B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6662/2014
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1), und dessen Sohn
B._______
(Beschwerdeführer 2),
Eritrea,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 stellte das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers 1 fest und gewährte ihm in der
Schweiz Asyl.
B.
B.a Mit Eingabe vom 12. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer 1 das
BFM für seinen Sohn um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG (SR 142.31) respektive um Bewilligung der Einreise und Feststel-
lung der originären Flüchtlingseigenschaft gestützt auf aArt. 20 AsylG.
B.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer 2 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um
Familienzusammenführung ab.
B.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil vom 19. August 2014 (E-3551/2014) gut. Es hob die vo-
rinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Prüfung des Antrags
auf Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers 2 und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
B.d Mit Schreiben vom 26. August teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, die Schweizerische Botschaft im Sudan sei aufgrund des be-
grenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befra-
gungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte
es den Beschwerdeführer 2 zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Angaben zu seiner Person und um Beantwortung kon-
kreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in
Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner
forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln
einzureichen. Schliesslich wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbe-
gehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessen-
den Bemerkungen eingeräumt.
B.e Der Beschwerdeführer 2 liess sich mit Schreiben vom 25. September
2014 vernehmen. Er führte insbesondere aus, er stamme aus C._______
und sei von seiner Mutter respektive nach deren Tod von seiner Gross-
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mutter aufgezogen worden. Er wisse nur sehr wenig über seinen Vater
und habe sich immer gefragt, wer dieser sei, wo er lebe und arbeite. Da
er in Eritrea ausser einem Leben im erzwungenen und endlosen Militär-
dienst keine Zukunft gesehen habe, habe er seinen Heimatstaat verlas-
sen, um seinen Vater zu suchen. Am 17. August 2012 sei er mit Freunden
von D._______ aus illegal nach E._______ gelangt, wo sie von der Poli-
zei aufgegriffen und ins Flüchtlingscamp Shegerab gebracht worden sei-
en. Dort habe er sich beim das Hochkommissariat für Flüchtlinge der
Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen. Da er sich
im Camp nicht sicher gefühlt habe, sei er am 27. September 2012 nach
Khartum weitergereist. Seither lebe er dort mit seinen Freunden, die ihn
mit Hilfe von Verwandten im Ausland bei der Bestreitung des Lebensun-
terhalts unterstützen würden. Seine Freunde und er würden oft von der
sudanesischen Polizei befragt. Er fürchte sich zudem vor den eritreischen
Sicherheitskräften sowie vor einer Entführung durch Menschenhändler.
C.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 – eröffnet am 17. Oktober 2014 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer 2 die Einreise in die
Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch sowie das durch den Beschwer-
deführer 1 gestellte Gesuch um Familienzusammenführung ab.
D.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom
13. November 2014 (Poststempel: 14. November 2014) an das Bundes-
verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs um Familienzusammen-
führung, eventualiter die Bewilligung der Einreise des Beschwerdefüh-
rers 2 in die Schweiz und die Feststellung von dessen originärer Flücht-
lingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E.
Mit Schreiben vom 18. November 2014 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die nur
durch den Beschwerdeführer 1 unterschriebene Beschwerdeeingabe ist
im Rahmen von dessen Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seines
minderjährigen Sohnes auch als Beschwerde des Beschwerdeführers 2
entgegenzunehmen. Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine unvollständige Abklä-
rung des Sachverhalts und eine mangelhafte Begründung durch die Vor-
instanz geltend (vgl. die Beschwerdeschrift Ziff. 3.1). Nachdem diese Aus-
führung jedoch nicht begründet wird und sich aus den Akten keine An-
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haltspunkte für eine derartige Rechtsverletzung ergeben, ist darauf nicht
weiter einzugehen.
5.
Die Prüfung der Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft geht jener
der Erfüllung der derivativen Flüchtlingseigenschaft vor. Daher ist zu-
nächst zu untersuchen, ob das BFM dem Beschwerdeführer 1 zu Recht
gestützt auf aArt. 20 AsylG die Einreise verweigert und dessen Asylge-
such abgelehnt hat.
5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Kann einer asylsuchenden
Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylaus-
schlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende
Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung pra-
xisgemäss davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits
Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb
auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben bezie-
hungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen.
5.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids insbesondere
aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die An-
wesenheit des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz nicht. Aufgrund des
vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als not-
wendig erscheinen liesse.
