B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6657/2012
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Russland,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2012 / N (…).
E-6657/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tschetschene, nach eigenen Angaben
sein Heimatland Ende 2010/Anfang 2011 legal verlassen und via die Uk-
raine und Polen am 27. Februar 2011 Deutschland erreicht habe, wo er
unmittelbar nach seiner Ankunft seinen Reisepass und seine Identitäts-
karte verloren und ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er sich anschliessend während zirka sechs bis sieben Monaten in
verschiedenen Regionen Deutschlands aufgehalten habe,
dass er – ohne das Ergebnis seines Beschwerdeverfahrens gegen den
erstinstanzlichen deutschen Asylentscheid abzuwarten – sich nach Frank-
reich begeben habe, wo er wiederum ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er seinen Kontakt mit den französischen Asylbehörden abgebrochen
habe, als er vernommen habe, dass die deutschen Behörden einverstan-
den seien, ihn zurückzunehmen,
dass er nach seinem sieben-, acht- oder neunmonatigen Aufenthalt in
Frankreich am 30. September 2012 in die Schweiz eingereist sei, wo er
am 1. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe
ein Asylgesuch stellte,
dass eine am 2. Oktober 2012 vom BFM vorgenommene daktyloskopi-
sche Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerde-
führer am (…) Januar 2011 in Deutschland und am (…) Oktober 2011 in
Frankreich Asylgesuche gestellt hatte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur
Person (BzP) vom 22. Oktober 2012 zu seinem Verhältnis mit C._______
befragte und ihm zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland das
rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer angab, mit C._______, welche er am Tag der
Hochzeit erstmals gesehen habe, nach Brauch (Imam-Ehe, abgeschlos-
sen am 4. Juli 2012 in Nizza) verheiratet zu sein,
dass er eine Bescheinigung einer Internistin vom 24. September 2012,
wonach sich C._______ in der achten Schwangerschaftswoche befinde,
und die Kopie seines Geburtsscheins vom 21. September 2012 samt
französischer Übersetzung dem BFM einreichte,
E-6657/2012
Seite 3
dass die zuständige deutsche Behörde dem Rückübernahmeersuchen
des BFM vom 7. November 2012 am 8. November 2012 eine Absage er-
teilte, weil die deutsche Rückübernahmeerklärung gegenüber Frankreich
vom 27. Oktober 2011 datiere, Frankreich die ihm zustehende Überstel-
lungsfrist von sechs Monaten ungenutzt habe ablaufen lassen und keine
Verlängerungsgründe geltend gemacht habe, weshalb nun gemäss der
anzuwendenden Dublin-Bestimmungen Frankreich für die Behandlung
des vorliegenden Asylgesuchs zuständig sei,
dass das BFM am 8. November 2012 bzw. – nach der Reaktion des im
Rubrum angeführten Rechtsvertreters vom 15. November 2012 (enthal-
tend die Kopie einer Vollmacht vom 2. November, einen Nachweis über
eine erfolgte Zustellung der Vollmacht und einen Antrag auf Respektie-
rung der Zustellanschrift) am 22. November 2012 das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Rücküberstellung nach Frankreich gewährte,
dass die Stellungnahmen vom 29. November 2012 (Antrag auf Frist-
erstreckung) und 5. Dezember 2012 (Beilage: ein Schreiben der in
D._______ lebenden C._______ vom 3. Dezember 2012) datieren,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen eine Rückführung
nach Frankreich einwendete, er werde Vater des noch nicht geborenen
Kindes von C._______, das in der Schweiz zur Welt kommen werde, und
er beabsichtige, sich standesamtlich mit C._______ trauen zu lassen, und
beantrage deshalb den Selbsteintritt,
dass C._______ in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2012 mitteilte, sie
sei mit dem Beschwerdeführer zwar nicht offiziell, wohl aber religiös ver-
heiratet, sie sei von ihm schwanger, bedürfe seiner Unterstützung und
Nähe und habe seine Zuweisung zum Kanton E._______ beantragt (An-
merkung Gericht: hängiges Verfahren um Kantonszuweisung: […]),
dass die zuständige französische Behörde dem Rückübernahmegesuch
des BFM vom 8. November 2012 am 22. November 2012 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 – dem Rechtsver-
treter eröffnet am 17. Dezember 2012 – auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Frank-
reich verfügte, den Wegweisungsvollzug anordnete, die fehlende auf-
schiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde feststellte und ihn zum
Verlassen der Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist aufforderte,
E-6657/2012
Seite 4
dass es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Fall rechtsgenüg-
lich zu begründen und neu zu entscheiden respektive sinngemäss sein
Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung)
auszuüben und sich somit aus humanitären Gründen für das Asylverfah-
ren als zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter am 24. Dezember 2012 den Vollzug der
Wegweisung per sofort aussetzte, bis das Gericht nach Eingang der vor-
instanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde befinden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
E-6657/2012
Seite 5
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Urteil ungeachtet der auf Französisch verfassten
Beschwerdeschrift entsprechend der gesetzlichen Regelfolge auf
Deutsch ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bilden können,
E-6657/2012
Seite 6
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – die vor-
instanzliche Verfügung rechtsgenüglich begründet ist und der Beschwer-
deführer diese sachgerecht anfechten konnte, weshalb kein Anlass be-
steht, diese aufzuheben und die Sache zur eingehenderen Begründung
an das BFM zurückzuweisen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
E-6657/2012
Seite 7
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass namentlich gemäss Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs auf den-
jenigen Mitgliedstaat des Schengen-Raums übergeht, in dem der Asylan-
trag eingereicht wurde, wenn letzterer Mitgliedstaat die ihm gemäss Dub-
lin-II-Verordnung gewährte Überstellungsfrist (und die Frist zur Geltend-
machung von Hinderungsgründen) gegenüber dem ursprünglich zustän-
digen Mitgliedstaat nicht rechtzeitig genutzt hat, was mit der Verpflichtung
verbunden ist, den Asylgesuchsteller, der sich während der Prüfung sei-
nes Antrags im Hoheitsgebiet eines weiteren Mitgliedstaats aufhält, nach
Massgabe des Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen (Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass den Vorakten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zuerst
in Deutschland und später in Frankreich um Asyl nachgesucht hat und
sich während Monaten in jedem dieser Ländern aufgehalten hat, bevor er
in die Schweiz eingereist ist,
dass die französischen Behörden am 22. November 2012 der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers unter Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zugestimmt haben,
dass das BFM deshalb zu Recht Frankreich für die Durchführung des
Asylverfahrens als grundsätzlich zuständig erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vom BFM gewährten rechtli-
chen Gehörs im Wesentlichen seine Beziehungen zu der in der Schweiz
lebenden C._______, ihre Schwangerschaft, seine Vaterschaft, die vor-
aussichtlich in der Schweiz stattfindende Geburt sowie die Notwendigkeit
seiner Anwesenheit in E._______ und seiner Unterstützung der Kinds-
mutter geltend gemacht und daraus die Konsequenz eines Selbsteintritts
abgeleitet hat,
E-6657/2012
Seite 8
dass diese Einwände einen Wegweisungsvollzug nach Frankreich nicht
zu hindern vermögen,
dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-Verfahren
weder von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsuchenden
Person abhängt noch von der geltend gemachten Beziehung,
dass Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Proto-
kolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) handelt, weder Art. 3 EMRK, noch andere völkerrechtli-
che oder staatsvertragliche Verpflichtungen missachtet und den notwen-
digen Schutz des Beschwerdeführers gewähren wird,
dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, seine religiös angetraute
Lebenspartnerin halte sich in der Schweiz auf und er habe sie während
ihrer Schwangerschaft zu unterstützen, beantragt, die Schweiz solle aus
humanitären Gründen von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch machen,
dass gemäss Art. 7 Dublin-II-Verordnung der (andere) Mitgliedstaat für
die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen
Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat
in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die betroffenen
Personen dies wünschen,
dass Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehe-
gatten beziehungsweise dauerhaften Partner der asylsuchenden Person
und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstel-
lers definiert, wobei die Familie bereits im Herkunftsland bestanden ha-
ben muss,
dass C._______, welche vor zehn Jahren zusammen mit F._______ und
G._______ in die Schweiz eingereist ist, um Asyl nachgesucht hat und
am 30. Oktober 2003 den Status der vorläufigen Aufnahme erhalten hat,
mangels formeller Heirat oder aber tatsächlich gelebter eheähnlicher
Gemeinschaft keine Familienangehörige im Sinne der erwähnten Be-
stimmung der Dublin-II-Verordnung ist, weshalb auch unter diesem As-
pekt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
E-6657/2012
Seite 9
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 22. Oktober
2012 erklärte, seine Beziehungen zu C._______, die etwa 2000 oder
2001 das Land verlassen habe, hätten im Heimatland nicht bestanden
und er habe sie vor dem 4. Juli 2012 noch nie persönlich getroffen (A5 S.
5),
dass er ausführte, er habe C._______ letztmals anlässlich der religiösen
Trauung am 4. Juli 2012 in Nizza gesehen (A5 S. 4), beziehungsweise –
nachdem die Befragerin angesichts dessen, dass C._______ im damali-
gen Zeitpunkt in der achten Woche schwanger war, festgestellt hat, dass
das Kind nicht von ihm sei –, sich erinnerte, dass C._______ noch einen
Monat, nämlich bis etwa Ende Juli, bei ihm in Nizza geblieben sei,
dass allerdings eine Rückrechnung vom 24. September 2012 (Datum des
ärztlichen Attests: 8. Schwangerschaftswoche) die zweite Augustwoche
als Zeitraum der Zeugung ergibt,
dass er in derselben Anhörung auch behauptete, er habe mit C._______
zirka während vier oder fünf Monaten vor der Hochzeit korrespondiert
(Telefon, Internet) und habe sie erstmals vier Monate vor der Hochzeit ge-
troffen (A5 S. 4 unten und S. 5),
dass in der Beschwerde neu eine Liebesbeziehung geltend gemacht wird,
die auf die früheste Kindheit zurückgeht, indem nämlich die beiden aus
dem gleichen Dorf stammen, ihre Kindheit und ihre Adoleszenz miteinan-
der verbracht hätten und bereits damals durch eine amouröse Beziehung
vereint gewesen seien, wobei dann entgegen ihrem Willen die jahrelange
Trennung ein gemeinsames Leben verunmöglicht habe,
dass der Beschwerdeführer allerdings in der Anhörung angab, dass er
sich in Nizza deshalb nach C._______ erkundigt habe, da sie seine erste
grosse Liebe gewesen sei,
dass er auf die Frage, weshalb er nicht gleich nach der religiösen Hoch-
zeitsfeier mit ihr in die Schweiz gekommen sei, antwortete, sie seien zwar
gut miteinander gewesen, aber nicht so nahe, dass er mit ihr hätte aus-
reisen können (A5 S. 5),
dass er zwar den Namen eines (…nahen Verwandten…) von C._______
nennen konnte, die Namen ihrer Eltern und ihrer (…nahe Verwandte…)
ihm aber nicht bekannt sind,
E-6657/2012
Seite 10
dass bei dieser Sachlage von keiner genügend eng gelebten Beziehung
im von der Dublin-II-Verordnung geforderten Sinn auszugehen ist, wes-
halb seine Beziehung zu C._______, seine denkbare Vaterschaft des un-
geborenen Kindes und seine persönlichen Präferenzen keine Gründe für
die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-
II-Verordnung: Recht jedes Mitgliedstaates auf freiwillige Übernahme der
Zuständigkeit) darstellen,
dass in Anbetracht dieser Ausführungen das BFM die französischen Be-
hörden im Rückübernahmegesuch vom 8. November 2012 rechtsgenüg
lich informierte,
dass es C._______, die sich zur Zeit in der 22. Schwangerschaftswoche
befinden und in der ersten Mai-Hälfte niederkommen dürfte, im Übrigen
unbenommen bleibt, sich zwecks Vereinigung mit dem Beschwerdeführer
wieder nach Frankreich zu begeben, falls sie eine Familie bilden möch-
ten,
dass nach dem Gesagten Frankreich für die Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist
und kein Anlass für einen Selbsteintritt durch die Schweiz vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-6657/2012
Seite 11
dass angesichts des vorliegenden Endentscheides der angeordnete Voll-
zugsstopp vom 24. Dezember 2012 aufgehoben ist und die Anträge um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sich als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – aussichtlos sind, womit es an einer der gesetzlichen
Voraussetzungen fehlt,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6657/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: