B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6663/2017
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Stephan K. Nyffenegger,
Rechtsanwalt, Nyffenegger Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 13. November 2017 / N (…).
E-6663/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer ersuchten am 29. September 2017 in der Schweiz
um Asyl. Gleichentags wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden. An-
lässlich der Befragung zur Person vom 5. Oktober 2017 gaben A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) und C._______ (nachfolgend: Tochter) übereinstimmend an, sie
seien Kurden alevitischen Glaubens und stammten aus E._______. Am
7. September 2017 seien sie von der Türkei legal mit einem Visum in die
Schweiz gereist.
B.
Am 31. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführer ein Formular "Medi-
zinische Informationen" vom 11. Oktober 2017 betreffend den Beschwer-
deführer ein.
C.
Der Beschwerdeführer führte an der Erstbefragung vom 31. Oktober 2017
aus, seine Ehefrau sei Mitglied der Partei für Gerechtigkeit und Auf-
schwung (AKP) und Präsidentin der Frauenfraktion gewesen. Am 17. Juli
2016, zwei Tage nach dem gescheiterten Militärputsch, habe sie eine
Nachricht über Ereignisse, die in Malatya geschehen seien, im sozialen
Netz geteilt. Daraufhin habe die AKP sie bedroht und von ihr verlangt, als
Spitzel tätig zu sein und Namen von Mitgliedern der Arbeiterpartei Kurdis-
tans (PKK) sowie der Gülen-Bewegung zu nennen. Die Ehefrau habe die
Spitzeltätigkeit abgelehnt und ihre Parteimitgliedschaft gekündigt, was die
AKP aber nicht hingenommen habe. Sie habe als Sicherheitsbeamtin bei
einer Zahnklinik gearbeitet. Während einer Nachtwache sei sie von Zivil-
polizisten belästigt und bedroht worden. Am 24. Juli 2017 habe die Polizei
einer Sondereinheit bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Er sei
mit verbundenen Augen abgeführt und drei Tage an einem unbekannten
Ort festgehalten worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, die PKK zu unter-
stützen, weil sie bei einer Razzia Hemden und Hosen, die er als einziger
in dieser Gegend vertreibe, gefunden hätten und sein Cousin für die PKK
gestorben sei. Sie hätten ihn geschlagen und verlangt, dass er Informatio-
nen zur PKK verrate und als Spitzel tätig sei. Danach hätten sie ihn freige-
lassen. Circa drei Tage später habe er den Visumantrag gestellt. Am
23. August 2017 habe die Polizei der Anti-Terror-Sektion ihn in ein Auto
gezerrt und gedroht, ihn und seine Familie zu töten, wenn er nicht mit ihnen
E-6663/2017
Seite 3
zusammenarbeite. Sie seien zu Hause und am Arbeitsplatz beobachtet
worden. Die letzten acht Tage vor der Ausreise hätten sie sich bei einer
Bekannten versteckt. In dieser Zeit hätten sich Unbekannte an seinem Ar-
beitsplatz nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Er sei nie politisch aktiv
gewesen.
Die Beschwerdeführerin gab an der Erstbefragung vom 31. Oktober 2017
an, sie sei seit dem Jahr 2008 Mitglied der AKP. Nach dem Militärputsch
habe sie am 17. Juli 2016 auf Facebook eine Mitteilung zu einem Angriff
einer Gruppe von Scharia-Anhängern in einem alevitischen Quartier ge-
teilt. Der Provinzvorsteher der AKP habe sie gezwungen, das Posting auf
Facebook zu löschen, und aufgefordert, als Spitzel tätig zu sein und Na-
men der Mitglieder der Fethullahistischen Terrororganisationon (FETÖ; Teil
der Gülen-Bewegung) und der linken Organisationen (z.B. der PKK) zu
nennen. Ihr Austrittsgesuch sei von der AKP abgelehnt worden. Mitglieder
der AKP hätten sie immer wieder belästigt. Ende Juni 2017 sei sie nachts
bei ihrer Arbeit von Polizisten bedroht worden. Sie hätten sie noch zwei
weitere Male am Arbeitsplatz aufgesucht. Am 24. Juli 2017 habe eine
Hausdurchsuchung stattgefunden und ihr Ehemann sei für drei Tage mit-
genommen worden. Sie habe sich mit ihrem Schwiegervater vergeblich bei
der Sicherheitsdirektion nach ihrem Ehemann erkundigt. Am 23. August
2017 sei ihr Ehemann nochmals mitgenommen und geschlagen worden.
Sie seien insbesondere wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist.
Bei einer Rückkehr würden sie wegen ihrer Weigerung, als Spitzel zu ar-
beiten, getötet werden.
Die Tochter bestätigte in ihrer Erstbefragung vom 31. Oktober 2017 die An-
gaben der Eltern und ergänzte, dass sie im Sommer 2017 einmal bei einer
Strassensperre kurz angehalten worden sei.
Die Beschwerdeführer reichten ihre türkischen Identitätskarten und Pässe,
einen Behördenentscheid vom 23. September 2010 betreffend F._______,
einen Grundbuchauszug ihrer Eigentumswohnung, eine Steuerurkunde ih-
res Geschäfts und einen Personalausweis der Zahnklinik ein.
D.
Am 9. November 2017 nahmen die Beschwerdeführer zum Entscheident-
wurf der Vorinstanz vom 8. November 2017 Stellung. Zugleich reichten sie
ein Formular "Medizinische Informationen" vom 2. November 2017 betref-
fend den Beschwerdeführer ein.
E-6663/2017
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 13. November 2017 (gleichentags eröffnet) stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 20. November 2017 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung
der Vorinstanz vom 13. November 2017 sei aufzuheben. Es sei ihr der
Asylstatus zuzuerkennen und es sei auf eine Wegweisung aus der Schweiz
zu verzichten. Es sei ihr Akteneinsicht in die Detailauskunft Visumantrag
Akte 32 zu gewähren. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei als amtlicher
Rechtsvertreter zu bestellen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 gewährte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführern Einsicht in die Akte A32/1-10 betreffend Vi-
sumantrag und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Ergänzung
der Beschwerdebegründung sowie einer Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung.
H.
Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Dezember 2017 reichten die Be-
schwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, einen Bericht der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. November 2017 betref-
fend die Tochter, eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht vom
9. Dezember 2017, eine Mitgliedschaftserklärung der Demokratischen Par-
tei der Völker (HDP) vom 25. August 2014 betreffend den Beschwerdefüh-
rer, einen Behördenentscheid vom 23. September 2010 (bereits einge-
reicht; nicht übersetzt), eine Nachricht über den ungeklärten Tod von
G._______ aus E._______ (nicht übersetzt) und ein Foto einer politischen
Aktion für die Volksbefreiungseinheit (YPG) in Zürich ein.
I.
Am 9. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Ergänzung
zur Beschwerde sowie einen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich vom 21. Dezember 2017 betreffend die Tochter ein.
E-6663/2017
Seite 5
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 gewährte der Instruktions-
richter die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbei-
ständung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte
die Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung des Behördenentscheides
und der Nachricht über den ungeklärten Tod von G._______ aus
E._______ einzureichen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung.
K.
Am 31. Januar 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
L.
Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführer mit Replik
vom 8. März 2018 zur Vernehmlassung Stellung. Sie reichten den Bericht
"Türkei: Unterdrückung der kurdischen Opposition" vom 22. März 2017 von
Human Rights Watch, den Bericht "Türkei: Erneut Fälle von Folter in Poli-
zeigewahrsam und Entführungen" vom 12. Oktober 2017 von Human
Rights Watch, ein Schreiben vom 15. Februar 2018 betreffend ein neues
Ereignis, zwei Arztberichte betreffend die Tochter respektive den Be-
schwerdeführer vom 6. Februar 2018, einen Bericht des Zürcher Kinder-
spitals vom 18. Januar 2018, einen Arztbericht der Integrierten Psychiatrie
Winterthur vom 12. Februar 2018 betreffend die Tochter sowie die Über-
setzungen des Behördenentscheids und der Nachricht über den Tod von
G._______ ein.
M.
Am 14. März 2018 reichten die Beschwerdeführer einen Austrittsbericht
der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 8. März 2018 betreffend die
Tochter ein.
N.
Am 15. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführer zwei beglaubigte Doku-
mente betreffend die gegen den Beschwerdeführer geführten Untersu-
chungshandlungen in der Türkei, Nachweise über seine exilpolitische Tä-
tigkeit (Auszug aus der Facebookseite des Beschwerdeführers, vier Fotos,
einen Artikel) und ein Schreiben vom 8. Mai 2018 betreffend Überwachun-
gen und Durchsuchungen ihres Hauses in der Türkei ein.
E-6663/2017
Seite 6
O.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer eine Mit-
gliedschaftsbestätigung der Co-Präsidentin der Demokratischen Gesell-
schaft Zentrum der Kurdinnen (Dem-Kurd) vom 12. Juni 2018 und einen
Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
23. Mai 2018 betreffend die Tochter ein.
P.
Am 18. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer eine Dienstanweisung des
türkischen Staatsanwaltes vom 24. April 2018, einen Untersuchungsauf-
trag der Staatsanwaltschaft von E._______ vom 3. Mai 2018 und einen
türkischen Haftbefehl ein.
Q.
Mit Schreiben vom 24. April 2018 sowie Ergänzungen vom 17. Mai 2018
und 19. Juli 2018 stellte der Instruktionsrichter bei der Schweizerischen
Botschaft in der Türkei eine Botschaftsanfrage zur Abklärung der Fragen,
ob in der Türkei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege, ob
ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei und falls ja,
was der Gegenstand und der Stand des Strafverfahrens sei.
R.
In der Botschaftsantwort vom 12. September 2018 führte die Schweizeri-
sche Botschaft in der Türkei aus, es bestehe kein laufendes Gerichtsver-
fahren gegen den Beschwerdeführer, aber es gebe Ermittlungen. Aufgrund
einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in H._______ sei unter der Er-
mittlungsnummer (…) eine Ermittlung gegen den Beschwerdeführer wegen
"Beleidigung des Staatspräsidenten" und "Propaganda für eine Terrororga-
nisation" eröffnet worden. Mit Unzuständigkeitsbeschluss (Nr. […]) sei die
Ermittlung an die Staatsanwaltschaft in E._______ überwiesen worden,
welche die Ermittlung unter der Ermittlungsnummer (…) weiterführe. Im
Rahmen dieser Ermittlung sei wegen nicht geleisteter Aussagen des Be-
schwerdeführers von der Staatsanwaltschaft in E._______ am 7. Mai 2018
ein Festnahmebeschluss unter der Nummer (…) erlassen worden. In zwei
früheren Gerichtsverfahren sei der Beschwerdeführer freigesprochen (Ur-
teilsnummer […] respektive das Verfahren wegen Anzeigerückzugs einge-
stellt worden (Urteil vom 15. Januar 2015).
E-6663/2017
Seite 7
S.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 erhielten die Beschwer-
deführer Gelegenheit, zur Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort Stel-
lung zu nehmen.
T.
Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführer am
31. Oktober 2018 Stellung.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2018 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Duplik aufgefordert.
V.
Mit Verfügung vom 29. November 2018 zog die Vorinstanz die Verfügung
vom 13. November 2017 teilweise in Wiedererwägung. Sie hob die Ziffern
1, 3 und 4 (recte 4 und 5) der Verfügung vom 13. November 2017 auf,
stellte fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, und
ordnete wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme an.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 wurden die Beschwerde-
führer ersucht, mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen wollen.
X.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihrer
Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
E-6663/2017
Seite 8
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Mit Verfügung vom 29. November 2018 hat die Vorinstanz die angefoch-
tene Verfügung in Wiedererwägung gezogen. Sie stellte fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flücht-
lingseigenschaft und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzuläs-
sigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Insoweit ist die Be-
schwerde gegenstandslos geworden.
Gegenstand des Verfahrens und zu prüfen ist demnach die originäre
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer gemäss Art. 3 AsylG und die
Gewährung von Asyl, mithin die Frage, ob sie aus Gründen, die im Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatland bestanden, die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
5.
Dem Antrag auf Einsicht in die Akte betreffend Visumantrag (act. A32/1-10)
wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 entsprochen.
E-6663/2017
Seite 9
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Grün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a
m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, es sei
schwer vorstellbar, dass die Führung der AKP und die Polizei in E._______
einen so grossen Aufwand (Todesdrohungen, Verweigerung des Parteiaus-
tritts, erzwungene Teilnahme an Versammlungen) betreiben würden, nur
damit die Beschwerdeführerin einige Namen verraten würde. Selbst wenn
ein gewisser Druck bestanden hätte, hätte mit Istanbul eine innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Die Vorbringen der Beschwer-
deführerin seien daher nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe
E-6663/2017
Seite 10
angegeben, die Probleme des Beschwerdeführers seien der Hauptgrund
für die Ausreise gewesen. Bereits beim Stellen des Visumantrags hätten
sie beabsichtigt, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Gemäss Abklärun-
gen sei das Visum am 21. Juli 2017 auf der Schweizer Botschaft beantragt
worden. Die Verhaftung und die kurzzeitige Mitnahme des Beschwerdefüh-
rers hätten am 24. Juli 2017 respektive am 23. August 2017 stattgefunden.
Der Visumantrag sei demnach zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als er
noch gar keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Auch der Be-
schwerdeführer habe mehrmals vorgebracht, als Folge seiner Verhaftung
vom 24. Juli 2017 den Visumantrag gestellt zu haben. Seine Erklärung, es
spiele keine Rolle, ob er den Antrag drei Tage vor oder nach dem Vorfall
vom 24. Juli 2017 gestellt habe, zeige auf, dass er das Erzählte nicht selbst
erlebt hätte; ansonsten wäre ihm die fehlende Logik im chronologischen
Ablauf bewusst gewesen. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer hin-
sichtlich der Tatsache widersprochen, ob die Stellung des Visumantrags
mit der Beschwerdeführerin abgesprochen gewesen sei oder nicht. Der
Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu den Daten und Wo-
chentagen der beiden Vorfälle gemacht. Insgesamt seien die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
7.2 Die Beschwerdeführer bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, der an-
gefochtene Entscheid sei unter Vernachlässigung der aktuellen politischen
Lage in der Türkei, insbesondere dem verhängten Kriegsrecht und der lan-
desweiten Säuberung in allen Gesellschaftsschichten von AKP-kritischen
Personen gefällt worden. Der Beschwerdeführer wäre von der Säuberung
betroffen, da er seit dem Jahr 2014 Mitglied der regimekritischen HDP sei.
Personen in ihrem politischen und persönlichen Umfeld seien verschwun-
den oder getötet worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe
nicht. Zudem seien sie früher in einem Verfahren im Terrorumfeld involviert
gewesen, wie der Behördenentscheid aus dem Jahr 2010 belege. Sie
seien bereits vor dem Visumantrag massiv bedroht worden. Der Beschwer-
deführer habe den Visumantrag ohne Wissen seiner Ehefrau gestellt, weil
er Verantwortung übernommen und Angst gehabt habe, die Möglichkeit,
einen Antrag zu stellen, werde eingeschränkt. Sie seien in der Schweiz in
kurdischen Aktionsgruppen und Parteien exilpolitisch aktiv.
7.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie halte an der Un-
glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe fest. Der Beschwerdeführer habe nicht
darlegen können, wie er die als Spitzel erlangten Informationen an die Be-
hörden hätte weiterleiten müssen. Über die Vorfälle seiner Ehefrau an ih-
rem Arbeitsplatz habe er keine konkreten Angaben machen können. An
E-6663/2017
Seite 11
seiner Mitgliedschaft in der HDP seit dem Jahr 2014 seien erhebliche Zwei-
fel angebracht, da er in der Anhörung angegeben habe, im Heimatstaat
keine politischen Aktivitäten ausgeübt zu haben. Selbst wenn der Be-
schwerdeführer im Jahr 2017 noch Mitglied der HDP gewesen sein sollte,
sei nicht davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft in einem konkreten
Zusammenhang zu den Asylgründen stünde, da er dies nicht geltend ge-
macht habe. Ausserdem sei der Besitz eines Mitgliederausweises der HDP
noch kein Beleg für politische Aktivitäten. Im undatierten Artikel aus dem
Internet über die Todesumstände von G._______ würden die Beschwerde-
führer nicht erwähnt. Ein konkreter Bezug zwischen G._______ und den
Beschwerdeführern sei nicht dargetan worden. Der Behördenentscheid
vom Jahr 2010 betreffe eine Person namens F._______; diesem sei Scha-
denersatz für Sachschäden aus Auseinandersetzungen mit terroristischem
Hintergrund zugesprochen worden. Ein Zusammenhang zwischen diesem
Entscheid und den Beschwerdeführern sei nicht erkennbar, zumal die Be-
schwerdeführer bereits im Jahr 1994 aus dem im Entscheid erwähnten
Dorf umgesiedelt worden seien.
7.4 In der Replik verweisen die Beschwerdeführer auf Berichte über die
Unterdrückung kurdischer Minderheiten durch die türkischen Sicherheits-
behörden. Gegen den Beschwerdeführer laufe in der Türkei ein Strafver-
fahren wegen Propaganda und Mitgliedschaft bei einer terroristischen Or-
ganisation. Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren seien die
Eltern des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten intensiv zum Aufent-
haltsort und zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers befragt worden. Er
und seine Ehefrau würden bei einer Rückkehr verhaftet werden und ihnen
würden drakonische Strafen drohen.
7.5 Gemäss Botschaftsantwort besteht gegen den Beschwerdeführer kein
laufendes Gerichtsverfahren. Aber aufgrund einer Anzeige bei der Staats-
anwaltschaft in H._______/Istanbul wurde eine Ermittlung gegen den Be-
schwerdeführer wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" und "Propa-
ganda für eine Terrororganisation" eröffnet. Die Ermittlung wurde an die
Staatsanwaltschaft in E._______ überwiesen. Im Rahmen dieser Ermitt-
lung wurde wegen nicht geleisteter Aussagen des Beschwerdeführers von
der Staatsanwaltschaft in E._______ am 7. Mai 2018 ein Festnahmebe-
schluss erlassen.
7.6 Mit teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung stellte
die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfüllten. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin und der
E-6663/2017
Seite 12
Beschwerdeführer seien in der Schweiz exilpolitisch tätig. Aufgrund dessen
hätten die türkischen Behörden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer
eingeleitet und einen Festnahmebefehl erlassen. Es sei deshalb nicht aus-
zuschliessen, dass er bei einer Rückkehr staatliche Verfolgungsmassnah-
men in asylbeachtlichem Ausmass zu gewärtigen hätte. Ebenfalls könne
nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Ermittlungen gegen ihren Ehemann und wegen ihrer eigenen exilpoli-
tischen Aktivitäten asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Da die
flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach der Ausreise entstanden seien
(subjektive Nachfluchtgründe), seien die Beschwerdeführer zwar als
Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, aber von der Asylge-
währung auszuschliessen.
7.7 Die Beschwerdeführer hielten an ihrer Beschwerde fest, da sie der An-
sicht sind, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen, mithin ihnen Asyl zu gewähren sei.
8.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, es sei nicht glaubhaft, dass die
Führung der AKP und die Polizei die Beschwerdeführerin nur wegen des
Teilen eines Beitrags im sozialen Netz bedroht, am Arbeitsplatz aufgesucht
und gezwungen haben soll, als Spitzel für die AKP zu arbeiten, zumal sie
bis dahin langjähriges Mitglied der AKP gewesen ist. Der Beschwerdefüh-
rer gab an, am 24. Juli 2017 für drei Tage inhaftiert und am 23. August 2017
nochmals kurzzeitig angehalten worden zu sein. Nach dem Vorfall am
24. Juli 2017 habe er die Situation mit seiner Ehefrau besprochen und sie
hätten gemeinsam beschlossen, einen Visumantrag zu stellen; den Antrag
hätten sie drei Tage später, am 29. oder 30. Juli 2017 eingereicht. Gemäss
vorinstanzlichen Abklärungen wurde der Visumantrag aber bereits am
21. Juli 2017, also drei Tage vor dem angeblichen Ausreisegrund, gestellt.
Die Erklärung des Beschwerdeführers, es spiele keine Rolle, ob der Antrag
drei Tage vor oder nach der Inhaftierung gestellt worden sei, überzeugt
nicht. Offensichtlich hatten die Beschwerdeführer bereits vor dem angebli-
chen Ausreisegrund beschlossen, ihren Heimatstaat zu verlassen. Auf-
grund der in der vorinstanzlichen Verfügung zusätzlich aufgezeigten Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten sowie der fehlenden Logik im zeitlichen
Ablauf der zentralen Eckpunkte ihrer Vorbringen – der dreitägigen Inhaftie-
rung und der Stellung des Visumantrags – sind die vorgebrachten Vor-
fluchtgründe der Beschwerdeführer als unglaubhaft einzustufen. Die ein-
gereichten Beweismittel vermögen nichts an dieser Einschätzung zu än-
dern. Der Behördenentscheid aus dem Jahr 2010 betrifft einen gewissen
E-6663/2017
Seite 13
F._______ und gewährte diesem Schadenersatz. Ein Zusammenhang zu
den Beschwerdeführern ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerde-
führerin auch nicht dargelegt. Ebenso wenig ist ein Zusammenhang zwi-
schen dem in einem Artikel genannten G._______ und den Beschwerde-
führern auszumachen. Die Mitgliederbestätigung der HDP steht im Wider-
spruch zur Aussage des Beschwerdeführers, er sei in seinem Heimatstaat
nicht politisch aktiv gewesen. Selbst wenn er tatsächlich Mitglied der HDP
gewesen wäre, so machte er deswegen keine Verfolgungsgründe geltend.
Die Tatsache, dass keine Vorfluchtgründe bestanden haben, wird im Übri-
gen durch die eingereichte Dienstanweisung des türkischen Staatsanwal-
tes vom 24. April 2018 und dem Untersuchungsauftrag der Staatsanwalt-
schaft von E._______ vom 3. Mai 2018 belegt. Aus diesen Dokumenten
geht eindeutig hervor, dass eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer
beim Präsidium für die Bekämpfung der Cyperkriminalität wegen seiner Ak-
tivitäten auf Facebook am 15. April 2018 eingegangen ist. Diese Anzeige
führte zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in E._______. Der
Grund für die Ermittlungen und den Festnahmebefehl gegen den Be-
schwerdeführer bildet somit einzig seine exilpolitische Tätigkeit in der
Schweiz. Dies stellt einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, welcher die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge hat, aber die Asylgewäh-
rung ausschliesst. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
10.2 Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 29. November 2018 fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, und ordnete wegen
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
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Seite 14
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 18. Januar 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführer hat keine Kosten-
note eingereicht. Auf ein entsprechende Nachforderung kann verzichtet
werden, da sich der Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
11.3 Die vertretenen Beschwerdeführer sind im Umfang des Obsiegens
von zwei Dritteln für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu ent-
schädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Be-
schwerdeführern zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
Fr. 880.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
11.4 Im Umfang des Unterliegens von einem Drittel ist sodann zu Lasten
des Gerichts ein amtliches Honorar zuzusprechen. Dieses Honorar ist vom
Bundesverwaltungsgericht zu entrichten und auf Fr. 440.– (inkl. Auslagen)
festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädi-
gung vom Fr. 880.– auszurichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 440.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner