B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6663/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. März 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 19. September 2012 ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und beauftragt den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2217/2016 vom 26. April 2016 nicht
ein.
B.
Mit Eingabe vom 27. August 2016 (eingegangen am 7. September 2016)
reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungs-
gesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Vater ihrer Tochter
sei wegen ihr von den togolesischen Behörden gesucht worden. Er sei vom
Gericht zweifach vorgeladen worden und er sei Gegenstand einer Ermitt-
lung der Staatsanwaltschaft.
Sie reichte zwei Kopien von gerichtlichen Vorladungen, datiert vom 1. April
2016 und vom 15. April 2016 sowie eine Kopie eines Schreibens der
Staatsanwaltschaft vom 28. April 2016 zu den vorinstanzlichen Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 – eröffnet am 30. September 2016
– wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfü-
gung vom 7. März 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.–, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschä-
digung ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht sei ihr im Sinne superprovisorischer Massnahmen
der Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens zu gewähren, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist in-
soweit einzutreten.
1.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin ein
Begehren bezüglich Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und der vor-
läufigen Aufnahme stellt, nimmt sie eine Erweiterung des Streitgegenstan-
des vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nament-
lich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer
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wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit-
teln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer D-
2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
4.
4.1 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Sie
hat einlässlich begründet, weshalb nichts vorgebracht worden ist, was die
Rechtskraft der Verfügung vom 7. März 2016 zu beseitigen vermöchte. Die
Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich in Behauptungen, die be-
reits beurteilt worden sind, oder in allgemeinen Ausführungen. Mit der Be-
gründung der angefochtenen Verfügung setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht ansatzweise auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern diese Bun-
desrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die ein-
gereichten neuen Beweismittel nicht geeignet sind, die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 7. März 2016 zu beseitigen. Neben der zutreffenden Feststel-
lung der Vorinstanz, dass solche Dokumente in Togo auf dem Weg der Be-
stechung oder durch Erweisung von Gefälligkeiten leicht erworben werden
können, weisen die eingereichten Dokumente verschiedene Ungereimthei-
ten auf. Nicht nachvollziehbar erscheint in erster Linie, weshalb die Be-
schwerdeführerin, kurz nachdem ihr Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt
worden ist, von einem togolesischen Gericht vorgeladen worden sein soll
für einen Vorfall, der sich im Jahr 2012 ereignet habe, und die Staatsan-
waltschaft gegen sie Ermittlungen aufgenommen haben soll. Ebenfalls ver-
wirrend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungs-
gesuch und in der Beschwerdeschrift, wonach ihr Ehemann in Togo ge-
sucht und er vom Gericht vorgeladen worden sei beziehungsweise die
Staatsanwaltschaft gegen ihn Ermittlungen aufgenommen haben soll, zu-
mal aus den eingereichten Dokumenten die Vorladung der Beschwerde-
führerin und nicht des Ehemannes hervorgeht. Schliesslich spricht die Be-
schwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch und in ihrer Beschwerde-
eingabe durchgehend von ihrem Ehemann, obwohl sie in der Befragung
zur Person angibt, nicht verheiratet zu sein (SEM-Akten, A5/10 S. 3 und 5).
Mit diesen Ungereimtheiten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht an-
satzweise auseinander und kann sie nicht entkräften.
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt überdies eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, weil ihr die Vorinstanz keine Frist zur Beschaffung der Originale
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der eingereichten Beweismittel angesetzt hat. Eine solche Verletzung liegt
jedoch offensichtlich nicht vor, da die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung zu Recht ausführt, dass den Beweismitteln, auch wenn sie als Ori-
ginale vorliegen würden, keine entscheidende Beweiskraft zukomme. Die
Rüge ist somit unbegründet.
4.4 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die
Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederwägung zu Recht abgewiesen. Da
es bei der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung bleibt, ist auf die Be-
schwerdevorbringen in der Sache nicht mehr einzugehen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be-
steht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten wird.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.– festzulegen sind
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann
nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es
mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden
Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: