B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6657/2014
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für
Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Okto-
ber 2014 / N (…).
E-6657/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – reiste eige-
nen Angaben zufolge am 30. Juli 2014 von Italien her kommend in die
Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 7. August 2014 wurde sie zu ihrer Per-
son, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt.
Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurzbefra-
gung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien ge-
währt.
Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie sei am 26. Mai 2014 in Eritrea
aufgebrochen und sei über den Sudan, wo sie von den Behörden ins
Flüchtlingslager (…) gebracht worden sei, das sie aber nach wenigen Ta-
gen wieder verlassen habe, nach Libyen gereist. In Tripolis habe sie ein
Boot in Richtung Italien bestiegen. Dieses sei von den italienischen Behör-
den am 19. Juli 2014 auf hoher See aufgegriffen worden, wobei sie und die
übrigen Insassen auf dem Schiff der Behörden nach Italien gebracht wor-
den seien. Danach sei sie mit dem Zug in die Schweiz weitergereist. In
Italien habe sie zwar ihren Vor- und Nachnamen angeben müssen, sei in-
des nicht daktyloskopiert worden. Zur Zuständigkeit Italiens für ihr Asylver-
fahren trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe gesehen, dass dort alle
ihre Landsleute auf der Strasse leben müssten. Bezüglich ihres Gesund-
heitszustandes machte sie ferner geltend, dass sie bereits seit vier Jahren
an [einer Krankheit] leide und sich aufgrund dessen in Eritrea in Behand-
lung begeben habe, wobei dies nichts genützt habe. Schliesslich wies sie
die Vorinstanz darauf hin, dass sie in der Schweiz eine Cousine habe, die
in B._______ lebe, und sie sich nach Möglichkeit gerne in deren Nähe auf-
halten würde.
B.
Gestützt auf diesen Hinweis bezüglich Verwandter in der Schweiz wurde
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuweisung an einen
Kanton gewährt. Dabei trug sie vor, dass sie gerne im Kanton B.______
leben würde, um nahe bei ihrer Cousine zu sein. Mit Verfügung vom 11. Au-
gust 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem Kanton
C._______ zu und führte mit Verweis auf Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31)
und Art. 1a Bst. e sowie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) aus, dass dem Wunsch, dem Kanton B._______
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zugeteilt zu werden, im vorliegenden Fall mangels gesetzlichen Anspruchs
nicht entsprochen werden könne.
C.
Am 27. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ge-
such blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 31. Oktober 2014 informierte
die Vorinstanz die italienische Dublin-Unit, dass sie angesichts des Frist-
ablaufs nun Italien als für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu-
ständig erachte.
D.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 7. November 2014 –
trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung
nach Italien und ordnete den Vollzug an. Sie stellte zudem fest, der Be-
schwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwer-
deführerin habe anlässlich ihrer Befragung vom 7. August 2014 angege-
ben, im Juli 2014 auf dem Seeweg in Italien eingereist und wenige Tage
später in die Schweiz weitergefahren zu sein. Die italienischen Behörden
hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vo-
rinstanz keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin gemäss dem Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-As-
soziierungsabkommen, SR 0.142.392. 689) am 28. Oktober 2014 auf Ita-
lien übergegangen sei. Anlässlich des der Beschwerdeführerin zu dieser
Zuständigkeit gewährten rechtlichen Gehörs habe diese vorgetragen, dass
in Italien viele ihrer Landsleute auf der Strasse leben würden und sie an
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[einer Krankheit] leide. Hierzu sei festzuhalten, dass sich Art und Umfang
der Unterstützung, auf welche die Beschwerdeführerin in Italien Anspruch
habe, nach der nationalen Gesetzgebung richte. Folglich habe sie sich
diesbezüglich an die in Italien zuständigen lokalen Behörden zu wenden.
Zudem stehe es ihr frei, nach einer Überstellung in Italien ein Asylgesuch
einzureichen, um Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu
erhalten. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch
zu prüfen und anschliessend ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gege-
benenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Aus den Akten
gehe überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht in
ärztlicher Behandlung gewesen sei. Es sei ihr zuzumuten, sich bei allfälli-
gen Problemen an eine medizinische Einrichtung in Italien zu wenden.
