B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6660/2017
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7542/2015 vom 1. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 verneinte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein
Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren
Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. November 2015 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7542/2015 vom 1. Februar 2016 ab.
B.
Mit Eingabe vom 21. November 2017 stellte der Gesuchsteller beim SEM
ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Oktober 2015. Mit
Schreiben vom 24. November 2017 verneinte das SEM seine Zuständig-
keit und überwies die Eingabe gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesver-
waltungsgericht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 forderte die Instruktions-
richterin den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung eine Revisionsverbesserung einzureichen.
D.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller fristgerecht
eine Revisionsverbesserung ein. Er beantragt, das Urteil vom 1. Februar
2016 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren.
Zur Begründung macht er das Vorliegen eines neuen Beweismittels gel-
tend und reichte einen Marschbefehl vom 21. Mai 2012 im Original ein.
Dieses Dokument sei geeignet, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen zu belegen. Er habe
bereits im ordentlichen Verfahren erklärt, dass er für den Militärdienst auf-
geboten worden sei. Da er jedoch nur eine Kopie des Originaldokuments
eingereicht habe, hätten sowohl das SEM als auch das Bundesverwal-
tungsgericht an der Authentizität des Aufgebots gezweifelt. Das Original-
dokument räume diese Zweifel nun aus.
E.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller eine Ergän-
zung des Revisionsgesuchs ein und führte aus, seine Eltern und Brüder
hätten in der Schweiz Asyl erhalten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der
Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.
2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2016
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das Revi-
sionsgesuch ist einzutreten.
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3.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2
mit Verweis auf BVGE 2007/21).
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche
Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr
die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).
4.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzu-
machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erhebli-
chen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen
von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
mutbar, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG).
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5.
5.1 Der Gesuchsteller reicht als neues Beweismittel einen Marschbefehl
vom 21. Mai 2012 im Original ein. Dieses Dokument würde beweisen, dass
er ein Risikoprofil aufweise. Er habe bereits im ordentlichen Verfahren dar-
gelegt, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. Da er jedoch
nur eine Kopie des Originaldokuments eingereicht habe, hätten sowohl das
SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht an der Authentizität des Auf-
gebots gezweifelt. Das Originaldokument räume diese Zweifel aus. Auf-
grund der vorherrschenden Situation in Syrien sei es ihm nicht möglich ge-
wesen, dieses Dokument früher einzureichen.
5.2 Die Argumentation des Gesuchstellers, wonach die Einreichung des
Originals aufgrund der Situation in Syrien nicht möglich gewesen sein soll,
vermag nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar erscheint, wie es ihm
trotz der schwierigen Situation in Syrien möglich gewesen sein soll, im or-
dentlichen Verfahren zwar das Militärbüchlein im Original und die Kopie
des Marschbefehls, nicht aber das entsprechende Original erhältlich zu
machen und einzureichen. Gemäss eigenen Angaben sei das Militäraufge-
bot im Jahr 2012 seinen Eltern zugestellt worden. Es wäre dem Gesuch-
steller mithin zumutbar gewesen, innerhalb der fast vier Jahre zwischen
Erlass der Vorladung und dem Beschwerdeentscheid das Original zu be-
schaffen, zumal seine Eltern erst im September 2014 ein Asylgesuch in der
Schweiz eingereicht haben. Im Übrigen stellt der Gesuchsteller seine
Glaubwürdigkeit selbst in Frage, wenn er im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens behauptet, es handle sich um das Original (vgl. Beschwerde S. 5)
und nun im Rahmen des Revisionsverfahrens geltend macht, es sei nicht
möglich gewesen, das Original früher einzureichen.
5.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass das vorlie-
gende Dokument ohne weiteres im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätte beschafft werden können.
Aus diesem Grunde ist dieses aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet
vorgebracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
5.4 Soweit der Gesuchsteller in seiner Ergänzung des Revisionsgesuchs
ausführt, dass mehreren Familienmitgliedern in der Schweiz Asyl gewährt
worden sei, ist festzuhalten, dass diese Tatsache bereits im ordentlichen
Verfahren bekannt war und vom Gericht in seinem Urteil berücksichtigt
wurde. Damit ist kein Revisionsgrund gegeben.
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Seite 6
6.
Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revi-
sion eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen
offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere 7 f. und g; der Entscheid bezieht sich zwar
auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich aber auch auf den sinngemäss de-
ckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen).
Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der dem Gesuchstel-
ler gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob
allenfalls ein – nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshin-
dernis der Unzumutbarkeit – weiteres Wegweisungsvollzugshindernis vor-
liegt, abgesehen werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5738/2012
vom 25. April 2013). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht dem Weggewiesenen wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen. In jenem Verfahren wäre dann der Wegwei-
sungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhält-
nisse zu prüfen.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7542/2015 vom
1. Februar 2016 abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: