Abtei lung V
E-6657/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 21. September 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6657/2009
Das Bundesverwaltunsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2008 abwies und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. April 2009
vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch bezeich-
neter, an das Bundesamt für Migration gerichteter Eingabe vom 9. Juni
2009 unter Beilage verschiedener seine Vorbringen im ordentlichen
Verfahren betreffende Dokumente beantragte, es sei ihm das Asyl,
eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass diese Eingabe vom BFM zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht überwiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 9. Juni 2009 als sinngemässes Revisionsgesuch entgegen-
nahm und mit Urteil vom 6. Juli 2009 auf dieses nicht eintrat, nachdem
der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung innert Frist
keine Revisionsverbesserung eingereicht hatte,
dass die Akten zur gutscheinenden Behandlung an das BFM überwie-
sen wurden,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 4. August 2009 feststellte,
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2009 enthalte keine
Wiedererwägungsgründe und ihm Frist zur Ergänzung dieser Eingabe
einräumte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2009 die Ge-
währung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme beantragte
sowie in formeller Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung, eventualiter Verlängerung der Ausreisefrist und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte,
dass er ferner um Einräumung einer weiteren Frist zur Ergänzung sei-
ner Eingabe und zur Einreichung weiterer Beweismittel ersuchte,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Bericht von Human
Rights Watch vom Juli 2007 zu Menschenrechtsverletzungen durch die
nordirakischen Sicherheitskräfte, sowie Berichte des UNHCR vom
Januar 2001, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Juni 2007
von Human Rights Watch vom 9. Juli 2007 und von Amnesty Interna-
tional vom 12. Dezember 2008 zur Lage im Irak einreichte,
dass die angesetzte Frist zur Ergänzung des Wiedererwägungsge-
suchs vom BFM mit Zwischenverfügung vom 24. August 2009 antrags-
gemäss bis zum 4. September 2009 verlängert wurde,
dass der Beschwedeführer mit Eingabe vom 4. September 2009 um
eine weitere Fristverlängerung ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2009 das Wieder-
erwägungsgesuch abwies, soweit darauf eingetreten wurde und die
Verfügung vom 3. Dezember 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar
erklärte,
dass das Bundesamt ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu und den Antrag auf Frister-
streckung vom 7. September 2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
22. Oktober 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde einreichte und
um Gewährung des Asyls eventualiter um Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug und Gewährung des Wegweisungsvollzugs ersucht,
dass er ferner subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung unter Anweisung der Einräumung einer
Gelegenheit zur Stellungnahme beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien eines Arbeitsvertrages
vom 19. Oktober 2009 sowie eines Gesuchs um Gewährung einer
Arbeitsbewilligung vom 19. respektive 21. Oktober 2009 einreicht,
dass er in formeller Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver-
beiständung ersucht,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechts-
kräftigen Entscheides abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, soweit dieser
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil ihm die beantragte
Verlängerung der Frist zur Ergänzung des Wiedererwägungsgesuches
nicht gewährt worden sei,
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dass gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG behördlich angesetzte Fristen aus
zureichenden Gründen erstreckt werden können, sofern die Partei vor
Ablauf der Frist darum nachsucht,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügungen
vom 4. August 2009 und 24. August 2009 eine angemessene Frist zur
ergänzenden Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs einge-
räumt hat und die Abweisung des zweiten Fristerstreckungsgesuchs
nicht als willkürlich bezeichnet werden kann, zumal der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 14. August 2009 eine rechtsgenügliche Be-
gründung seines Wiedererwägungsgesuchs eingereicht hat und es
sich rechtfertigt, im Falle eines zweiten Fristverlängerungsgesuchs
einen strengeren Masstab betreffend der als zureichend zu erachten-
den Gründen anzuwenden (vgl. U. P. CAVELTI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 22; Bundesgerichtsgesetz,
MARCEL ALEXANDER NIGGLI/PETER UEBERSAX/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basel
2008. S. 409 f.),
dass indessen festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 14. August 2009 um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, das BFM
diese Begehren jedoch nicht behandelte,
dass in dieser Unterlassung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erblicken ist,
dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der
Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führt, jedoch
gemäss Praxis des Bundesgerichts die Möglichkeit der Heilung einer
Gehörsverletzung durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren
besteht, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet
und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl.
BGE 116 Ia 95 f.),
dass dabei insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine
Rolle spielen können,
dass es sich vorliegend nicht um eine schwere Verletzung des Gehörs-
anspruchs handelt, zumal der Sachverhalt als erstellt erachtet werden
kann, die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
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führers behandelt hat, und der Beschwerdeführer die Kostenauferle-
gung durch die Vorinstanz nicht gerügt hat,
dass unter den gegebenen Umständen eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz einen prozessualen Leerlauf darstellen würde, und
somit eine Heilung des Verfahrensmangels als gerechtfertigt erscheint,
dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom
14. August 2009 sowie in der Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2009
im Wesentlichen auf seine Eingabe vom 9. Juni 2009 verweist, in wel-
cher er mehrere Identitätsdokumente (Nationalitätenausweis, Identi-
tätskarte) sowie einen Haftbefehl vom 24. Dezember 2007, ein Bestä-
tigungsschreiben eines irakischen Rechtsanwalts vom 18. Januar 2009
sowie zwei Vorladungen der Sicherheitspolizei, Kreis A._______, vom
5. Januar 2009 respektive 17. Januar 2009 einreichte, welche die im
ordentlichen Verfahren vorgebrachte Gefährdung belegen sollten,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten offensichtlich
nicht eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend macht,
sondern sich auf neue Beweismittel beruft, welche die im ordentlichen
Verfahren verneinte Flüchtlingseigenschaft nunmehr belegen sollen,
dass der Beschwerdeführer damit – wie bereits in der Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 im Rahmen
des vorangegangenen Revisionsverfahrens festgestellt wurde – sinn-
gemäss Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gel-
tend macht,
dass dies auch auf die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungs-
verfahren eingereichten Beweismittel zur Lage im Nordirak zutrifft, mit
welchen er im Wesentlichen beabsichtigt, die im ordentlichen Verfah-
ren vorgebrachte Gefährdung zu untermauern,
dass das Geltendmachen derartiger Gründe beim BFM in Form eines
qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs nur möglich ist, wenn das or-
dentliche Asylverfahren ohne einen materiellen Beschwerdeentscheid
abgeschlossen wurde, ansonsten ein Revisionsgesuch bei der
Beschwerdeinstanz (vgl. BVGE 2007/21 E 2.1 S. 242) einzureichen ist,
dass jedoch das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers mit
einem materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abge-
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schlossen wurde und auf das mit denselben Gründen gestellte sinn-
gemässe Revisionsgesuch vom 9. Juni 2009 mangels Nachreichung
der eingeforderten Verbesserung mit Urteil vom 6. Juli 2009 nicht ein-
getreten wurde,
dass sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein An-
spruch auf Prüfung der von ihm nachträglich eingereichten Beweis-
mittel im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens auch
nicht aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) oder aus Art. 6 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ableiten lässt,
dass Art. 29 BV keinen uneingeschränkten Anspruch auf erneute wie-
dererwägungsweise Überprüfung einer bereits rechtskräftig beurteilten
Sache verleiht, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sich der
rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs-
oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und
Weise verändert hat (vgl. BGE 109 Ib 251 f.; Grundrechte in der
Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-
Pakte, JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, 4. Aufl., Bern 2008, S. 826),
dass ferner das Asylverfahren nicht in den Anwendungsbereich von
Art. 6 EMRK fällt (VPB 1993 Nr. 57; MARK E. VILLIGER, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
Rz. 391),
dass das BFM somit, soweit diese Vorbringen betreffend, zu Recht und
mit zutreffender Begründung mangels Vorliegens von Wiedererwä-
gungsgründen auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass im Weiteren im Vorbringen, seiner Schwester sei im Jahre (...) die
vorläufige Aufnahme gewährt worden, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung in seinem Falle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
darstellen würde, keine nachträgliche veränderte Sachlage und damit
keine Wiedererwägungsgrund zu erblicken ist,
dass das BFM schliesslich das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ab-
gewiesen hat, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe eine
Arbeitsstelle in Aussicht und werde sich somit gut in der Schweiz
integrieren,
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dass dies kein von den Asylbehörden im Rahmen der Prüfung des
Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigendes Kriterium darstellt, son-
dern vielmehr im Falle eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
aufgrund fortschreitender Integration in der Schweiz gemäss Art. 14
AsylG die Behörden des Wohnsitzkantons der betroffenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen können, sofern die in Art. 14 Abs. 2
AsylG genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
dass bei dieser Rechtslage der Antrag auf Befragung des Arbeitsge-
bers des Beschwerdeführers abzulehnen ist,
dass nach dem Gesagten und unter Würdigung der gesamten Akten
auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein wieder-
erwägungsrechtlich erheblicher Sachverhalt dargetan worden ist,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon abgesehen wer-
den kann, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist und dem-
zufolge die Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 rechtskräftig
und vollstreckbar bleibt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Anerkennung der aufschiebenden Wirkung mit
dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden
ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind,
da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu
bezeichnen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
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Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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