B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6654/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Rechtsschutz für
Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom
5. Dezember 2019.
E-6654/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 31. August
2019 in die Schweiz ein und suchte am 2. September 2019 im Bundes-
asylzentrum (BAZ) in Bern um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten, minderjährigen Asylsu-
chenden (UMA) vom 19. September 2019 gab er an, er sei (...) Jahre alt
und sei am [Geburtsdatum als Minderjähriger] geboren.
C.
Am 26. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den
[Geburtsdatum als Volljähriger] gewährt. Hierzu führte das SEM aus, dass
sein angegebenes Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger]
weder glaubhaft gemacht noch belegt sei. Seine Angaben anlässlich der
Erstbefragung UMA seien vage und substanzlos ausgefallen. Gemäss sei-
nen Aussagen kenne er sein Geburtsdatum einzig durch mündliche Aussa-
gen von seinem Vater, mit welchem er vor seiner Erstbefragung gespro-
chen habe, was einer Parteibehauptung gleiche. Es erstaune, dass er sein
Geburtsdatum einzig im europäischen Kalender, nicht jedoch gemäss af-
ghanischem Kalender kenne, obwohl er 12 Jahre zur Schule gegangen und
im Besitz einer Tazkara sei. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe sein
Geburtsdatum ([Geburtsdatum als Minderjähriger]) vom afghanischen in
den europäischen Kalender umgerechnet, mache in diesem Zusammen-
hang keinen Sinn. Im Weiteren kenne er weder das Alter seiner Eltern noch
seiner Geschwister, und auch das Datum der Beendigung seiner Schulzeit
oder sein damaliges Alter habe er nicht angeben können. Seine Aussage
zu seiner Einschulung mit (…) oder (…) Jahren sei ebenfalls vage geblie-
ben. Schliesslich habe er keine Belege für seine angebliche Minderjährig-
keit und sein behauptetes Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minder-
jähriger] eingereicht, weshalb seine Altersangabe völlig unbelegt sei. Somit
würden erhebliche Zweifel am angegebenen minderjährigen Alter von (...)
Jahren beziehungsweise dem angegebenen Geburtsdatum vom [Geburts-
datum als Minderjähriger] bestehen. Diese würden dadurch erhärtet, dass
die griechischen Behörde n dem SEM mitgeteilt hätten, dass er am
16. Januar 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht und als sein Ge-
burtsdatum den [anderes Geburtsdatum als Volljähriger] angegeben habe.
Gemäss diesen Angaben wäre er heute (…) Jahre alt und somit volljährig.
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Aufgrund dieser Erkenntnisse beabsichtige das SEM sein Geburtsdatum
im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den [Geburts-
datum als Volljähriger] anzupassen. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Oktober 2019 gewährt.
D.
Am 27. September 2019 reichte der Beschwerdeführer diverse medizini-
sche Unterlagen ein. Aus den Unterlagen geht im Wesentlichen hervor,
dass der Verdacht einer [Krankheit] sowie ein [Krankheit] bestand und er
einige Tage hospitalisiert war.
E.
Am 1. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
zum rechtlichen Gehör betreffend der beabsichtigten Datenänderung im
ZEMIS ein. Er hielt daran fest, dass er (...) Jahre alt sei. Sein Vater habe
ihm zwar kein exaktes Geburtsdatum nennen können, ihm aber sein Alter
mitgeteilt. Es sei ihm bei der Ankunft in der Schweiz unangenehm gewe-
sen, dass er sein exaktes Geburtsdatum nicht kenne, weshalb er sich ge-
zwungen gesehen habe, ein Geburtsdatum anzugeben, welches seinem
Alter von (...) Jahren entspreche. Er werde versuchen, ein Duplikat seiner
Tazkara zu beschaffen, was sich jedoch schwierig gestalte, da in Afghanis-
tan gerade Wahlen stattfänden und daher das personell unterbesetzte Aus-
stellungsbüro überfordert sei. In Griechenland habe er den Behörden ab-
sichtlich ein falsches Geburtsdatum angegeben, damit er nicht in die Struk-
turen für minderjährige Asylsuchende komme, da er so schnell wie möglich
Griechenland wieder habe verlassen wollen.
Die Rechtsvertretung wies ergänzend darauf hin, dem Beschwerdeführer
könne nicht zur Last gelegt werden, dass er ein exaktes Geburtsdatum an-
gegeben habe, da dieses Wissen in der westlichen Welt vorausgesetzt
werde und sich der Beschwerdeführer für sein Unwissen geschämt habe.
Es entspreche durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung und stelle eine
soziokulturelle Tatsache dar, dass afghanische Asylsuchende oftmals ihr
exaktes Geburtsdatum nicht wüssten, was nicht zuletzt auf den Umstand,
dass auf der Tazkara einzig eine Altersschätzung enthalten sei, zurückzu-
führen sei. Ausserdem könne sich die Vorinstanz nicht mit dem Argument,
die Minderjährigkeit sei unbelegt beziehungsweise es handle sich dabei
um eine Parteibehauptung, von ihrer Untersuchungspflicht entbinden. Bei
der Überprüfung der Altersangabe wie auch im Asylverfahren im Allgemei-
nen komme es aus verschiedenen Gründen oftmals zu Beweisnotständen.