Nach dem Gesagten sprächen weder die in Italien herrschende Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin dorthin.
E.
Mit Eingabe vom 14. November 2014 (gemäss Empfangsbestätigung per-
sönlich an diesem Datum beim Bundesverwaltungsgericht vorbeigebracht)
focht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Okto-
ber 2014 an und beantragt sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu
erklären.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie in keinem ande-
ren Land als in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und gemäss der
Dublin-III-VO mithin kein anderer Vertragsstaat – auch nicht Italien – für ihr
Asylgesuch zuständig sein könne. Im Übrigen seien angesichts der Ver-
vielfachung der Asylsuchenden in Italien nicht nur die Kapazitäten für die
Erfassung und Verarbeitung von Asylgesuchen, sondern auch die Fürsor-
geeinrichtungen für Schutzsuchende langfristig überlastet, so dass die
Dublin-III-VO ohnehin nicht mehr funktionsfähig sei. In früheren Jahren sei
die Zahl der Asylsuchenden in Italien insbesondere deshalb niedrig gewe-
sen, weil die italienische Marine diese bereits auf hoher See – in Verletzung
des Refoulement-Gebots – nach Libyen zurückgeschafft habe. Bei einer
Rückführung nach Italien würde sie, die Beschwerdeführerin, die überle-
bensnotwendige Sozialhilfe höchstens für kurze Zeit erhalten und müsste
dann betteln gehen und auf der Strasse leben oder würde in illegale Aktivi-
täten verwickelt. So würde sie in Italien spätestens nach drei Monaten aus
den Fürsorgeeinrichtungen entfernt, ohne dass es ihr – angesichts der ho-
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hen Arbeitslosigkeit respektive ihrer defizitären Stellung auf dem Arbeits-
markt – möglich wäre, eigene Einkünfte zu erzielen respektive sie unter-
stützungsfähige Verwandte hätte. Auch die karitativen Organisationen
seien völlig überfordert. Vor diesem Hintergrund widerspreche es Treu und
Glauben, wenn die Schweiz besonders verletzliche Asylsuchende, wie zum
Beispiel Frauen, nach Italien zurückweise. Dies gelte nicht erst dann, wenn
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dies explizit
feststelle.
F.
Mit Telefax vom 14. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 räumte das Gericht der
Beschwerde gestützt auf aArt. 107a Abs. 2 AsylG und im Lichte des kürz-
lich ergangenen Urteils des EGMR in der Sache Tarakhel gegen die
Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) auf-
schiebende Wirkung ein und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verzichtete es
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, zur
Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2014 hielt die Vorinstanz fest,
dass die Schweiz die italienischen Behörden am 27. August 2014 basie-
rend darauf, dass die Beschwerdeführerin von einem Drittstaat her kom-
mend die Grenze Italiens illegal überschritten und anschliessend erstmals
in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, um ihre Übernahme gemäss
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht habe. Die italienischen Behörden hät-
ten die Zuständigkeit für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens erkannt und der Übernahme der Beschwerdefüh-
rerin stillschweigend zugestimmt. Folglich ergäben sich keine Gründe, die
übereinstimmende Zuständigkeitserklärung zwischen der Schweiz und Ita-
lien anzuzweifeln.
Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei als Frau be-
sonders verletzlich und müsste bei einer Rückkehr nach Italien auf der
Strasse leben und betteln oder würde in illegale Aktivitäten verwickelt, sei
darauf hinzuweisen, dass sie bisher nur als illegal anwesende Person in
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Italien gewesen sei und somit nach der Überstellung im Rahmen des Dub-
lin-Verfahrens erstmals in die asylrechtlichen Strukturen aufgenommen
werde. Nach Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes sei nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin durch eine Überstellung nach Ita-
lien Gefahr laufen würde, aufgrund des italienischen Asylverfahrens und
der vorherrschenden Aufnahmebedingungen ernsthafte Schwierigkeiten
respektive eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es sei ihr in ihrer
Beschwerde nicht gelungen, darzulegen, weshalb die italienischen Behör-
den gerade in ihrem konkreten Fall in völkerrechtswidriger Weise gegen
ihre Verpflichtungen gemäss der Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(sog. Aufnahmerichtlinie), verstossen würden beziehungsweise weshalb
gerade ihr der notwendige Schutz verwehrt bleiben sollte. Zudem sei fest-
zuhalten, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liege, sich
von illegalen Aktivitäten fernzuhalten.
Bezüglich des Urteils des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz sei anzumer-
ken, dass sich dieses auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfah-
ren nach Italien beziehe. Der EGMR sei zum Schluss gekommen, dass die
Überstellung einer Familie nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK verstosse,
wenn vorgängig für jeden Einzelfall Garantien seitens der italienischen Be-
hörden eingeholt würden, dass die Kinder altersgerecht aufgenommen
würden und die Einheit der Familie gewahrt werde. Auf andere Personen-
gruppen sei das Urteil nicht anwendbar. Auch würden darin keine systema-
tischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem festgestellt. Folg-
lich habe es für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiterge-
hende Bewandtnis.
I.
In ihrer Replik vom 16. Dezember 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die in der Beschwerde vom
14. November 2014 vorgetragenen, allgemein bekannten Tatsachen, dass
sich die Anzahl der Asylsuchenden in Italien dieses Jahr verdoppelt habe
und der Staat dadurch überfordert sei, nicht substantiiert in Abrede stelle.
Dass Italien das Rückübernahmegesuch mangels gestelltem Asylgesuch
nicht beantwortet habe, könne angesichts der Überlastung des Systems
nicht als Zustimmung fingiert werden. So würden ihr, der Beschwerdefüh-
rerin, früher oder später mit Sicherheit alle Fürsorgeleistungen entzogen.
Dabei hätte sie angesichts ihrer fehlenden Qualifikationen einerseits und
der hohen Arbeitslosigkeit in Italien andererseits keine realen Aussichten
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auf wirtschaftliche Verselbständigung. Solche Umstände, die zum Betteln
veranlassten, stellten eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Da sich die Überforderungssituation in Ita-
lien im Asylbereich im laufenden Jahr dramatisch zugespitzt habe und an-
gesichts der Umstände in Italien nicht davon auszugehen sei, dass das
Land grundlegend Abhilfe dagegen schaffen könne, sei die Berufung auf
das Dublin-Regime unzulässig. Des Weiteren wolle sie, die Beschwerde-
führerin, festhalten, dass sie eine besonders verletzliche Person sei, wes-
halb sie nicht nach Italien zurückgeschickt werden könne. Schliesslich er-
suchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte die Beschwerdeführerin eine
Zusammenstellung verschiedener Quellen betreffend die Aufnahmebedin-
gungen für junge Frauen in Italien (vgl. Beilage 1), einen Auszug aus einem
Dokument des Asylum Information Database (AIDA) Projects betreffend
das Asylsystem in Italien (vgl. Beilage 2), eine Liste der gegen Italien an-
gehobenen EU-Vertragsverletzungsverfahren (vgl. Beilage 3), einen Aus-
druck der Internetseite betreffend Rückschaffungen nach
Italien (vgl. Beilage 4), einen Ausdruck der Internetseite
mit dem Titel „Italien überlässt Flüchtlinge weitgehend sich selbst“ (vgl. Bei-
lage 5) sowie einen Auszug aus dem CIA World Factbook betreffend Italien
(vgl. Beilage 6) ins Recht. Ferner verwies sie auf die Empfehlungen des
Ministerkomitees des Europarates R [2000] 3 sowie auf den Corruption
Perception Index (CIP) betreffend Italien.
J.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin
erneut ans Gericht und wies nochmals darauf hin, dass es für sie aussichts-
los sei, in Italien ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen, da sie weder
eine in Italien gesprochene noch eine übernational gängige Sprache ver-
stehe und weder eine Berufsbildung noch Erfahrung im italienischen Er-
werbsleben mitbringe. Ferner sei eine Überstellung nach Italien mit dem
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(CEDAW; SR 0.108), insbesondere mit dem Verbot der indirekten Diskri-
minierung in Art. 5 CEDAW, unvereinbar. So habe das CEDAW-Komitee in
seinen Schlussbemerkungen vom 2. August 2011 zum 6. Staatenbericht
Italiens vermerkt, dass die Anstrengungen Italiens zur Verhinderung von
Gewalt an immigrierten Frauen ungenügend seien (CEDAW/C/ITA/CO/6,
Rn. 26). Zwar habe das Land die Europaratskonvention zur Verhütung von
Gewalt gegen Frauen (Istanbul Konvention) vom 11. Mai 2011 ratifiziert.
Dennoch könne von einer wirksamen Bekämpfung der Gewalt gegen die
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besonders verletzlichen Immigrantinnen, die Vordringlichkeit habe und sich
etwa in der Bereitstellung von besonderen Schutzunterkünften manifestie-
ren müsse (vgl. Art. 23), keine Rede sein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, im vorlie-
genden Verfahren demnächst ein Urteil zu fällen, weshalb die Beschwer-
deführerin Gelegenheit erhalte, nochmals Stellung zu nehmen und allfäl-
lige weitere Beweismittel einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin diese Ge-
legenheit wahr und liess von ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin
nochmals Stellung zum vorliegenden Verfahren nehmen. Dabei wurde aus-
geführt, dass das italienische Aufnahmesystem für Asylsuchende bekann-
terweise chronisch überlastet sei. Dublin-Rückkehrende würden aufgrund
von Kapazitätsengpässen in den regulären Empfangszentren in temporä-
ren Unterkünften – welche vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert
würden – untergebracht. Diese temporären Unterkünfte seien nun aber per
30. Juni 2015 geschlossen worden. Aktuell würden Dublin-Rückkehrende
in den regulären Empfangszentren untergebracht, obwohl es dort an und
für sich keine Plätze mehr habe. Dies führe zu massiven Überschreitungen
der Kapazitätsgrenzen, wie auch dem AIDA Country Report zu Italien von
Dezember 2015 zu entnehmen sei. Gemäss schweizerischer Asylstatistik
hätten im Jahr 2014 6‘923 Eritreer in der Schweiz um Asyl ersucht. Es sei
davon auszugehen, dass sie fast alle über Italien eingereist seien und so-
mit nach den Regeln von Dublin auch wieder dorthin zurück müssten. Dazu
kämen Dublin-Rückkehrende, die aus anderen europäischen Staaten nach
Italien rücküberstellt würden. Eine adäquate Unterbringung und Versor-
gung in den vorhandenen Strukturen sei vor diesem Hintergrund stark in
Zweifel zu ziehen. Bezüglich der Lebensbedingungen innerhalb der Emp-
fangszentren bestünden enorme Qualitätsunterschiede zwischen den Zen-
tren. Wie dem zuvor erwähnten AIDA Country Report zu entnehmen sei,
seien die Zustände teilweise desolat. Die Beschwerdeführerin sei in Italien
nur auf der Durchreise gewesen, weshalb sie bislang noch nicht in einem
italienischen Empfangszentrum registriert worden sei, bei einer Rückkehr
aber normalerweise in einem dieser Zentren untergebracht würde. Sie sei
psychisch sehr belastet und befinde sich derzeit in medizinischer Behand-
lung. So leide sie seit mehreren Monaten an [starken Kopfschmerzen und
anderen Beschwerden]. Dies gehe auch aus dem beiliegenden Arztbericht
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[einer ärztlichen Praxis] vom 11. Januar 2016 hervor. Die Beschwerdefüh-
rerin werde seit ihrer Ankunft in der Schweiz von ihrer Cousine unterstützt.
Zwischen den beiden Frauen, die sich bereits im Heimatland gekannt hät-
ten, bestehe eine sehr enge Bindung. Die Beschwerdeführerin verbringe
die meiste Zeit bei ihrer Cousine, welche in allen Belangen eine wichtige
Stütze für sie sei. Die Cousine berichte davon, dass sich die Beschwerde-
führerin in einem sehr schlechten Zustand befinde, aber kaum darüber
rede und sehr in sich zurückgezogen lebe. Die Erlebnisse in Eritrea – Mili-
tärangehörige seien nach dem Verschwinden ihres Ehemanns zu ihr nach
Hause gekommen – würden sie sehr belasten. Vor diesem Hintergrund be-
stehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine ein Abhängig-
keitsverhältnis in Analogie zu Art. 16 Dublin-III-VO. Eine Trennung von ihrer
Cousine würde für die Beschwerdeführerin zu einer massiven Verschlech-
terung ihres psychischen Gesundheitszustandes führen und einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bedeuten. Schliesslich sei eine Überstel-
lung der Beschwerdeführerin nach Italien nicht mit dem Grundsatz der
Dublin-Verordnung vereinbar, eine rasche Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfah-
ren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das
Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht
zu gefährden. Nach dem Gesagten sei ein Selbsteintritt der Schweiz im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 2 AsylV im Ver-
fahren der Beschwerdeführerin angezeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Die Vorinstanz prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vo-
rinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder
Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
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Seite 11
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erstmals in
Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. So
führte sie anlässlich ihrer Befragung aus, sie habe sich über den Sudan
nach Libyen begeben, von wo aus sie ein Boot in Richtung Italien genom-
men habe. Dabei sei sie am 19. Juli 2014 von den italienischen Behörden
auf hoher See aufgegriffen und nach Italien gebracht worden. Dort habe
sie ihren Namen angeben müssen. Danach sei sie in die Schweiz weiter-
gereist.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 27. August 2014
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO).
4.3 Mithin ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran än-
dert – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch nichts, dass
sie in Italien weder ein Asylgesuch eingereicht habe, noch daktyloskopiert
worden sein will (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 12
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwür-
digenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
Auf Beschwerdeebene wurde die Frage des systematischen Mangels zwar
nicht explizit aufgegriffen. Indes trug die Beschwerdeführerin wiederholt
vor, das Asylsystem in Italien, insbesondere die Unterbringungs- und Ver-
sorgungskapazitäten, seien stark überlastet.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301). Auch ist Italien gehalten, die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, anzuerkennen und zu
schützen. Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen respek-
tive seinen Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien grundsätzlich
nach.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus seit einiger Zeit in der Kritik (vgl. u.a. AIDA, Country
Report: Italy, Januar 2015, S. 51 ff. sowie die Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rück-
kehrenden, Bern, Oktober 2013, und MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit
in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nach-
gang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013,
D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Im-
portant Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception
conditions for asylum-seekers"). Im Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel
gegen die Schweiz stellte der Gerichtshof vor dem Hintergrund der von den
Beschwerdeführenden in diesem Fall geltend gemachten systemischen
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Schwachstellen im italienischen Asylsystem jedoch fest, die Situation in
Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen
werden, weshalb die Herangehensweise im diesem Fall nicht die gleiche
wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Auf-
grund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Un-
terkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien
ausgeschlossen. Mithin hat der EGMR das Vorliegen eines systemischen
Mangels für Italien implizit verneint (vgl. auch Mohammed Hussein und an-
dere gegen die Niederlande und Italien, Urteil vom 2. April 2013, Be-
schwerde Nr. 27725/10, § 78, auf das im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz
verwiesen wird). Das UNHCR hat zwar, wie zuvor erwähnt, in verschiede-
nen Berichten und Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass das italieni-
sche Asylsystem, insbesondere im Bereich der Aufnahme und Integration
Betroffener, Lücken aufweise, einer generellen Empfehlung, Asylsuchende
infolge systemischer Mängel nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Italien zu überstellen, hat es sich bislang indes enthalten (vgl. statt vieler
UNHCR, a.a.O., einschliesslich UNHCR Deutschland, Ergänzende Infor-
mationen zur Veröffentlichung "UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen As-
pekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013", März 2014). Dement-
sprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis nicht
davon aus, das Asylsystem Italiens leide an einem systemischen Mangel
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6399/2015 vom 14. Oktober 2015 E.
3.4; Urteil des BVGer E-6039/2014 vom 12. Januar 2015 E. 5).
5.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen bleibt.
6.
6.1 Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine
Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die
Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des
Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Ver-
mutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch
ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates
im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestos-
sen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).
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Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie als alleinstehende,
junge Frau mit Blick auf die – auch vom EGMR im Urteil Tarakhel gegen
die Schweiz festgestellten – Unzulänglichkeiten in den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien eine besonders verletzliche Person sei.
Ferner habe sie wegen fehlender Qualifikationen und der hohen Arbeitslo-
sigkeit in Italien keine realen Aussichten auf eine wirtschaftliche Verselbst-
ständigung. Folglich wäre sie, angesichts der Tatsache, dass die überle-
bensnotwendige Sozialhilfe in Italien nach kurzer Zeit eingestellt würde,
zum Betteln gezwungen, was einer erniedrigenden und unmenschlichen
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkomme. Schliesslich leide sie
an [starken Kopfschmerzen und anderen Beschwerden], allenfalls weiter-
hin – wie schon im Heimatland – an [einer weiteren Krankheit].
6.2 Zwar ist mit dem EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz und mit
Blick auf die zuvor zitierten Quellen (vgl. E. 5.2, Absatz 2) nicht von der
Hand zu weisen, dass bezüglich der momentanen Aufnahmebedingungen
in Italien ernsthafte Zweifel bestehen. Dennoch ist im vorliegenden Fall die
Schwelle der unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch
nicht erreicht, werden Frauen und Männer in den Asylunterkünften in Italien
doch in der Regel getrennt untergebracht (vgl. AIDA, Country Report: Italy,
Januar 2015, S. 60). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat
eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit besteht. Im Übrigen hat
die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme darge-
tan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälli-
gen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich ansonsten nötigen-
falls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie). Hinsichtlich der [starken Kopfschmerzen und anderen Be-
schwerden der Beschwerdeführerin] und ihrer allenfalls noch nicht kurier-
ten [weiteren Krankheit] ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückwei-
sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis
des EGMR). Dies trifft für die Beschwerdeführerin nicht zu. So handelt es
sich bei den genannten gesundheitlichen Problemen zwar um ernsthafte
und sicherlich unangenehme, nicht aber um akute und dermassen gravie-
rende Probleme, welche eine sofortige Behandlung verlangen oder eine
Überstellung nach Italien verunmöglichen.
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Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Nach ei-
genen Angaben hatte die Beschwerdeführerin noch gar keinen Kontakt mit
den italienischen Asylbehörden und hat auf die Stellung eines Asylantrags
verzichtet.
6.3 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine
völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich, welche eine Überstellung der Be-
schwerdeführerin nach Italien als unzulässig erscheinen lassen.
7.
Bezüglich des Vorbringens, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in
der Schweiz lebenden Cousine bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzäh-
lung der familiären Beziehungen in Art. 16 Dublin-III-VO, innerhalb derer
ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen muss, abschliessend ist. Davon er-
fasst ist die Beziehung zwischen Eltern und Kindern und zwischen Ge-
schwistern, nicht aber zwischen Cousinen und Cousins. Alle übrigen Kons-
tellationen von verwandtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnissen sind über
die Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO zu lösen (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeits-
system, Wien/Graz 2014, K1 zu Art. 16; vgl. ferner Urteil des BVGer
E-8393/2015 vom 9. März 2016, E. 5.2).
8.
Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im
Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in
Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht
greife nur dann ein, wenn die Vorinstanz das ihr eingeräumte Ermessen
über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bun-
desrecht verletzte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So hat die Vorinstanz
in ihrer Verfügung respektive Vernehmlassung – wenn auch an der Grenze
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des Erforderlichen – alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens
berücksichtigt.
9.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr
zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 zu bestätigen.
12.
Ungeachtet dieses Ausgangs des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung betraut sind, den besonderen Umständen des vorliegenden
Falles gebührend Rechnung tragen. Dazu wäre es angezeigt, dass sie die
italienischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise darüber
informieren, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinste-
hende, junge, psychisch belastete Frau mit den genannten gesundheitli-
chen Problemen handelt, für die nach Möglichkeit sichergestellt werden
sollte, dass sie sofort nach ihrer Ankunft in Italien in eine Unterkunft, in der
eine nach Geschlechtern getrennte Unterbringung vorhanden ist, gebracht
wird.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene
gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Bst. I) ist indes gutzuheissen. So waren die von der Beschwerdeführerin
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gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos. Ferner ist
aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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