B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6665/2015
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Tanja Bühler,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus dem Bezirk Jaffna – verliess Sri
Lanka eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2014 und gelangte von
Colombo über Dubai am 7. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am da-
rauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember 2014 wurde er
zur Person befragt (BzP), die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen
fand am 10. Juli 2015 statt.
B.
Im Rahmen der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er werde
in Sri Lanka von unbekannten Personen gesucht. Er arbeite als (...) und
habe einmal beziehungsweise zweimal eine Arbeit für die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Das eine Mal habe ein Fotograf ihn da-
rum gebeten, eine Fotografie eines Anführers der LTTE zu bearbeiten. Weil
er mit diesem Anführer sympathisiere und weil ihm der Fotograf versichert
habe, dass er dadurch keine Probleme erhalte, habe er die Arbeit trotz an-
fänglicher Zweifel ausgeführt. Am 6. Oktober 2014 hätten ihn vier bezie-
hungsweise fünf Personen auf Motorrädern auf seinem Nachhauseweg ab-
gefangen. Nachdem er mit seinem Motorrad gestürzt sei, hätten drei dieser
Personen ihn bedroht, geschlagen und nach seiner Tätigkeit für die LTTE
befragt. Er habe diesen Vorfall seinen Eltern geschildert, worauf diese den
Dorfvorsteher informiert hätten, welcher den Vorfall zur Kenntnis genom-
men, jedoch nichts unternommen habe. Nach diesem Vorfall habe er sich
im Haus seiner Grossmutter aufgehalten. Am 10. Oktober 2014 seien zwei
unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Mut-
ter nach seinem Verbleib befragt. Sie hätten eine Fotografie von ihm mit-
genommen und seien verschwunden. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Haus
der Grossmutter gewesen, weshalb er davon nichts mitbekommen habe.
Aus Angst vor Verfolgung sei er daraufhin mit seinem Onkel am
11. Oktober 2014 beziehungsweise am 11. November 2014 nach Colombo
gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 3. Dezember 2014 in ei-
nem Zimmer aufgehalten habe. In dieser Zeit habe ein Schlepper seine
Ausreise organisiert.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2015 – eröffnet am 16. September
2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
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aus der Schweiz. Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 14. Sep-
tember 2015 sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 hielt die zuständige Instruk-
tionsrichterin nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, dass die
Beschwerde vom 16. Oktober 2015 als aussichtlos erscheine, weshalb sie
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung
eines Kostenvorschusses innert angegebener Frist aufforderte.
Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 2. November 2015
bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer einen
Brief in englischer Sprache zu den Akten. Dabei soll es sich um eine Vor-
ladung der Armee handeln.
G.
Mit Eingabe vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie einer Fürsorgebestätigung der Stadt B._______ vom 30. Oktober
2015 ein, mit der Bitte, diese in der Bearbeitung seiner Beschwerde zu
berücksichtigen.
E-6665/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu der geltend gemachten Tätigkeit
für die LTTE und dem darauffolgenden Vorfall sowie dem Abreisedatum
und damit der Dauer des Aufenthalts in Colombo seien widersprüchlich
ausgefallen. Weiter sei nicht plausibel beziehungsweise würde es der all-
gemeinen Erfahrungen widersprechen, wenn der Beschwerdeführer, wel-
cher angeblich um seine Sicherheit fürchte, ausgerechnet mit einem auf
seinen Namen lautenden Pass über einen der meist überwachten Orte –
den Flughafen Colombo – ausreise. Diese Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen.
Die sri-lankischen Behörden seien zwar wachsam, wenn Tamilen nach ei-
nem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, nach aktu-
eller Praxis sei jedoch nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass
allen aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen Verfolgung drohe. Zwar
seien die individuellen Merkmale des Beschwerdeführers geeignet, die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen, er habe
jedoch – trotz der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE – keine über
einen „background-check“ hinausgehenden Massnahmen zu befürchten.
Im Übrigen seien seine Ausführungen hinsichtlich der Probleme mit den
sri-lankischen Behörden ohnehin als unglaubhaft erachtet worden. Der Be-
schwerdeführer sei nie Mitglied der LTTE gewesen, er habe im Auftrag ei-
nes Kunden nur eine Fotografie bearbeitet. Im Norden Sri Lankas würden
viele Personen ähnliche Tätigkeiten für die LTTE ausführen. Eine solche
Tätigkeit genüge noch nicht, um – im Falle einer Rückkehr – begründete
Furcht vor Verfolgung auszulösen. Entsprechend seien seine diesbezügli-
chen Vorbringen auch nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG zu begründen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unhaltbar, wider-
sprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung der-
art zu gewichten. Nach der Rechtsprechung seien solche nämlich nur re-
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Seite 6
levant, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder zent-
rale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Ab-
gesehen davon, habe er sowohl zum Vorfall als auch zu seiner Auftragsar-
beit für die LTTE sehr detaillierte und fundierte Angaben machen können,
weshalb seine Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren
seien. Betreffend das Datum der Abreise nach Colombo habe er sich an
der BzP geirrt. Betrachte man alle Zeitangaben, welche er anlässlich der
vertieften Anhörung gemacht habe, so zeige sich ein überaus klares und
nachvollziehbares Aufeinanderfolgen der Ereignisse. Seine Aufenthalts-
dauer in Colombo als unglaubhaft zu erachten, weil er lediglich das Gefühl
und die Erinnerung wiedergeben habe, die ihm von diesem Aufenthalt ge-
blieben seien, sei fragwürdig und leugne nachvollziehbare Tatsachen. Was
seine Ausreise und den Pass betreffe, so habe er keinen Einfluss darauf
nehmen können, was für einen Pass der Schlepper ihm ausstelle. Er gehe
jedoch davon aus, dass der Schlepper Flughafenangestellte mit Geld be-
stochen habe, um eine problemlose Ausreise aus Sri Lanka zu gewährleis-
ten. Dass er, der Beschwerdeführer, sein Heimatland und seine Familie so
rasch nach den Vorfällen verlassen habe, verdeutliche zudem die Vehe-
menz der Bedrohung. Aus dem Gesagten folge, dass er bei einer allfälligen
Rückführung in sein Heimatland tatsächlich in Gefahr stehe, zumal er die
LTTE unterstützt habe und als Folge davon bedroht werde. Seine Verfol-
gung sei in höchstem Masse asylrelevant und er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft.
Bei seiner Rückkehr habe er aufgrund seiner Herkunft und der Tatsache,
dass er ohne sri-lankischen Pass reise, mehr als nur einen unbedenklichen
„background-check“ zu befürchten. Es sei zudem davon auszugehen, dass
er aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE und seiner illegalen Aus-
reise auf einer Liste mit gesuchten Personen vermerkt sei. Ein temporärer
Reisepass sei für die tamilischen Behörden zudem ein Hinweis darauf,
dass er das Land illegal verlassen habe, was – auch in seinem Fall – zu
einer Verurteilung und Inhaftierung führen könne. Ausserdem sei im Sep-
tember 2015 die Wohnung seiner Eltern von drei Mitgliedern des Criminal
Investigation Department (CID) durchsucht worden. Sein Vater habe mit
den Angehörigen des CID zu einem Camp gehen müssen und sei befragt
worden. Nach der Durchforschung des Computers habe man ihn mit der
Warnung entlassen, dass er und seine Familie mit Problemen zu rechnen
hätten, sollte das CID erneut Materialien finden, die auf eine Unterstützung
der LTTE hinweisen würden. Es bestehe somit ein hohes Risiko, dass er
in seinem Heimatland immer noch gesucht und verfolgt werde.
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Seite 7
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon
aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft ein-
stufte.
Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren
Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Die von der Vorinstanz zutreffend erfass-
ten Widersprüche sind – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift – insofern relevant, als es sich dabei (zumindest hinsichtlich der Tä-
tigkeiten für die LTTE und der Aufenthaltsdauer in Colombo) um diametral
voneinander abweichende Aussagen des Beschwerdeführers handelt.
Dass der Beschwerdeführer – angeblich versehentlich – eine falsche Zahl
und ein falsches Datum nannte, ist insofern unglaubhaft, als dass es sich
bei der Anzahl angeblicher Tätigkeiten für die LTTE um ein wesentliches
Detail handelt, welches dem Beschwerdeführer spätestens bei der Rück-
übersetzung aufgefallen wäre. Dasselbe gilt für die angebliche Reise und
Aufenthaltsdauer nach und in Colombo, zumal es überdies nur schwer
nachvollziehbar ist, wie sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im Da-
tum irren konnte, hätte er doch – je nach Aussage – das Zimmer in Co-
lombo entweder für 22 oder 53 Tage nicht verlassen. Schliesslich kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer – je nach Aussage – seinen Wohnort
und damit seine Familie entweder direkt nach dem angeblichen Vorfall bei
sich zu Hause oder erst einen Monat später verliess.
Dass die Familie des Beschwerdeführers im September 2015 von Mitglie-
des CID aufgesucht und der Computer des Beschwerdeführers durchsucht
worden sein soll, ist als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu be-
trachten, zumal seine Eltern mindestens bis zum 10. Juli 2015 (Datum der
Anhörung) keine Probleme mit den Behörden gehabt haben sollen (Akten
des Asylverfahrens, A10/2016, F 123 f.) und dann ausgerechnet im Sep-
tember 2015 – nachdem der negative Asylentscheid eröffnet worden war –
von den Behörden aufgesucht worden seien, nachdem seit der Ausreise
des Beschwerdeführers neun Monate ohne jegliche Vorfälle vergangen
waren. Daran vermag auch das mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 einge-
reichte Schreiben des „Commanding Officers“ nichts zu ändern, zumal sol-
che Schreiben in Sri Lanka bekannterweise leicht erhältlich beziehungs-
weise käuflich sind und diesem entsprechend kein Beweiswert zukommt.
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Seite 8
4.3.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Situation sri-lankischer Rückkehrender zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
4.3.2 Nachdem auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geschilderten Ereignisse vom Oktober/November 2014
und September 2015 ausgeht, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass
er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, aufgrund einer Verbindung zu
den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Selbst
wenn er sich, wie von ihm dargelegt, einmal beziehungsweise zweimal für
die LTTE engagiert haben sollte, wäre diese Tätigkeit derart niederschwel-
lig, dass sie noch nicht ausreichen würde, um eine konkrete Verfolgungs-
gefahr zu begründen. Dies zeigen auch die Ausführungen des Beschwer-
deführers, wonach die unbekannten Personen ihn nach dem Vorfall im Ok-
tober 2014 nicht mehr zu Hause aufgesucht hätten und auch das CID le-
diglich eine Warnung ausgesprochen habe, was mithin aufzeigt, dass
– selbst wenn seine Vorbringen als glaubhaft erachtet würden – kein kon-
kretes Verfolgungsinteresse besteht und seine Vorbringen letztlich auch
nicht asylrelevant sind.
4.3.3 Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerde-
führer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen über den norma-
len „background check“ hinausgehenden Problemen zu rechnen. Das Pro-
fil des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf
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Seite 9
schliessen liessen, dass begründete Furcht vor künftigen Verfolgungs-
massnahmen bestünde (vgl. dazu Urteil E-1866/2015 E. 8 und 9). Nach-
dem der Beschwerdeführer in den Anhörungen ausdrücklich angab, abge-
sehen von der ein- beziehungsweise zweimaligen Fotobearbeitung, keine
Verbindungen zu den LTTE zu haben, ist seine Aussage auf Beschwerde-
ebene, er sei aufgrund von Verbindungen zu den LTTE gefährdet, offen-
sichtlich haltlos.
4.3.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
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Seite 10
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene As-
pekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen
werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil E-1866/2015
E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefähr-
dungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte
Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch
dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürch-
ten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
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Seite 11
Mit Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des
SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz
(Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu,
Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee,
Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerde-
führer stammt aus C._______ im Bezirk Jaffna. Es kann davon ausgegan-
gen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut nie-
derzulassen, zumal sich seine Familie nach wie vor dort aufhält (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A3/12, S. 5). Im Übrigen handelt es sich in der Person
des Beschwerdeführers um einen jungen Mann mit elfjähriger Schulausbil-
dung und mit Arbeitserfahrung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. November 2015 in gleicher Höhe ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet. Die mit Eingabe vom 18. November 2015 eingereichte Fürsorge-
bestätigung vermag daran nichts zu ändern, zumal das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
E-6665/2015
Seite 12
29. Oktober 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen
wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6665/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi