Abtei lung V
E-6656/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...),
Mongolei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6656/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2001 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch stellte, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 22. Mai 2001 nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, welchen Entscheid die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 27. August 2001 insgesamt schützte und in der Folge auf
ein Revisionsgesuch wegen Nichtleistens des eingeforderten Kosten-
vorschusses mit Urteil vom 15. Oktober 2001 nicht eintrat.
dass die Beschwerdeführerin anschliessend die Schweiz nicht verliess
und am 18. August 2010 ein zweites Asylgesuch einreichte, wobei sie
im Wesentlichen die gleichen Gründe geltend machte wie bei ihrem
ersten Gesuch,
dass auch die summarische Befragung zu ihren Asylgründen vom
31. August 2010 im B._____ keine neuen Erkenntnisse brachte,
dass das Bundesamt mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
8. September 2010 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Beschwer-
deführerin unter der Androhung von Zwangsmitteln aus der Schweiz
wegwies, wobei der Kanton Tessin beauftragt wurde, den Wegwei-
sungsvollzug zu vollziehen, und ihr die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, auf ein Asylgesuch
werde in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten, wenn in der
Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen worden sei,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Beschwerdeführerin nach den Urteilen der ARK im Jahre
2001 die Schweiz nicht verlassen habe beziehungsweise sich seitdem
ununterbrochen im Land aufhalte,
dass das am 6. März 2001 eingeleitete Asylverfahren rechtskräftig sei
und sich aus den Akten keine Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignis-
se ergeben würden, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen
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könnten oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant seien,
dass das BFM der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen Ent-
scheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG am 31. August 2010 das
rechtliche Gehör gewährte,
dass das Bundesamt zum Schluss kam, die dabei von der Beschwer-
deführerin gemachten Ausführungen vermöchten nichts daran zu än-
dern, dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben wür-
den, demnach der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und den Akten nicht zu
entnehmen sei, der Beschwerdeführerin drohe im Falle der Rückschie-
bung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung,
dass weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Be-
schwerdeführerin sprechen würden, diese eine gute Berufsausbildung
habe, welche es ihr ermögliche, dort eine Arbeit zu finden, ihre Eltern
und zwei Geschwister in der Mongolei lebten, mithin einer erfolgrei-
chen Wiedereingliederung nichts im Wege stehe und der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Sep-
tember 2010 in materieller Hinsicht beantragt, es sei die Unzumutbar -
keit einer Rückkehr in ihr Heimatland festzustellen und ihr Aufenthalt
im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln,
das sie in formeller Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
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kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass vorab festzustellen ist, dass – wie vorliegend – auf Gesuche von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird,
ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(Art. 6a Abs. 3 AsylG) dieses Beschlusses zwischenzeitlich nicht ab-
gewichen ist,
dass somit vorliegend, vorbehältlich von Hinweisen auf Verfolgung, die
formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides
auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt gewesen wäre,
dass das Bundesamt auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts zutreffend festgestellt hat, seit dem ersten Asylverfahren seien
keine Ereignisse eingetreten, welche die Flüchtlingseigenschaft be-
gründen könnten oder die für die Gewährung vorübergehenden Schut-
zes relevant wären, habe sich die Beschwerdeführerin doch seither
ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten,
dass auch deren Einwände anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs, sie habe ihre Heimat, ihre Familie und ihren Beruf verlassen
und sei in der Mongolei mit dem Tod bedroht, nichts daran ändern
könnten, dass das Bundesamt auf das erneute Asylgesuch nicht ein-
trete,
dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zwar sehr knapp
ausfällt, aber aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wie sie in der Rechtsmitteleingabe erneut ausge-
führt werden - Entdeckung als C._____, dass eine Frau nicht wegen
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eines Herzinfarkts, sondern infolge Anwendung massiver Gewalt
gestorben sei, was nicht hätte bekannt werden dürfen, weshalb ihr
seitens (...) des Täters, welcher ein (...) Mann sei und in der Mongolei
(...) habe, gedroht und sie in der Folge misshandelt worden sei - ,
bereits im ersten Asylverfahren sowohl auf Stufe Bundesamt als auch
auf Stufe Beschwerdeinstanz geprüft worden sind, mithin nichts Neues
vorgebracht wird und auch keinerlei Beweismittel eingereicht wurden,
nicht zu beanstanden ist,
dass es der Beschwerdeführerin, welche den nunmehr seit neun
Jahren dauernden illegalen Aufenthalt in der Schweiz nicht in Abrede
stellt (vgl. Beschwerde S. 2), indessen daraus auch nichts zu ihren
Gunsten ableiten kann, somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vor-
maligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtl ich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im
Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten ärztlichen Behandlung, wel-
che gemäss der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu Ende geführt
werden muss, festzuhalten ist, dass diesbezüglich in der Beschwerde
nichts Näheres ausgeführt wird und keinerlei Belege vorliegen, wes-
halb darauf ohne weiteren Begründungsaufwand nicht einzugehen ist,
dass in der Mongolei mit grosser Wahrscheinlichkeit noch die Eltern
und Geschwister der Beschwerdeführerin leben und sie aufgrund ihres
Berufes als C._____ über weitere Bezugspersonen verfügen dürfte,
dass es zwar aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit zu einer
gewissen Distanzierung gekommen sein kann, diese aber auf das Ver-
halten der Beschwerdeführerin (neunjähriger illegaler Aufenthalt in der
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Schweiz) zurückzuführen und vorliegend jedenfalls nicht entscheidre-
levant ist,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, dar-
zutun, inwiefern sich die aktuelle Situation von der Lage anlässlich der
Einreichung des ersten Asylgesuches unterscheidet und die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren aufgrund
vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der An-
trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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