Es sei daher angezeigt, ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu
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geben, da vorliegend nicht eindeutig von der Volljährigkeit des Beschwer-
deführers ausgegangen werden könne.
F.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer seine
Tazkara im Original zu den Akten.
G.
Am 21. November 2019 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass
ein Bruder des Beschwerdeführers namens B._______ (N […]) ebenfalls
in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe.
H.
Am 26. November 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt gel-
tend:
Er stamme aus dem Dorf (…), Distrikt (…), Provinz (…) und habe die
Schule bis zur 12. Klasse besucht. Nach Beendigung der Schule habe er
begonnen, als [Beruf] für eine US-amerikanische Firma namens
C._______ in (…) zu arbeiten. Nach etwa sieben bis acht Monaten habe
er Urlaub erhalten und habe mit dem Bus in sein Heimatdorf zurückkehren
wollen. Unterwegs sei der Bus von vermummten und bewaffneten Männern
angehalten worden. Es habe sich vermutlich um Taliban gehandelt. Er sei
durchsucht worden und man habe bei ihm seinen Arbeitsausweis gefun-
den. Daraufhin sei er gefesselt, aus dem Bus gebracht und verschleppt
worden. Er sei von den Taliban festgehalten worden und man habe ihn im-
mer wieder geschlagen, ihm jedoch keine Gründe seiner Festnahme mit-
geteilt und auch sonst nicht mit ihm gesprochen. Nach einiger Zeit sei ihm
bei einem Toilettengang die Flucht gelungen. Ein Ladenbesitzer habe ihm
geholfen, nach Kabul zu gelangen. Von Kabul sei er in sein Heimatdorf
weitergereist. Er sei nur einen Tag zu Hause geblieben und habe sich dann
für die Ausreise aus Afghanistan entschieden. Über Kabul und Nimruz sei
er nach Pakistan gelangt.
Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass ein Bruder in
Afghanistan von den Taliban mitgenommen und getötet worden sei. Er
kenne die genauen Umstände nicht, vermute aber, es habe einen Zusam-
menhang mit ihm.
Er reichte eine Arbeitsbestätigung der Firma C._______ datiert auf den 25.
November 2019 ein. Aus der Bestätigung geht hervor, dass er vom
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(…) 2018 bis zum (…) 2018 in der Funktion (…) für die Firma tätig gewesen
sei.
I.
Am 3. Dezember 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf
zur Stellungnahme unterbreitet.
J.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung
zum Entscheidentwurf.
K.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gleichzeitig ver-
fügte das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im
ZEMIS auf den [Geburtsdatum als Volljähriger] unter Anbringung eines Be-
streitungsvermerks geändert, und wies ihn dem Kanton (…) zu.
Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, eine be-
hauptete Minderjährigkeit müsse zumindest glaubhaft erscheinen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 30, S. 209). Es sei eine Gesamtwürdigung aller
Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al-
tersangabe sprächen, vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe in der
Erstbefragung angegeben, er sei am [Geburtsdatum als Minderjähriger]
geboren, sein Vater habe ihm das mitgeteilt. Er habe jedoch keine Doku-
mente, welche das belegen könnten. Es erstaune, dass er das Geburtsda-
tum selber aus dem afghanischen Kalender ausgerechnet habe, während
er gleichzeitig angegeben habe, er kenne sein Geburtsdatum nach dem
afghanischen Kalender nicht. Überdies habe er insgesamt vage Angaben
zu seinem Alter und Lebenslauf gemacht, so wisse er das Alter seiner El-
tern nicht und habe auch nicht angeben können, wann er die Schule be-
gonnen und wann er diese beendet habe. Hinzukommend habe er bei sei-
ner Asylgesuchsstellung in Griechenland angegeben, er sei am [anderes
Geburtsdatum als Volljähriger] geboren. Zu seinen Ausführungen in der
Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur beabsichtigten Datenänderung
seines Geburtsdatums im ZEMIS sei festzuhalten, dass die Einwände
nichts an der Einschätzung betreffend seiner Minderjährigkeit zu ändern
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vermöchten. Auch die nachträglich eingereichte Tazkara, gemäss welcher
er im Jahre 2017 (…)-jährig gewesen sei, führe zu keinem anderen
Schluss. Grundsätzlich seien Dokumente in Afghanistan käuflich erwerb-
bar und leicht fälschbar. Zudem habe sein Bruder diese erst vor Kurzem in
Afghanistan neu ausstellen lassen. Aufgrund der widersprüchlichen und
unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter vermöge die eingereichte
Tazkara seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM sich nicht veranlasst sehe, eine medizinische Altersabklärung durch-
zuführen. In Gesamtwürdigung aller Umstände sei der Beschwerdeführer
deshalb als volljährig zu betrachten und sein Geburtsdatum im ZEMIS un-
ter Anbringung eines Bestreitungsvermerks anzupassen.
Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers führte das SEM im
Wesentlichen aus, dass diese nicht glaubhaft seien. In seinem Kernvor-
bringen, der Festnahme durch die Taliban, seien mehrere Widersprüche
auszumachen. In der Erstbefragung habe er angegeben, er sei von den
Taliban freigelassen worden, da er noch minderjährig gewesen sei. In der
Anhörung habe er hingegen ausgeführt, ihm sei die Flucht gelungen. Auf
Vorhalt habe er erklärt, es sei ihm bei der Erstbefragung nicht gut gegan-
gen, was indes keine nachvollziehbare Erklärung für derart unterschiedli-
che Angaben sei. Auch hinsichtlich der Dauer der Festnahme habe er ab-
weichende Aussagen gemacht. In der Erstbefragung habe er gesagt, ihm
sei die Flucht nach einigen Tagen gelungen. In der Anhörung habe er hin-
gegen geltend gemacht, er sei etwa 20 bis 25 Tage in Gewahrsam der Ta-
liban gewesen. Seine diesbezügliche Erklärung, mit «einigen Tagen»
könne auch eine längere Zeitdauer gemeint sein, sei ebenfalls nicht über-
zeugend. Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, er sei an einem
Ort inhaftiert worden, während er an der Anhörung von zwei Orten berichtet
habe. Er habe diesen Widerspruch mit der Aufforderung seitens des SEM,
sich an der Erstbefragung kurz zu halten erklärt, was zwar möglich sei. Es
wäre aber zu erwarten gewesen, dass er auch in einer kurzen Schilderung
einen derart zentralen Aspekt korrekt und im Vergleich mit der Anhörung
widerspruchsfrei hätte schildern können. Ferner habe er in der Anhörung
angegeben, er sei von den Taliban festgenommen worden, da man bei ihm
seinen Arbeitsausweis gefunden habe, welchen man ihm nicht mehr zu-
rückgegeben habe. In der Erstbefragung habe er jedoch auf die Frage, ob
er einen Arbeitsausweis besitze, ausgesagt, er habe diesen in Afghanistan
mit anderen Unterlagen verloren. Auf Vorhalt habe er erklärt, er habe in der
Erstbefragung nicht seinen Arbeitsausweis gemeint, sondern die einge-
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reichte Arbeitsbestätigung. Dies überzeuge nicht, da die Arbeitsbestäti-
gung erst am 25. November 2019, also nach der Erstbefragung, ausgestellt
worden sei.
Neben den divergierenden Aussagen falle auf, dass er in der freien Rede
seine Asylvorbringen noch ausführlich habe schildern können. Auf entspre-
chende Nachfragen seien seine Ausführungen jedoch unsubstantiiert ge-
blieben. Er habe sich beispielsweise an keine speziellen Erlebnisse wäh-
rend der Inhaftierung erinnert, da er stark geschlagen worden sei. Er habe
lediglich angegeben, er habe jeweils in Dari und Paschtu geschrien, wenn
er zur Toilette habe gehen müssen. Auch die Angaben zur Flucht aus der
Gefangenschaft und zur Reise nach Kabul seien auf Nachfrage vage und
stereotyp ausgefallen. Insgesamt fehle es seiner Darstellung zur Festhal-
tung durch die Taliban auf Nachfrage an Realkennzeichen, weshalb das
Vorbringen, er sei von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die ameri-
kanische Firma inhaftiert worden, nicht geglaubt werden könne.
Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich für eine
US-amerikanische Firma tätig gewesen sei. Der Umstand alleine, dass er
für eine amerikanische Firma in Afghanistan gearbeitet habe, führe indes
zu keiner begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Es wür-
den auch keine objektiven Hinweise vorliegen, die eine begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG als begründet erscheinen liessen.
Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass in der Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf vom 4. Dezember 2019 nichts vorgebracht worden sei, was
eine Änderung des Standpunktes des SEM zu rechtfertigen vermöge. In
der Stellungnahme sei vorgetragen worden, er habe sich an der Erstbefra-
gung nicht gut gefühlt und es sei zu sprachlichen Ungenauigkeiten seitens
des Dolmetschers gekommen, was er sich jedoch während der Befragung
nicht zu erwähnen getraut habe, was die Widersprüche aber erklären
könnte. Dies sei nach Ansicht des SEM jedoch als Schutzbehauptung zu
betrachten, da er angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen, und
mittels seiner Unterschrift das Protokoll bestätigt habe. Zudem sei in der
Stellungnahme nicht weiter ausgeführt worden, wo es konkret zu sprachli-
chen Ungenauigkeiten gekommen sei. Zu dem in der Stellungnahme vor-
gebrachten Einwand, die Zeitspanne «einige Tage» könne auch 20 bis 25
Tage meinen, hielt das SEM in der Verfügung fest, dass man den Begriff
durchaus diskutieren könne, jedoch weitere Ungereimtheiten in seinen
substanzlosen Aussagen bestehen würden. Zudem sei nicht ersichtlich, in-
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wiefern sein Gesundheitszustand ihn an einer widerspruchsfreien und sub-
stantiierten Schilderung seiner Vorbringen gehindert habe, zumal er sich
während den Befragungen nicht in diese Richtung geäussert habe. Eine
wie vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme geforderte Zuweisung
ins erweiterte Verfahren zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung
und eines medizinischen Altersgutachtens rechtfertige sich ausserdem
nicht, da er bereits zwei Mal zu seinen Asylgründen befragt worden sei und
seine Minderjährigkeit anhand der Akten nicht glaubhaft geworden sei.
L.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten. Er beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung der
Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 seien aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren und das im ZEMIS
geführte Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Volljähriger] sei zu berich-
tigen und auf den [Geburtsdatum als Minderjähriger] anzupassen, eventu-
aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
In der Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, dass es heikel scheine,
dem Beschwerdeführer aus einer äusserst summarischen Befragung der
Asylgründe, bei welcher er in einem schlechten gesundheitlichen Zustand
gewesen sei, zahlreiche Widersprüche vorzuhalten. Ergänzend zu den An-
merkungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei festzuhalten,
dass es sich bei der Ausdrucksweise «an einem Ort» nicht zwingend um
die Anzahl Orte handeln müsse. Er habe mit dieser Ausdrucksweise impli-
zieren wollen, dass ihm der Ort, an welchem er festgehalten worden sei,
unbekannt gewesen sei. Er habe die beiden Räumlichkeiten ausserdem
verglichen, indem er beschrieben habe, dass das zweite Zimmer besser
gewesen sei als das erste, es hingegen keine Toilette im Zimmer gegeben
habe. Er habe aber in beiden Zimmern das gleiche zu Essen und Trinken
erhalten, eine Flasche Wasser und ein Stück Brot. Es liege hier kein Wi-
derspruch vor. Zur Arbeitsbestätigung sei darauf hinzuweisen, dass eine
strikte Unterscheidung zwischen den Begrifflichkeiten «Arbeitsausweis»
und «Arbeitsbestätigung» per se heikel sei, insbesondere vor dem Hinter-
grund, dass bei einer interkulturellen Übersetzung sprachliche Ungenauig-
keiten entstehen könnten. Es sei nichts desto trotz dem Beschwerdeführer
gelungen, den vermeintlichen Widerspruch aufzulösen. Er habe ausge-
führt, dass der Arbeitsausweis von den Taliban konfisziert worden sei. Eine
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Arbeitsbestätigung sei während der Reise verloren gegangen. Mit Hilfe sei-
nes Bruders sei es ihm gelungen, eine neue Arbeitsbestätigung, datiert auf
den 25. November 2019, zu beschaffen. Auch hier liege also kein Wider-
spruch vor. Hinzukommend sei festzustellen, dass er seine Vorbringen in
seiner freien Rede zu den Asylgründen ausführlich zu schildern vermocht
habe und zahlreiche Realkennzeichen ersichtlich seien. Aber auch die auf
Nachfrage gemachten Antworten würden an diversen Stellen Realkennzei-
chen aufweisen. Insbesondere sei auf die Antwort zur Frage 77 der Anhö-
rung zu verweisen, wo er seine Gefühle beschreibe. Weiter habe er bei-
spielsweise erklärt, er habe nicht gewusst, wie viel Zeit bei seiner Fest-
nahme vergangen sei, habe sich jedoch auf sein Hungergefühl bezogen
und impliziert, dass er seit einiger Zeit keine Nahrung mehr zu sich genom-
men habe. Des Weiteren habe er beschrieben, welche Schwierigkeiten er
gehabt habe, das Brot zu essen, da seine Hände gefesselt gewesen seien.
Schliesslich liege es in der Natur der Sache, dass das Nachfragen im ge-
schlossenen Fragestil zu kürzeren Antworten führe. Hinzukommend habe
er während seines Asylverfahrens geltend gemacht, dass er von den Tali-
ban während seiner Festnahme brutal geschlagen worden sei. Wegen Fol-
geschäden sei er in der Schweiz an seiner linken Körperseite operiert wor-
den und er leide noch heute an Schmerzen. Aus den Arztberichten gehe
hervor, dass ein [Krankheit] diagnostiziert worden sei, zu dessen Ursache
zwar im Arztbericht nichts stehe. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen
werden, dass dieser von der Gewalterfahrung herrühre. Der Gesundheits-
zustand könne somit als Indiz für die Glaubhaftigkeit beigezogen werden.
In einer Gesamtwürdigung sei somit der Schluss zu ziehen, dass er tat-
sächlich aufgrund seiner Tätigkeit bei der amerikanischen Firma von den
Taliban festgenommen worden und massiver Gewalt ausgesetzt gewesen
sei. Überdies sei festzustellen, dass Personen, die in Afghanistan für aus-
ländische Organisationen tätig seien, einem erhöhten Risiko, ins Visier der
Taliban zu geraten, ausgesetzt seien. Zudem habe der Beschwerdeführer
die Rechtsvertretung informiert, dass sein Bruder in Afghanistan ihm nach
anfänglichem Zögern mitgeteilt habe, dass die Familie Drohbriefe erhalten
habe. Ihm seien zwar keine Einzelheiten verraten worden, er gehe jedoch
davon aus, dass diese mit ihm zusammenhängen würden. Er versuche den
Bruder zu überzeugen, ihm die Drohbriefe zukommen zu lassen. Insge-
samt würden objektive Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rückkehr
nach Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG habe.
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In der Beschwerde wird ferner eine Berichtigung der Personendaten im
ZEMIS verlangt. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, dass Anhaltspunkte für das Geburtsdatum vom [Geburtsda-
tum als Minderjähriger] bestehen würden. Er habe bereits auf dem Perso-
nalienblatt dieses Geburtsdatum genannt. Dieses habe er anlässlich der
Erstbefragung bestätigt und angegeben, er kenne sein Geburtsdatum von
seinem Vater. Er habe weiter gesagt, 12 Schulklassen besucht zu haben.
Während der Rückübersetzung der Erstbefragung habe er das protokol-
lierte Wort «Jahre» mit «Klassen» korrigiert, nachdem er erklärt habe, dass
er die 8. und 9. Klasse habe überspringen können. Gehe man davon aus,
dass Kinder in Afghanistan mit rund 6 Jahren eingeschult würden, so habe
der Beschwerdeführer, der im Jahr (…) geboren worden sei, die Schule im
Jahr (…) angefangen und diese unter Berücksichtigung der übersprunge-
nen Klassen im Jahr (…) abgeschlossen. Er habe zu Protokoll gegeben, er
habe gleich nach dem Schulabschluss bei C._______ zu arbeiten begon-
nen. Gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung habe er von (…) 2018
bis (…) 2018 dort gearbeitet. Es könne somit der Schluss gezogen werden,
dass er während seiner Tätigkeit bei C._______ (…)-jährig gewesen sei,
was auch mit den Angaben der Tazkara übereinstimme, gemäss welcher
er im Jahre 2017 (…) Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe
überdies geltend gemacht, während 20 bis 25 Tagen bis zu einem Monat
von den Taliban inhaftiert gewesen zu sein. Zeitlich bedeute dies, dass ihm
Ende Oktober, Anfang November 2018 die Flucht aus der Gefangenschaft
gelungen sei, was mit seinen Angaben übereinstimme, er sei vor etwa ei-
nem Jahr, also im November 2018 ausgereist. Insgesamt sei das angege-
bene Geburtsdatum somit logisch und mit seinen Aussagen vereinbar. Aus-
serdem habe er seine Minderjährigkeit in Bezug auf die Zusammenführung
mit seinem Bruder B._______ (N […]) erwähnt, ohne auf sein Alter ange-
sprochen worden zu sein. Ferner sei auch der Tazkara zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung im Jahre 2017 (1396)
(…) Jahre alt gewesen sei, was ein weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit
sei. Auch sein älterer Bruder, welcher zwischenzeitlich auch in der Schweiz
sei, habe seiner zuständigen Rechtsvertretung gegenüber konsequent an-
gegeben, er habe einen minderjährigen Bruder in der Schweiz. Diesem
Umstand sei keine Rechnung getragen worden. Zudem sei sein Gesund-
heitszustand während der Erstbefragung schlecht gewesen. Er habe zwar
auf die Frage, wie es ihm gehe, gesagt, es gehe ihm relativ gut. Dabei sei
aber der kulturelle Kontext zu berücksichtigen. Obwohl es ihm nicht gut
gegangen sei, habe er versucht, dies zu beschönigen und erst anlässlich
der Anhörung angegeben, es sei ihm bei der Erstbefragung nicht gut ge-
gangen. Er sei zuvor hospitalisiert gewesen und nur eine Woche später
E-6654/2019
Seite 11
habe die Erstbefragung stattgefunden, bei welcher er noch unter dem Ein-
fluss von Medikamenten gestanden habe. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass sein Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sei.
Das Vorgehen der Vorinstanz sei im vorliegenden Fall fragwürdig. Trotz
mehrfacher Aufforderung durch die Rechtsvertretung habe sie es unterlas-
sen, eine medizinische Altersabklärung beim Beschwerdeführer vorzuneh-
men. Lediglich aufgrund widersprüchlicher und unsubstantiierter Angaben
sei das Geburtsdatum angepasst worden. Angesichts der erheblichen Kon-
sequenzen, die eine unrechtmässige Qualifikation als volljährige Person
nach sich ziehe, sei das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizini-
schen Altersgutachtens unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des
Untersuchungsgrundsatzes als gering zu bezeichnen. Nur in klaren Fällen
sei darauf zu verzichten. Die Vorinstanz habe ausserdem den Gesund-
heitszustand und die Aussagen, die für das von ihm angegebene Geburts-
datum sprechen würden, nicht berücksichtigt. In Würdigung aller Um-
stände sei das Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Volljähriger] nicht
wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsda-
tum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger].
