Abtei lung V
E-6666/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
Nigeria,
alias B._______, Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6666/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2008 am Grenzübergang
Basel-St.Louis-Autobahn durch die französischen Grenzbehörden an-
gehalten wurde, als er versuchte, von der Schweiz her kommend mit
dem Auto nach Frankreich einzureisen,
dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den französischen Grenz-
behörden zunächst mit den Papieren seines Beifahrers, C._______,
geboren 1975, auswies,
dass die französischen Behörden eine Einreiseverweigerung verfügten
und der Personenwagen in der Folge durch die schweizerischen
Grenzbehörden übernommen wurde,
dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen
Grenzwache sodann als D._______, geboren 1991, ausgab,
dass in den Effekten des Beifahrers C._______ ein nationaler sowie
ein internationaler Führerausweis auf den Namen A._______
sichergestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer nach anfänglicher Verneinung dieser Per-
sonalien sowie auf mehrmalige Nachfrage hin schliesslich zugab,
A._______ zu sein und aus Nigeria zu stammen,
dass der Beschwerdeführer zwecks weiterer Abklärungen der Kan-
tonspolizei E._______ übergeben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008 durch das Migrations-
amt des Kantons E._______ einvernommen wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe in Nigeria für
eine Firma namens F._______ als Fahrer gearbeitet, als er von Re-
bellen überfallen worden sei, wobei diese sein Dienstfahrzeug gestoh-
len hätten,
dass sein Vorgesetzter von ihm verlangt habe, ein neues Fahrzeug zu
kaufen, er dafür jedoch kein Geld besessen habe, weshalb Mitarbeiter
seines Vorgesetzten zu ihm nach Hause gekommen seien und seine
Mutter erschossen hätten,
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dass er danach nach Gambia geflüchtet sei, wo er sich während circa
vier Monaten aufgehalten habe,
dass er dort einen Schweizer („Simo“) getroffen habe, welcher ihm Ar-
beit gegeben und seine Reise in die Schweiz organisiert habe,
dass er Gambia Ende Juli, Anfang August zusammen mit Simo über
den Flughafen von Bakahoo verlassen habe und über ein ihm unbe-
kanntes Land – unter Verwendung eines fremden Reisepasses –
schliesslich über den Flughafen Zürich in die Schweiz eingereist sei,
dass „Simo“ ihm den Reisepass am Flughafen wieder abgenommen
und sich von ihm getrennt habe,
dass er alleine mit dem Zug nach Genf gefahren sei, wo er später am
Bahnhof C._______ getroffen habe, welcher ihm angeboten habe, ihn
nach Frankreich mitzunehmen,
dass er in Genf auch seine Freundin G._______ getroffen habe,
dass er in Nigeria Probleme mit dem Militär gehabt habe, da er bei ei-
ner Strassensperre einen Mann überfahren habe,
dass er nach Frankreich habe gehen wollen, da er in der Schweiz kei-
ne Hilfe erhalten habe,
dass er in der Schweiz niemandem von seinen Problemen habe er-
zählen wollen und er zunächst beabsichtigt habe, mit seiner Freundin
nach Italien zu fahren,
dass seine Freundin ihn nicht nach Italien habe mitnehmen wollen,
weshalb er nach Frankreich fahren und dort um Hilfe habe ersuchen
wollen,
dass er seine wahre Identität gegenüber den Behörden nicht habe
preisgeben wollen, da er in Nigeria Probleme habe,
dass er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle, da man ihn dort töten
werde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge ein Asylgesuch stellte, wel-
ches zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet wurde,
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dass der Beschwerdeführer in Haft gesetzt wurde, nachdem ihm zuvor
das rechtliche Gehör zur Haftanordnung zwecks Sicherstellung der
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens gewährt worden war,
dass er anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 14. Oktober
2008 im Wesentlichen seine zuvor gemachten Aussagen bestätigte,
dass er ergänzend vorbrachte, der Überfall habe am 14. Januar 2008
stattgefunden,
dass er den Überfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht und diese
nach dem Fahrzeug gesucht habe, dieses aber nicht habe finden kön-
nen,
dass der Direktor der F._______ seine Mutter erschossen habe, wor-
auf er nach Lagos geflohen sei, wo er einen Chauffeur getroffen und
bei diesem Unterschlupf gefunden habe,
dass er dessen Auto entwendet habe, nachdem die Polizei aufgetaucht
sei,
dass er auf der Flucht vor der Polizei versucht habe, einer Strassen-
blockade auszuweichen, wobei er einen Soldaten überfahren und ver-
mutlich getötet habe,
dass die Soldaten das Feuer auf den Wagen eröffnet und dabei einen
seiner Mitfahrer verletzt hätten,
dass er der Polizei entkommen konnte, weil diese einen alten Wagen
gefahren sei,
dass er das Auto im Busch abgestellt habe und zunächst über die
Grenze nach Cotonou und danach nach Gambia geflüchtet sei,
dass er seinen Vater angerufen und von diesem erfahren habe, dass
die Militärs sein Haus niedergebrannt hätten, wobei seine ältere
Schwester ums Leben gekommen sei,
dass er von Bakao abgeflogen sei, jedoch nicht wisse, wo er eine Tran-
sit-Landung gehabt habe,
dass er gegenüber den Grenzbehörden seine wahre Identität nicht
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habe preisgeben wollen, da er befürchtet habe, diese würden die
heimatlichen Behörden informieren,
dass er nie eine Identitätskarte besessen habe und er nicht wisse, wo
sich sein Vater aufhalte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung
eine Kopie seines Arbeitsausweises der F._______ zu den Akten
reichte,
dass für die übrigen Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 – eröffnet am sel-
ben Tag – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge bereits im Sommer 2008
illegal in die Schweiz eingereist, habe jedoch erst am 5. Oktober 2008
(recte: 6. Oktober 2008) ein Asylgesuch eingereicht, nachdem er von
der Polizei festgenommen worden sei,
dass krasse Ungereimtheiten in seinen Vorbringen aufgetaucht seien
und seine Angaben augenscheinlich konstruiert wirken würden,
dass seine Schilderungen des Raubes oberflächlich und unsubstanzi-
iert ausgefallen seien und er auch anlässlich der Befragung zur Tötung
seiner Mutter nie den Eindruck habe erwecken können, er habe im
Zentrum des Geschehens gestanden,
dass er vollkommen realitätsfremd geschildert habe, wie er dem Poli-
zeiauto habe entkommen können, um sich schliesslich nach Gambia
abzusetzen, was jedoch bekanntermassen nicht an Nigeria grenze,
dass seine Schilderung des Reiseweges unplausibel ausgefallen sei
und er weder glaubhaft habe darlegen können, wieso er zunächst zwei
falsche Identitäten angegeben, noch weshalb er nicht schon bei der
Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,
dass der Beschwerdeführer die Vermutung, er habe das Asylgesuch in
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engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Festnahme vom
5. Oktober 2008 eingereicht, nicht zu widerlegen vermocht habe,
dass es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, zu einem früheren
Zeitpunkt ein Asylgesuch einzureichen und sich seinen Aussagen an-
lässlich der Anhörung vom 14. Oktober 2008 keine Hinweise auf eine
Verfolgung entnehmen liessen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 (Da-
tum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 15. Oktober
2008 aufzuheben und es sei ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren,
dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der
Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der
Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt
werden,
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
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dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn
eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zu-
mutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33
Abs. 3 AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens
ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zwei-
tens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, wes-
halb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend
gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbar sind (vgl. in diesem Zusammenhang EMARK 2004 Nr. 5),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch anlässlich der Einvernah-
me durch das Migrationsamt des Kantons E._______ vom 6. Oktober
2008 stellte, mithin in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ver-
haftung vom 5. Oktober 2008 und dem drohenden Vollzug der Wegwei-
sung (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit Ende
Juli/Anfang August 2008 ununterbrochen illegal in der Schweiz aufge-
halten hat (vgl. A3/ S. 9 ff.),
dass er anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt des Kan-
tons E._______ vom 6. Oktober 2008 zu Protokoll gab, er habe in der
Schweiz aus Angst niemandem von seinen Problemen erzählen wollen
(vgl. A3/ S. 11),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung
vom 14. Oktober 2008 aussagte, er habe zur Polizei gehen wollen,
doch habe er geglaubt, dass alle Polizisten zusammenarbeiten wür-
den, weshalb er sich nicht bei den Behörden gemeldet habe (vgl. A4/
S. 5),
dass sich der Beschwerdeführer sodann zu diesen Aussagen in Wider-
spruch setzt, wenn er vorbringt, er habe nach Frankreich gehen und
dort den Behörden seine Probleme erzählen wollen (vgl. A3/ S. 11),
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dass aufgrund dieser Ausführungen keine Gründe ersichtlich sind, wel-
che es für den Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar ge-
macht hätten, die schweizerischen Behörden zu einem früheren Zeit-
punkt um Schutz zu ersuchen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, er habe einen wei-
ssen Mann getroffen, welcher seine Reise in die Schweiz finanziert
und organisiert und ihn mit den nötigen Identitätspapieren ausgestattet
habe, als stereotype Standardvorbringen zu werten sind,
dass er sodann aussagte, er sei über den Flughafen von Bakahoo be-
ziehungsweise Bakao aus Gambia ausgereist (vgl. A3/ S. 9 und A4/ S.
5),
dass in Gambia gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts nur ein internationaler Flughafen, Banjul International
Airport, existiert und Bakao zudem in Senegal liegt,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom
20. Oktober 2008 (Datum Poststempel) nicht zu den Erwägungen der
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Oktober 2008 äussert,
dass er in seiner Beschwerde abweichend von den im erstinstanzli-
chen Verfahren gemachten Aussagen vorbringt, er sei ein Mitglied der
verbotenen H._______, weshalb er von den heimatlichen Behörden
verfolgt werde,
dass der Beschwerdeführer dieses angebliche politische Engagement
im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt hat, weshalb
die diesbezüglichen Vorbringen als nachgeschoben und damit als un-
glaubhaft zu bezeichnen sind,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, ohne diese im Einzel-
nen zu wiederholen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 und 2 AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
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auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (zu den
Akten Ref.-Nr. N_______; vorab per Telefax)
- das Migrationsamt des Kantons E._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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