B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6659/2017
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie am 15. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
in B._______ summarisch zur Person und zu den Ausreisegründen befragt
wurde,
dass sie dabei vorbrachte, sie habe die Türkei am 24. Juli 2017 verlassen
und sei in einem Lastwagen über ihr unbekannte Länder am 28. Juli 2017
in die Schweiz eingereist,
dass sie zur Untermauerung ihrer Asylgründe mehrere Beweismittel (Ge-
richtsakten) einreichte,
dass dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) zu entnehmen ist,
dass ihr von Italien ein vom 23. Juni 2017 bis am 12. Juli 2017 gültiges
Schengen-Visum ausgestellt worden war,
dass ihr am 15. August 2017 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Ita-
lien gewährt wurde, wobei sie vorbrachte, sie könne beweisen, dass sie die
Türkei erst am 24. Juli 2017 verlassen und das italienische Visum nicht
benutzt habe,
dass sie nicht nach Italien gehen wolle, da sie in der Schweiz Bekannte
habe und sich hier psychisch besser fühle als dort,
dass sie Schlafstörungen habe und keine Menschenmengen ertrage, wes-
halb sie Medikamente einnehme,
dass das SEM am 25. August 2017 die italienischen Behörden um die
Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), er-
suchte,
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dass die italienischen Behörden der Übernahme am 19. Oktober 2017 zu-
stimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2017 – eröffnet am
16. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2017 durch
ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, um sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um
Anweisung der zuständigen kantonalen Behörden, von sämtlichen Voll-
zugshandlungen abzusehen, ersuchte,
dass ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten A4, A5, A8, A15, A18 und A23,
das rechtliche Gehör zu diesen Akten und die Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren sei,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, even-
tualiter das SEM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und das
nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, eventualiter
das SEM anzuweisen sei, bei den italienischen Behörden Garantien einzu-
holen,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten
ersucht wurde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. November
2017 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen
aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorab die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts be-
ziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu behandeln ist,
dass die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten A4, A5, A8, A15, A18
und A23 verlangt hat,
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dass die Akte A4 („2-Fingerabdruckvergleich“) zu keinem Treffer in der Eu-
rodac-Datenbank geführt hat und für den Entscheid damit unwesentlich
war, weshalb an deren Offenlegung unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 VwVG
kein Rechtsschutzinteresse besteht,
dass die Akte A5 („10-Fingerabdruckvergleich“) die Abklärung betreffend
die Visumserteilung durch die italienischen Behörden in der CS-VIS-Da-
tenbank betrifft,
dass dieses Aktenstück der Beschwerdeführerin bereits vorliegt, da es ihr
zusammen mit der Akte A17/7 (als Seite 6, welche identisch mit der Akte
A5 ist) zugestellt worden ist, weshalb das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt
ist,
dass es sich bei den Akten A8 (Bericht zur ID-Abklärung) und A15 (interne
Aktennotiz) um interne Akten handelt, in die keine Einsicht gewährt werden
muss, weshalb sie nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehen,
dass die Akte A18 „proof of delivery“ eine automatisch generierte Emp-
fangsbestätigung der italienischen Behörden ist, die rein administrativer
Natur ist und keine entscheidrelevante Bedeutung im Sinne von Art. 26
Abs. 1 Bst. b VwVG zukommt, weshalb diese Akte nicht dem Aktenein-
sichtsrecht untersteht,
dass abgesehen davon aus der (offengelegten) Akte A21 die diesbezügli-
che Antwort der italienischen Behörden und damit die tatsächliche Über-
mittlung des Übernahmeersuchens hervorgeht,
dass es sich bei der Akte A23 um das Ausreisegespräch beim Kanton han-
delt, dem für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Bedeutung zu-
kommt, weshalb diese Akte nicht dem Einsichtsrecht untersteht,
dass zusammenfassend der Antrag um Akteneinsicht abzuweisen ist,
dass im Übrigen auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht
verletzt ist, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter
aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen,
dass insgesamt keine Gehörsverletzung erkennbar ist, weshalb kein An-
lass besteht zur Fristansetzung um die Beschwerde zu ergänzen,
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dass die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde-
schrift S. 12 f.), wie nachfolgend aufgezeigt, unbegründet ist, weshalb der
Antrag, die angefochtene Verfügung sei zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass zum einen nicht weiter substantiiert wird, weshalb das SEM weitere
Abklärungen hinsichtlich der Sicherheit der Beschwerdeführerin in Italien
beziehungsweise der in der Schweiz bestehenden und in Italien fehlenden
familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin hätte tätigen müssen,
dass zum andern nicht zutrifft, dass das SEM „überhaupt nicht“ auf diese
Beziehungen eingegangen ist, zumal dies zentraler Bestandteil der Zu-
ständigkeitsprüfung nach Art. 16 Dublin-III-VO war,
dass dabei unerheblich ist, dass sie sich mit ihrer Schwester und weiteren
Bekannten ein Beziehungsnetz in der Schweiz aufgebaut hat, in welchem
sie sich sicher fühlt, weshalb das SEM diesen Umstand nicht weiter zu
würdigen hatte und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Be-
schwerdeführerin nicht verletzt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
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erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der dem Antrag-
steller ein Visum erteilt hat,
dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass Italien der Beschwerdefüh-
rerin ein vom 23. Juni 2017 bis 12. Juli 2017 gültiges Visum ausgestellt hat
und die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 25. August
2017 um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung am
19. Oktober 2017 guthiessen,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die auf die Visumserteilung
gestützte Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren erhobenen Einwände
nicht stichhaltig sind,
dass, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist, nicht ge-
glaubt werden kann, die Beschwerdeführerin hätte das italienische Visum
zur Einreise in den Dublin-Raum nicht benutzt,
dass ihr Vorbringen, in einem Lastwagen versteckt am 24. Juli 2017 aus
der Türkei ausgereist und – ohne zu wissen, wo sie sich jeweils befunden
habe – durch ihr unbekannte Länder am 28. Juli 2017 in die Schweiz ein-
gereist zu sein, nicht geglaubt werden kann,
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, die Beschwerdeführerin hätte eine
illegale Reise einer – gestützt auf das italienische Visum – legalen Reise
vorgezogen, zumal eine solche weniger gefährlich sein dürfte und – wie
von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – weniger gekostet hätte,
dass ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Reisepass,
aus dem das italienische Visum ersichtlich wäre, nicht beigebracht hat,
ebenfalls dafür spricht, dass sie die Türkei auf legalem Weg verlassen hat,
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dass sie zwar vorgebracht hat, sie könne ihren Aufenthalt in der Türkei bis
zum 24. Juli 2017 belegen, indessen bis heute keine entsprechenden Un-
terlagen eingereicht hat, die dieses Vorbringen stützen würden,
dass auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach sie wegen der
gegen sie (von den türkischen Behörden) verhängten Ausreisesperre das
italienische Visum nicht benutzt habe, nicht zu überzeugen vermag,
dass aufgrund des Gesagten davon auszugehen ist, die Beschwerdefüh-
rerin habe die Reise in die Schweiz auf legalem Weg mit dem italienischen
Visum unternommen,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass ausserdem jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-
III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbst-
eintrittsrecht),
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dass darunter auch Zuständigkeiten nach der Dublin-III-VO zu subsumie-
ren sind, welche auf eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) basieren und daher zu einem zwingenden Selbsteintrittsrecht
führen würden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 zu Art. 17),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sei sie aufgrund ihres ge-
sundheitlichen Zustandes auf Bezugspersonen angewiesen, welche sich
um sie kümmern würden, womit sie implizit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO an-
ruft,
dass sie bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation geltend macht, sie leide
nebst den bereits bekannten gesundheitlichen Beschwerden (gemäss Ak-
ten: Schlafstörungen, A12 S. 9) angesichts der Unterbringungssituation un-
ter Depressionen,
dass dazu festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin nichts aus Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO für sich ableiten kann, zumal sie nicht an einer schwe-
ren Krankheit leidet, aufgrund derer sie auf Unterstützung durch nahe An-
gehörige angewiesen ist,
dass sich diese Bestimmung auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ei-
ner antragstellenden Person und einer ihr nahestehenden Person, welche
sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat – vorliegend die Schweiz – aufhält,
bezieht,
dass ein solches Verhältnis jedoch zu verneinen ist, zumal sich die Ange-
hörigen der Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren in der Schweiz
aufhalten und damit nicht von einer Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Dub-
lin-III-VO auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Italien Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide an Depressionen
und nehme wegen Schlafproblemen Medikamente ein,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei
einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die itali-
enischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) die zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen
kann, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die betroffene Per-
son bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde
oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt bliebe, so dass sie
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einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu in-
tensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung
führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember
2016, Nr. 41738/10, § 183),
dass vorliegend kein solcher Fall erkennbar ist, weshalb offen bleiben
kann, ob diesbezüglich Garantien einzuholen wären,
dass bezüglich der von Beschwerdeführerin geltend gemachten psychi-
schen Probleme, welche die Einnahme von Medikamenten notwendig
machten, festzustellen ist, dass dies auch in Italien möglich sein wird, zu-
mal Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern überdies die erforderliche me-
dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin
Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
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ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
(Dispositiv nächste Seite)
E-6659/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: