,
verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 22. Mai 2000
und ging in die Türkei, wo er sich neun Monate aufhielt. Anschliessend
gelangte er über ihm unbekannte Länder am 1. Juni 2001 in die Schweiz;
gleichentags suchte er im Empfangszentrum Basel um Asyl nach. Er
wurde am 5. Juni 2001 zu seinen Asylgründen befragt; die
Bundesanhörung fand am 17. August 2001 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe in seinem Heimatland als (…) gearbeitet und einem
Geschäftspartner namens H._______ mehrere Millionen irakische Dinar
ausgeliehen. In der Folge habe er entdeckt, dass H._______ nicht ehrlich
gewesen sei. Er habe (…) dessen Vater aufgesucht, doch habe dieser
ihm nicht helfen können. Da er sehr wütend gewesen sei, habe er ihm
gesagt, er würde H._______ töten, wenn er das Geld nicht zurückerhalte.
H._______ sei am (…) in Bagdad ermordet worden, worauf er von
dessen Vater beschuldigt worden sei, für die Tötung verantwortlich zu
sein. Er sei von diesem angezeigt worden, habe jedoch mit dem
Verbrechen nichts zu tun. Hinzu komme, dass er den Militärdienst nicht
geleistet habe und deshalb Probleme bekäme, wenn er in die Hände der
irakischen Behörden fallen würde.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers A._______ nicht
ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Zur Begründung
führte das Bundesamt insbesondere an, dieser sei seit dem 31. August
2002 verschwunden und habe damit seine Mitwirkungspflicht schuldhaft
in grober Weise verletzt sowie klar zu erkennen gegeben, dass er an
einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei.
C.
Der Beschwerdeführer A._______ gelangte am 28. Mai 2008 erneut in
die Schweiz, diesmal in Begleitung seiner Ehefrau, seiner Kinder und
seiner Schwester F._______; gleichentags suchten sie um Asyl nach. Am
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10. Juni 2008 wurden sie im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen zu ihren Asylgründen befragt; die direkte Bundesanhörung
erfolgte am 3. April 2009.
Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden geltend, im (…), als
sich der Beschwerdeführer A._______ zwecks Durchführung des ersten
Asylverfahrens in der Schweiz aufgehalten habe, seien dessen Ehefrau
und Kinder im Irak entführt worden. Zweck dieser Entführung sei es
gewesen, ihn dazu zu bewegen, in sein Heimatland zurückzukehren und
sich den Behörden oder der Familie H._______ zu stellen. Deshalb sei er
damals aus der Schweiz verschwunden. Zurück im Irak habe er seine
Familie mit Geld frei bekommen. Eines der Kinder sei jedoch in den (…)
ihrer Festhaltung verstorben. Bis ins Jahr 2006 habe die Familie keine
grösseren Probleme gehabt. Zur Ausreise habe sie sich in der Folge
gezwungen gesehen, weil die Behörden immer wieder nach dem
Beschwerdeführer A._______ gesucht hätten.
D.
Der Beschwerdeführer G._______ gelangte am 29. August 2008 in die
Schweiz und stellte am 3. September 2008 im EVZ Kreuzlingen ein
Asylgesuch. Am 18. September 2008 fand die summarische Befragung
zu seinen Asylgründen statt; die direkte Bundesanhörung erfolgte am
25. Juni 2009.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe an
seinem Arbeitsplatz immer wieder Drohbriefe vorgefunden. In diesen
Briefen sei er dazu aufgefordert worden, den Verfassern mitzuteilen, wo
sich sein Bruder befinde, andernfalls werde er umgebracht. Er habe also
wegen der Probleme des Beschwerdeführers A._______ mit der Familie
H._______ aus dem Irak ausreisen müssen.
E.
Mit Verfügungen vom 21. September 2009 stellte das BFM fest, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Eingaben vom 22. Oktober 2009 erhoben die Beschwerdeführenden
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durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller
Hinsicht, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, es sei
festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei
ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher
Rechtsverbeiständung, zudem seien die Verfahren E6653/2009, E
6656/2009 und E6659/2009 zu vereinigen und I._______und
J._______als Zeugen anzuhören.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2009 stellte der
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde
abgewiesen. Die Verfahren E6653/2009, E6656/2009 und E6659/2009
wurden vereinigt. Der Entscheid über die weiteren prozessualen Anträge
wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2009 vollum
fänglich an seinen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 24. November 2009
an ihren bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchten das
Gericht um Gutheissung ihrer Anträge.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, bei welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwer
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1, Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
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anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden
Verfügungen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. So mache der Beschwerdeführer A._______ zum Kontakt
mit dem Vater von H._______ widersprüchliche Angaben. Während der
direkten Bundesanhörung vom 3. April 2009 habe er angegeben, er sei
(…) zu diesem nach K._______ gegangen und habe das Geld
zurückverlangt. An anderer Stelle dagegen habe er ausgesagt, nur sein
Vater und der Nachbar seien dorthin gegangen, er selber habe nicht in
den damaligen Zentralstaat gehen können. Er habe sich dann aber sofort
korrigiert und gesagt, er sei (…) zum Vater von H._______ gegangen,
wobei er sich mit dem Militärausweis seines Bruders ausgewiesen habe.
Dies widerspreche jedoch seinen Aussagen im ersten Asylverfahren.
Damals habe er gesagt, er sei (…) selber zum Vater von H._______
gegangen und er habe sich damals mit einem gefälschten Börsenausweis
seines Bruders ausgewiesen. Diese Aussagen stünden teilweise auch im
Widerspruch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin B._______. Auf
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die Widersprüche angesprochen hätten beide versucht, mit diversen
Korrekturen die unterschiedlichen Aussagen irgendwie in Einklang zu
bringen.
Weiter schildere der Beschwerdeführer A._______ unterschiedlich,
weshalb er H._______ Geld ausgeliehen habe. Im ersten Asylverfahren
habe er ausgesagt, er habe H._______ Geld gegeben, damit dieser in
Bagdad Kleider kaufen könne. H._______ habe diese dann in Dohuk
verkauft und ihm (…) des Gewinns abgegeben. Im April 2009
(Bundesanhörung) dagegen habe er ausgesagt, es habe diesbezüglich
keine Abmachungen gegeben. Er habe H._______ Geld ausgeliehen, um
von Kursschwankungen zu profitieren.
Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin B._______ würden
gravierende Widersprüche enthalten, beispielsweise wie sie vom Tod
ihres Sohnes L._______ erfahren habe. Sodann mache sie geltend, mit
ihren Kindern verschleppt und während rund (…) in einem Keller
festgehalten worden zu sein. Eine solche Entführung sei ein
dramatisches Erlebnis. Personen, die solches durchgemacht hätten,
könnten sich auch noch Jahre danach genau daran erinnern. Es könne
deshalb von entführten Personen erwartet werden, dass sie solche
Erlebnisse persönlich, genau und detailliert schildern könnten. Dies sei
jedoch bei der Beschwerdeführerin B._______ nicht der Fall.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin F._______ mache geltend, wegen der
Probleme ihres Bruders A._______ ausgereist zu sein. Dessen
Vorbringen und diejenigen ihrer Schwägerin B._______ würden jedoch
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG in keiner
Weise standhalten. Die Beschwerdeführerin F._______ habe die
Vorbringen ihres Bruders auch nicht konkretisieren oder die
Widersprüche gar auflösen können.
3.1.3 Der Beschwerdeführer G._______ mache ebenfalls geltend, wegen
der Probleme seines Bruders A._______ ausgereist zu sein. Auch
dessen Vorbringen und die Vorbringen der Schwägerin B._______
würden aber den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten. Ausserdem stünden die Aussagen des
Beschwerdeführers G._______ im Widerspruch zu den Aussagen der
anderen Familienmitglieder. Es stehe demzufolge fest, dass dieser in der
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Heimat wegen des von seinem Bruder geltend gemachten Problems gar
nie verfolgt worden sein könne.
3.1.4 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art.
5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohte.
