B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6656/2015
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / N (…).
E-6656/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Mai 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 26. Juni
2014 wurde sie zur Person befragt (BzP) und am 8. Juli 2014 erfolgte eine
ausführliche Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverord-
nung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie habe mit ihrer Familie im tibetischen Dorf
B._______ gelebt. In einem nahegelegenen Kloster habe sie für ihren Bru-
der ein Gebetsritual initiieren lassen. Dort habe sie mit einem Mönch über
die Situation des Klosters und der Mönche gesprochen. Dieser habe ihr
von den Problemen mit den chinesischen Behörden berichtet. Auch habe
er erwähnt, dass man etwas für das Zusammengehörigkeitsgefühl der Ti-
beter machen müsse. Er habe vorgeschlagen, Flugblätter zu verteilen, und
sie habe eingewilligt, ihm zu helfen. So sei der Mönch zwei Tage später zu
ihr gekommen und habe ihr die Flugblätter bei einer Nachbarin (einer Ver-
wandten des Mönchs) zuhause übergeben. Dies sei im zweiten Monat des
Jahres 2014 geschehen. Die Flugblätter habe sie gleichentags in einem
Dorf in der Nähe und in ihrem Wohnort aufgehängt und verteilt. Am nächs-
ten Tag sei sie von der Nachbarin darüber informiert worden, dass der be-
sagte Mönch festgenommen worden sei. Auch habe sie erfahren, dass sie
selbst ebenfalls gesucht werde. Deshalb sei sie von ihrem Dorf nach Nepal
gelangt und nach ungefähr drei Monaten weiter in die Schweiz gereist.
C.
Mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM, heute: SEM) vom
10. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu-
gewiesen.
D.
Im Auftrag der Vorinstanz führte die Fachstelle LINGUA am 27. März 2015
eine Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durch. In einem Tele-
foninterview wurde sie zu landeskundlich-kulturellen und linguistischen
Kenntnissen befragt. Am 29. Juni 2015 wurde hierzu ein Gutachten von
einer sachverständigen Person verfasst. Am 10. Juli 2015 wurde der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Herkunftsanalyse gewährt so-
wie der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person mit-
geteilt. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführerin
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an ihren Aussagen betreffend Herkunft aus B._______, Tibet fest und be-
antragte die Anhörung der Interview-Aufzeichnung vom 27. März 2015.
E.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter
Ausschluss der Volksrepublik (VR) China an.
F.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Be-
schwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu
gewähren, andernfalls sei sie vorläufig aufzunehmen, die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihr das Anhören der Interview-Aufzeichnung zu gestatten, da-
nach sei ihr eine angemessen Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewäh-
ren. Zudem sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 wurde die Vorinstanz an-
gewiesen, der Beschwerdeführerin die beantragte Anhörung der Interview-
Aufzeichnung vom 27. März 2015 zu ermöglichen und das Bundesverwal-
tungsgericht nach deren Durchführung zu informieren. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sei später zu befinden.
H.
Gemäss Mitteilung des SEM vom 8. Dezember 2015 hat die Anhörung der
Interview-Aufzeichnung am 4. Dezember 2015 stattgefunden.
I.
Am 23. November 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung. Diese wurde mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 ge-
währt.
J.
Nach einer Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter am 27. Dezember 2016 eine Beschwerdeergänzung ein,
E-6656/2015
Seite 4
mit der sie zum Asylentscheid vom 14. November 2015 und zur Herkunfts-
analyse vom 27. März 2015 ausführlich Stellung nahm.
K.
Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 hielt das SEM an seinen Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin eine Replik ein.
M.
Am 26. Juli 2017 hat das SEM dem Gesuch der französischen Behörden
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], ABl. L
180/31 vom 29.6.2013 [Dublin-III-VO]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wur-
den.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie
Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a
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Seite 6
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter an-
derem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben
der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und zur Flüchtlingseigenschaft
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand.
4.1.1 Zur Begründung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Dorf
B._______, Kreis C._______, Provinzbezirk D._______, Tibet, ihre
Hauptsozialisation erfahren habe. Folglich sei davon auszugehen, dass sie
vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in der exil-
tibetischen Diaspora gelebt habe. Gestützt auf die Erkenntnisse aus der
LINGUA-Analyse sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine hin-
reichenden Angaben im landeskundlich-kulturellen Bereich habe machen
können, um von einer Sozialisation im Kreis C._______ ausgehen zu kön-
nen. Zwar habe sie einige geographische Kenntnisse vorweisen können,
aber unter anderem seien ihre Distanzangaben falsch gewesen. Sie habe
unzutreffende Angaben zu ihrer Herkunftsregion gemacht, unter anderem
zur administrativen Unterteilung der Gemeinde, und Gebiete mit Provinz-
bezirken verwechselt. Auch in Bezug auf das Schulwesen, insbesondere
betreffend die Schulfeiertage und Schulstufen, habe sie keine oder falsche
Ausführungen gemacht. Tatsachenwidrig sei zudem, dass sie angegeben
habe, keinen Personalausweis zu besitzen, da ein solcher unerlässlich sei.
Zudem habe sie falsche Angaben zur Verwendung von Wolle gemacht und
die Bezeichnung von Bus und Auto verwechselt. Sie habe zwar einige zu-
treffende Ausführungen machen können, insgesamt seien diese aber lü-
ckenhaft, mithin nicht ausreichend, um eine Sozialisation im angegebenen
Kreis annehmen zu können. Die linguistische Analyse habe ergeben, dass
ihr Dialekt fast keine Ähnlichkeiten mit dem in der Gebietshauptstadt
D._______ aufweise, sondern überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem
Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine habe. Nach einem 10-mona-
tigen Aufenthalt in der Schweiz seien zwar Einflüsse der exiltibetischen Ko-
ine möglich, aber ihre Sprache entspreche gänzlich der exiltibetischen Ko-
ine und enthalte kaum Merkmale aus ihrer angegebenen Heimatregion.
Zudem sei sie nicht in der Lage gewesen, einfache Sätze ins Chinesische
zu übersetzen, obwohl sich Einheimische mit dem Profil der Beschwerde-
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Seite 7
führerin gewöhnlich auf Chinesisch – zumindest auf einfache Weise – ver-
ständigen könnten. Es sei eindeutig, dass sie nicht im Kreis C._______,
Tibet sozialisiert worden sei, sondern ausserhalb der VR China. Die Stel-
lungnahme zur LINGUA-Analyse sei nicht geeignet, die ausführliche Ana-
lyse zu widerlegen. Diese beinhalte hauptsächlich die Behauptung, die An-
gaben der Beschwerdeführerin seien richtig, Belege dafür oder plausible
Erklärungen für die fehlenden Kenntnisse würden jedoch fehlen. Das LIN-
GUA-Gutachten sei zudem von einer qualifizierten Fachperson erstellt wor-
den, an deren Kenntnissen nicht gezweifelt werde (SEM-Akte A 26).
4.1.2 Die geltend gemachten Asylvorbringen seien ebenfalls unglaubhaft.
Es sei realitätsfern, dass sich die unpolitische Beschwerdeführerin von ei-
nem ihr fremden Mönch dazu habe hinreissen lassen, die von ihr geschil-
derte risikobehaftete Flugblattaktion durchzuführen. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb der Mönch sie als unbekanntes Nomadenmädchen nach
einem einmaligen Gespräch um Hilfe gebeten haben solle. Weiter habe sie
angegeben, sie habe in zwei Dörfern tagsüber jeweils drei Stunden lang
Flugblätter aufgehängt und verteilt (SEM-Akte A13 F103 ff.). Es sei aller-
dings nicht nachvollziehbar, wie sie dies habe machen können, ohne die
Aufmerksamkeit der chinesischen Behörden auf sich zu ziehen. Flugblätter
mit nach Hause zu nehmen, zeuge überdies von einer nicht nachvollzieh-
baren Unvorsichtigkeit. Auch die Suche nach ihr durch die chinesischen
Behörden habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können.
Die Angabe diesbezüglich, die Nachbarin habe ihr erzählt, der beteiligte
Mönch sei nach der Flugblattaktion festgenommen worden und man würde
auch nach ihr suchen, sei unglaubhaft. Es sei realitätsfremd, dass ein
Mönch von der Suche nach ihr gewusst haben solle, bevor sie selber von
den Behörden zuhause gesucht worden sei (SEM-Akte A13 F118 ff.). Es
erscheine abwegig, dass die chinesischen Behörden bekannt geben wür-
den, wen sie suchten, da dies derjenigen Person ermögliche, sich abzu-
setzen.
4.1.3 Ferner stehe die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest, da diese
dem SEM trotz Aufforderung keine Identitätspapiere abgegeben habe und
keine plausiblen Gründe für das Fehlen solcher habe anbringen können
(SEM-Akte A9 S. 5, A13 F10 ff.). Zum angegebenen Reiseweg von Nepal
in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben
machen können, was ein Indiz dafür sei, dass sie ihren tatsächlichen Her-
kunftsort zu verschleiern versuche.
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Seite 8
4.1.4 Weiter könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaub-
hafte Angaben über ihre angebliche Sozialisation in China gemacht habe,
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewil-
ligung oder eine Duldung in einem Drittstaat gehabt habe oder sogar eine
andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob sie dort asyl-
relevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür erforderlichen Abklärungen,
müsse davon ausgegangen werden, dass keine relevanten Gründe gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei Perso-
nen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie seien, nicht auszuschlies-
sen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen würden, sei
ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da
ihnen dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung und Folter drohe.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die Herkunft aus der VR
China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei davon auszugehen,
dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora
gelebt habe. Da konkrete, glaubhafte Hinweise auf einen längeren Aufent-
halt in einem Drittstaat fehlen würden, komme das SEM zum Schluss, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (mit Verweis auf das
Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014). Somit könne die Be-
schwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden und ihr Asylgesuch
sei demnach abzuweisen.
4.2 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Vor-
instanz in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2015 um Anhörung der Auf-
zeichnung des Telefoninterviews zur Herkunftsabklärung gebeten. Diesem
Antrag sei die Vorinstanz nicht nachgekommen, womit sie das rechtliche
Gehör verletzt habe. Die Begründung des Asylentscheids beruhe haupt-
sächlich auf dem LINGUA-Interview. Ohne Kenntnis des Inhalts dieses In-
terviews könne deshalb keine Beschwerdebegründung verfasst werden.
Ihr sei die Anhörung des Interviews und die Nachreichung einer Beschwer-
deergänzung zu ermöglichen.
4.3 In der Beschwerdeergänzung hält die Beschwerdeführerin an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zur Sozialisation in Tibet sowie zu ihren
Fluchtgründen fest.
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Seite 9
4.3.1 Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid ausschliesslich auf das
LINGUA-Gutachten, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass
keine Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen zur
Herkunft der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Ausserdem habe
die Vorinstanz die für die Entscheidbegründung relevanten Inhalte nicht in
einer Form wiedergegeben, die eine Äusserung sowie die Nennung von
Gegenbeweisen ermöglichen würden (Art. 28 VwVG). Eine präzise Stel-
lungnahme erschwere sich daher. Die LINGUA-Analyse sei kein Gutach-
ten, welches die Beweiskraft einer gerichtlichen Expertise habe, und könne
daher nicht zu gesicherten Erkenntnissen führen. Die linguistische Analyse
zum Dialekt der Beschwerdeführerin sei nicht schlüssig. So handle es sich
beim Lhasa-Dialekt um den Hauptdialekt des autonomen Gebiets Tibet in-
nerhalb der VR China. Es könne daher aufgrund der Zugehörigkeit zum
Lhasa-Dialekt nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin
sei ausserhalb der VR China aufgewachsen. Auch sei nicht schlüssig, dass
die exiltibetische Koine der Beschwerdeführerin kaum Merkmale der Spra-
che ihrer Heimatregion aufweise, da beide derselben Dialektgruppe ange-
hören würden. Zur fachlichen Zuverlässigkeit der sachverständigen Person
wird festgehalten, dass sich diese kaum 33 Jahre in der VR aufgehalten
habe, da sie aus Westeuropa stamme. Zudem seien aus ihrem Werdegang
keine Kenntnisse über exiltibetische Regionen und Dialekte abzuleiten. Die
undifferenzierte Verwendung von Begriffen, wie „Dialekt“ für den Lhasa-
Unterdialekt, spreche nicht für die fachliche Zuverlässigkeit der sachver-
ständigen Person. Sowohl bei dem Telefoninterview als auch im Asylent-
scheid seien grossenteils Sachverhalte thematisiert worden, die sich nicht
auf das Profil der Beschwerdeführerin abstützen würden. Während des Te-
lefoninterviews seien unverhältnismässig viele Fragen zum Schulwesen
gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, keine Schule be-
sucht zu haben, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie die Fragen nicht
ausführlich, vage und zum Teil falsch beantwortet habe. Auch die Fragen
zum Verkehr und der Wollverarbeitung hätten keinen Bezug zur Lebens-
welt der Beschwerdeführerin. Die Angaben zu den geographischen Gege-
benheiten in B._______ seien teils ungenau, jedoch nicht falsch. Vielmehr
würden die Aussagen für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen, ih-
rem Bildungsniveau und sozialen Hintergrund entsprechen, nämlich dem
eines Nomadenmädchens aus einem abgelegenen, tibetischen Bergdorf
ohne Schulbildung. Die Vorinstanz habe dies für ihre Feststellungen nicht
berücksichtigt. Die detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin in der
BzP und der Anhörung hätten stärker miteinbezogen und Fragen diesbe-
züglich gestellt werden müssen. Denn die beim Interview abgefragten
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Seite 10
Kenntnisse hätten keinen Bezug zum Lebensalltag der Beschwerdeführe-
rin, weshalb sie keine Argumente gegen eine Sozialisation im Dorf
B._______ bilden würden und nicht geeignet seien für eine Herkunftsana-
lyse. Weiter sei ausführlich erklärt worden, weshalb die Beschwerdeführe-
rin nur ein Familienbüchlein und keinen Personalausweis besitze. Zudem
sei der Besitz einer Identitätskarte nicht lückenlos verbreitet, weshalb die
Behauptung, keine Identitätskarte zu besitzen, nicht als tatsachenwidrig
angesehen werden könne. Schliesslich sei auch erklärt worden, weshalb
es ihr an Chinesisch-Kenntnissen fehle.
4.3.2 Auch die Ausführungen zu ihren Fluchtgründen seien glaubhaft. Sie
habe den besagten Mönch als Verwandten ihrer Nachbarin schon seit län-
gerem gekannt und sie sei nicht völlig unpolitisch gewesen. So sei sie unter
anderem aus politischen Überlegungen nicht zur Schule gegangen. Die
Betroffenheit des Mönchs habe sie sehr berührt, weshalb sie ihm ihre Hilfe
anerboten habe. Aus politischer Unerfahrenheit habe sie jedoch unvorsich-
tig gehandelt. Die Orte, an denen sie die Flugblätter aufhängt habe, seien
weit abgelegen. Daher sei es realitätsfern, dass die chinesischen Behör-
den bei Verstössen sofort zur Stelle seien. Früher oder später hätte sie
jedoch eine Festnahme befürchten müssen. Aufgrund der Abgeschieden-
heit ihres Dorfes und der langsam mahlenden Mühlen der Behörden habe
der Mönch respektive ihre Nachbarin sie vor der Suche nach ihr warnen
können. Insgesamt seien ihre Aussagen glaubhaft. Bei einer Rückkehr
würde ihr eine asylrelevante Verfolgung drohen. Zudem sei sie illegal aus-
gereist, weswegen sie zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
4.4 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an ihrem Entscheid fest. Die
Beschwerdeführerin habe mittlerweile die Aufzeichnung des Telefoninter-
views anhören und eine Beschwerdeergänzung einreichen können. Damit
sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Die LINGUA-Analyse sei
in Auftrag gegeben worden, weil nach der Anhörung die Herkunft der Be-
schwerdeführerin trotz länderspezifischer Fragen nicht schlüssig habe be-
stimmt werden können. Die ausführliche Analyse umfasse acht Seiten. Die
Qualifikation der sachverständigen Person werde vom SEM nicht in Frage
gestellt. Zudem sei diese zum Schluss gekommen, dass die Beschwerde-
führerin eindeutig nicht in der VR China sozialisiert worden sei. Identitäts-
papiere (Identitätskarte, „Hukou“ oder Geburtsschein), die die geltend ge-
machte Herkunft aus Tibet belegen würden, seien nach wie vor nicht ein-
gereicht worden. Die Ausführungen dazu seien als Schutzbehauptungen
zu qualifizieren.
E-6656/2015
Seite 11
4.5 In der Replik erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie dank der Anhö-
rung des Telefoninterviews in der Lage gewesen sei, auf die Einschätzun-
gen der Vorinstanz zur Herkunft einzugehen. Die Vorinstanz bestätige in
der Stellungnahme, sich auf das LINGUA-Gutachten und nicht auf die An-
gaben aus der Anhörung gestützt zu haben. Zudem sei die Qualifikation
der sachverständigen Person nach wie vor anzuzweifeln.
5.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt, da ihr Antrag auf Anhörung der Interview-Auf-
zeichnung von der Vorinstanz nicht gehört worden sei. Gestützt auf die
Zwischenverfügung vom 5. November 2015 wurde die in der Beschwerde
beantragte Anhörung der Interview-Aufzeichnung am 4. Dezember 2015
durchgeführt. Die Beschwerdeführerin nahm dazu in ihrer Beschwerdeer-
gänzung Stellung. Eine vorinstanzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs
erweist sich damit, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik selbst fest-
hält, als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörs-
verletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).
5.1 Sodann stellt die Beschwerdeführerin den Stellenwert des LINGUA-
Gutachtens sowie die Vorgehensweise und die Qualifikation der sachver-
ständigen Person in Frage. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
5.2 Bei der LINGUA-Analyse handelt es sich um eine von der BzP und An-
hörung zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt
von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM be-
auftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen
ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskund-
lich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsu-
chenden Person geprüft. Die LINGUA-Analyse hat zwar nicht den Stellen-
wert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Be-
weiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifi-
kation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12
E. 4.2.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall. Die
vorgenommene Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie
ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen An-
lass gibt. Sie basiert auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen, die sich
auf Alltagswissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführerin be-
ziehen. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverstän-
digen Person keine Zweifel (vgl. SEM-Akten A26 betreffend Werdegang
E-6656/2015
Seite 12
und Qualifikation der sachverständigen Person). Der vorliegenden Her-
kunftsanalyse kann daher nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweis-
wert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit
ausgegangen werden. Daran vermögen die Vorbringen auf Beschwerde-
ebene nichts zu ändern. Indessen stellt sich die Frage, ob die aufgrund
überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen an sich
zu Recht verweigerte vollumfängliche Offenlegung der LINGUA-Analyse
(vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs auf
Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) standhält.
Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden Person vom wesentli-
chen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wird mit der Möglichkeit,
sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30
VwVG).
Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
vom 10. Juli 2015 sowie bei ihrer Entscheidbegründung die bemängelten
Aussagen der Beschwerdeführerin hinreichend detailliert aufgezeigt, so-
dass sie im Einzelnen dazu Stellung nehmen konnte. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs im Rahmen einer LINGUA-Analyse setzt nicht eine Of-
fenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen voraus. Die
Vorinstanz hat die konkreten Themenbereiche, zu denen die Beschwerde-
führerin falsche oder ungenaue Antworten gegeben hat, genügend einge-
grenzt und konkretisiert. Sodann hat die Beschwerdeführerin eine Stellung-
nahme zur LINGUA-Analyse eingereicht, mit der sich die Vorinstanz in ih-
rem Entscheid auseinandergesetzt hat. Die Feststellung in der angefoch-
tenen Verfügung, wonach die Stellungnahme hauptsächlich auf Behaup-
tungen beruhe, keine plausiblen Erklärungen enthalte und damit nicht ge-
eignet sei, die LINGUA-Analyse zu widerlegen, ist nicht zu bemängeln.
Eine von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung von Art. 28 VwVG ist
mithin nicht ersichtlich. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin auf Beschwerdeebene die LINGUA-Gesprächsaufzeichnung an-
hören und dazu Stellung nehmen konnte. Der Gehörsanspruch der Be-
schwerdeführerin kann damit wie oben ausgeführt als geheilt betrachtet
werden. Die LINGUA-Analyse vom 9. November 2015 und die daraus ge-
zogenen und zum rechtlichen Gehör gegebenen Inhalte und Schlüsse sind
somit nicht zu beanstanden.
Zum Vorwurf, die Vorinstanz hätte sich für ihre Argumentation lediglich auf
das LINGUA-Gutachten abgestützt und keine Gesamtwürdigung der Vor-
bringen zur Herkunft vorgenommen, ist anzumerken, dass die LINGUA-
Analyse als wichtigen Teil für die Entscheidfindung herangezogen und sie
E-6656/2015
Seite 13
auch als erstes Argument zur Begründung der Zweifel an den Herkunfts-
angaben der Beschwerdeführerin verwendet wurde. Allerdings wurde die
LINGUA-Analyse gestützt auf die Erkenntnisse aus der BzP und der Anhö-
rung veranlasst. Zudem kommt den von der Vorinstanz umfassend gewür-
digten weiteren Un-/Glaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staats-
angehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen ebenfalls er-
hebliches Gewicht zu. Die Verwertung der LINGUA-Analyse ist somit eine
Argumentationslinie unter mehreren gleichwertigen (vgl. dazu auch die
Ausführung des SEM in der Vernehmlassung vom 2. Januar 2018 S. 2 so-
wie E. 4.4 hiervor).
5.3 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkennt-
nis, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte tibetische So-
zialisation sowie ihre Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts
nicht genügen.
5.3.1 Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf eine fun-
dierte LINGUA-Analyse, die festhält, dass die Beschwerdeführerin eindeu-
tig nicht in der VR China sozialisiert worden sei. Die Vorbringen in der Be-
schwerdeergänzung, bei der Analyse sei keine Rücksicht auf das Bildungs-
niveau und den sozialen Hintergrund der Beschwerdeführerin genommen
worden und die Analyse habe sich nicht auf ihr Profil bezogen, sind nicht
zu hören. Auch wenn die Beschwerdeführerin wie angegeben keine Bil-
dung erfahren haben soll, ist doch davon auszugehen, dass sie unter an-
derem einfache Fragen zum Schulwesen in ihrer angeblichen Heimatre-
gion zu beantworten vermögen sollte sowie einfache Sätze auf Chinesisch
formulieren können sollte. Auch gänzlich falsche Ausführungen zu Distanz-
sowie geographischen Angaben können nicht mit einem tiefen Bildungsni-
veau erklärt werden. Aus der LINGUA-Analyse geht weiter hervor, dass der
Dialekt der Beschwerdeführerin keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt im Bezirk
D._______ aufweist, sondern hauptsächlich mit dem Lhasa-Dialekt über-
einstimmt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der LIN-
GUA-Experte darüber Auskunft geben, auch wenn er nicht selbst vor Ort
lebt. Die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zum Lhasa-Dialekt
vermögen zudem nichts daran zu ändern, dass der Dialekt der Beschwer-
deführerin nicht mit demjenigen ihrer angeblichen Herkunftsregion über-
einstimmt. Selbst unter der Annahme, dass sich ihr Dialekt während der
Zeit in der Schweiz verändert hat, ist dennoch nicht nachvollziehbar, wes-
halb dieser keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt ihrer geltend gemachten Her-
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kunftsregion aufweist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die LIN-
GUA-Analyse – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – sehr
wohl auf ihr Profil bezogen hat. So wurde sie nach Kenntnissen befragt,
die gestützt auf ihre biographischen Angaben von ihr erwartet werden durf-
ten. Schliesslich hätte es wenig Sinn gemacht, auf dieselben Fragen und
Antworten wie an der Anhörung einzugehen, zumal diese gerade nicht
dazu geführt haben, die Herkunft der Beschwerdeführerin festzustellen.
