B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6654/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Suisse,
Bureau de consultation juridique,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. November 2017 / N (…).
E-6654/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
im Jahr (…) und gelangte am 24. Juni 2017 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 6. Juli 2017 wurde beim Beschwerdeführer im Auftrag des SEM
eine radiologische Untersuchung (Knochenaltersbestimmung nach der
Methode von Greulich und Pyle) durchgeführt. Sie ergab ein Knochenalter
von neunzehn Jahren oder mehr.
A.c Am 13. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten A12/13). Dabei wurde ihm das rechtliche Ge-
hör zu seiner Registrierung als volljährige Person (mit hypothetischem Ge-
burtsdatum 1. Januar 1999), zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum
medizinischen Sachverhalt gewährt. Der Beschwerdeführer führte aus, er
sei (…) Jahre alt. Er könne als Beleg für sein Alter seine Tazkira beibringen.
Er wolle nicht nach Bulgarien zurück und er sei, abgesehen davon, dass er
an (…) manchmal Schmerzen habe, gesund.
A.d Am 21. Juli 2017 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) um
Übernahme des Beschwerdeführers. Dem Übernahmeersuchen legte es
den Befund der radiologischen Untersuchung bei und wies darauf hin, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit unglaubhaft
sei.
Die bulgarischen Behörden liessen sich zum Übernahmeersuchen innert
der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht vernehmen.
A.e Am 25. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine
afghanische Tazkira und eine Geburtsurkunde zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 8. November 2017 – eröffnet am 20. November 2017 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang nach Bulgarien zurückge-
führt werde. Den Kanton C._______ beauftragte es mit dem Vollzug der
Wegweisung, es verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, eine
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung.
C.
Mit Rechtmitteleingabe vom 24. November 2017 gelangte der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Zustän-
digkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs sei festzustellen.
Eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Rah-
men einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über
die Erteilung der aufschiebende Wirkung von Vollzugshandlungen abzuse-
hen, und es sei ihm unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als Rechts-
beiständin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beilagen
liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. September 2017 zur Situa-
tion in Bulgarien, eine Sozialhilfebestätigung vom 24. November 2017,
eine E-Mail gleichen Datums sowie eine Abgabequittung der Schweizeri-
schen Post einreichen und stellte eine Vollmacht in Aussicht.
D.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 27. November 2017 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Bulgarien gestützt
auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
E.
Mit Eingabe vom 28. November 2017 reichte die Rechtsvertreterin die in
Aussicht gestellte Vollmacht zu den Akten.
E-6654/2017
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Anträge
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Den Antrag auf Gewäh-
rung der anwaltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wies sie ab, und sie lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde und
insbesondere auch zum Bericht der SFH vernehmen zu lassen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezem-
ber 2017 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer innert der
am 9. Januar 2018 verlängerten Frist für die Abgabe einer Replik das Ori-
ginal seiner Tazkira und ein Bestätigungsschreiben des Ältestenrates sei-
nes Herkunftsdorfes mit Briefumschlag einreichen und darum ersuchen,
diese Dokumente von Amtes wegen zu übersetzen.
I.
I.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 reichte die Rechtsvertreterin mit er-
gänzenden Ausführungen den Asylentscheid der bulgarischen Behörden
vom (…) 2017 und das dazugehörige Anhörungsprotokoll vom (…) 2017
zu den Akten. Des Weiteren ersuchte sie um wiedererwägungsweise Ge-
währung der amtlichen Rechtsverbeiständung.
I.b Mit separater Eingabe gleichen Datums liess der Beschwerdeführer ei-
nen medizinischen Bericht vom 6. Dezember 2018 einreichen, aus dem
hervorgehe, dass er während der Haft in Bulgarien (…) worden sei. Zudem
habe der behandelnde Psychiater bei ihm (…) diagnostiziert, die einer pro-
fessionellen Behandlung bedürfe. Er riskiere bei einer Überstellung nach
Bulgarien eine Retraumatisierung ohne Zugang zu einer indizierten medi-
zinischen Behandlung. Ein Wegweisungsvollzug nach Bulgarien wäre des-
halb aus medizinischen Gründen unzulässig.
J.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vo-
rinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein und verlegte den Ent-
scheid über den Antrag auf wiedererwägungsweise Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt.
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Seite 5
K.
Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom
8. März 2019 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
L.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 10. April 2019 an
den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der
Beschwerde.
M.
Am 12. November 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfah-
rensstandanfrage der Rechtsvertreterin vom 11. November 2019, mit der
diese eine Bestätigung betreffend Integrationsbestrebungen ihres Man-
danten einreichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-6654/2017
Seite 6
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss
Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asyl-
gesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das
Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-6654/2017
Seite 7
3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten
Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist, und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaa-
tes durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am (…) 2016
in Bulgarien um Asyl nachgesucht habe. Die bulgarischen Behörden hätten
innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen vom 21. Juli 2017
keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 5. August 2017 an Bulgarien
übergegangen sei. Das Resultat der Handknochenanalyse zur Altersbe-
stimmung von neunzehn Jahren oder mehr weiche deutlich von der Alters-
angabe des Beschwerdeführers ab. Mit der eingereichten Tazkira könne
kein gesicherter Identitätsnachweis erbracht werden, weil solche Doku-
mente bekanntlich leicht gefälscht werden könnten. Sein Verhalten und
äusseres Erscheinungsbild entspreche nicht demjenigen einer (…)jährigen
Person. Des Weiteren hätten die bulgarischen Behörden dem Übernahme-
ersuchen (implizit) zugestimmt, was darauf schliessen lasse, dass er auch
in Bulgarien als volljährig gelte. Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs
gemachten Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Bulgariens nicht
zu widerlegen. Die Abnahme von Fingerabrücken von Personen, die illegal
in das Hoheitsgebiet eines Dublin-Staates einreisen oder um Asyl nachsu-
chen würden, stütze sich auf die Eurodac-Verordnung und somit auf eine
rechtliche Grundlage. Der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Bulgariens, weil es
grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den zuständigen
Staat selber zu bestimmen.
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Seite 8
Bulgarien habe die Verfahrens-, Qualifikations- und Aufnahmerichtlinie
(2013/32/EU, 2011/95/EU, 2013/33/EU) ohne Beanstandungen seitens der
Europäischen Kommission umgesetzt und sei sowohl Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vor, dass sich dieser Staat nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht kor-
rekt durchführe. Zudem ergäben sich auch keine Hinweise darauf, Bulga-
rien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Er sei
bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung gehalten, sich nöti-
genfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehen-
den Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern. Es sei auch nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulga-
rien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage ge-
raten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat
überstellt würde. Ferner lägen weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO (Abhängige Personen) noch Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souverä-
nitäts-Klausel) vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflich-
ten würden. Aufgrund der Akten lägen auch keine die Anwendung der Sou-
veränitäts-Klausel aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) rechtfertigenden Um-
stände vor.
4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe insbesondere entgegen, aus den Akten gehe hervor, dass er in
Bulgarien gestützt auf die eingereichte Tazkira mit dem Geburtsdatum (…)
registriert worden sei, womit feststehe, dass er dort als unbegleiteter Min-
derjähriger gegolten habe. Seine Minderjährigkeit sei trotz der beim SEM
eingereichten Tazkira nicht anerkannt worden, was eine unkorrekte Sach-
verhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
Des Weiteren führt er unter Hinweis auf den Bericht der SFH und im Inter-
net abrufbare Quellen mit Berichten und Urteilen zur Situation asylsuchen-
der Personen in Bulgarien aus, das Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens
weise systemische Schwachstellen auf. Es bestehe für ihn, der von der
Türkei herkommend nach Bulgarien eingereist sei, aufgrund des Abkom-
mens zwischen diesen beiden Staaten ein erhebliches Risiko, in die Türkei
abgeschoben zu werden. Die Vorinstanz hätte aus humanitären Gründen
von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
E-6654/2017
Seite 9
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an der Unglaubhaftigkeit
der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers fest. Die
bulgarischen Behörden hätten dem Wiederaufnahmeersuchen nicht still-
schweigend zugestimmt, wenn sie von seiner Minderjährigkeit ausgegan-
gen wären. Der Bericht der SFH sei ein Dokument mit allgemeinem Cha-
rakter, und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die in der Beschwerde mit Ver-
weis auf diverse Berichte und Urteile regionaler Gerichte geltend gemach-
ten Mängel allgemeiner Natur im bulgarischen Asylwesen für ihn ein Weg-
weisungshindernis darstellten. Es obliege dem Beschwerdeführer im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht den Stand seines Asylverfahrens in Bulga-
rien bekannt zu geben. Gemäss aktuellen Hintergrundberichten sei für so-
genannte Dublin-Rückkehrer der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet.
Sollte das Asylverfahren in Bulgarien bereits abgeschlossen sein, seien die
bulgarischen Behörden verpflichtet, dieses wieder aufzunehmen und ent-
sprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzuschliessen. Der Be-
schwerdeführer habe nicht darzutun vermocht, dass sie sich weigern wür-
den, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
4.4 Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik zu seinem Verhalten und
äusseren Erscheinungsbild ausführen, der Verfasser der angefochtenen
Verfügung sei nicht die gleiche Person, die ihn bei der BzP befragt habe.
Der Augenschein stelle bei der Altersbestimmung lediglich ein Indiz dar und
sei subjektiv. Da noch keine direkte Bundesanhörung stattgefunden habe,
könne sich die Vorinstanz auch kein abschliessendes Bild über die geltend
gemachte Minderjährigkeit machen. Insgesamt sei festzuhalten, dass sie
den Untersuchungsgrundsatz verletzt, den Sachverhalt nicht korrekt fest-
gestellt und das rechtliche Gehör sowie Art. 3 der Kinderrechtskonvention
verletzt habe. Des Weiteren sei unter Verweis auf die zitierten Berichte und
den Brief des Direktors der „European Commission Direktorate-General
Home Affairs“ an die bulgarischen Behörden nochmals festzuhalten, dass
er bei einem Wegweisungsvollzug nach Bulgarien eine Kettenabschiebung
nach Afghanistan riskiere, wo er einer erheblichen Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt würde. Ausserdem gehe aus dem letzten Bericht von AIDA (Asylum
Information Database) hervor, dass neuere Gesetzesänderungen in Bulga-
rien zu einer Zunahme von Inhaftierungen asylsuchender Personen geführt
habe. Afghanen seien davon besonders betroffen, weil ihre Asylgesuche „a
priori“ als aussichtslos qualifiziert würden. Zudem sei in einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 7. Dezem-
ber 2017 (S.F. and others v. Bulgaria [application no. 8138/16]) betreffend
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Seite 10
eine in Bulgarien inhaftierte irakische Familie festgestellt worden, dass die
Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzten.
4.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung fest, die Dif-
ferenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem
festgestellten Knochenalter betrage mindestens (…) Jahre. Dies sei zwar
kein Beweis für seine Volljährigkeit, aber zumindest ein starkes Indiz dafür,
dass er wesentlich älter sei als angegeben. Es erstaune ferner, dass das
Original der Tazkira erst im Februar 2018 eingereicht worden sei. Dies
umso mehr als sie ihm direkt vor seiner Ausreise aus Afghanistan ausge-
händigt worden sei. Das SEM gehe deshalb nach wie vor von seiner Voll-
jährigkeit aus. Die bulgarischen Behörden hätten dem Wiederaufnahmeer-
suchen stillschweigend zugestimmt, weshalb kein Grund bestehe, die Re-
gistrierung des Beschwerdeführers durch die bulgarischen Behörden als
volljährige Person anzuzweifeln. Hätten sie Zweifel an seiner Volljährigkeit
gehabt, wäre das Ersuchen des SEM mit ebendieser Begründung abge-
lehnt worden.
Zum eingereichten Arztbericht hielt das SEM fest, Bulgarien verfüge über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Für das weitere Dublin-Ver-
fahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, die erst kurz vor der
Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem trage das SEM dem aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der
Überstellung nach Bulgarien Rechnung, indem es die dortigen Behörden
über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Be-
handlung informiere. Die neu geltend gemachte Inhaftierung und (…) wi-
dersprächen der Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP, er sei in
Bulgarien (…) Monate lang im Flüchtlingslager D._______ untergebracht
gewesen. Der Befürchtung, bei einer Überstellung sofort wieder in Haft ge-
nommen zu werden, sei zu entgegnen, dass Bulgarien seit den Geset-
zesanpassungen von 2015 vorsehe, dass das Asylverfahren von Dublin-
Rückkehrern auf jeden Fall wieder aufgenommen werde, falls es geschlos-
sen worden sei. Bei einem noch hängigen oder abgeschlossenen Asylver-
fahren kämen die rückkehrenden Personen in eine Asylunterkunft. Es sei
deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Bulgarien inhaftiert würde.
4.6 In der Stellungnahme wurde entgegnet, es sei erstaunlich, dass die
Vorinstanz weiterhin davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in Bulga-
rien als volljähriger Asylsuchender registriert worden sei, obwohl die bulga-
rischen Asylakten das Gegenteil bewiesen. Sie wäre zumindest verpflichtet
E-6654/2017
Seite 11
gewesen, ihre Vermutung der Volljährigkeit mit den bulgarischen Behörden
abzuklären. Der Beschwerdeführer sei bei der Einreichung seines Asylge-
suchs und zum Zeitpunkt des Übernahmeersuchens an die bulgarischen
Behörden minderjährig gewesen. Das SEM habe den Sachverhalt falsch
festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt,
wenn es behaupte, er sei in Bulgarien nicht als minderjährige Person an-
erkannt gewesen. Aus den bulgarischen Asylakten gehe auch hervor, dass
die dortigen Behörden nicht in der Lage gewesen seien, sein Asylgesuch
korrekt und im Einklang mit den europäischen Standards sowie der Kinder-
rechtskonvention zu prüfen; er habe in Bulgarien keinen Zugang zu einem
rechtsstaatlich korrekten und fairen Asylverfahren gehabt. Er riskiere bei
einer Überstellung eine Kettenabschiebung nach Afghanistan und eine In-
haftierung sowie unmenschliche Behandlung. Zudem sei eine Retraumati-
sierung wahrscheinlich. Er sei eine verletzliche Person, welcher Umstand
bei der Überstellungsprüfung wohlwollend berücksichtigt werden müsse.
Die Wegweisung nach Bulgarien erweise sich deshalb auch aus medizini-
scher Sicht als unzulässig. Schliesslich sei das vorliegende Dublin-Verfah-
ren nach fast zwei Jahren als unverhältnismässig lange zu qualifizieren.
5.
Aufgrund der nachstehenden Erwägung 6 kann offen bleiben, ob die Vor-
instanz zur Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegan-
gen ist. Offen gelassen werden kann auch, ob die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zur Korrektur
und Weiterführung des blossen Zuständigkeitsverfahrens zurückzuweisen
wäre. Schliesslich braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme bei der rechtmässigen Ermes-
sensausübung aus humanitären Gründen zu einem Selbsteintritt führen
könnten.
6.
6.1 Das Dublin-System basiert nicht nur auf der Idee, das sogenannte
"asylum shopping" (Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asyl-
verfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets) zu verhindern,
sondern es soll der antragstellenden Person gleichzeitig einen effektiven
Zugang zum Asylverfahren in einem dieser Staaten gewährleisten, und
dies innert vernünftiger Frist (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-
Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3). Dem Problem der langen
Verfahrensdauer bei Wiederaufnahmeverfahren wurde in der Dublin-III-VO
dahingehend Rechnung getragen, dass von einer maximalen erstinstanz-
lichen Verfahrensdauer von zweiundzwanzig Monaten ausgegangen wird
E-6654/2017
Seite 12
(drei Monate für den Wiederaufnahmeantrag [Art. 23 Dublin-III-VO]; ein
Monat für ein Wiederaufnahmegesuch [Art. 25 Dublin-III-VO]; maximale
materielle Frist von achtzehn Monaten für den Vollzug des Überstellungs-
entscheides [Art. 29 Dublin-III-VO]). Ein Beschwerdeverfahren sollte ver-
nünftigerweise höchstens zwölf Monate dauern, womit sich eine maximale
Verfahrensdauer von insgesamt vierunddreissig Monaten ergibt. Die Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2017 in der Schweiz um
Asyl nachgesucht hatte und sich seither in einem reinen Zuständigkeitsver-
fahren befindet, ohne dass er effektiven Zugang zum materiellen Asylver-
fahren erhalten hätte, steht dem im Rahmen des Dublin-Systems gewich-
tigen Beschleunigungsgebot im heutigen Zeitpunkt entgegen. Diese lange
Verfahrensdauer ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Das Be-
schwerdeverfahren ist seit rund achtundzwanzig Monaten hängig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu verantworten. Zudem dürfte – unbesehen
davon, dass die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Dublin-III-VO erst mit
dem Entscheid über die Beschwerde zu laufen beginnt (vgl. BVGE
2015/19) – eine weitere Verzögerung unter Umständen auch dadurch zu
erwarten sein, dass sich Bulgarien für das vorliegende Verfahren für unzu-
ständig erklären könnte. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschwerde-
führer – selbst wenn von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt des Einrei-
chens seines Asylgesuchs auszugehen wäre – jung ist. Zudem ergibt sich
aus der eingereichten Bestätigung vom 25. September 2019, dass er seit
September 2018 einen (…) absolviert, was auf Anpassungsbemühungen
schliessen lässt. Zusammenfassend würde es dem Beschleunigungsgebot
zuwiderlaufen, im jetzigen Zeitpunkt – insgesamt zweiunddreissig Monate
nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz – eine Wiederanhebung des
Asylverfahrens in einem Drittstaat zu veranlassen (vgl. Urteile des BVGer
D-3394/2017 vom 30. August 2019, E-26/2016 vom 16. Januar 2019,
E- 1532/2017 vom 8. November 2017, D-6982/2011 vom 9. August 2013
und E-2310/10 vom 2. September 2010).
6.2 Im Lichte der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung von
Sinn und Zweck der Dublin-III-VO hat die Schweiz im vorliegenden Einzel-
fall von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich für die
Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig zu erklä-
ren.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom
8. November 2017 ist aufzuheben und die Sache ist an das SEM zurück-
E-6654/2017
Seite 13
zuweisen mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchzuführen und materiell über das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 24. Juni 2017 zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 30. Novem-
ber 2017 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art.65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Ent-
scheid über den am 21. Januar 2019 erneuerten Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wird damit hinfällig. Mangels eingereichter Kostennote sind die not-
wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE) und in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes we-
gen auf Fr. 1‘800.– festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6654/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. November 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird
an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen und materiell über das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2017 zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1‘800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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