Die Beschwerdeführenden würden aus einer der drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymanyia stammen. Der Wegweisungsvollzug sei daher
grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, welcher
technisch möglich und praktisch durchführbar sei.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge
gengehalten, die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführenden
in Bezug auf die Besuche bei H._______ Familie seien einfach zu
erklären. Der Beschwerdeführer A._______ habe ausgesagt, er sei (…)
bei H._______ vorbeigegangen. Mit dieser Aussage habe er gemeint,
dass mindestens (…) jemand in seinem Namen H._______ besucht
habe. In seiner Aussage, dass er persönlich (…) vorbeigegangen sei, sei
er konstant geblieben. Dass die Beschwerdeführerin B._______ nicht
gewusst habe, dass auch ihr Mann H._______ Familie besucht habe,
dürfe nicht als Widerspruch gewertete werden, würden sich doch in
kurdischen Verhältnissen Ehegatten gegenseitig nicht über jeden Besuch
informieren. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Besuche
bereits (…) zurückliegen würden.
Die Vorinstanz zweifle an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
A._______ H._______ Geld geliehen habe, da er im ersten Asylverfahren
angegeben habe, H._______ habe das Geld für einen Kleiderkauf
benötigt, während er im zweiten Asylverfahren ausgesagt habe, er habe
durch H._______ von den Kursschwankungen profitieren wolle. In Tat
und Wahrheit handle es sich nicht um einen Widerspruch. H._______
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habe mit dem geliehenen Geld Kleider gekauft, die er anschliessend zu
einem höheren Preis verkauft habe. Der Beschwerdeführer A._______
habe einen Anteil des erzielten Gewinns erhalten, wobei dieser von den
momentanen Kursschwankungen abhängig gewesen sei.
Das BFM mache geltend, die Beschwerdeführerin B._______ habe die
Drohbriefe, welche von H._______ Familie gesendet worden seien, erst
bei der zweiten Anhörung vorgebracht zu haben. Auch ihr Mann habe nie
von Drohbriefen gesprochen. Solche eigentlichen Drohbriefe habe es
keine gegeben, doch habe sie andere im Zusammenhang mit der Suche
nach dem Beschwerdeführer A._______ stehende Briefe als bedrohliche
Briefe interpretiert. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie sich als
Analphabetin aus den Inhalten keinen eigenen Reim habe machen
können.
Das Bundesamt stelle fest, die Beschwerdeführerin B._______ behaupte
einerseits, durch den Schwiegervater vom Tod ihres Sohnes erfahren zu
haben, anderseits sage sie aus, ihr Ehemann habe sie zum Grab des
Sohnes geführt. Für sie seien in diesem Zusammenhang zwei Situationen
besonders einschneidend gewesen. Erstens sei dies der Moment
gewesen, in dem sie von ihrem Schwiegervater erfahren habe, dass ihr
Sohn gestorben sei, und zweitens sei es der Besuch des Friedhofs
gewesen. In beiden Situationen sei sie emotional stark aufgewühlt
gewesen. Es sei keineswegs erstaunlich, dass sie in ihren Ausführungen
diese beiden Situationen durcheinanderbringe.
Die Vorinstanz mache weiter geltend, die Beschwerdeführerin B._______
habe den Raum, in dem sie mit ihren Kindern eingesperrt gewesen sei,
nicht genügend präzise umschreiben können. Weiter könne sie nicht
erklären, weshalb sie schliesslich aus der Haft entlassen worden sei, und
sie wisse auch nicht, wann ihr Sohn verletzt worden sei. Trotz der langen
Zeit seit diesem Ereignis habe sie bereits bei ihrer ersten Anhörung
überaus präzise Ausführungen zu den Umständen der Entführung
machen können. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass man erst einmal
froh sei, wenn man aus der Gefangenschaft von den Entführern
entlassen werde. Es wäre leichtsinnig, die Befreiung bei den Entführern
zu hinterfragen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin B._______
zu Hause ihren Mann vorgefunden habe, habe sie darauf schliessen
lassen, dieser habe ihre Freilassung bewirken können. Ihn nach den
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dafür nötig gewesenen Mitteln zu befragen, habe sich ihr aus Scham und
kulturellen Gründen verboten. Dass sie das genaue Datum, wann ihr
Sohn verletzt worden sei, nicht habe nennen können, sei nicht weiter
erstaunlich, da man bei anhaltender Unterernährung während der
Gefangenschaft in einem Keller jegliches Zeitgefühl verliere.
Mit der Asylrelevanz setze sich die Vorinstanz gar nicht erst auseinander.
Diese sei jedoch zweifelsfrei gegeben. Die drohende Verfolgung durch
die Familie H._______ gefährde den Beschwerdeführer A._______ und
dessen Familie konkret an Leib und Leben. Es gebe auch keine
innerstaatliche Fluchtalternative, wie sein Aufenthalt in M._______
belege.
Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer C._______ an
gesundheitlichen Problemen leide. Angesichts der prekären
medizinischen Versorgung im Heimatland würden solche zusätzlichen
Probleme die Rückkehr der Familie als unzumutbar erscheinen lassen.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Asylgesuche seien
aufgrund von Unstimmigkeiten und groben Widersprüchen in den
Aussagen der Beschwerdeführenden abgelehnt worden. Der
Rechtsvertreter versuche diese Unstimmigkeiten primär mit der
schlechten Kommunikation zwischen den Beschwerdeführenden, dem
grossen zeitlichen Abstandes zwischen den Ereignissen und den
Anhörungen und dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin
B._______ zu erklären. Seine komplizierten Erklärungen seien jedoch
nicht überzeugend.
3.4 In der Replik wird entgegnet, die Vernehmlassung enthalte keine
Argumente, welche inhaltlich entgegnet werden müssten. Dass die
Ausführungen in der Beschwerde der Vorinstanz zu kompliziert
erscheinen würden, spreche noch nicht gegen deren Plausibilität.
Vielmehr spreche die Reaktion des BFM dagegen, dass man sich
ernsthaft mit den einzelnen Argumenten auseinandersetzen wolle, was
einer sorgfältigen Abwägung bei der Glaubwürdigkeitsprüfung
widerspreche.
4.
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4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem
darauf ab, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft
seien. Dazu Folgendes:
Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage
zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu
einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise
wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen
oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei
dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen
Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein
realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante
Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des
zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der
unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen
Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder
Angaben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen).
Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie
ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen,
die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände
bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen
ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die
Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein
Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf
Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und
Nebensächlichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF
DIETER TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München
2007, S. 72 ff.).
4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil festgehalten hat,
dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle
aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13,
welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es
kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und
unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine
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entscheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon
ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser
Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten,
sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders
verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der
kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle – zumindest
ansatzweise – erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der
Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es
ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung
nicht berücksichtigt werden sollten.
4.3 Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, sind einige Angaben
der Beschwerdeführenden tatsächlich unstimmig. So gab der
Beschwerdeführer A._______ im ersten Asylverfahrens zu Protokoll, er
sei (…) zum Vater von H._______ gegangen, um das Geld
zurückzufordern (Akten BFM A1/8 S.4). Anlässlich der Anhörung im
zweiten Asylverfahren führte er dagegen (unter anderem) aus, er sei (…)
zu den Eltern von H._______ gegangen (a.a.O. B36/14 S.7). Auch die
Aussagen der Beschwerdeführerin B._______ sind diesbezüglich nicht
ganz stimmig (B35/14 S. 3 und B35/14 S.9). Die Erklärung in der
Beschwerde, wonach sie von ihrem Ehemann nicht über jeden Besuch
informiert worden sei, und die Ereignisse bereits Jahre zurückliegen
würden, vermögen die Widersprüche dabei zwar teilweise zu erklären.
Wie das BFM jedoch aufgezeigt hat, finden sich in den Aussagen der
Beschwerdeführenden weitere Ungereimtheiten, so beispielsweise
hinsichtlich des Umstandes, wie die Beschwerdeführerin B._______ vom
Tod ihres Sohnes erfahren hat. Zudem erstaunt, dass die
Beschwerdeführenden keinerlei Beweismittel, wie etwa die angeblichen
Quittungen und Drohbriefe, zu den Akten gegeben haben. Nicht
nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer A._______ nicht
hat erklären können, weshalb seine Familie von den Entführern
freigelassen worden sei (a.a.O. B36/14 S.4). Auf die entsprechende
Frage hat er bloss geantwortet, er habe Leuten Geld gegeben, um die
Freilassung seiner Familie zu bewirken. Wie sie dies gemacht hätten,
wisse er nicht. Gleichzeitig ist allerdings festzustellen, dass die
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Beschwerdeführerin B._______ die angebliche Entführung anlässlich der
summarischen Befragung im EVZ Kreuzlingen ausführlich und teilweise
detailliert schilderte. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, die hinteren
Sitzbänke im Auto seien nach hinten geklappt worden, damit sie und ihre
Kinder Platz haben würden. Wer eine Geschichte erfindet, hält sie in der
Regel möglichst einfach, da dies eine Herausforderung für das
menschliche Gehirn darstellt.
Eine Gesamtwürdigung der Akten und insbesondere der Protokolle der
Beschwerdeführenden lässt deren Vorbringen zwar aufgrund der
Unstimmigkeiten als zweifelhaft erscheinen, doch muss festgestellt
werden, dass die Ereignisse tatsächlich bereits Jahre zurückliegen und
Teile davon dennoch in einer gewissen Ausführlichkeit und Detailliertheit
geschildert werden.
4.4 Die generellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein
Asylsuchender in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden kann, sind
vorstehend erwähnt. Anzufügen bleibt Folgendes: Die Umschreibung der
Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht
klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als
Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3
EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende
Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist
bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter – wie
Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen – die physische
oder psychische Beeinträchtigung in Relation zur Dauer und Häufigkeit
sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen
Empfindlichkeit und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich
demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten
Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei
diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind
gemäss der von der ARK festgelegten und vom
Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis grundsätzlich hohe
Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie
müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen
ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. EMARK 1996
Nr. 28). Zudem bedarf es der Aktualität der Verfolgungssituation. Die
Furcht vor Verfolgung muss im Zeitpunkt der Flucht aus dem
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Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides
angedauert haben. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt
der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer
erfolgten Verfolgungsmassnahme oder der Kenntnisnahme einer
Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher
Zusammenhang besteht.
Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund von (mehreren) Unstimmigkeiten in
den Aussagen zweifelhaft, ob sich die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Vorbringen wirklich so zugetragen haben wie
behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls der Ansicht, dass
sie zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland nicht in asylrelevanter
Weise gefährdet sind. So sind nach der angeblichen Tötung von
H._______(…), und auch die Entführung der Beschwerdeführerin
B._______ und der Kinder ist (…) her. Dass die Familie von H._______
immer noch Willens sein soll, Rache zu üben, ist unwahrscheinlich, dies
insbesondere vor dem Hintergrund der Entführung und des Todes von
L._______. Seit diesem Ereignis im Jahre (…) ist nichts mehr geschehen,
was die oben definierte Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen
würde.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es einerseits legitim ist, wenn ein
Staat eine Person zur Leistung des Militärdienstes als allgemeine
Bürgerpflicht aufbietet, und anderseits ist es die Pflicht der
Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte, Verbrechen aufzuklären und
die Täter gerecht zu bestrafen. In diesem Zusammenhang ist es aufgrund
der vom Beschwerdeführer A._______ vorgebrachten Vorgeschichte
nicht verwunderlich, dass er zur Tötung H._______ befragt werden sollte
und deswegen gesucht wurde, schliesslich hat er Todesdrohungen
ausgesprochen. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil BVGE 2008/4 festgestellt, dass die Sicherheits und Justizbehörden
der drei irakischkurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia
grundsätzlich in der Lage und Willens sind, deren Einwohnern Schutz vor
Verfolgung zu gewähren.
4.5 Das BFM hat somit das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu
Recht abgelehnt. Der Antrag, I._______und J._______als Zeugen
anzuhören, ist ebenfalls abzuweisen, da diese an den für den Entscheid
des Gerichts zentralen Erkenntnissen nichts ändern könnten.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30 ]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
bis 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können
namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei
minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie
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Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz,
schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung
sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung
führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5
ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss,
dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymanyia)
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit
entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und
anschliessend auf dem Landweg durch den nach wie vor von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung
("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die
betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch
wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die
Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes
Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt
für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem
dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts
des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von
kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRGRegion stammen
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und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung
angebracht.
6.3.3 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker
rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des
Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindeswohl ist insbesondere
die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als
gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus
einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke Wirkung auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem
eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr.
31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.).
6.3.4 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer
A._______, dessen Ehefrau B._______ und die gemeinsamen Kinder
zuletzt rund sechs Jahre in M._______ (Provinz Dohuk) gelebt haben.
Eigenen Angaben zufolge haben sie in der Landwirtschaft gearbeitet, was
gerade einmal zum Überleben gereicht habe. Beruflich verfügen sie nicht
über eine besondere Ausbildung, und sie sind in der Schweiz
fürsorgeabhängig. Hinsichtlich des Beziehungsnetzes verfügt die
Beschwerdeführerin B._______ in der Provinz Dohuk über ihre Eltern und
drei Geschwister, während der Beschwerdeführer A._______ noch zwei
verheiratete Schwestern im Nordirak hat; seine Eltern sind im (…)
verstorben. Aufgrund dieser Umstände ist angesichts der zitierten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für Familien
mit Kindern bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist, zweifelhaft,
ob es ihnen möglich wäre, sich in ihrem Heimatland eine neue Existenz
aufzubauen.
In Würdigung sämtlicher Umstände ist daher festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers A._______, seiner
Ehefrau B._______ und deren gemeinsamen Kindern C._______,
D._______ und E._______ in den Irak zum heutigen Zeitpunkt
unzumutbar ist.
6.3.5. Anders stellt sich die Situation für die Beschwerdeführenden
G._______ und F._______ dar. Sie gehören nicht zur Kernfamilie von
A._______ und B._______. Hierzu zählen nur die Ehegatten und deren
minderjährige Kinder (vgl. Art. 51 AsylG). Ein Abhängigkeitsverhältnis ist
vorliegend nicht ersichtlich. Sodann ist – wie bereits ausgeführt –
festzustellen, dass der Vollzug für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRGRegion stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, grundsätzlich zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht
aufgrund der Akten davon aus, dass der Beschwerdeführer G._______
im Nordirak nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt und auch
wieder in der Landwirtschaft arbeiten könnte. Er ist sodann jung und
gesund, so dass er bei einer Rückkehr nicht konkret gefährdet sein
dürfte. Ausserdem hat er seit seiner Geburt in der Provinz Dohuk gelebt
und kennt die dortigen Sitten und Bräuche. Letzteres gilt auch für die
Beschwerdeführerin F._______. Bei Frauen ist zwar hinsichtlich dem
Vollzug der Wegweisung in den Nordirak Zurückhaltung angebracht,
jedoch kann sie bei der Rückkehr auf die Unterstützung ihres Bruders
G._______ zählen. Ausserdem leben noch zwei verheiratete Schwestern
sowie ein Onkel in der Provinz Dohuk. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher unter Würdigung der gesamten Umstände der Ansicht, dass es
ihnen zumutbar ist, in den Nordirak zurückzukehren.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der
Anordnung der Wegweisung abzuweisen. Soweit die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs von A._______, dessen Ehefrau B._______ und
deren gemeinsame Kinder C._______, D._______ und E._______
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betreffend, ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen,
den Aufenthalt der besagten Beschwerdeführenden nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art.
83 Abs. 4 AuG). Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden anteilsmässig aufzuerlegen. Da ihnen jedoch die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall sind die
Beschwerdeführenden mit ihren Begehren teilweise durchgedrungen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 500.– festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer A._______,
dessen Ehefrau B._______ und deren gemeinsame Kinder C._______,
D._______ und E._______ unzumutbar ist, weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer A._______,
dessen Ehefrau B._______ und deren gemeinsame Kinder C._______,
D._______ und E._______ vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 500. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons N._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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