B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6664/2017
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Angela Stettler,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (…).
E-6664/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss im De-
zember 2014 und gelangte am 1. August 2015 unter anderem über Libyen
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. August
2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (Befragung zur Person
BzP) und am 31. Januar 2017 zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus C._______, Zoba
Gash Barka, wo sie die Schule bis zur elften Klasse besucht habe. Weil
ihre Mutter seit Jahren psychisch krank sei, habe sie sich nach der Schule
jeweils um ihre jüngeren Geschwister gekümmert. Ihr Vater habe im Militär
gedient. Nachdem dieser aus einem bewilligten Urlaub nicht mehr in den
Dienst zurückgekehrt sei, habe man sie im Mai 2012 inhaftiert. Sie sei wäh-
rend fünfzehn Monaten inhaftiert gewesen, zunächst zwei Monate in
D._______, danach einen Monat in E._______, wo sie jeweils morgens
und abends ein Training habe absolvieren müssen, und schliesslich – bis
zu ihrer Entlassung im August 2013 – in F._______, wo sie hin und wieder
in der Küche eingesetzt worden sei. Nach ihrer Entlassung habe sie in ei-
nem Friseursalon in Asmara gearbeitet bis sie im Oktober 2014 ein Aufge-
bot zum Eintritt in den Militärdienst erhalten habe. Weil sie keinen Dienst
habe leisten wollen, sei sie im Dezember 2014 zusammen mit Freunden
über den Sudan illegal aus Eritrea ausgereist.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren Taufschein (im Original) und die Iden-
titätsausweise ihrer Eltern (je in Kopie) zu den Akten.
B.
Am (…) wurde das Kind B._______ in der Schweiz geboren. Als Vater des
Kindes wurde G._______ (N […] / E-6614/2017) im schweizerischen Zivil-
standsregister eingetragen.
C.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführerin und ihr in das Gesuch eingeschlossenes Kind die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 24. November 2017 gelangte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte (auch im Namen ihres Kindes) die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
vorläufige Aufnahme, subenventualiter eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. Weiter ersuchte
sie darum, das vorliegende Verfahren mit demjenigen ihres Lebenspart-
ners und Vater ihres Kindes G._______ zu koordinieren sowie sie und ihr
Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive Art. 44 AsylG in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen. Schliesslich er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der
bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Mit Faxeingabe vom 28. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin
eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der
Beschwerdeführerin in der Person von MLaw Angela Stettler eine amtliche
Rechtsbeiständin bei. Weiter hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren
mit dem Beschwerdeverfahren von G._______ (E-6614/2017) koordiniert
behandelt werde. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung innert Frist aufgefordert.
G.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017, welches der Beschwerdeführerin
gleichentags zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde, hielt die Vorinstanz
an ihrem bisherigen Standpunkt fest und verwies auf ihre Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung.
H.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine aktuali-
sierte Kostennote zu den Akten.
E-6664/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie und das in das Beschwerdeverfahren eingeschlossene, am (…)
geborene Kind sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch-
ten ist, und darf daher nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes lie-
gen. Der Umfang des Streitgegenstandes wird im Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung festgelegt. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorin-
stanz nicht entschieden hat, und über die sie auch nicht zu entscheiden
hatte, sind demnach aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nicht
durch die zweite Instanz zu beurteilen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
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Seite 5
Rz. 686 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208 und 2.213; Urteil des BVGer
E-6990/2015 vom 27. April 2017, E. 4).