M.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Dezember 2019 in elektronischer
Form beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
N.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, dass praxisgemäss das Beschwerdeverfahren zur Datenbereini-
gung im ZEMIS vom Asylverfahren getrennt (vgl. BVGE 2018/VI/3) und un-
ter der Verfahrensnummer E-6682/2019 geführt werde. Gleichzeitig wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Asylverfahren prioritär zu be-
handeln sei und das Verfahren zur Bereinigung im ZEMIS bis zum Ab-
schluss des Asylverfahrens sistiert werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 12
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1.
3.
Da mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 das Beschwerdever-
fahren zur Datenbereinigung im ZEMIS vom Asylverfahren getrennt wurde,
ist im vorliegenden Urteil nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer zu Recht als volljährigen Asylsuchenden behandelt und
das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-6654/2019
Seite 13
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist und die Anhörung zu Recht ohne eine
Vertrauensperson stattgefunden hat.
5.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Per-
son zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen ist, da sie die Beweislast dafür trägt, auch
wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes
wegen festzustellen hat (vgl EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018/VI/3
E. 4.2.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung
aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al-
tersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).
5.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im
Ergebnis zum Schluss, dass das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist und es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM hat
überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur vage
Angaben zu seinem Alter und seinem Lebenslauf hat machen können. Ins-
besondere leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer sein Alter
nicht im afghanischen Kalender, sondern nur im europäischen Kalender
hat angeben können, während er gleichzeitig behauptet, er habe die An-
gaben vom einen in den anderen Kalender umgerechnet (Akte […]-10/12
[nachfolgend Akte A10], F1.06). Des Weiteren war er nicht in der Lage,
Angaben über das Alter seiner Eltern, seiner Geschwister sowie über das
Datum beziehungsweise sein Alter bei der Beendigung der Schule zu ma-
chen (A10, F1.16.04, F1.17.04, F3.01, F9.01). Auch sein Alter während der
Einschulung konnte er nur vage angeben (A10, F1.17.04). Daneben spricht
auch seine Angabe gegenüber der griechischen Asylbehörde, er sei am
E-6654/2019
Seite 14
[anderes Geburtsdatum als Volljähriger] geboren und somit volljährig (Akte
[…]-17/1), für die Unglaubhaftigkeit seiner behaupteten Minderjährigkeit.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Griechenland absichtlich
ein falsches Geburtsdatum angegeben, um nicht in den Strukturen für min-
derjährige Asylsuchende untergebracht zu werden, überzeugt nicht. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern ihm dies – auch unter Berücksichtigung einer
beabsichtigten Weiterreise – zu einem Nachteil hätte erwachsen sollen.
Soweit er sagt, sein Bruder B._______ (N […]) habe seine Minderjährigkeit
in seinem Asylverfahren bestätigt, ist festzustellen, dass B._______ ge-
mäss ZEMIS seinerseits zwei Geburtsdaten geltend gemacht hat, nämlich
den (…) 1997 beziehungsweise den (…) 1999. Beide Daten bestätigen die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht, nachdem er sagte,
B._______ sei etwa ein Jahr älter als er (A10, F3.01). Insgesamt sind in
seinen Aussagen zahlreiche Hinweise ersichtlich, wonach die behauptete
Minderjährigkeit überwiegend unglaubhaft erscheint.
5.3 Zudem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Geburtsda-
tum anhand rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu belegen. Er hat zwar
eine Tazkara eingereicht, dieser kommt gemäss Rechtsprechung jedoch
nur ein verminderter Beweiswert zu, da sie nicht fälschungssicher ist
(BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich tref-
fend dargelegt, dass die Tazkara dennoch zumindest als schwaches Indiz
hinzugezogen werden kann. Vorliegend überwiegen indes die Hinweise,
welche für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, weshalb
die eingereichte Tazkara angesichts ihres beschränkten Beweiswertes
nichts an der obigen Einschätzung zu ändern vermag. Zudem hat die Vor-
instant zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bruder des Beschwerdefüh-
rers die Tazkara im November 2019 neu hat ausstellen lassen, was den
Beweiswert zusätzlich mindert.
5.4 In der Beschwerde wird beantragt, das SEM solle ein medizinisches
Altersgutachten durchführen lassen. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann
das SEM nach Ermessen ein medizinisches Altersgutachten veranlassen.
Vorliegend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass genügende
Anhaltspunkte, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spre-
chen, ersichtlich sind und hat diese auch im Einzelnen aufgeführt. Sie war
somit nicht verpflichtet, ein medizinisches Altersgutachten durchzuführen.
Gemäss obigen Erwägungen sind die Ausführungen des SEM hinsichtlich
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Ge-
richt auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizinisches Al-
tersgutachten einzuholen.
E-6654/2019
Seite 15
5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen und das SEM hat ihn zu
Recht als volljährigen Asylsuchenden im Verfahren behandelt.
6.
In der Beschwerde wird ferner gerügt, das SEM habe die Asylvorbringen,
namentlich die Festnahme und die Inhaftierung durch die Taliban, zu Un-
recht als unglaubhaft eingestuft.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftma-
chung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betref-
fende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr.
28 E. 3a).
6.2 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen die Ausführungen in der Be-
schwerde indessen keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbei-
zuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis den
vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers als nicht glaubhaft.
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Seite 16
6.2.1 Der Vorinstanz ist zunächst beizustimmen, dass sich der Beschwer-
deführer in zentralen Punkten widersprochen hat. In der Erstbefragung hat
er klar zum Ausdruck gebracht, dass er an einem Ort festgehalten worden
und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, da er noch min-
derjährig gewesen sei (A10, F7.01). Demgegenüber gab er in der Anhö-
rung zu Protokoll, er sei an zwei verschiedenen Orten während etwa 20 bis
25 Tagen beziehungsweise bis zu einem Monat festgehalten worden, be-
vor ihm die Flucht gelungen sei (Akte […]-35/17 [nachfolgend A35], F47,
F68). Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde (unter Verweis
auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 4. Dezember 2019) ver-
mögen aber nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern
Recht zu geben, dass angesichts des summarischen Charakters der Erst-
befragung Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Anhörung
mit Vorsicht zu behandeln sind. Es handelt sich vorliegend jedoch um deut-
liche Widersprüche, die nicht lediglich mit dem summarischen Charakter
der Erstbefragung erklärbar sind. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er
während der Erstbefragung angegeben hat, er sei von den Taliban ange-
sichts seiner Minderjährigkeit freigelassen worden, während er anlässlich
der Anhörung gesagt hat, ihm sei die Flucht gelungen. Die Erklärung in der
Stellungnahme zum Entscheidentwurf, es habe sich in der Erstbefragung
um eine sprachliche Ungenauigkeit gehandelt und er habe damit sagen
wollen, er sei von den Taliban aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht getötet
worden, leuchtet nicht ein. Eine solche sprachliche Ungenauigkeit dürfte
ihm bei der Rückübersetzung des Protokolls aufgefallen sein, da es sich
um eine erhebliche Abweichung seiner Darstellung während der Anhörung
handelte. Auch seine in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass es sich
bei der Ausdrucksweise «an einem Ort» nicht zwingend um die Anzahl Orte
handeln müsse, überzeugt nicht, zumal aus der Erstbefragung in keiner
Weise hervorgeht, dass es sich um zwei Orte gehandelt habe (A10, F7.01).
Ebenso handelt es sich bei den vom SEM korrekt aufgelisteten Ungereimt-
heiten betreffend den Arbeitsausweis um einen deutlichen Widerspruch im
Sachvortrag. Seine persönliche Glaubwürdigkeit, welche angesichts der
behaupteten, aber nicht glaubhaft gewordenen Minderjährigkeit bereits
vermindert ist, ist aufgrund der widersprüchlichen Darstellung seiner Asyl-
vorbringen weiter in Frage zu stellen.
6.2.2 Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es den Schilde-
rungen des Beschwerdeführers insgesamt an erlebnisgeprägten Merkma-
len fehlt. Zwar hat die Vorinstanz ebenfalls treffend festgestellt, dass der
Beschwerdeführer in seiner freien Rede zu den Asylgründen während der
Anhörung relativ viel erzählt und dabei auch einige Details genannt hat
E-6654/2019
Seite 17
(A35, F47). In den nachfolgenden Präzisierungsfragen blieben seine Aus-
sagen jedoch überwiegend unsubstantiiert. In der Beschwerde wird dem-
gegenüber die Ansicht vertreten, dass auch in den nachfolgenden Antwor-
ten diverse Realkennzeichen ersichtlich seien. Zwar ist in der vom Be-
schwerdeführer diesbezüglich zitierten Stelle tatsächlich ein Realkennzei-
chen auszumachen, indem er seine Gefühle während der Inhaftierung mit
einer Metapher vergleicht (A35, F77). Ansonsten blieben seine Ausführun-
gen indes mehrheitlich unsubstantiiert. Beispielsweise hat er nur vage um-
schrieben, wie die Personen, welche in den Bus gekommen seien, ausge-
sehen hätten (A35, F64) oder was ihm von der Zeit in Haft in Erinnerung
geblieben sei (A35, F71). Auch seine Ausführungen zur Flucht blieben auf
Nachfrage vage (A35, F78ff). Die Erklärung in der Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf, er sei angesichts seines Gesundheitszustands nicht in der
Lage gewesen, nach der langen, freien Rede erneut detailliert über die Haft
zu sprechen, leuchtet nicht ein. Aus den Akten sind keine Hinweise ersicht-
lich, wonach die unsubstantiierten Angaben auf seinen Gesundheitszu-
stand zurückzuführen seien. Er gab zwar auf Nachfrage an, es gehe ihm
nicht gut und er habe Kopfschmerzen, Augenschmerzen und Schmerzen
im Rippenbereich (A35, F112). Dass sich dies auf seine Aussagefähigkeit
erheblich ausgewirkt habe, gab er nicht an und die anwesende Rechtsver-
tretung hat ebenfalls keinen entsprechenden Hinweis vorgebracht. Auch
die Anmerkung in der Beschwerde, dass ein geschlossener Fragestil zu
kürzeren Antworten führe, vermag nicht das Fehlen von erlebnisgeprägten
Realkennzeichen zu erklären. Insgesamt ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer zwar seine Vorbringen in einer chronologischen Reihen-
folge vergleichsweise detailliert angeben konnte, dass aber auf spezifische
Nachfragen überwiegend qualitative Realkennzeichen fehlen. Dies lässt
auf eine Erzählung schliessen, die nicht auf tatsächlich selber erlebten Er-
eignissen basiert.
6.2.3 Dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei als Indiz für die Glaubhaf-
tigkeit nicht auszuschliessen, dass der diagnostizierte [Krankheit] auf die
erlebte Misshandlung durch die Taliban zurückzuführen sei, kann sich das
Gericht nicht anschliessen. Zum einen gibt es für einen [Krankheit] die ver-
schiedensten medizinisch möglichen Ursachen, andererseits hätten sich
die angeblichen Misshandlungen fast ein Jahr vor der Diagnosestellung
ereignet, was den behaupteten kausalen Zusammenhang unwahrschein-
lich erscheinen lässt.
E-6654/2019
Seite 18
6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nach einer Gesamtabwä-
gung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, ins-
gesamt die negativen Glaubhaftigkeitselemente überwiegen, weshalb die
Inhaftierung durch die Taliban nicht geglaubt werden kann. Alles in allem
bleiben vorliegend die Schilderungen unsubstantiiert und es fehlen An-
haltspunkte und Realkennzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer das
Geschilderte tatsächlich in der von ihm vorgetragenen Weise durchlebt hat.
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfol-
gung in Afghanistan glaubhaft zu machen.
7.
In Bezug auf die geltend gemachte Tätigkeit für die US-amerikanische
Firma C._______ ist dem SEM beizupflichten, dass diese für sich gesehen
die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen kann, weshalb offen bleiben
kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich für die Firma gearbeitet hat. In
der Beschwerde wurde zwar treffend darauf hingewiesen, dass Personen,
welche in Afghanistan für eine ausländische Organisation tätig sind, ein er-
höhtes Risikoprofil aufweisen und einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind,
ins Visier der Taliban zu geraten. Gemäss den UNHCR Richtlinien zur Fest-
stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender
sind primär Personen gefährdet, welche für internationale Entwicklungs-
und Hilfsorganisationen sowie ausländische Streitkräfte tätig sind (UNHCR
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghani-
scher Asylsuchender, 30. August 2018, Abschnitt III A. Ziff. 1,
doc=y&docid=5be58a5d4). Auch gemäss konstanter Rechtsprechung des
Gerichts sind Personengruppen erkennbar, die ein erhöhtes Risiko aufwei-
sen, aufgrund ihrer Exponiertheit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Dazu gehören unter anderem Personen, die für die internationalen Streit-
kräfte tätig sind oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder
als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu bspw. die
Urteile des BVGer D-7444/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.2.6. und
D-7326/2014 vom 15. Juli 2015 E.5.1, je m.w.H.). Es ist jedoch in jedem
Einzelfall, auch bei Vorliegen eines Risikofaktors, eine einzelfallspezifische
Prüfung, ob die asylsuchende Person eine begründete Furcht vor Verfol-
gung hat, vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, tat-
sächlich erlebte Nachteile aufgrund seiner Tätigkeit für die US-amerikani-
sche Firma glaubhaft zu machen. Auch sonst bestehen keine hinreichen-
den Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat
zwar geltend gemacht, dass gemäss Information seiner Eltern sein Bruder
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in Afghanistan von den Taliban getötet worden sei und die Familie vor Kur-
zem Drohbriefe erhalten habe. Die Familie habe dem Beschwerdeführer
jedoch den Inhalt der Drohbriefe nicht mitgeteilt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff
4.3) und auch über den Hintergrund des Todes des Bruders konnte er
nichts Konkretes angeben, sondern äusserte lediglich die Vermutung, dass
dessen Tod mit ihm zu tun habe (A35, F92-F97). Diese Aussagen bleiben
somit äusserst vage und unbelegt und sind nicht geeignet, eine generelle
Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan zu begründen. Es sind
somit keine hinreichenden, objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, wonach
der Beschwerdeführer eine begründete Furcht hätte, bei einer Rückkehr
nach Afghanistan in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt zu sein. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. Dezember 2019 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen
nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage be-
dürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos.
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Seite 20
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil
gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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