Abtei lung V
E-6654/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Türkei,
alle vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
8. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6654/2008
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2005 und gelangten über
Griechenland, Italien und Frankreich am 19. Juli 2006 in die Schweiz,
wo sie am 20. Juli 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des
BFM in E._______ um Asyl nachsuchten. Dort wurden die
Beschwerdeführenden am 24. Juli 2006 summarisch befragt und für
den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton F._______
zugewiesen. Am 15. September 2006 hörte die zuständige kantonale
Behörde den Beschwerdeführer und am 28. September 2006 die
Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei wegen Militärdienstverweigerung aus der Türkei
geflohen. Vom 25. bis 28. November 2004 habe er einen Verwandten
bei sich zu Hause beherbergt. Am Tag nach dessen Abreise habe ihn
die Polizei gegen 23.30 Uhr in seinem Geschäft aufgesucht und fest-
genommen. Auf dem Polizeiposten habe man ihn über seinen Ver-
wandten ausgefragt, als Terrorist bezeichnet und erniedrigend behan-
delt. Am nächsten Morgen seien sein Vater und sein Anwalt gekom-
men, um ihn mitzunehmen. Obwohl beabsichtigt gewesen sei, dass er
von der Polizei direkt an die Militärbehörden überstellt werde, sei es
seinem Anwalt gelungen, eine Frist von drei bis vier Tagen zur Rege-
lung privater Geschäfte auszuhandeln. Danach hätte sich der Be-
schwerdeführer selber bei den Militärbehörden melden sollen. Von da
an sei er von der Polizei überwacht worden und habe Angst gehabt,
erneut festgenommen zu werden. Mitte Januar 2005 sei er, ohne sich
offiziell abzumelden, mit Frau und Kindern an eine andere Adresse in
Istanbul gezogen, habe seine Tochter an einer anderen Schule ange-
meldet und sein Geschäft im März 2005 an einen anderen Standort
verlegt. Die Polizei habe jedoch kurze Zeit später von seinem neuen
Geschäftssitz erfahren und ihn und seine Frau am neuen Wohnort er-
neut unter Druck gesetzt. Vier Monate lang habe er und seine Familie
diese Situation ertragen. Am 19. September 2005 habe er sein Ge-
schäft geschlossen und sei allein nach G._______ gegangen und dort
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in einer Pension gewohnt. Weil er für sich und seine Familie in der
Türkei keine Zukunft mehr gesehen habe, habe er mit seiner Ehefrau
und den beiden Töchtern am 12. Oktober 2005 die Türkei in Richtung
Griechenland verlassen. Am 13. Oktober 2005 sei seine Tochter krank
geworden und so hätten sie bei den griechischen Behörden um Asyl
nachsuchen müssen. Anfang 2006 sei ihr Asylgesuch in Griechenland
abgelehnt worden. Sie hätten aufgrund der schlechten Erfahrungen mit
den Behörden in Griechenland auf eine Beschwerdeeinreichung ver-
zichtet, seien weiter nach Italien gereist und hätten dort ebenfalls um
Asyl nachgesucht. Von den italienischen Behörden hätten sie wegen
des vorgängigen Asylverfahrens in Griechenland dorthin zurückge-
bracht werden sollen. Deshalb seien sie am 26. April 2006 nach Frank-
reich weitergereist. Auch die französischen Behörden hätten beabsich-
tigt, sie nach Griechenland zurückzuweisen, also seien sie in die
Schweiz weitergereist, wo sie am 20. Juli 2006 um Asyl nachgesucht
hätten.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte im Wesentlichen geltend,
wegen der Probleme ihres Ehemannes im Zusammenhang mit dem
Militärdienst von der türkischen Polizei unter Druck gesetzt worden zu
sein. Auch die ältere Tochter sei wegen der Probleme des Vaters be-
lästigt worden. Deshalb hätten sie entschieden, die Türkei zu verlas-
sen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter
anderem einen Auszug aus dem Zivilstandsregister, ein Dokument be-
treffend das Geschäft in der Türkei, ein Steuerformular, zwei Schrei-
ben von Nachbarn, ein Faxschreiben des türkischen Anwalts
H._______, eine Bestätigung über den Schulwechsel der älteren
Tochter, eine notarielle Bestätigung betreffend das Sorgerecht für die
Kinder, sowie zwei Dokumente betreffend den Militärdienst des
Beschwerdeführers zu den Akten. Ferner legte der Beschwerdeführer
seinen Fahrausweis sowie das Familienbüchlein ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2008 stellte das Bundesamt fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehn-
te die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 29. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
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beantragten die Beschwerdeführenden die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 9. Juli 2008 die Be-
schwerde ab und bestätigte den angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung.
II.
E.
Mit Eingabe vom 8. August 2008 reichten die Beschwerdeführenden
beim BFM ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein und bean-
tragten die wiedererwägungsweise Aufhebung der rechtskräftigen Ver-
fügung des BFM vom 28. März 2008, die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festszustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den zwei Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes
des Kantons F._______ vom 24. Juli 2008 und vom 7. August 2008, ein
Schreiben von Dr. med. I._______ vom 25. Juli 2008, einen Bericht des
Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, ein Schreiben des tür-
kischen Rechtsanwalts H._______, einen Auszug aus einem Urteil des
Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Mai 2008, einen Pressebericht
von „Connection e.V.“, Fotoaufnahmen vom Bruder des Be-
schwerdeführers, sowie ein Schreiben von Verwandten zu den Akten.
Am 25. August 2008 wurden Arztzeugnisse des Kantonalen Psychiatri-
schen Spitals und des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes
vom 21. respektive 25. August 2008 nachgereicht.
F.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, die Verfü-
gung vom 28. März 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die
Begründung der Verfügung wird, soweit entscheidrelevant, in den Er-
wägungen eingegangen.
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G.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Wie-
dererwägungsentscheids sowie des ursprünglichen Asyl- und Wegwei-
sungsentscheids der Vorinstanz, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Be-
schwerdeführenden den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den ein Schreiben des Spitals F._______ vom 21. August 2008, zwei
Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kan-
tons F._______ vom 21. August 2008 und vom 17. Oktober 2008 und
ein Schreiben des Kantonalen Psychiatrischen Spitals von J._______
vom 19. September 2008 zu den Akten.
H.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2008 provisorisch und mit Zwischenverfügung vom
28. Oktober 2008 definitiv aus. In der zweiten Verfügung verzichtete er
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies für das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und überwies der Vorinstanz eine Kopie der
Beschwerdeschrift zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung.
I.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel, namentlich Pressemitteilungen betreffend die
Tötung eines Bekannten des Beschwerdeführers in Kopie zu den Ak-
ten, welche der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 4. November 2008 der Vorinstanz zur Berücksichtigung im Rah-
men der Vernehmlassung nachreichte.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2008 hielt die Vorinstanz
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vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung von Be-
schwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung
von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass
nach Lehre und konstanter Praxis Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechts-
mittelweg weitergezogen werden können (vgl. etwa Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 7 S. 43; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.),
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Abgesehen von der im vorliegenden Verfahren nicht massgeblichen
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Bestimmung von Art. 58 VwVG wird die Wiedererewägung im Gegen-
satz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Unter gewissen Vor-
aussetzungen leitete die frühere bundesgerichtliche Praxis einen An-
spruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 aBV ab; diese be-
hält unter Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) weiterhin
ihre Gültigkeit (vgl. dazu BGE 127 I 137 E. 6). So wird einerseits ein
Anspruch auf Wiedererwägung bejaht, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Anderer-
seits besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung analog zur gesetzli-
chen Regelung von Art. 66 VwVG, sofern Revisionsgründe angerufen
werden können, weshalb mithin die früher unangefochten gebliebene,
formell rechtskräftig gewordene Verfügung wiedererwägungsweise ab-
zuändern ist (vgl. statt vieler URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O, S. 178;
EMARK 1993 Nr. 25 S. 178 f., 1995 Nr. 21 S. 202 ff. und Nr. 14
S. 129 f.). Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Re-
geln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17
E. 2 S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung,
wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränder-
ten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich rele-
vanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigerufen werden soll. Ebenso können Vorbrin-
gen dann nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in
einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung
hätten geltend gemacht werden können; weder können Verwaltungs-
entscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer
wieder in Frage gestellt werden, noch kann das Institut des Wiederer-
wägungsgesuchs dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwer-
de zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O, S. 51).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
Seite 7
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
In ihrem Wiedererwägungsgesuch machen die Beschwerdeführenden
bezüglich der beantragten Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl geltend, es hätten sich nach Erlass der vor-
instanzlichen Verfügung neue erhebliche Tatsachen zugetragen und es
würden neue Beweismittel beigebracht.
4.1 Sie führen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe
glaubwürdig ausgeführt, dass er aus ideologischen Gründen gegen
den Krieg sei und deswegen den Militärdienst verweigert habe und
auch in Zukunft keinen Militärdienst leisten könne. Aufgrund der neu-
esten Erkenntnisse zur Situation in der Türkei habe das Verwaltungs-
gericht Dresden mit Urteil vom 5. Mai 2008 einem Kriegsdienstverwei-
gerer aus der Türkei Abschiebungsschutz geboten. Das Verwaltungs-
gericht Dresden sei zur Überzeugung gelangt, der Dienstverweigerer
wäre bei einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
ausgesetzt. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Wegweisung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
mit Mehrfachverurteilung und Misshandlungen im Gefängnis rechnen
müsste. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer einen Verwandten
beherbergt und kurdische Zeitschriften verkauft habe und auch auf-
grund seiner Herkunft aus einer Familie mit politischen Aktivisten die
Gefahr von Verfolgung und Unterdrückung durch die türkischen Behör-
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den bestehe. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft der Besschwerde-
führenden anzuerkennen und ihnen sei antragsgemäss Asyl zu ge-
währen.
4.2 Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden und hier zu bestäti-
genden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Vorinstanz führt
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die eingereich-
ten Beweismittel, namentlich das Schreiben der Verwandten sowie die
Bilder des Bruders des Beschwerdeführers, auf welchen seine Verlet-
zungen infolge Misshandlungen durch die türkischen Behörden zu se-
hen seien, hätten einerseits bereits im ordentlichen Verfahren beige-
bracht werden können und seien andererseits nicht erheblich. Auch
das Schreiben des türkischen Anwalts der Beschwerdeführenden sei
nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal bereits
während des ordentlichen Verfahrens ein Schreiben mit ähnlichem In-
halt eingereicht und in die Entscheidfindung miteinbezogen worden
sei. Was das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Mai 2008
betreffe – das Beschwerdeverfahren sei zu diesem Zeitpunkt noch
hängig gewesen – werde daran erinnert, dass eine andere Würdigung
eines ähnlich oder gleich gelagerten Sachverhalts keinen Revisions-
grund darstelle. Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten,
es treffe zwar zu, dass zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsge-
richts Dresden die Beschwerde noch hängig gewesen sei. Indessen
sei das Urteil erst im Juli 2008, also nach Abschluss des Beschwerde-
verfahrens publiziert worden und habe somit nicht früher vorgebracht
werden können.
Unabhängig vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Urteils des Ver-
waltungsgerichts Dresden ist vorliegend festzuhalten, dass eine ande-
re rechtliche Würdigung eines angeblich ähnlich oder gleich gelager-
ten Sachverhalts – vorliegend eines erstinstanzlichen Verwaltungsge-
richts eines deutschen Bundeslandes – revisionsrechtlich nicht rele-
vant sein kann (vgl. hierzu etwa URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 96
mit weiteren Hinweisen). Auch betreffend der übrigen Beweismittel ist
vorliegend den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung voll-
umgänglich zuzustimmen. Zudem sind auch die nachträglich einge-
reichten Beweismittel, namentlich die Pressemitteilungen zur Tötung
eines Bekannten des Beschwerdeführers, nicht geeignet, zu einer an-
deren Einschätzung zu führen. Bei dieser Sachlage kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine erheblichen Tatsachen
oder entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
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BGG (vgl. Art. 45 VGG) vorliegen. Demnach ist die von der Vorinstanz
verfügte Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien abzulehnen,
zu bestätigen.
5.
Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden ausserdem in ih-
rem Wiedererwägungsgesuch die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich der Sachverhalt in wiedererwä-
gungsrechtlich relevanter Weise verändert hat, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen lässt.
5.1 In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführenden
auf den schlechten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers
und den Umstand, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat wegen
seiner Militärdienstverweigerung festgenommen werden und somit die
notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten würde. Ausser-
dem könnte er unter diesen Umständen keiner Erwerbstätigkeit nach-
gehen und somit nicht für den Unterhalt seiner Familie sorgen.
Auch aufgrund des Gesundheitszustandes der psychisch schwer an-
geschlagenen Tochter, welche derzeit ebenfalls nicht reisefähig sei, er-
weise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Das ablehnende
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Tochter D._______
ein Schock gewesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich seither
dramatisch verschlechtert. Sie leide unter massiven Angstzuständen
und Atemproblemen. Sämtliche Symptome der Posttraumatischen
Belastungsstörung seien wieder aufgetreten. Gemäss der leitenden
Ärztin des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons
F._______ werde möglicherweise sogar eine Klinikeinweisung erfor-
derlich.
5.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
und der Tochter D._______ und die Behandelbarkeit ihrer
Erkrankungen in der Türkei verweist die Vorinstanz auf ihre
Ausführungen in der ursprünglichen Verfügung. Ausserdem ergebe
sich aus den Arztberichten, dass die Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes mit der Perspektive einer
Rückkehr in die Heimat zusammenhänge. Dies sei nicht ungewöhnlich
und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden mit
einer Depression oder gar Suizidgefahr von Personen, deren
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Asylgesuch abgelehnt worden sei, könne in der Praxis häufig
beobachtet werden. Demnach sei es Aufgabe des behandelnden Arz-
tes, den Patienten auf die bevorstehende Rückkehr in die Heimat vor-
zubereiten und ihm dabei zu helfen, das erlebte Trauma zu akzeptie-
ren. Ausserdem hätten auch Personen in Haft Zugang zu medizini-
scher Versorgung. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Militärdienst
einberufen werden würde, wäre er aufgrund seines Ge-
sundheitszustandes untauglich und würde somit aus medizinischen
Gründen von seiner Pflicht, Militärdienst zu leisten, befreit werden.
5.3 Der Gesundheitszustand der Tochter D._______ lässt sich
aufgrund des eingereichten Arztberichtes des Spitals F._______ vom
21. August 2008 sowie der Berichte der Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienste des Kantons F._______ vom 21.
August 2008 und vom 17. Oktober 2008 wie folgt zusammenfassen:
Seit Dezember 2006 wird D._______ aufgrund einer
Posttraumatischen Belastungsstörung psychiatrisch betreut. Im Juli
2008 hat sich ihr Gesundheitszusand derart verschlechtert, dass im
August 2008 eine Hospitalisierung notwendig geworden ist. Die
Tochter leidet an ausgeprägten Angstzuständen, verbunden mit so
genannten Flash-backs, Atemproblemen, Ein- und Durchschlafstö-
rungen, Alpträumen, Appetitlosigkeit sowie Antriebslosigkeit. Aufgrund
ihrer schlechten psychischen Verfassung ist sie zur Zeit nicht reisefä-
hig. Die Tochter ist suizidgefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr von
Kurzschlusshandlungen.
Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich offen-
sichtlich erheblich verschlechtert, wie sich den eingereichten Arztzeug-
nissen entnehmen lässt. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes
ist auch er zur Zeit nicht reisefähig. Vom Ambulatorium für Folter- und
Kriegsopfer wurde bei ihm eine „Anpassungsstörung mit vorwiegend
anderen Gefühlen“ diagnostiziert. Möglicherweise leidet auch er an ei-
ner Posttraumatischen Belastungsstörung. Im klinischen Sinn gilt er
als durch Foltererlebnisse traumatisiert. Zudem musste der Beschwer-
deführer vom 13. bis 29. August 2008 hospitalisiert werden, zumal er
an einer Depression leidet und eine Selbstgefährdung nicht ausge-
schlossen werden konnte.
5.4 Unter den gegebenen Umständen geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass bereits der Vollzug der Wegweisung die Be-
schwerdeführenden – insbesondere die Tochter D._______ – einer
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existenziellen Gefährdung aussetzen würde, die voraussichtlich auch
durch geeignete Vollzugsmassnahmen nicht mit hinreichender
Sicherheit kompensiert werden könnten. Insoweit ist von einer
wiedererwägungsrechtlich relevanten veränderten Sachlage
auszugehen und der Vollzug erweist sich heute schon aus diesem
Grund als unzumutbar. Die Frage der Behandelbarkeit der massiven
psychischen Erkrankung der Tochter D._______ und des
Beschwerdeführers im Heimatstaat kann damit letztlich offen bleiben.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. Bei dieser Sachlage
kann auf die Prüfung des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse
verzichtet werden. Das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme
aller Beschwerdeführenden (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10-11)
anzuordnen.
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen und die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. März 2008 sind
aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 – 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, da das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die
Wegweisung angeordnet hat.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdefüh-
renden ein Teil der Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend gegeben sind, ist
von einer Kostenauflage abzusehen.
7.2 Bei der Festlegung der zu reduzierenden (vgl. Art. 7 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
durch die Vorinstanz zu begleichenden Parteientschädigung ist zu be-
rücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptvorbrin-
gen nicht durchgedrungen sind. Die diesbezüglichen Parteikosten er-
Seite 12
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weisen sich damit nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE); der zur Teilgutheissung der Be-
schwerde führende Aufwand im Zusammenhang mit der Dokumentati-
on der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der
Tochter lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Die in
diesem Sinne notwendigen Parteikosten werden in Anwendung von
Art. 14 Abs. 2 VGKE unter Berücksichtigung aller massgebenden Be-
rechnungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.-- festge-
legt (inklusive Mehrwertsteuer- und Auslagenanteil).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.--,
welche durch das BFM auszurichten ist, zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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