5.3.2 Zu den Asylgründen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, wie es zur Zusammenarbeit
zwischen ihr und besagtem Mönch hätte kommen sollen. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass ein
– wenn auch entfernt bekannter – Mönch einer jungen Frau aus dem Nichts
heraus von seiner schwierigen Situation im Kloster berichtet und sie um
Hilfe bei einer risikoreichen Aktion bittet (SEM-Akte A13 F96). Zudem ist
nicht überzeugend, dass sich die bisher politisch untätige Beschwerdefüh-
rerin plötzlich dazu bereit erklärt, stundenlang Flugblätter aufzuhängen und
zu verteilen. Die Ausführungen hierzu auf Beschwerdeebene vermögen
daran nichts zu ändern. Auch die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie
habe bei der Flugblattaktion unvorsichtig gehandelt, zeugt von ihrer politi-
schen Unerfahrenheit (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Ferner ist nicht nachvoll-
ziehbar, wie sie die Verteilung der Flugblätter in zwei Dörfern über mehrere
Stunden hätte durchführen können, ohne die Aufmerksamkeit der chinesi-
schen Behörden auf sich zu ziehen. Dies auch unter dem Blickwinkel, dass
der mitbeteiligte Mönch gleichentags verhaftet worden sei. Daher vermag
auch die Aussage, die Beschwerdeführerin selbst sei über einen weiteren
Mönch und ihre Nachbarin am darauf folgenden Tag darüber informiert
worden, dass auch sie gesucht werde (SEM-Akte A13 F116), nicht zu über-
zeugen. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die Behörden die an einer
solchen Aktion Beteiligten gleichzeitig festnehmen würden, sodass keine
Gelegenheit zur Flucht bestehen würde.
5.3.3 Weiter hat es die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforde-
rung unterlassen, Identitätspapiere einzureichen. Gemäss eigenen Anga-
ben besitze ihre Familie nur ein Familienbüchlein (Beschwerde S. 9). Ob-
wohl anzunehmen ist, dass sie – wie ihr Bruder – über einen Personalaus-
weis verfügt, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie sich um den
Erhalt des Familienbüchleins zur Identitätsfeststellung gekümmert hätte.
Dass die Beschwerdeführerin schliesslich kaum Angaben zu ihrem Reise-
weg von Nepal in die Schweiz machen konnte (SEM-Akte A13 F135 ff.)
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bekräftigt die Schlussfolgerung, dass sie an der Bekanntgabe ihres tat-
sächlichen Herkunftsortes nicht interessiert ist.
5.4 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörig-
keit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt.
Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verun-
möglicht sie die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres
vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
vorliegend anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Ti-
beterin ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora sozialisiert wurde. Es liegt keine illegale Ausreise der Beschwer-
deführerin aus China und somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
E. 6.).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we-
der die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende
Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstan-
des, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit
und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf
die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie
auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen
werden.
7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung – auszuschliessen, da andernfalls eine Refoulement-Ver-
letzung droht.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 5. November 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
9.2 Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgebestätigung vom 13. Ok-
tober 2015 ein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie pro-
zessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen, als Voraussetzung zur Gutheis-
sung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, die Beschwerde-
begehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet
werden, was vorliegend zu bejahen ist. Demnach ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin sind
demzufolge keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: