Abtei lung V
E-6657/2006
{T 0/2}
Urteil vom 30. April 2007
Mitwirkung: Richter Stöckli, Galliker, König
Gerichtsschreiberin Lettau
X._______, geboren _______, Algerien,
vertreten durch Irène Rodriguez, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 17. April 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der aus Y._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat
nach eigenen Angaben am 7. Juli 2002 und gelangte am 21. Juli 2002 in die
Schweiz, wo er am 22. Juli 2002 ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2002 wurde
der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle _______ summarisch zu seinen
Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton M._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am
15. Oktober 2002 zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag wie folgt: Er habe seit zwei
Jahren als Gefängniswärter in seinem Heimatort Y._______ gearbeitet. Die
Mehrzahl der Gefangenen seien Terroristen oder Mitglieder der Front Islamique du
Salut (FIS) gewesen. Er selbst sei Sympathisant, aber nicht Mitglied der FIS und
habe Mitleid mit den seiner Meinung nach schlecht behandelten politischen
Gefangenen gehabt. Ende Mai 2002 sei es zu einem Streik der Gefangenen
gekommen, bei welchem auch Betten in Brand gesetzt worden seien, nachdem
sich der Gefängnisdirektor geweigert habe, auf die Forderungen der Gefangenen
nach mehr Rechten einzugehen. Die Hilfe von Polizei und Gendarmerie sei zur
Beruhigung der Lage erforderlich gewesen. Am nächsten beziehungsweise
übernächsten Tag seien er und andere Gefängniswärter vor den
Generalstaatsanwalt von Y._______ gerufen worden, um sich zum Aufstand zu
äussern. Dieser habe wissen wollen, warum die Gefangenen verbotenerweise im
Besitz von Feuerzeugen gewesen seien und warum die Wärter die
Sicherheitskräfte während des Aufstandes so spät benachrichtigt hätten. Er habe
die Gefängniswärter beschuldigt, Verbündete der Gefangenen zu sein, zumal sie
alle aus Y._______ kämen. Der Generalstaatsanwalt habe ihnen unter Androhung
von Konsequenzen 48 Stunden Zeit gegeben, um diese Fragen zu beantworten.
Später sei ein Kollege vorgeladen und danach nie mehr wieder gesehen worden.
Im Juli 2002 sei erneut ein Aufruhr im Gefängnis ausgebrochen. Die Gefangenen
hätten sich nach dem Freitagsgebet geweigert, in ihre Zellen zurückzukehren. Die
Gefängniswärter hätten der Hilfe spezieller Antiterroreinheiten bedurft. Am
nächsten Tag hätten sie vor dem Gefängnisdirektor erscheinen müssen. Dieser
habe ihnen mitgeteilt, dass die in der Nacht zuvor Dienst habenden Wärter vor
dem Justizministerium in Z._______ zu erscheinen hätten. Wegen des Ver-
schwindens ihres Kollegen hätten die betreffenden Wächter den Direktor erfolglos
gebeten, ihnen zuzusichern, dass ihnen in Z._______ nichts geschehe. Da der Be-
schwerdeführer Angst davor gehabt habe, das gleiche Schicksal wie sein Bekann-
ter zu erleiden und ebenfalls zu verschwinden, sei er nicht vor dem Justizministeri-
um in Z._______ erschienen und habe Algerien verlassen. In der kantonalen
Anhörung macht er zudem geltend, dass er am Abend vor seiner Ausreise einen
Brief der inhaftierten Islamisten aus dem Gefängnis geschmuggelt und an die FIS
weitergeleitet habe; bei der Empfangsstellenbefragung habe er diesen Brief
vergessen gehabt beziehungsweise habe darüber nicht sprechen wollen.
3B. Mit Verfügung vom 17. April 2003 - eröffnet am 23. April 2003 - stellte das damals
zuständig gewesene BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2003 an die damals zuständig gewesene Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die vorin-
stanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter beantragte er, die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
Es sei die Fremdenpolizei des Kantons M._______ darüber zu informieren, dass
von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid des Vollzuges Abstand zu nehmen sei.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Seiner Beschwerde legte er die Telefaxkopie einer vom 5. Februar
2003 datierten und auf arabisch abgefassten Vorladung des
Generalstaatsanwaltes bei.
D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Be-
richt und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten des Beschwerdeverfahrens.
E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2003 gewährte die ARK dem Beschwerdefüh-
rer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an ihrem Ent-
scheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2003 zur Kenntnis gebracht.
G. Der Beschwerdeführer reichte sodann folgende Dokumente ein:
mit Schreiben vom 30. Juli 2003 eine Übersetzung der Vorladung vom 5. Februar
2003 vor die Generalstaatsanwaltschaft am "Tribunal H._______", wonach der
Beschwerdeführer als Angeklagter am 11. März 2003 zum Vorwurf, Umgang mit
Islamisten innerhalb und ausserhalb des Gefängnisses gehabt zu haben und Brief
übermittelt zu haben, Stellung nehme müsse;
am 28. Januar 2005 eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde;
am 10. August 2005 einen vom 27. Juli 2005 datierenden ärztlichen Bericht;
am 12. April 2006 einen vom 3. April 2006 datierenden Bericht.
H. Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens nahm das neu zuständig
geworden BFM am 15. November 2006 zu den ärztlichen Zeugnissen vom 27. Juli
2005 und 3. April 2006 Stellung und prüfte das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage. Das BFM bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges trotz der Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers und verneinte das
Vorliegen einer schweren persönlichen Notlage. Hierbei verwies es auf den einge-
holten Bericht des Kantons M._______ vom 23. Oktober 2006, in welchem der
Vollzug der Wegweisung beantragt wurde, und hielt am angeordneten Vollzug der
Wegweisung fest.
I. Mit Verfügung vom 27. November 2006 wurde der Beschwerdeführer über die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz und den kantonalen Bericht zur Notlagenprüfung vom
423. Oktober 2006 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, sich zur Vernehmlassung
sowie zu einzelnen unklaren Punkten im Zusammenhang mit der vom 5. Februar
2003 datierenden Vorladung und dem daraus resultierenden Vorbehalt der ARK,
die Vorladung eventuell als gefälschtes Beweismittel zu qualifizieren und
einzuziehen, zu äussern.
J. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 nahm der Beschwerdeführer aufforderungs-
gemäss Stellung zu den Berichten des kantonalen Migrationsamtes und des BFM
sowie zu den Fragen der ARK in Bezug auf die eingereichte Vorladung. Bei dieser
handle es sich nicht um eine Fälschung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist un-
ter Vorbehalt der Erwägung 2 einzutreten.
2. Auf die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Mitteilung an die Fremdenpoli-
zei des Kantons M._______, von Vollzugshandlungen vorläufig abzusehen, ist
nicht einzutreten, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
worden ist und mithin ohnehin vorläufig nicht vollzogen werden darf, womit es
diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt.
3.
53.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat eine asylrelevante Verfolgung verneint, da keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Soweit der Beschwerdeführer geltend
mache, er habe Angst davor, wie sein Arbeitskollege zu "verschwinden", seien die
vorgebrachten Gründe, falls sie denn der Wahrheit entsprächen, keine ausrei-
chenden Indizien für die Bejahung einer begründeten Furcht. Es bestehe nur eine
vage Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgung. Notwendig seien aber konkrete
Anzeichen einer zukünftigen Verfolgung und diese fehlten vorliegend. Dem Be-
schwerdeführer werde zu Unrecht die Komplizenschaft mit den Terroristen vorge-
worfen. Dass er angesichts der schlechten Haftbedingungen Mitleid mit den inhaf-
tierten Terroristen habe, stelle keinen ausreichenden Anhaltspunkt einer Verfol-
gung durch die Regierung dar, zumal er nach eigenen Angaben nur Sympathisant
der FIS und nicht deren Mitglied sei. Weder der Beschwerdeführer sei politisch en-
gagiert, noch seien dies seine Familienmitglieder. Die Vernehmung durch das
Justizministerium stelle kein ausreichendes Indiz einer zukünftigen Verfolgung dar.
Wegen der Unruhen im Gefängnis sei es nicht ungewöhnlich, dass der Beschwer-
deführer vor dem Justizministerium zu erscheinen und sich zu den Vorwürfen zu
äussern habe. Das angebliche Verschwinden seines Freundes im Anschluss an
die Vorladung vor dem Justizministerium lasse nicht schon den Schluss zu, dass
dies dem Beschwerdeführer ebenfalls widerfahren werde.
4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe nur argumentiert, er sei vor-
geladen geworden, um zu den Aufständen befragt zu werden, und habe dabei aus-
ser Acht gelassen, dass er deswegen vor das Justizministerium geladen worden
sei, weil er als Vermittler gedient habe. Aufgrund dieser Tätigkeit sei von asylrele-
vanter Verfolgung auszugehen.
4.3 Auch wenn es in Algerien, allerdings speziell in den Jahren 1993 bis 1998, zahl-
reiche Fälle gab, in denen Personen nach Verhaftungen durch Sicherheitskräfte
"verschwanden" (siehe hierzu Amnesty International, Public Statement, 11. März
2004, Algeria: "Disappearances" must be on presidential electial agenda), so feh-
len in casu objektive Anzeichen, dass für den Beschwerdeführer eine solche Ge-
fahr bestand. Dies trifft selbst dann zu, wenn man zu Gunsten seiner Darstellung
6für glaubhaft gemacht annimmt, einer seiner Kollegen sei tatsächlich nach einem
Termin beim Justizministerium "verschwunden".
Zwar kann eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung darstellen, nämlich dann, wenn das Delikt aus poli-
tischen Gründen nur vorgeschoben wurde oder wenn es sich um ein überwiegend
politisches Delikt handelt oder wenn im Falle einer Verurteilung mit einer politisch
motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist (sog. Polit-Malus). Angesichts
der Aufstände im Gefängnis und dem angeblichen durch Gefängniswärter er-
folgten Verteilen von Feuerzeugen im Mai 2002 zwecks Brandlegung liegt im vor-
liegenden Fall die Rechtfertigung der zuständigen algerischen Behörden vor, auch
gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Komplizenschaft ein Straf-
verfahren zu eröffnen.
Die eingereichte Vorladung enthält nun allerdings verschiedene Mängel, die auf
Fälschung des Dokuments hindeuten, zu welchem Verdacht und dem möglichen
Einzug des Dokumentes dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt
wurde. Unklar ist vorab, weshalb sie erst auf Beschwerdestufe eingereicht wurde,
obwohl sie vom 5. Februar 2003 datiert. Die auf Anfrage der ARK vom 27. Novem-
ber 2006 gelieferten Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nicht schon im
Februar 2003 von der Vorladung gewusst, sondern sei erst nach seiner Ausreise
von seinem Bruder über die Vorladung informiert worden, sind als sehr vage und
nachgeschoben zu bezeichnen. Auch überzeugt die in derselben Replik vom 8.
Dezember 2006 gemachte Erklärung nicht, er habe die Originalvorladung deswe-
gen nicht einreichen können, weil der Bruder des Beschwerdeführers diese einem
algerischen Bekannten mitgegeben habe, welcher nach Belgien gereist und später
mit dem Dokument verschwunden sei. Wenn der Bruder des Beschwerdeführers in
der Lage war, die "offizielle" Übersetzung der Vorladung an eine Mittelsperson in
der Schweiz zu schicken, wäre ihm dies auch mit der Originalvorladung möglich
gewesen. Weshalb er stattdessen den Weg der Zustellung über einen nach
Belgien reisenden Bekannten gewählt haben will, erscheint unnötig kompliziert und
wenig realistisch. Unerklärlich bleibt, weshalb die ausstellende Behörde in
Z._______ beziehungsweise im Stadtteil H._______ lokalisiert ist, wo doch der
Arbeits-, der Tat- und der Wohnort des Beschwerdeführers im weit von Z._______
entfernten Y._______ lag und auch nach den Worten des Beschwerdeführers "der
Richter des Justizministerium in Y._______" Vorgesetzter des Gefängnisdirektors
ist (act. A7, S. 14). Auch wenn man noch annähme, das in Z._______ be-
ziehungsweise S._______ befindliche Justizministerium habe die Untersuchungen
angehoben und erst in der Folge den Fall zur Anklageerhebung und Durchführung
des Prozesses an das zuständige Gericht übergeben, müsste es sich bei Letzte-
rem um das "Tribunal de Y._______" handeln. Die Aussage des
Beschwerdeführers in der Replik vom 8. Dezember 2006, die Vorladung sei
deshalb in Z._______ ausgestellt worden, weil sich dort das Justizministerium
befände, vor welchem der Beschwerdeführer habe erscheinen müssen, ist an die-
ser Stelle wenig hilfreich, zumal der Standort des Justizministeriums nicht in Zwei-
fel gezogen wird. Im Übrigen steht die Vorladung insofern in direktem Widerspruch
zu Aussagen des Beschwerdeführers, als ihm darin Beziehungen zu den Groupes
Islamiques Armées (GIA) vorgeworfen werden, während er in der kantonalen An-
hörung vorbrachte, bei den Gefangenen habe es sich um FIS-Angehörige gehan-
7delt, "denn die GIA konnte man nicht verhaften, die waren in den Bergen" (act. A7,
S. 17). So überzeugt auch die Erläuterung des Beschwerdeführers in seiner Replik
nicht, der Vorwurf der GIA-Unterstützung durch die Regierung sei gängig, um un-
angenehme Oppositionelle wie den Beschwerdeführer als einfachen FIS-Sympa-
thisanten anzuklagen. Auf weitere Unstimmigkeiten - Vorladung erfolgte erst sechs
Monate nach dem angeblichen Vorfall der Briefübermittlung; Entdeckung der Brief-
übermittlung wurde vom Beschwerdeführer gar nie geltend gemacht; Unvollstän-
digkeit der "offiziellen Übersetzung" - braucht hier nicht weiter eingegangen zu
werden. Das fragliche Dokumente wird als Fälschung erkannt und samt Überset-
zung zur Vermeidung weiterer missbräuchlicher Verwendung in Anwendung von
Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
Wenig kohärent ist auch der zeitliche Ablauf: Ende Mai 2002 fand der erste Streik
statt. Der zweite Streik fand am ersten Freitag des Monats Juli, also am 5. Juli
2002, statt (act. A7, S. 19) beziehungsweise eineinhalb Monate nach dem ersten
(act. A7, S. 11), also Mitte Juli 2002. Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers
im Gefängnis war der 4. oder 5. Juli 2002 (act. A7, S. 8; act. A1. S. 5), und am 7.
Juli 2002 ist er ausgereist, angeblich allein weil er sich nach dem Herausschmug-
geln des Briefes - also offenbar immer noch im Gefängnis tätig - am selben Tag
zur Ausreise entschieden hatte und gleichentags vom Justizministerium vorgela-
den wurde (act. A7, S. 10, 12, 19, 21), ohne dass allerdings irgendeine Gefahr (na-
mentlich durch Entdecken des Kassiber-Schmuggels) entstanden ist.
Die blosse Sympathie mit der FIS vermag, wie von der Vorinstanz zu Recht ange-
führt, keinen Asylanspruch zu begründen.
Dem Beschwerdeführer ist es mit seinen Vorbringen während der Anhörungen und
im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen.
4.4 Die angefochtenen Verfügung ist mithin im Asylpunkt zu bestätigen und die Be-
schwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei
ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 26. März 1931(ANAG, SR 142.20).
86.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist unter dem
Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) rechtmässig, weil
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt ist. Im Weiteren hält der Vollzug der Weg-
weisung auch vor Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) stand. Gemäss Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde. Ein solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf
die Situation in Algerien nicht gelungen. Sollte der Beschwerdeführer, wie er be-
hauptet, illegal und namentlich ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, ausge-
reist sein, muss er zwar bei der Heimreise mit polizeilicher Vernehmung und
schlimmstenfalls einer mehrtägigen Verhaftung rechnen. Eine solche Behandlung
würde aber nicht gegen internationale Konventionen verstossen, zumal keine kon-
krete Gefahr im Sinne der Rechtsprechung im Hinblick auf eine von Art. 3 EMRK
verbotene Menschenrechtsverletzung besteht. Der Wegweisungsvollzug steht so-
mit in Übereinstimmung mit den völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und
ist zulässig (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 ANAG).
6.2 Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen wer-
den (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
6.2.1 Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-
Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers nicht bejahen. In Bestätigung der Praxis der ARK
sowie unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 von der ARK vorgenommenen ak-
tualisierten Beurteilung der allgemeinen Lage in Algerien (vgl. Lagebeurteilung der
ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 13) kann in
Algerien weder von Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden. Der bewaffnete Konflikt, welcher in Algerien im letzten Jahr-
zehnt des 20. Jahrhunderts viele Menschenleben forderte, ist heute weitgehend
beendet, auch wenn in letzter Zeit - April 2007 - gewaltsame Zwischenfälle zu ver-
zeichnen waren.
6.2.2 Nach dem Arztbericht vom 23. Mai 2003 der Psychiatrischen Poliklinik am Kan-
tonsspital A._______ der Integrierten Psychiatrie A._______, auf den der ärztliche
9Bericht des Allgemeinmediziners Dr. O. vollumfänglich verweist, leidet der am 14.
Mai und 22. Mai 2003 untersuchte Beschwerdeführer an einer leichten bis mittel-
gradigen Depression. Der Beschwerdeführer sei anlässlich immer wiederkeh-
render Magen-Darm-Beschwerden Anfang Mai 2003 ins Krankenhaus eingeliefert
worden, und die Beschwerden hätten zu einer psychiatrischen Abklärung geführt.
Der Beschwerdeführer nimmt nach dem Bericht von Dr. O. gegenwärtig das Medi-
kament Deroxat ein. Wie dem Bericht der Psychiatrie zu entnehmen ist, klagt der
Beschwerdeführer über eine depressive Grundstimmung und massive Schlafstö-
rungen, die bereits während seiner Tätigkeit als Gefängniswärter entstanden sei-
en. Nach dem psychiatrischen Bericht liegen keine Anhaltspunkte für Sinnestäu-
schungen, Wahnvorstellungen oder Suizidgefahr vor.
Laut der provisorischen Zusammenfassung der Krankengeschichte der Chirurgi-
schen Klinik und Poliklinik des Kantonsspital A._______ vom 27. Juli 2005 litt der
Beschwerdeführer damals an einer beginnenden Gallenblasenentzündung und ei-
nem Gallenblasenstein. Er sei am 20. Juli 2005 operiert worden. Zusätzlich zu
dem Antidepressivum Deroxat nehme er die Schlafmittel Stilnox und Mogadon ein.
Laut dem ärztlichen Bericht des Kantonsspital A._______ vom 12. April 2006 be-
fand sich der Beschwerdeführer dort vom 22. März 2006 bis zum 8. April 2006 zur
Behandlung einer neudiagnostizierten Diabetes mellitus. Es wurde eine Insulin-
Einstellung vorgenommen und wegen der auftretenden Angstzustände und de-
pressiven Reaktionen des Beschwerdeführers zusätzlich psychiatrische Unterstüt-
zung beigezogen. Ausserdem machte sich eine Verschlechterung der Sehfähigkeit
aufgrund der Blutzuckerschwankungen des Beschwerdeführers bemerkbar. Zu-
sätzlich erfolgte während des Krankenhausaufenthaltes eine medikamentöse Be-
handlung der perianalen Thrombose des Beschwerdeführers. Wie dem Austrittsbe-
richt zu entnehmen ist, nimmt der Beschwerdeführer zu den neu verordneten Mit-
teln weiterhin die Medikamente Mogadon und Stilnox ein, ausserdem gegen die
Angstzustände nunmehr das Medikament Surmontil.
Die gesamten gesundheitlichen, namentlich psychischen Probleme des Beschwer-
deführers lassen den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen.
Die Depressionen des Beschwerdeführers sind in seinem Heimatland behandel-
bar. Die psychiatrische Behandlung ist Teil der primären Gesundheitspflege,
schwerwiegende Fälle werden in den Krankenhäusern behandelt. In Algerien gibt
es Zentren für die Behandlung psychischer Erkrankungen; die psychiatrische
Grundversorgung einschliesslich der notwendigen medikamentösen Behandlung -
wenn auch auf einem im Vergleich mit der Schweiz niedrigeren Standard - ist si-
chergestellt (vergleiche UK Home Office, Algeria Country Report April 2004,
Punkte 5.1.22 ff.). Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers impliziert
somit nicht einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz, zumal die Tatsache, dass
eine stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers bislang nicht
von Nöten war, nicht auf schwerwiegende Erkrankung schliessen lässt.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auch die Diabeteserkrankung - einschliess-
lich ihrer möglichen Folgeerkrankungen (wie Gallenblasenentzündung) - nicht ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht. Zu Recht stellt die Vorin-
stanz fest, dass Diabetes mellitus in Algerien weit verbreitet ist. Eine Diabeteser-
krankung des beim Beschwerdeführer diagnostizierten Typus 1 ist zudem leichter
10
behandelbar als andere Diabeteserkrankungen. Diabetes wird in Algerien - wie an-
dere chronische Krankheiten - in aller Regel auch in öffentlichen medizinischen
Einrichtungen ständig und gegebenenfalls langfristig behandelt, so auch in der
Heimatregion Y._______ des Beschwerdeführers. Die entsprechenden
Medikamente werden zunehmend von einer eigenen algerischen
pharmazeutischen Industrie produziert. Der Erhalt der notwendigen Mittel zur
Injektion des Insulins sowie eine regelmässige Blutzuckerkontrolle sind
entsprechend dem landestypischen Niveau in Algerien somit gewährleistet.
Grundsätzlich verfügt Algerien über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem,
das den Versicherten Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Die Sozial-
und Krankenversicherung ermöglicht in staatlichen Krankenhäusern eine kosten-
lose ärztliche Behandlung psychischer Erkrankungen und chronischer Erkran-
kungen wie Diabetes, in privaten Einrichtungen eine Behandlung, deren Kosten er-
stattungsfähig sind. Anders stellt sich die Situation allerdings bei Algeriern wie
dem Beschwerdeführer dar, die nach jahrelanger Abwesenheit im Zuge der Weg-
weisung aus dem Ausland zurückkehrten. Diese müssen grundsätzlich sämtliche
Kosten selber tragen, da sie nicht mehr sozialversichert sind. Daher muss der Be-
schwerdeführer damit rechnen, die Kosten einer medizinischen Versorgung in sei-
nem Heimatland selbst zu tragen, wobei davon auszugehen ist, dass die grosse
Familie des Beschwerdeführers im Heimatland ihn bei der Finanzierung eventuell
benötigter medizinischer Versorgung unterstützen kann.
Sollte der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die
notwendige medizinische Versorgung selbst zu tragen, ist auf die Möglichkeit der
medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG). Zwar ist
eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 Asylverordnung
2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]. Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte
jedoch dem Beschwerdeführer in hinreichendem Masse ermöglichen, die von ihm
benötigte medizinische Betreuung, inklusive des lebenswichtigen Insulins und der
Psychopharmaka, solange erhältlich zu machen, bis er in wirtschaftlicher und so-
zialer Hinsicht wieder Fuss gefasst und insbesondere eine Krankenversicherung
erlangt hat.
Der Beschwerdeführer wird bei Rückkehr in das Heimatland auch nicht in eine die
Existenz bedrohende Lage geraten. Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien
über ein Familiennetz. Seine Eltern, seine Brüder und Schwestern leben dort (vgl.
act. A7, S. 4). Der Beschwerdeführer weist zudem eine gute Schul- und Berufs-
ausbildung auf (vgl. act. A7, S. 7), so dass damit zu rechnen ist, dass der Be-
schwerdeführer - trotz der allgemeinen Schwierigkeiten auf dem algerischen Ar-
beitsmarkt und seiner gesundheitlichen Einschränkungen - seinen Lebensunterhalt
wie vor seiner Ausreise selbst verdienen kann, wobei er auch die Möglichkeit ha-
ben wird, einen anderen Beruf als den bisherigen als Gefängniswärter, der ihn an-
scheinend psychisch zu stark belastete, zu ergreifen. Schlimmstenfalls wird ihn
seine Familie vorübergehend oder dauernd finanziell unterstützen.
6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2
ANAG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für die Rückkehr nach Algerien
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allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes aus-
stellen zu lassen. Der Wegweisungsvollzug ist mithin möglich.
6.4 Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getreteten Asylgesetzrevision vom 16. Dezem-
ber 2005 entfällt für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, so-
fern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Ent-
scheid ergangen ist (gemäss Art. 44 Abs. 3 altAsylG; Art. 14a Abs. 4bis altANAG).
Der diesbezügliche ablehnende Bericht des Migrationsamts M._______s vom 23.
Oktober 2006, die ebenfalls abschlägige Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15.
November 2006 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers können
vorliegend folglich mangels Zuständigkeit nicht mehr vom
Bundesverwaltungsgericht gewürdigt werden. Neu kann allerdings gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG der Kanton bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls mit Zustimmung des BFM einer asylsuchenden oder nach
abgeschlossenem Asylverfahren noch in der Schweiz befindlichen Person, sofern
die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung
erteilen.
6.5 Das Bundesamt hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer die
Kosten im Betrag von Fr. 600.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2003 das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind ihm die Kosten
des Verfahrens nicht aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Fotokopie der Vorladung vom 5. Februar 2003 wird samt deutscher Überset-
zung eingezogen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______ Kantons M._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Mareile Lettau
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