2.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2),
verfügte die Wegweisung (Dispositivziffer 3), stellte fest, die Beschwerde-
führerin und ihr Kind müssten die Schweiz bis am 21. Dezember 2017 ver-
lassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimat-
staat zurückgeführt werden könnten (Dispositivziffer 4), und beauftragte
den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer
5). Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich eines derivati-
ven Erwerbs der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls kein Rechtsverhält-
nis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein
solches regeln. Vielmehr müssten die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit
einem solchen Begehren zunächst an die Vorinstanz gelangen. Das Be-
gehren um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise in das
Asyl, eventualiter in die vorläufige Aufnahme von G._______ ist demnach
nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts, weshalb darauf nicht einzutre-
ten ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Das SEM kam in seinem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die
Kernvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Asylrele-
vanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, nachdem die Beschwerdefüh-
rerin sich in den Befragungen in mehrere Widersprüche und Ungereimthei-
ten verstrickt habe. So habe sie in der BzP – klar und unmissverständlich
– zu Protokoll gegeben, sie habe von Dezember 2012 bis Dezember 2013
eine militärische Ausbildung in Asmara durchlaufen. In der vertieften Anhö-
rung habe sie demgegenüber beteuert, nie eine ordentliche militärische
Ausbildung absolviert zu haben. Sie sei während ihrer einmonatigen Inhaf-
tierung in E._______ lediglich aufgefordert worden, sich morgens und
abends körperlich zu ertüchtigen. Auf Nachfrage habe die Beschwerdefüh-
rerin ihr selektives Erinnerungsvermögen auf ihre schlechte psychische
Verfassung während der BzP zurückgeführt. Dies überzeuge nicht, zumal
sie in der BzP keine psychischen Beschwerden geltend gemacht habe. So-
dann hätten sich die in der Anhörung vorgetragenen Schilderungen zur ein-
jährigen Haft in F._______ – welche im Übrigen mit denjenigen in der BzP
in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstimmen würden – in Allgemeinheiten er-
schöpft. Die Beschwerdeführerin habe sich zur geltend gemachten illega-
len Ausreise ferner ebenfalls in wesentliche Unstimmigkeiten verstrickt, un-
ter anderem bezüglich der Anzahl ihrer Begleiter. Ohnehin sei eine allfällige
illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich, nachdem gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehö-
rige aufgrund einer illegalen Auseise mit Sanktionen ihres Heimatstaates
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konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Moti-
vation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführe-
rin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise alleine
vermöge demnach keine Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wies die Beschwerdeführerin darauf hin,
dass mehrere Männer in Libyen versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Sie
habe sich dagegen zwar erfolgreich zur Wehr gesetzt, sei dabei jedoch von
einem der Männer mit einer Flüssigkeit übergossen und angezündet wor-
den, wobei sie Verbrennungen am Arm und im Gesicht erlitten habe. Auf-
grund dieser Misshandlungen sei sie traumatisiert gewesen und habe sich
während der BzP in einer schlechten psychischen Verfassung befunden.
Sie habe bereits in der BzP auf diese Umstände hingewiesen. Im Weiteren
hielt die Beschwerdeführerin den Erwägungen des SEM im Wesentlichen
entgegen, sie habe in der BzP ausgeführt, dass sie eine militärische Aus-
bildung erhalten habe, weil sie während ihrer Haft in E._______ trainieren
und während derjenigen in F._______ Küchendienst habe leisten müssen.
Während der BzP habe sie nicht die Gelegenheit gehabt, zu erklären, dass
sie keinen ordentlichen Militärdienst geleistet habe. Sie habe sich aber be-
reits zu diesem Zeitpunkt dahingehend geäussert, dass sie keiner militäri-
schen Einheit zugeteilt gewesen sei. Sodann habe sie gleich zu Beginn der
Anhörung dargelegt, dass es sich beim Training in E._______ nicht um
eine ordentliche militärische Ausbildung gehandelt habe. In der BzP habe
sie ohnehin nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu ihren Ausreisegründen zu
äussern. Bezüglich der erlittenen Haft habe sie ferner konstante Aussagen
zum Zeitpunkt der Verhaftung, den jeweiligen Haftorten und der Haftdauer
gemacht. Weiter habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, von Dezember
2012 bis Dezember 2012 (recte: 2013) eine militärische Ausbildung absol-
viert zu haben, womit sie den Küchendienst im Rahmen der einjährigen
Haft in F._______ gemeint und dies bereits in der BzP erwähnt habe. Sie
habe ebenfalls bereits in der BzP erwähnt, dass sie in F._______ inhaftiert
gewesen sei, was im Protokoll nicht vermerkt sei und auf die Hektik sowie
die Tatsache, dass die befragende Person anlässlich der BzP selbst das
Protokoll geschrieben habe, oder auf eine unvollständige Übersetzung zu-
rückzuführen sei. Es bestehe folglich eine einzige Ungereimtheit bezüglich
der Monate, während derer sie sich in F._______ in Haft befunden habe.
Darüber hinaus seien ihre Ausführungen zu dieser Haft substantiiert und
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Seite 8
geprägt von erlebnisnahen Schilderungen ausgefallen. Bei einer Gesamt-
betrachtung ihrer Aussagen würden die glaubhaften Elemente überwiegen.
Nachdem sie aufgrund der mutmasslichen Desertion ihres Vaters verhaftet
und über ein Jahr inhaftiert gewesen sei, sowie aufgrund des – durch die
Vor-instanz nicht in Abrede gestellten – Umstandes, dass sie der im Okto-
ber 2014 erhaltenen Vorladung zum Einzug in den Nationaldienst keine
Folge geleistet habe, habe sie im Falle einer Rückkehr mit einer unverhält-
nismässigen und politisch motivierten Bestrafung zu rechnen.
Bezüglich der illegalen Ausreise könne entgegen der vorinstanzlichen Er-
wägungen nicht von wesentlichen Unstimmigkeiten gesprochen werden.
Sie habe von Anfang an von zwei Jungen und einem Mädchen, mit welchen
sie ausgereist sei, berichtet. Jedenfalls handle es sich dabei um einen ver-
nachlässigbaren Unterschied in ihren Aussagen. Auch den Reiseweg habe
sie glaubhaft schildern können. Dass sie sich nicht mehr an alles habe er-
innern können, sei angesichts der Ereignisse in Libyen nachvollziehbar.
Gleichwohl habe sie ihre Flucht detailliert beschrieben. Entgegen den Aus-
führungen der Vorinstanz sei die illegale Ausreise ferner flüchtlingsrele-
vant, nachdem vorliegend Faktoren gegeben seien, welche sie in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden. Insbesondere sei ihr Vater im Jahr 2011 nicht in den Nationaldienst
zurückgekehrt. Vermutlich sei er desertiert, weshalb man sie inhaftiert
habe. Hinzu komme die militärische Vorladung, welcher sie keine Folge
geleistet habe. Damit sei sie den eritreischen Behörden bereits bekannt
gewesen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
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lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.2 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs von Art. 7 AsylG
erachtet das Gericht die geltend gemachten Inhaftierungen der Beschwer-
deführerin als Reflexverfolgung des (vermutlich) desertierten Vaters aus
den nachfolgenden Gründen für glaubhaft gemacht.
6.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gefängnisalltag in den
Haftorten D._______ und F._______ sind in der freien Erzählweise eher
kurz gefasst. Gleichwohl ist ihnen insgesamt eine übereinstimmende und
schlüssige Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen (A18, F32, F36, F38,
F127F132).
6.4 Die Beschwerdeführerin hat die Inhaftierungen bereits in der BzP an-
gesprochen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu ihren Asylgründen
befragt wurde (A5, Ziff. 1.17.04, S. 4). Sie führte sowohl in der BzP als auch
in Anhörung aus, man habe sie im Mai 2012 inhaftiert (A5, Ziff. 1.17.04,
S. 4; A18, F28). Insoweit stimmen ihre Aussagen in den beiden Befragun-
gen überein. Mit dem SEM ist zwar festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin in der BzP auf Nachfrage hin zunächst erklärte, sie habe Militärdienst
geleistet. Diese Aussage ist jedoch zu relativieren, nachdem die Beschwer-
deführerin hierzu umgehend klarstellte, dass sie keiner militärischen Ein-
heit zugeteilt gewesen sei und während ihrer Inhaftierung (lediglich) Essen
zubereitet habe, wobei es sich um keine Ausbildung gehandelt habe (A5,
Ziff. 1.17.05, S. 4).
6.5 Insgesamt ist bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin in der
BzP aber ohnehin festzustellen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt offenbar
in keiner guten psychischen Verfassung befand. So gab sie bereits zum
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Seite 10
damaligen Zeitpunkt zu Protokoll, sie sei auf dem Fluchtweg Opfer von
Misshandlungen geworden, was zweifelslos nicht spurlos an ihr vorbei ge-
gangen ist, auch wenn sie erklärte, es gehe ihr gesundheitlich gut (A5,
Ziff. 8.02, S. 8). Die von der Vorinstanz zwischen der BzP und der Anhö-
rung festgestellten Widersprüche stellte sie in der Anhörung denn auch
nicht in Abrede, sondern erklärte hierzu, ihr sei nicht bewusst gewesen,
was sie damals in der BzP gesagt habe. Es sei ihr sehr schlecht gegan-
gen und sie sei deprimiert gewesen (A18, F120, F122). Der BzP kann auf-
grund des summarischen Charakters vorliegend aber ohnehin kein grosser
Beweiswert zugemessen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2
m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin
zu diesem Zeitpunkt – wie bereits erwähnt – nicht zu ihren Asylgründen
befragt wurde.
6.6 Bezüglich des Umstandes, der zur Verhaftung geführt haben soll, hat
die Beschwerdeführerin sodann plausibel erklärt, dass ihr der Haftgrund
zwar nie offiziell mitgeteilt worden sei, ihr Vater aber seit dem Jahr 2011 als
verschwunden gelte und die Behörden dem Onkel der Beschwerdeführerin
gesagt hätten, man werde sie, die Beschwerdeführerin, erst wieder freilas-
sen, wenn sich ihr Vater melde. Sie würde deshalb vermuten, dass ihr Vater
aus dem Militärdienst desertiert sei (A18, F7, F30 f., F43 f.). Dazu schil-
derte sie an anderer Stelle der Anhörung zudem emotional geprägt, dass
sie und ihre Geschwister sich heute noch weinend am Telefon voneinander
verabschieden würden, wenn sie, die Beschwerdeführerin, nach dem Vater
frage, weshalb sie ihn manchmal bewusst nicht erwähne (A18, F6, F50).
In der Anhörung hat die Beschwerdeführerin weiter übereinstimmende An-
gaben zu den jeweiligen Haftorten und der jeweiligen Haftdauer gemacht
(A18, F28, F30). Ihre Aussagen weisen zudem diverse Realkennzeichen
auf. So erklärte sie bezüglich der Verhaftung, sie sei an jenem Tag vormit-
tags daheim gewesen, weil sie erst nachmittags den Schulunterricht hätte
besuchen müssen. Sie sei gerade dabei gewesen, das Essen für die Fa-
milie vorzubereiten, als drei Personen (zwei Soldaten und ein Polizist) ins
Haus gekommen, ihr Handschellen angelegt, sie abgeführt und anschlies-
send nach D._______ verbracht hätten (A18, F28, F30 f.). Substanziiert
beschreibt sie auch die Zusammensetzung der Häftlinge in F._______, na-
mentlich dass dort zwischen Gefangenen aus religiösen Gründen, deser-
tierten Personen und solchen, welche illegal ausgereist seien, unterschie-
den worden sei (A18, F38). Plausibel erscheint ferner ihre Aussage bezüg-
lich der Frage, wie ihr Onkel, welcher der Beschwerdeführerin im Gefäng-
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Seite 11
nis Essen vorbeigebracht haben soll, jeweils gewusst habe, wohin sie ver-
legt worden sei. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, es seien im Ge-
fängnis Frauen vorbeigekommen, um ihren inhaftierten Verwandten eben-
falls Essen zu bringen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe diesen Frauen
die Telefonnummer des Onkels gegeben. Diese hätten ihn angerufen und
über ihren Aufenthaltsort informiert (A18, F40, F126). Authentisch wirkt fer-
ner die Aussage der Beschwerdeführerin auf die Frage, was das
Schlimmste während der Inhaftierung in F._______ gewesen sei. Hierzu
erklärte sie, man habe nur einmal in der Woche duschen dürfen, was für
Frauen besonders schwierig gewesen sei. Man habe dazu jeweils Wasser
in einem Metallbehälter erhalten. Schlimm sei auch gewesen, dass Läuse
einem jeweils den Schlaf geraubt hätten (A18, F49). Damit erschöpfen sich
ihre Aussagen zum Gefängnisaufenthalt in F._______ – entgegen der Fest-
stellung des SEM – nicht lediglich in Allgemeinheiten.
6.7 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Tag ihrer Freilassung
erwecken weiter den Eindruck, dass sich das Geschilderte tatsächlich wie
von ihr geschildert zugetragen hat. Die Beschwerdeführerin erklärte hierzu
ohne Übertreibungen und mit Beschreibung ihrer persönlichen Gefühls-
lage, sie sei an einem Morgen gerufen worden. Man habe ihr gesagt, dass
sie nach Hause gehen dürfe, was ihr komisch vorgekommen sei. Auf die
Frage, was sie dabei empfunden habe, konkretisierte sie, sie habe nicht
gewusst, wieso man sie habe gehen lassen. Weil sie aber Angst gehabt
habe, erneut verhaftet zu werden, habe sie nicht nach dem Grund ihrer
Freilassung gefragt. Sie sei einfach froh gewesen, dass man sie habe ge-
hen lassen (A18, F46 f.).
6.8 Die in der angefochtenen Verfügung knapp dargelegten Unstimmigkei-
ten des SEM – dessen Formulierungen im Übrigen teilweise eine objektive
Auseinandersetzung mit den Vorbringen vermissen lassen – konnte die
Beschwerdeführerin somit teilweise plausibel erklären. Andere angeführte
Unstimmigkeiten, insbesondere diejenigen, welche die Aussagen der Be-
schwerdeführerin in der BzP betreffen, haben sich als unwesentlich erwie-
sen oder fallen in einer Gesamtwürdigung nicht wesentlich zu ihren Un-
gunsten ins Gewicht. Insbesondere vermögen die vom SEM angeführten
zeitlichen Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin in der BzP und denjenigen in der Anhörung nicht zu überzeugen. Zum
einen ist diesbezüglich festzustellen, dass zwischen der Inhaftierung im
Mai 2012 und der BzP, welche im August 2015 stattgefunden hat, über drei
Jahre liegen und damit das Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin
durchaus eingeschränkt hätte sein können. Zum anderen deuten andere
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Seite 12
Stellen der Protokolle darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gewisse
Mühe mit der Nennung von Jahreszahlen hatte, so beispielsweise bei der
Frage nach dem Geburtsjahr ihrer Geschwister (A18, F51) oder bei der
Frage nach dem Ausstellungsdatum ihrer Identitätskarte (A18, F123).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es des Weiteren als glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2014 und damit als 21-jährige
eine militärische Vorladung erhalten und dieser keine Folge geleistet hat.
Dafür sprechen ihre glaubhaften Aussagen in der Anhörung, welche vom
SEM im Übrigen nicht bestritten wurden. So erklärte die Beschwerdeführe-
rin diesbezüglich, ihr sei nach ihrer Freilassung die Wiederaufnahme des
Schulbesuches verweigert worden, obwohl sie dem Schuldirektor die Um-
stände ihrer Verhaftung erklärt habe (A18, F55 f.). Weil ihr gedroht habe,
bei Razzien in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe sie sich nach
Asmara begeben und dort eine Arbeit als Friseurin aufgenommen (A18,
F57). In ihrer Abwesenheit sei dann das Aufgebot gekommen, welches an
sie, die Beschwerdeführerin, adressiert gewesen sei und worin sie aufge-
fordert worden sei, sich bei der Verwaltung zu melden. Dies habe sie von
ihren Geschwistern erfahren, welche das Aufgebot entgegengenommen
hätten. Zudem seien ihre Geschwister mehrmals von den Behörden aufge-
sucht und über ihren Aufenthaltsort befragt worden (A18, F61, F74, F79).
Aus diesem Kontakt geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin hätte
rekrutiert werden sollen. Durch ihre Ausreise hat sie sich dieser Rekrutie-
rung entzogen.
7.2 Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder De-
sertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig
anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und de-
sertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine In-
haftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deser-
teure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die De-
sertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeind-
lichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deser-
teur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen
würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung
rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒
grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rech-
nen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer
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Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft
würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Re-
gime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine
Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das
Urteil D-1359/2015 des BVGer vom 22. August 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3). Die Dienstverweigerung oder Desertion vom
eritreischen Nationaldienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Be-
strafung deshalb zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Ge-
währung von Asyl (vgl. hinsichtlich der immer noch Gültigkeit entfaltenden
Rechtsprechung EMARK 2006 Nr. 3).
7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführe-
rin gemäss ihren als glaubhaft zu erachtenden Angaben eine militärische
Vorladung erhalten hat, sich dieser in der Folge aber widersetzt hat. Sie
hat – insbesondere nachdem sie zuvor über ein Jahr wegen der (vermute-
ten) Desertion ihres Vaters in Haft war – begründete Furcht, im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich und es liegen auch
keine Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG vor, weshalb der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Kind in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist vollumfäng-
lich aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin
und ihrem Kind in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann im Weiteren darauf verzich-
tet werden, auf die Ausführungen zur illegalen Ausreise und zum Wegwei-
sungsvollzug einzugehen. Bezüglich Letzterem ist jedoch anzumerken,
dass das SEM es gänzlich unterlassen hat, die Situation des Kindes der
Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK,
SR 0.107) zu würdigen. Damit dürfte das SEM den Sachverhalt auch un-
richtig respektive unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht
verletzt haben.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 13. Dezem-
ber 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich
gegenstandslos.
10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64
VwVG), wobei der in der Kostennote vom 25. Juli 2018 geltend gemachte
Vertretungsaufwand, welcher im vorinstanzlichen Verfahren entstanden ist,
nicht entschädigt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin für das vor-
liegende Verfahren pauschal Fr. 2600.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2017 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2600.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj