Abtei lung V
E-6666/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, Türkei
vertreten durch Edith Hofmann, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 11. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6666/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und gemäss eigenen Anga-
ben yezidischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess
den Heimatstaat am 7. August 2002 und gelangte über B._______ in
die Schweiz, wo er am 12. August 2002 ein Asylgesuch stellte. Am 16.
August 2002 wurde er im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle)
Kreuzlingen erstmals kurz befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens
wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Am
12. November 2002 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige
kantonale Behörde zu seinen Asylgründen befragt. Das Bundesamt
führte am 8. Juli 2003 eine ergänzende Befragung durch.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatdorf die Primar-
und Mittelschule sowie ein Jahr des Gymnasiums absolviert. Er gehöre
der religiösen Minderheit der Yeziden an und habe den Glauben auch
praktiziert. Wegen seiner Glaubenszugehörigkeit habe er schon in sei-
ner Kindheit Schwierigkeiten bekommen. Er sei in der Schule und im
Dorf von den anderen Kindern beschimpft und auf der Strasse mit Stö-
cken angegriffen sowie mit Steinen beworfen worden. Einmal habe ihn
ein muslimischer Jugendlicher mit einem Messer verletzt. Unbekannte
hätten auf das elterliche Haus geschossen. Aufgrund dieser Vorfälle
habe er auf Anraten seiner Eltern den Heimatstaat verlassen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im erstins-
tanzlichen Verfahren zwei Bestätigungsschreiben sowie eine Beschei-
nigung der Zugehörigkeit eines in Deutschland wohnhaften Verwand-
ten, D._______, zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 - eröffnet am 22. Juli 2003 - stellte die
Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sach-
verhaltes nicht. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung und hielt fest, der Vollzug der Wegweisung sei zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 20. August 2003 an die Schweizerische Asylre-
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kurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Gewährung des Asyls. Im Falle einer Bestätigung der negativen
Verfügung sei die verfügte Wegweisung zu überprüfen und festzustel-
len, dass diese weder zulässig noch zumutbar sei, und es sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung
der Rechtsbegehren und auf die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Der zuständige Instruktionsrichter verzichtete mit verfahrensleitender
Verfügung vom 28. August 2003 auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die
in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist ein-
zureichen.
E.
Am 20. September 2005 reichte der Beschwerdeführer ein deutsches
Gerichtsurteil betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
des Verwandten D._______, Fotos von Einschusslöchern in der Ein-
gangstür seines Elternhauses in A._______ sowie zwei Bestäti-
gungsschreiben betreffend seinen unruhigen, schlechten Schlaf in der
Asylbewerberunterkunft zu den Akten.
F.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2004 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar
2004 unter Ansetzen einer Frist für allfällige Gegenäusserungen zur
Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 10. Februar 2004 zu den
Akten reichen.
G.
Am 16. September 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Bestäti-
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gungsschreiben von E._______ im Original und übersetzt in eine
Amtssprache, zu den Akten.
H.
Im Rahmen eines erweiterten Schriftenwechsels äusserte sich die Vor-
instanz am 27. September 2006 zur Frage des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage und kam, nachdem die zu-
ständige kantonale Behörde die Abweisung beantragt hatte, zum
Schluss, vorliegend könne das Vorliegen einer solchen nicht bejaht
werden.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober
2006 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur
Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 25. Oktober
2006 fristgerecht ein.
I.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben einer türkischen Militärbehörde vom 30. November 2004
zu den Akten.
J.
Am 16. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer respektive seiner
Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren per 1. Ja-
nuar 2007 vom neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht übernom-
men worden sei.
K.
Am 13. Juli 2007 und 28. August 2007 liess der Beschwerdeführer die
Übersetzung des Schreibens der Militärbehörde und verschiedene Be-
richte zur Lage in seinem Heimatland zu den Akten reichen.
L.
Nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichte die Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers am 10. Januar 2008 ihre Kostennote
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, gemäss ihren Kennt-
nissen gehöre F._______, woher der Beschwerdeführer stamme, nicht
mehr zum Siedlungsgebiet der Yeziden, weshalb an dessen geltend
gemachter Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft erste Zwei-
fel entstünden. Ferner habe der Beschwerdeführer bestimmte Merk-
male des yezidischen Glaubens nicht korrekt geschildert. Die diesbe-
züglichen falschen Angaben würden die Zweifel an der Zugehörigkeit
zur Glaubensgemeinschaft respektive an seiner Behauptung, praktizie-
render Yezide zu sein, verstärken. Die allgemeinen Kenntnisse zu den
Grundzügen des yezidischen Glaubens seien wenig detailliert, unge-
nau und vage ausgefallen, was die Feststellung bestätige, dass es
sich beim Beschwerdeführer nicht um einen praktizierenden Yeziden
handle. Folglich seien an den geltend gemachten Übergriffen, die der
Beschwerdeführer wegen seiner Religion geltend gemacht habe,
ebenfalls Zweifel anzubringen. Diese würden durch die wenig detail-
lierten Schilderungen der angeblichen Behelligungen bestärkt. So
habe er nicht sagen können, wann diese angeblichen Übergriffe be-
gonnen hätten und wann er zum letzten Mal in der Schule schikaniert
worden sei. Weiter habe er den tätlichen Angriff eines muslimischen
Jugendlichen mit dem Messer nur vage wiedergeben und das Datum
des Vorfalls nicht nennen können. Insgesamt vermöchten die diesbe-
züglichen Vorbringen daher nicht zu überzeugen.
Soweit der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend seine Zugehö-
rigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden beibringe, würden sich
diese letztlich als untauglich erweisen. Einerseits sei bereits aufgrund
der tatsachenwidrigen und detailarmen diesbezüglichen Angaben da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht der besagten Ge-
meinschaft angehöre. Andererseits hätten Bestätigungsschreiben von
G._______ bei Yeziden-Experten einen schlechten Ruf und würden
teilweise gar als Gefälligkeitsschreiben beurteilt. Zudem sei nicht
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nachvollziehbar, dass G._______ für den Beschwerdeführer eine
Bestätigung ausstellen könne, da diese beiden Personen gemäss
Angaben des Beschwerdeführers keinerlei persönlichen Kontakte
gehabt hätten. Hinsichtlich der Bestätigung des Muhtars seines Hei-
matdorfs habe der Beschwerdeführer angegeben, dieser sei sein
Onkel und ebenfalls Yezide. Dabei sei einerseits nicht nachvollziehbar,
dass ein vermeintlich verfolgter Yezide dieses Amt ausüben können
sollte, andererseits sei dieses Bestätigungsschreiben aufgrund des
Verwandtschaftsgrades als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen; die-
selbe Schlussfolgerung treffe auf die von einem Cousin in Deutschland
beschaffte Bestätigung zu.
Insgesamt seien die Vorbringen nicht glaubhaft, weshalb ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird daran festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Es
treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer (noch) nicht sehr viel über
seine Religion wisse. Er wisse aber, dass er Yezide und dies im Dorf
auch bekannt geworden sei, was die Nachstellungen durch die musli-
mischen Kinder ausgelöst habe. Ein Vorfahr von ihm sei nach
F._______ gekommen und habe in A._______ Wohnsitz genommen.
Alle von diesem Vorfahr abstammenden X._______-Familien seien
Yezidi. Sie seien die einzigen Yeziden in diesem Dorf. Dies würden
verschiedene Dorfbewohner – alevitische Muslime, die aus politischen
Gründen Asyl erhalten hätten – bezeugen. Die yezidische Religion
weise die Besonderheit auf, dass die einfachen Gläubigen direkt über
den Glauben keine Überlieferung erhielten, sondern sich darauf
beschränkten, die Riten einzuhalten und die Tabus zu berücksichtigen;
deshalb verfüge die Familie X._______ nur über wenig eingehende
Kenntnisse über ihre Religion. Zudem gebe es in F._______ keinen Pir
(Geistlichen), der Vater habe mitunter seinen Pir in H._______
besucht. Eine entsprechende Bestätigung dieses Pir werde
nachzureichen versucht. Es sei folglich nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer wenig über seine Religion habe sagen können und
diesbezüglich auf den Vater verwiesen habe. Dass der Beschwer-
deführer sich als Yezide bekenne, obwohl er die Bedeutung dieser Re-
ligion kaum erklären könne, spreche eher dafür, dass er die Wahrheit
sage. Dem Beschwerdeführer gehe es aufgrund der erlittenen Nach-
stellungen psychisch schlecht; mindestens einmal sei er bei einem
solchen Angriff mit Steinen ohnmächtig geworden. Die Nachstellungen
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durch die Dorfkinder habe ein psychisches Trauma bewirkt, welches
durch weitere Ereignisse noch verstärkt worden sei. So habe
I._______ mitgeteilt, dass auf das Elternhaus des Beschwerdeführers
geschossen worden sei. Alle diese Vorkommnisse seien auf ihre
Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft zurückzuführen.
Mit den alevitischen Dorfbewohnern hätten sie keine Probleme gehabt,
indessen hätten die sunnitischen Bewohner die Yeziden geschlagen
und gequält; Schutz durch die Sicherheitskräfte habe es keinen
gegeben. Der Yezide D._______, welcher in J._______ Asyl erhalten
habe, bestätige seine Verwandtschaft mit dem Beschwerdeführer.
Es treffe zu, dass in F._______ keine K._______ mehr registriert
seien. Dennoch lebe die yezidische Familie X._______ seit über 100
Jahren in A._______. Hinsichtlich der Angaben zu den Personen und
Gottheiten, an die sich die Gebete der Yezidi richten würden, habe der
Beschwerdeführer unter anderem den Propheten Melek Tau konkret
genannt und die entsprechende Schilderung treffe auf entsprechende
Abbildungen - wovon eine eingereicht werde - zu. Es müsse zudem
berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer den muslimischen
Religionsunterricht habe besuchen müssen und diesen Glauben daher
letztlich besser kenne als den eigenen. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer mehrere Besonderheiten seines Glaubens nennen
können. Dass die Farbe dunkelblau oder schwarz eine verbotene
Farbe sei, habe der Beschwerdeführer demgegenüber nicht gewusst,
denn die Familie habe gewohnheitsmässig praktisch nur weisse
Kleidung benutzt, um so sicher nichts falsch zu machen. Hinsichtlich
der Beschneidung sei festzuhalten, dass diese nicht in allen Yezidi-
Gemeinschaften gleich praktiziert werde; die Antwort des
Beschwerdeführers, wonach dies nach der Geburt oder vor der
Hochzeit geschehe, sei daher korrekt. Über den Totenritus könne er,
da in einem muslimischen Umfeld aufgewachsen, nichts Genaueres
sagen. Hinsichtlich der Nichtkenntnis des Heiligtums der Yeziden sei
zu beachten, dass die Yeziden seit langer Zeit nicht mehr zu ihrem
Heiligtum L._______ hätten pilgern können. Zudem sei der Beschwer-
deführer erst als Heranwachsender und allmählich vom Vater in seinen
Glauben eingeführt worden.
Der Beschwerdeführer habe so häufige schwerwiegende Übergriffe
erlebt, dass er diese nicht mehr einzeln mit Datum registrieren könne.
Ein bestimmtes Anfangsereignis könne ebenso wenig genannt werden,
da dies einfach immer so gewesen sei; auch die Vorfahren hätten dies
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schon erlebt.
Hinsichtlich der Bestätigungen wird in der Beschwerde ausgeführt, der
Umstand, dass G._______ angeblich mitunter Gefälligkeitsschreiben
ausstelle, bedeute nicht, dass er dies immer tue. Zudem habe der Be-
schwerdeführer klar gesagt, sein Vater kenne G._______ und dieser
kenne zudem seine Grosseltern. Damit könne G._______ sehr wohl
eine entsprechende Bestätigung ausstellen. Sein Onkel sei nach ei-
nem Streit unter Grossfamilien im Dorf als Muhtar gewählt worden, da
er neutral gewesen sei und ein gewisses Ansehen geniesse. Ins-
gesamt spreche alles dafür, dass der Beschwerdeführer Yezide sei und
deswegen über längere Zeit in schwerwiegender Weise und in asyl-
relevanter Härte verfolgt worden sei.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwer-
deführer sei anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung ausführlich
zu seinen Kenntnissen zur yezidischen Glaubensgemeinschaft befragt
worden, wobei seine allgemeinen Kenntnisse zu allgemein und wenig
detailliert ausgefallen seien. Deshalb dränge sich der zwingende
Schluss auf, dass der Beschwerdeführer weder dieser Glaubensrich-
tung angehöre noch praktizierender Yezide sei. Die zahlreichen auf Be-
schwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben vermöchten dar-
an nichts zu ändern, zumal diese allgemein gehalten, kurz abgefasst
und inhaltlich ähnlich seien. Auch das eingereichte Urteil M._______
bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des
Angehörigen D._______ vermöge zu keinem anderen Schluss zu
führen, da in jenem Verfahren ebenfalls eine Bestätigung von
G._______, deren Seriosität grundsätzlich bezweifelt werde, zur
Beurteilung herangezogen worden sei.
4.4 In der Replik wird unter anderem (erneut) darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer in einem Umfeld aufgewachsen sei, die
seiner Religion feindlich gesinnt gewesen sei. Er sei wegen seiner
Glaubenszugehörigkeit verfolgt und gequält worden; auf das Haus sei-
ner Familie sei auch geschossen worden. Dennoch sei er langsam
vom Vater in die Rituale und Gebote seines Glaubens eingeführt wor-
den, soweit diese dem Vater noch bekannt gewesen seien.
5.
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5.1 Die Vorinstanz hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, na-
mentlich seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden
sowie seine Angaben, er sei praktizierender Yezidi und habe deswe-
gen Verfolgungsmassnahmen erlitten, als unglaubhaft beurteilt. Auf
Beschwerdeebene werden indessen einlässliche und durchaus nach-
vollziehbare Argumente aufgelistet, welche für die Glaubhaftigkeit der
Angaben des Beschwerdeführers sprechen. So wird in den verschie-
denen Eingaben unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer
sei in einem Umfeld aufgewachsen, das seiner Religion feindlich ge-
sinnt gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nur allmählich
vom Vater in die Eigenheiten der Religion eingeführt worden. Dabei
habe der Vater seinerseits in F._______ keinen Pir gehabt, und diesen
mitunter in H._______ besuchen müssen. Der Beschwerdeführer habe
seine mangelnden Kenntnisse im Übrigen offen und ehrlich angespro-
chen, was eher für als gegen seine Glaubwürdigkeit spreche.
5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers stimmen grundsätzlich
mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts überein.
Nach den vorliegenden Berichten ist die yezidische Religion eine mo-
notheistische Glaubensrichtung, deren Wurzeln nach eigenem Ver-
ständnis weit vor dem Christentum und Judentum liegen. Das Yeziden-
tum kennt keine verbindliche religiöse Schrift vergleichbar der Bibel für
die Christen. Die Vermittlung religiöser Traditionen und Glaubensvor-
stellungen beruht bisher ausschliesslich auf mündlicher Überlieferung,
wobei der Glaube überwiegend durch Lieder und Bräuche weitergege-
ben wird. Die Erziehung der Söhne in der yezidischen Familie ist nur
anfänglich Aufgabe der Mutter und wird im Alter von drei bis sechs
Jahren vom Vater übernommen. Der Vater ist es auch, der den Sohn
danach (geschlechtsspezifisch) erzieht und ihn allmählich in die Mys-
terien der yezidischen Religion einführt. Vor diesem Hintergrund ist ge-
radezu zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der seine Familie im
Alter von 16 Jahren in Richtung Schweiz verlassen hat, nicht bereits
alle spezifischen Fragen über seine Religion beantworten konnte.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Yeziden ihren Glauben ge-
heim praktizieren; sie unterliegen dem "taqiyeh", das heisst, sie sollen
sich nach aussen defensiv verhalten, dabei Gott und den Engel Pfau
nicht verleugnen, die Gemeinsamkeiten aber dort anerkennen, wo sie
mit anderen (Buch-)Religionen vereinbar sind. Diese verinnerlichte
Einstellung bewirkt indessen offenbar auch, dass Yeziden der
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angemessene Einblick in die Mysterien ihrer eigenen Religion ganz
oder teilweise abhanden kommt (vgl. auch: ANDREAS ACKERMANN, Yeziden
in Deutschland – von der Minderheit zur Diaspora, in: Paideuma –
Mitteilungen zur Kulturkunde, 2003, S. 157 ff.: „Eine besondere Rolle
spielt dabei die [mangelnde] Kommunizierbarkeit yezidischer
Religiosität, die letztlich den Prüfstein und die wesentliche Motivation
für die Diasporisierung darstellt. So fühlen sich viele Yeziden
überfordert, wenn sie etwa in Asylverfahren zum Beweis der von ihnen
geforderten ,Glaubensgebundenheit’ mit deutschen Institutionen, die
bestimmte orthodoxe, an Schrift gebundene Religionsformen
voraussetzen, quasi-theologische Disputationen über ihren Glauben
führen sollen und zum Beispiel erklären müssen, wer Tawûsê Melek
sei“).
Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
Schulbesuches zwingend den islamischen Religionsunterricht, der im
Jahr 1983 in allen türkischen Schulen als Pflichtfach eingeführt wor-
den ist, besuchen musste. Auch dieser Umstand dürfte – abgesehen
von den weiteren diesbezüglichen Folgen für einen Yeziden – dazu
beigetragen haben, dass der Beschwerdeführer nicht zu allen glau-
bensspezifischen Fragen eingehend und korrekt Antwort geben konn-
te. Zudem ist beispielsweise durchaus glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer nicht jede Einzelheit eines yezidischen Totenritus hat
nennen können, wenn er selber noch gar nie an einem solchen Ritual
teilgenommen hat (vgl. BFM-Protokoll BFM S. 8). Immerhin hat der Be-
schwerdeführer diesbezüglich unter anderem zutreffend ausgesagt,
dass der Sarg für Frauen etwas tiefer eingelassen wird als für Männer
und dass das Gesicht in Richtung der Sonne zeigen muss. Ebenfalls
zutreffend ist, dass der Mann einen Grabstein beim Kopf und einen
Stein beim Fuss erhält (vgl. a.a.O.). Dass die Angaben des Beschwer-
deführers zu Fragen wie dem Bestehen und Ablauf eines Taufrituals
sowie der Beschneidung nicht in jedem Detail korrekt ausgefallen sind,
ist nach dem oben Gesagten erklärbar.
Unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers, den ge-
schilderten Besonderheiten der yezidischen Religion und Glaubens-
vermittlung, sowie der isolierten Situation der Familie des Beschwer-
deführers als einzige Yezidenfamilie in einem muslimischen Umfeld,
hinterlassen die protokollierten Aussagen insgesamt einen authenti-
schen und nachvollziehbaren Eindruck. Hinzu kommt, dass der Glau-
ben des Beschwerdeführers in mehreren zu den Akten gereichten Be-
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stätigungen dokumentiert und belegt wird. Die Schwelle zur Glaubhaf-
tigkeit ist vorliegend offensichtlich deutlich überschritten. Das Bundes-
verwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer Angehöriger der yezidischen Glaubensgemeinschaft ist und die-
sen Glauben im Rahmen der ihm beschränkt offen stehenden Möglich-
keiten auch praktiziert hat. Der Einwand des Bundesamtes, wonach
eine der eingereichten Bestätigungen, diejenige von G._______,
zweifelhaft sei, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Im
Übrigen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus nicht
ausgeschlossen, dass ein Yezide grundsätzlich als Dorfvorsteher tätig
sein kann (der Beschwerdeführer hat unter anderem eine Bestätigung
seines Onkels, der Dorfvorsteher ist, eingereicht).
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen, Nachstellungen
und Verfolgungsmassnahmen im Heimatdorf und in der Schule sind
bei Yeziden in der Türkei nach Kenntnis des Bundesverwaltungsge-
richts geradezu zu erwarten (vgl. dazu sogleich) und deshalb ohne
weiteres glaubhaft.
5.3 Gemäss einem Grundsatzurteil der ARK (vgl. EMARK 1995 Nr. 1),
dem sich das Gericht anschliesst, ist die Glaubensgemeinschaft der
Yeziden einer gezielt gegen sie gerichteten, in ihrer Art und Weise den
Anforderungen an die Intensität genügenden Verfolgung ausgesetzt,
welche für die Yeziden auch einen unerträglichen psychischen Druck
bewirkt. Als Angehöriger der Yeziden hat der Beschwerdeführer des-
halb – letztlich ungeachtet der Frage, ob er bereits solche Massnah-
men erlitten hat – besonderen Anlass, eine solche Verfolgung mit gu-
ten Gründen zu befürchten. Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft
daher bereits aufgrund der Tatsache, dass er der Glaubensgemein-
schaft der Yeziden angehört (so genannte Kollektiv- oder Gruppenver-
folgung, vgl. EMARK 1995 Nr. 1 S. 13 mit weiteren Hinweisen).
5.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Nachdem sich aus den Akten
keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen erge-
ben, ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird damit gegenstandslos.
7.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende
Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Der notwen-
dige Vertretungsaufwand von 21.5 Stunden, den die Rechtsvertreterin
in ihrer Kostennote vom 10. Januar 2008 ausweist, erscheint in Anbe-
tracht aller Umstände des vorliegenden Verfahrens als zu hoch, wes-
halb sich eine Kürzung auf 17 Stunden rechtfertigt. In Anwendung des
Stundentarifs von Fr. 100.-- ist die Parteientschädigung demnach auf
Fr. 1'700.-- zuzüglich Spesen im ausgewiesenen Umfang von Fr. 71.--
festzulegen, womit sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.
1'771.-- ergibt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. Juli 2003 wird aufgehoben. Das BFM wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insge-
samt Fr. 1'771.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (N_______)
- C._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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