Den Schilderungen des Beschwerdeführers 2 seien keine konkreten An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Eritrea von einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung betroffen
gewesen sei. Allenfalls erfülle er wegen seiner Flucht die Flüchtlingsei-
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genschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art.
54 AsylG. In diesem Falle könne jedoch praxisgemäss keine Einreisebe-
willigung erteilt werden, da im nationalen Verfahren wiederum eine Weg-
weisung verfügt werden würde. Damit seien die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt, und es erübrige sich die
Prüfung, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Aus-
schlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Vollständig-
keit halber sei jedoch zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer 1 im
Falle ernsthafter Schwierigkeiten im Sudan zuzumuten sei, den Schutz
des UNHCR oder die Unterstützung der grossen eritreischen Diaspora in
Anspruch zu nehmen.
5.3 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer 2 im We-
sentlichen den bereits vor dem BFM geschilderten Sachverhalt und be-
kräftigt, er habe in seinem Heimatstaat keinen normalen Kontakt zu sei-
nem Vater haben können und sich vor dem Militärdienst gefürchtet, wes-
halb er sich zur Ausreise aus Eritrea entschieden habe. Zudem führt er
ergänzend aus, er habe im Zeitpunkt der Flucht aufgrund der illegalen
Ausreise seines Vaters begründete Furcht vor Reflexverfolgung gehabt.
Im Sudan verfüge er über keine Aufenthaltsbewilligung und fühle sich
nicht sicher.
5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer 2 nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. In diesem Zu-
sammenhang kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine bestehende oder un-
mittelbar drohende Verfolgung des Beschwerdeführers 2 im Zeitpunkt der
Ausreise aus seinem Heimatstaat ist nicht ersichtlich. Die erstmals auf
Beschwerdeebene geltend gemachte drohende Reflexverfolgung auf-
grund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers 1 erscheint ebenfalls
als unbegründet. Der Beschwerdeführer 1, der weder zu seinem Sohn
noch zu dessen Mutter je eine offizielle Beziehung unterhielt, hat Eritrea
bereits im Jahr 2005 verlassen. In diesem Zusammenhang erlittene
Nachteile oder Bedrohungen macht der Beschwerdeführer 1 nicht gel-
tend, so dass unter Berücksichtigung der genannten Umstände auch eine
drohende Reflexverfolgung zu verneinen ist. Hinsichtlich der Situation des
vom UNHCR registrierten Beschwerdeführers 2 im Sudan ist zwecks
Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die vorinstanzliche Verfü-
gung zu verweisen.
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Zusammenfassend hat das BFM zu Recht dem Beschwerdeführer 1 die
Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 2 die
Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen und dieser in die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen ist.
6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und
die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jenen
Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einrei-
se in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt
wurden und sich im Ausland befinden.
6.2 Der Beschwerdeführer 1 führte anlässlich einer Befragung durch das
BFM vom 16. Januar 2014 aus, er habe die Mutter seines Sohnes in jun-
gen Jahren als Schüler in C._______ kennengelernt. Er habe mit ihr eine
Beziehung begonnen, woraufhin sie ungeplant schwanger geworden sei.
Sie hätten nicht zusammengelebt und seien nicht verheiratet gewesen.
Es habe grosse Auseinandersetzungen zwischen den beiden Familien
gegeben. Ein Jahr nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes sei die
Kindsmutter gestorben (vgl. die vorinstanzliche Akte D7/9 F15–22 S. 3).
Sein Sohn habe bis zu deren Tod bei ihr und danach bei deren Mutter ge-
lebt. Seit der Geburt des Beschwerdeführers 2 habe er seinen Sohn auf-
grund der äusseren Umstände nur dreimal gesehen, zuletzt im Jahre
2005 (vgl. D7/9 F23–31 S. 4 und F56 f. S. 6). Er habe keinen Kontakt mit
seinem Sohn gepflegt, bis dieser sich nach der Ausreise aus Eritrea (im
August 2012) bei ihm gemeldet habe (vgl. D7/9 F52 S. 6).
6.3 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben nie mit seinem Sohn in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt und diesen vor seiner Ausreise im
Jahre 2005 nur dreimal gesehen habe. Zudem habe er keine Dokumente
einreichen können, die den Tod der Mutter seines Sohnes bestätigen oder
belegen würden, dass ihm das Sorgerecht für den Beschwerdeführer 2
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zustehe. Diesen Feststellungen zufolge sei es durch die Flucht des Be-
schwerdeführers 1 nicht zu einer Trennung einer bestehenden Familien-
gemeinschaft gekommen, womit die Bedingungen für die Gewährung von
Familienasyl nicht erfüllt seien. Das Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung sei daher abzuweisen.
6.4 Diesen Erwägungen der Vorinstanz halten die Beschwerdeführenden
insbesondere entgegen, sie hätten keine Chance auf ein Familienleben
gehabt, weil die Grossmutter des Beschwerdeführers 2 jegliche Bezie-
hung untersagt habe. Da der Beschwerdeführer 1 mit der Kindsmutter
nicht verheiratet gewesen sei, habe er kein Besuchsrecht einklagen kön-
nen, und eine Kindesanerkennung sei im eritreischen Recht nicht vorge-
sehen. Unter diesen Umständen habe er nicht in einem gemeinsamen
Haushalt mit seinem Sohn leben können. Dies dürfe ihm nicht zum Nach-
teil ausgelegt werden. Mit seiner Anerkennung als Flüchtling bestehe nun
erstmals die Möglichkeit, eine Beziehung zu seinem Sohn zu pflegen. Er
sei mittlerweile denn auch die einzige (familiäre) Bezugsperson des Be-
schwerdeführers 2, nachdem der Kontakt mit dessen Grossmutter seit
der Flucht in den Sudan abgebrochen sei.
Das BFM äussere sich in keiner Weise zum Kindeswohl. Das Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinder-
rechtskonvention [KRK], SR 0.107) schütze ausdrücklich das Recht des
Kindes auf eine Beziehung mit den leiblichen Eltern und erfasse auch den
Nachzug von Kindern in die Vertragsstaaten des Abkommens. So sehe
Art. 10 KRK vor, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Famili-
enzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat
oder Ausreise aus einem Vertragsstaat wohlwollend, human und be-
schleunigt bearbeitet würden und die Vertragsstaaten sicherstellen wür-
den und dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Fol-
gen für die Antragsteller und deren Familienangehörige habe. Diesen An-
forderungen sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht Rechnung getragen
worden. Die Vorinstanz habe zwei Jahre benötigt, um das Gesuch zu prü-
fen. Zudem würden die Einforderung von Dokumenten und die überhöh-
ten Ansprüche an die Beweismittel gegen das Kindeswohl verstossen.
Sie könnten keine eritreischen Dokumente beschaffen, seien aber jeder-
zeit bereit, die Verwandtschaft mittels DNA-Analyse zu belegen.
6.5 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist,
dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein-
schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten
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Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68).
Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
Der Beschwerdeführer 1 bekräftigt mehrfach, dass er bisher nicht in einer
familiären Gemeinschaft mit dem mittlerweile beinahe volljährigen Be-
schwerdeführer 2 gelebt hat. Dies begründet er mit den Vorbehalten ins-
besondere der Grossmutter mütterlicherseits seines Kindes gegenüber
der Beziehung zwischen der Kindsmutter und ihm (Beschwerdeführer).
Aus diesem Grunde habe er seinen Sohn auch nach dem Tod der Kinds-
mutter im Jahre (…) bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005 insgesamt nur
etwa dreimal gesehen. Bei dieser Sachlage kann in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz nicht von einer vorbestehenden Familiengemeinschaft
oder einer gelebten Eltern-Kind-Beziehung ausgegangen werden, die
durch die Flucht des Beschwerdeführers 1 getrennt wurde. Mithin ist die
zwingende Grundvoraussetzung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG im vorlie-
genden Fall nicht erfüllt.
Im Übrigen ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift entgegenzu-
halten, dass aus Art. 10 KRK kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch
auf Einreise in die Schweiz abgeleitet werden kann (vgl. BGE 124 II 361
E. 3b). Gegen die lange Dauer des Verfahrens vor dem BFM wäre den
Beschwerdeführenden die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbe-
schwerde offengestanden (vgl. Art. 46a VwVG). Aus der Behandlungs-
dauer des Gesuchs von zwei Jahren können sie im Übrigen keinen An-
spruch zu ihren Gunsten ableiten.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auch das Gesuch um
Familienzusammenführung abgelehnt und dem Beschwerdeführer 1 ge-
stützt darauf die Einreise in die Schweiz verweigert. Mangels Relevanz
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
mithin abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz ei-
ne Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer 1 legte zum Nachweis seiner
Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung ins Recht. Aufgrund der Akten
kann ausserdem von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 2 ausge-
gangen werden. Nachdem zudem die Rechtsbegehren der Beschwerde-
führenden im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind den Be-
schwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen.
3.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: