B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6658/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
E-6658/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 1998 die ersten Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 11. November 1997 ablehnte und die vor-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dage-
gen eingereichte Beschwerde vom 6. Februar 1998 mit Urteil vom 22. Ok-
tober 1999 letztinstanzlich abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 25. Dezember 1999 zusammen mit ih-
ren zwei älteren Kindern in ihren Heimatstaat zurückkehrten,
dass sie und ihre zwei jüngeren Kinder eigenen Angaben zufolge Bosnien
und Herzegowina Anfang (…) verliessen und am (…) in die Schweiz ge-
langten, wo sie am 7. Juli 2015 ein zweites Mal um Asyl nachsuchten,
dass sie und (…) C._______ bei den Befragungen zu ihrer Person (BzP)
vom 14. Juli 2015 im E._______ und den Anhörungen zu ihren Asylgrün-
den vom 14. August 2015 (Beschwerdeführer und […] C._______) respek-
tive vom 22. September 2015 (Beschwerdeführerin) zur Begründung an-
führten, sie seien Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina mit
letztem Wohnsitz in F._______ in der Gemeinde G._______ im Kanton
H._______,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er gehöre der Volksgruppe
der Roma an und er habe während des Krieges bei (…) gekämpft, die von
(...) finanziert worden sei und zu der auch (...) gehört hätten,
dass sich diese Einheit, die nach dem Krieg nicht demobilisiert worden sei,
in letzter Zeit wieder als (...) formiere,
dass Angehörige dieser Einheit im Mai 2015 drei serbische Polizisten er-
schossen hätten und ein Mann ihn kurze Zeit später zu Hause aufgesucht
habe mit der Aufforderung, sich als verdienter ehemaliger Kämpfer wieder
zu verpflichten und Leute auszubilden,
dass er nicht bereit sei, Leute zu töten oder anderen Leuten das Töten
beizubringen, weshalb er abgelehnt und den Mann aus dem Haus gejagt
habe, woraufhin dieser Todesdrohungen gegen ihn ausgestossen habe,
dass er für diese Leute schon früher gegen Entgelt (…), weshalb sie wohl
glauben würden, ihn in der Hand zu haben,
E-6658/2015
Seite 3
dass ihn vor kurzem auch ein (...) auf dem Markt angesprochen und er
zudem erfahren habe, dass am 11. Juli 2015 ein Anschlag auf den serbi-
schen Ministerpräsidenten, an dem seine Mitwirkung geplant gewesen sei,
hätte stattfinden sollen,
dass er sich von der (…) und den (...), die unter einer Decke stecken wür-
den, bedroht fühle und er Angst davor gehabt habe, andere Leute könnten
ihn aufsuchen, seine Kinder entführen und ihn zur Zusammenarbeit erpres-
sen,
dass ihm bei einer weiteren Weigerung der Tod gedroht hätte, und er sich
deshalb nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe, weil diese
Leute mit ihnen zusammenarbeiten würden,
dass er zudem als Roma diskriminiert werde und seine Kinder in der
Schule schlecht behandelt würden,
dass die Beschwerdeführerin anführte, sie sei muslimischen Glaubens,
dass im (…) ein den (...) zugehöriger Nachbar bei ihnen zu Hause vorbei-
gekommen sei und ihrem Ehemann (…) angeboten habe, was dieser ab-
gelehnt habe,
dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei und der Nachbar Drohungen
ausgesprochen habe, nachdem er von ihrem Mann des Hauses verwiesen
worden sei,
dass sie sich vor diesen Leuten fürchte und sie keine Hilfe von den heimat-
lichen Behörden erwarten könne, weil Verwandte dieser Leute dort tätig
seien,
dass es sich auch nicht lohne, sich an Ansprechpersonen der Roma zu
wenden, weil diese sich nur um sich selbst kümmerten,
dass sie und ihre Kinder schlecht behandelt und diskriminiert würden, weil
ihr Ehemann Roma sei und sie nirgends willkommen seien,
dass es ihr gesundheitlich, sowohl in psychischer als auch in physischer
Hinsicht, schlecht gehe,
dass (…) C._______ anführte, (…) sei in der Schweiz geboren, weshalb
(…) gerne hier bleiben möchte,
E-6658/2015
Seite 4
dass (…) in Bosnien und Herzegowina nichts habe und sowohl (…) Mit-
schüler als auch (…) Lehrer (…) geschlagen hätten, weil (…) Roma sei,
dass (…) schlechtere Noten erhalten habe, obwohl (…) Leistungen gut ge-
wesen seien und (…) für (…) Rechte habe kämpfen müssen, es gebe für
(…) wegen der Diskriminierung der Roma keine berufliche Zukunft in (…)
Heimatland,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren zum Nach-
weis ihrer Identität nebst ihren Reisepässen und derjenigen ihrer Kinder
verschiedene weitere Dokumente (…) einreichten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Zeitungsartikel und ärztliche
Berichte, insbesondere zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
und demjenigen ihrer Kinder, zu den Akten reichten,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 feststellte, die Be-
schwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ihre Asylgesuche vom 7. Juli 2015 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass sie und ihre Kinder die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung verlassen müssten, ansonsten sie in Haft genommen und
unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten,
dass es den Kanton J._______ mit der Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an die Beschwerdeführenden anordnete,
dass das SEM zur Begründung anführte, es sei festzuhalten, dass der bos-
nische Staat die von den Beschwerdeführenden befürchteten Übergriffe
seitens von Drittpersonen weder billige noch unterstütze, und die geltend
gemachten Vorfälle auch in Bosnien und Herzegowina Straftatbestände
darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenver-
treter in niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
trotz wiederholten Interventionen nicht einleiten würden, aber die Möglich-
keit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und
E-6658/2015
Seite 5
die den Betroffenen zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufor-
dern,
dass der bosnische Staat bestrebt sei, solche Verfehlungen zu ahnden,
und in diesem Zusammenhang hinzuzufügen sei, dass es keinem Staat
gelinge, seinen Bürgern jederzeit und überall die absolute Sicherheit zu
garantieren, weshalb ein langfristiger individueller Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung nicht verlangt werden könne,
dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung
stehen müsse, die den Betroffenen objektiv zugänglich und deren Inan-
spruchnahme individuell zumutbar sei, welche Voraussetzungen vorlie-
gend klarerweise erfüllt seien,
dass die Beschwerdeführenden die bosnischen Behörden nicht um Hilfe
ersucht hätten und folglich keine Hinweise auf eine Verweigerung staatli-
chen Schutzes vorliegen würden,
dass es ihnen zudem zumutbar und auch möglich gewesen wäre, die Dro-
hungen bei einem anderen Polizeiposten oder bei einer höheren Instanz
zur Anzeige zu bringen, sollte der Täter aufgrund seiner Beziehungen und
seinem Einfluss eine Ahndung durch die lokale Polizei verhindert haben,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass der Vorfall
in K._______ im (…) von der Presse dokumentiert sei und öffentlichen
Quellen zufolge nach der Tötung eines Polizisten durch einen Islamisten
ein mutmasslicher Komplize des Attentäters festgenommen worden sei,
was zeige, dass der bosnische Staat gezielt und offensiv gegen islamisti-
sche Gruppen vorgehe,
dass die bosnische Sonderpolizei "Sipa" beispielsweise in L._______, wo
die (...) in aller Abgeschiedenheit leben würden, immer wieder gross ange-
legte Razzien durchführe,
dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, und die geltend gemachten respektive be-
fürchteten Übergriffe in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-7223/2013 vom 8. Januar 2014 vorliegend nicht asyl-
relevant seien,
dass vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Befürchtungen der Be-
schwerdeführenden, in Zukunft weiterhin von Angehörigen der (…) be-
drängt zu werden, begründet seien, offen gelassen werden könne, zumal
E-6658/2015
Seite 6
es ihnen möglich und zumutbar sei, sich nach ihrer Rückkehr an die bos-
nischen Behörden zu wenden und um Schutz vor allfälligen Übergriffen zu
ersuchen,
dass unbesehen der fehlenden Asylrelevanz darauf hinzuweisen sei, dass
die geltend gemachten Befürchtungen sehr allgemein und zu wenig konk-
ret vorgetragen worden seien, um auf eine Verfolgung zu schliessen, die
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen könnte,
dass es insbesondere nach dem Vorfall mit dem Besucher bis zur Ausreise
zu keinen weiteren Zwischenfällen mehr gekommen sei, und die Aussage,
es sei daran gearbeitet worden, dass der Beschwerdeführer am Attentat
auf den serbischen Ministerpräsidenten mitwirke, sehr vage sei und in sei-
nen Vorbringen keine weitere Entsprechung finde,
dass zudem aus den Akten nicht hervorgehe, dass er bereits zu einem
früheren Zeitpunkt Probleme mit Angehörigen der (…) oder den (...) gehabt
habe, weshalb die geltend gemachte plötzliche Aufmerksamkeit ihm ge-
genüber nicht nachvollziehbar sei,
dass in Bezug auf die angeführten Probleme aufgrund der Zugehörigkeit
zur Ethnie der Roma bekannt sei, dass Angehörige diese Volksgruppe
Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten,
dass es sich dabei aber mangels genügender Intensität nicht um ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken und dadurch ein menschenwürdiges Leben in
Bosnien verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden,
dass dies auch in Bezug auf die geltend gemachten Probleme der Kinder
in der Schule gelte und alleine mit der Zugehörigkeit zur Minderheit der
Roma und den daraus resultierenden schwierigen Lebensbedingungen
noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestim-
mungen dargelegt werde, zumal es an der erforderlichen Zielgerichtetheit
der Verfolgung fehle,
dass das Vorbringen von C._______, (…) möchte gerne in der Schweiz
bleiben, weil (…) hier geboren sei, asylrechtlich nicht relevant sei, und die
zu den Akten gereichten Beweismittel zu keiner anderen Beurteilung füh-
ren würden, zumal es sich um Presseerzeugnisse handle, die nicht in ei-
nem direkten Zusammenhang zu den Asylvorbringen stehen würden,
E-6658/2015
Seite 7
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina angesichts der innenpoliti-
schen Situation mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31)
bezeichnet habe und dieser Beschluss seither wiederholt überprüft und be-
stätigt worden sei,
dass deshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante
staatliche Verfolgung nicht statt finde und der Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet sei,
dass diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter
Hinweise zwar umgestossen werden könne, vorliegend aber keine ent-
sprechenden Hinweise vorlägen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden und (…) C._______ den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöch-
ten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien und darauf verzichtet wer-
den könne, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzuge-
hen, aber eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten werde,
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zufolge Ablehnung der
Asylgesuche zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien und der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zu An-
wendung gelange,
dass sich aus den Akten mangels Vorhandenseins konkreter Indizien keine
Anhaltspunkte dafür ergäben, dass den Beschwerdeführenden und ihren
Kindern im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe drohe,
dass weder die in Bosnien und Herzegowina herrschende politische Situa-
tion noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprechen würden, insbesondere auch keine medizinischen,
dass es sich bei den sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen
Problemen der Beschwerdeführerin (…) um vorbestandene Krankheiten
handle, die nicht derart seien, dass sie in Bosnien und Herzegowina nicht
behandelt werden könnten,
dass gesundheitliche Probleme überdies nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen würden, wenn sich aufgrund fehlender Be-
E-6658/2015
Seite 8
handlungsmöglichkeiten im Heimatland der Gesundheitszustand der be-
troffenen Person derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr
geraten würde,
dass ferner unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3960/2015 vom 7. September 2015 festzuhalten sei, dass allein der Um-
stand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht dem me-
dizinischen Standard der Schweiz entsprechen, noch nicht die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bewirke, und in diesem Zusammenhang
anzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zur Verfügung
stehenden Berichte und gemäss ihren Aussagen bereits in Bosnien und
Herzegowina in medizinischer Behandlung gewesen sei,
dass die diagnostizierten medizinischen und psychischen Probleme insge-
samt nicht derart schwerwiegend seien, dass der Vollzug der Wegweisung
in ihr Heimatland und eine Weiterbehandlung respektive Wiederaufnahme
der Behandlung in ihrer Muttersprache nicht zumutbar sei und eine Rück-
kehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Beeinträchtigung ihres Ge-
sundheitszustandes führen würde,
dass die Beschwerdeführenden zudem in Bosnien und Herzegowina auf
ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdefrist gemäss der am 29. September 2012 in Kraft ge-
tretenen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Oktober
2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und in materieller Hin-
sicht sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneu-
ten Anhörung und zur anschliessenden Neubeurteilung beantragen,
dass die Beschwerdeführer zur Begründung anführen, die Anhörung vom
14. August 2015 sei ihres Erachtens in einigen Punkten nicht korrekt durch-
geführt worden und das Protokoll enthalte schwerwiegende Fehler, zudem
seien wichtige Argumente nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden,
dass die Anhörung ausserdem in einer sehr angespannten Situation statt-
gefunden habe, weil die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung not-
fallmässig in ein Spital gebracht worden sei,
E-6658/2015
Seite 9
dass der Beschwerdeführer das Protokoll unterschrieben habe, obwohl er
in der damaligen besonderen Situation nicht in der Lage gewesen sei, die
Richtigkeit des Protokolls im Detail zu prüfen,
dass ganz eindeutig sei, dass die Unterzeichner der angefochtenen Verfü-
gung die vorstehend erwähnten Fehler nicht bemerkt hätten, weshalb sie
um eine erneute Anhörung ersuchen würden, um ihre Argumente für ihr
Asylgesuch erneut darlegen zu können,
dass das Gericht den Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2015 den
Eingang ihrer Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2
AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-6658/2015
Seite 10
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass hinsichtlich der formellen Rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Prü-
fung der Akten und insbesondere des Protokolls vom 14. August 2015 (Ak-
ten SEM B9/18) keine Hinweise darauf ergibt, die Anhörung des Beschwer-
deführers sei nicht korrekt durchgeführt worden, das Protokoll enthalte
schwerwiegende Fehler oder wichtige Argumente seien nicht ernsthaft in
Erwägung gezogen worden,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung die Frage, wie er den
Dolmetscher verstehe, mit "gut" beantwortete und er am Schluss nach er-
folgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, das Protokoll der An-
hörung sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche
Sprache übersetzt worden, das Protokoll sei vollständig und entspreche
seinen freien Äusserungen,
E-6658/2015
Seite 11
dass sich im Protokoll auch keine Hinweise für die Richtigkeit der weiteren
Behauptung, die Anhörung habe wegen der notfallmässigen Spitaleinwei-
sung der Beschwerdeführer in einer sehr angespannten Situation stattge-
funden, finden lassen, und die Hilfswerkvertretung unterschriftlich bestä-
tigte, sie habe weder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen
noch Einwände zum Protokoll,
dass sie lediglich anführte, weil der Beschwerdeführer gut deutsch könne,
habe er manchmal direkt ohne Übersetzung geantwortet, was teilweise
dazu geführt habe, dass der Sachbearbeiter, der Dolmetscher und der Ge-
suchsteller gleichzeitig gesprochen hätten,
dass es für den Beschwerdeführer zudem ohne weiteres möglich und auch
zumutbar gewesen wäre, einen Unterbruch der Anhörung zu verlangen mit
der Begründung, er sei wegen der Einlieferung seiner Frau nicht in der
Lage, die Richtigkeit des Protokolls im Detail zu prüfen, was er indessen
unterlassen hat,
dass sich angesichts dieser Sachlage die diesbezüglichen Rügen als of-
fensichtlich haltlos erweisen, weshalb der Rückweisungsantrag abzuwei-
sen ist,
dass das Gericht in materieller Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die ge-
suchbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft in der Tat nicht zu genügen vermö-
gen,
dass die Beschwerdeführenden ihre Rechtmitteleingabe lediglich mit den
sich als nicht stichhaltig erwiesenen formellen Rügen begründen, und nach
einer Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht festzustellen ist, dass sich
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen,
weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf ver-
wiesen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
E-6658/2015
Seite 12
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
E-6658/2015
Seite 13
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als verfol-
gungssicherer Staat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
dass hinsichtlich ihrer individuellen Situation zur Vermeidung von Wieder-
holungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführenden ergänzt werden
kann, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihr Wohl gefährdet wäre, ohne
dass in Frage gestellt werden soll, dass sie auch in der Schule möglicher-
weise aufgrund ihrer ethnischen Herkunft gewissen Schikanen ausgesetzt
sind,
dass C._______ im Verlaufe der Anhörung immerhin angab, seit (…), seien
die Plagereien weniger schlimm (vgl. B10/13, S. 5),
dass im Übrigen davon auszugehen ist, die Eltern könnten sich an die
Schulbehörden oder Vertreter der Roma wenden, sollten ihre Kinder in der
Schule aufgrund ihrer Herkunft Schikanen seitens der Lehrerschaft ausge-
setzt sein,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden und ihren Kindern obliegt,
bei der Beschaffung von allenfalls zusätzlich erforderlichen Reisepapieren
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
E-6658/2015
Seite 14
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6658/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: