Abtei lung V
E-6667/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
4. September 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-6667/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 4. August 2002 und reiste am 14. August 2002 illegal in die
Schweiz ein, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel ein Asylgesuch stellte. Nach
der Kurzbefragung vom 26. August 2002 wurde er für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton A._______ zugeteilt. Die Befragung durch die
zuständige kantonale Behörde fand am 19. September 2002 statt. Am
25. August 2003 führte das BFM eine zusätzliche Anhörung durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich
aus B._______ (gleichnamige Provinz), habe aber ab dem Jahre 1995
mit seiner Familie in C._______ (gleichnamige Provinz) gelebt und von
1998 bis zur Ausreise in D._______ (gleichnamige Provinz). Er sei
schon seit seiner Kindheit als Kurde und Alevit namentlich in der
Schule unterdrückt und benachteiligt worden. Seine Familie sei, als er
noch Kind gewesen sei, aus E._______ verbannt worden und die
Sicherheitskräfte hätten wiederholt nach dem Aufenthaltsort seiner in
die Schweiz geflohenen Onkel gefragt. Er sei Sympathisant der
Parteien TKP-ML (Türkische Kommunistische Partei/ Marxisten-
Leninisten), TIKKO (Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu - Arbeiter- und
Bauernbefreiungsarmee der Türkei), PKK (Partiya Karkerên Kurdistan
- Arbeiterpartei Kurdistans) und HADEP (Halkin Demokrasi Partisi -
Demokratische Partei des Volkes) gewesen und habe sich als Schüler
für die SIP (Sosyalist Iktidar Partisi - Partei der Sozialistischen
Herrschaft), in den Jahren 1996 bis 1998 für die EMEP (Emegin Partisi
- Partei der Arbeit) und ab 1998 für die TIKKO sowie auch für die PKK
und die HADEP engagiert. Er sei Mitglied der HADEP sowie des
Menschenrechtsvereins (Insan Haklari Dernegi - IHD). Er habe ferner
Familien, deren Angehörige ausgewandert oder im Gefängnis seien,
finanziell unterstützt und ihre Kinder unterrichtet. Daneben habe er für
die TIKKO Schriftstücke ins Reine geschrieben sowie für diese
Organisation und die HADEP Schriften verfasst und verteilt. In
D._______ habe er Personen aus anderen Provinzen geholfen, die
Angehörige im Gefängnis hätten besuchen wollen. Im Sommer des
Jahres (...) sowie im Jahre (...) sei er jeweils nach dem Besuch einer
Kirche festgenommen und mehrere Tage festgehalten und misshandelt
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worden. Danach habe er einen Monat in Spitalpflege verbringen
müssen. Seit dem Jahre 2000 hätten die polizeilichen Repressalien
zugenommen. Er sei wiederholt von den Behörden festgenommen und
jeweils mehrere Tage festgehalten worden. Namentlich sei er im (...)
zusammen mit einem Freund von Angehörigen der Sicherheitskräfte
festgenommen, in ein Waldstück gebracht und dort gefoltert worden,
um die Namen von Familien, denen sie geholfen hätten, in Erfahrung
zu bringen. Am (...) sei er wegen seines Engagements für den
bevorstehenden Weltfrauentag verhaftet, (...) Tage festgehalten und
misshandelt worden. Am (...) habe er zusammen mit mehreren
Freunden in C._______ Plakate aus Anlass des Newroz-Festes
geklebt. Mitglieder der nationalistischen Bewegung „Ülkü Ocak“
welche sie beobachtet hätten, hätten ihre Plakate heruntergerissen
und türkische Fahnen aufgehängt. Es sei zu einer Rangelei zwischen
beiden Seiten gekommen, wobei sie ihrerseits die Fahnen
weggerissen hätten. Darauf sei die Polizei erschienen und habe zwei
seiner Freunde verhaftet. Er und ein Kamerad hätten hingegen
entkommen können. Er habe sich bei einer Freundin versteckt und am
nächsten Tage von seinem Bruder erfahren, dass er zu Hause gesucht
werde. In der Folge habe er sich eine gefälschte Identitätskarte
besorgt und sich mit dieser bis zur Ausreise an verschiedenen Orten,
namentlich in Istanbul, Ankara und C._______ aufgehalten. Er habe
sich schliesslich zur Ausreise entschlossen, nachdem die Personen,
welche ihm den gefälschten Identitätsausweis beschafft hätten,
verhaftet worden seien. Es sei nach seiner Ausreise ein Verfahren
gegen ihn eröffnet worden, er wisse aber nicht mit welcher
Begründung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer eine Aufnahmebestätigung sowie einen Einzahlungsbeleg der
HADEP vom 10. Juni 2002 beziehungsweise 24. Juli 2002, eine Wohn-
sitzbestätigung vom 12. November 2002, einen Haftbefehl des DGM
(Staatssicherheitsgericht) von F._______ vom (...) und eine
Immatrikulationsbestätigung der Technischen Universität G._______
(D._______) vom (...) zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 ersuchte das BFF die Schwei-
zerische Botschaft in Ankara um Abklärungen hinsichtlich des politi-
schen Profils des Beschwerdeführers sowie zur Frage, ob über ihn ein
Datenblatt bestehe und ob er gesucht werde.
In der Antwort der Botschaft vom 24. Juni 2003 wurde im Wesentlichen
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dargelegt, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches
noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er weder auf
lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht werde. Zudem handle es
sich bei dem von ihm eingereichten Haftbefehl der Staatsanwaltschaft
des DGM F._______ um eine Totalfälschung.
D.
Am 16. Juni 2003 ging beim BFF ein Arztzeugnis vom Dr. med.
H._______, (...), vom 2. April 2003 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2003 gab das BFF dem Beschwer-
deführer Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Abklärungen der
Schweizer Botschaft in Ankara zu äussern.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2003 hielt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen daran fest, dass der eingereichte Haftbefehl seinem Vater von
der Polizei ausgehändigt worden sei, und er äusserte die Vermutung,
dass er Opfer eines Komplotts der türkischen Behörden sei.
F.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer eine
undatierte Vorladung der Sicherheitspolizei von C._______ ein.
G.
Mit Verfügung vom 4. September 2003 - eröffnet am 10. September
2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung
führte es aus, dass die Vorbringen teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf
die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2003 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
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ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird
- soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Gutach-
ten von I._______ (...) vom 28. Januar 2003 zum Verfolgungsrisiko
einfacher HADEP-Mitglieder sowie eine Bestätigung seiner
Fürsorgeabhängigkeit des Amts für (..) des Kantons A._______ vom
24. September 2003 ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2003 hiess die Instruktions-
richterin der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem räum-
te sie dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung der in Aus-
sicht gestellten Beweismittel ein.
J.
Mit Eingabe vom 27. November 2003 reichte der Beschwerdeführer
eine undatierte Bestätigung des IHD, dass das Beitrittsgesuch vom
24. Juli 2002 gutgeheissen worden sei, ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2004 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 forderte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer zur Ein-
reichung eines aktuellen Arztzeugnisses sowie zur Entbindung der
behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis auf.
M.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2008 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines
Arztzeugnisses. Gleichzeitig reichte er eine Entbindungserklärung
zugunsten der behandelnden Ärzte sowie Kopien der Reisepapiere
und Ausländerausweise dreier in der Schweiz lebender Verwandter
ein.
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N.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ und
K._______, Psychiatrie-Team T._______, vom 10. Juni 2008 sowie
eine Kostennote seines Rechtsvertreters nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundes-
amt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ereignis vom
März 2002, bei welchem angeblich mehrere seiner Freunde verhaftet
worden seien, seien vage, ausweichend und stereotyp ausgefallen. So
vermöge er nicht anzugeben, mit wievielen Personen er zusammenge-
wesen sei und ob im Zusammenhang mit diesem Vorfall noch weitere
Personen angeklagt worden seien oder gesucht würden, obwohl er
sich danach noch etwa vier Monate in der Türkei aufgehalten habe.
Auch seine Aussagen zu seinen sonstigen politischen Aktivitäten seien
unsubstanziiert und vage. Insbesondere habe er nicht darzulegen ver-
mocht, warum er festgenommen worden sei, und seine Schilderungen
würden nicht die Realitätskennzeichen aufweisen, die von einem lang-
jährigen Sympathisanten sozialistischer und demokratischer Parteien
zu erwarten wären. Im Weiteren handle es sich bei dem von ihm ein-
gereichten Haftbefehl vom (...) gemäss Abklärungen der Schweizer
Botschaft in Ankara um eine Totalfälschung. Die in der Folge
eingereichte undatierte Vorladung sei ebenfalls nicht geeignet, das
Bestehen eines Gerichtsverfahrens gegen ihn zu belegen. Derartige
Dokumente könnten in der Türkei ohne Probleme käuflich erworben
werden und die Vorladung sei zudem undatiert. Die auf der Rückseite
handschriftlich vermerkte Referenznummer weise auf ein im Jahre
2003 eröffnetes Verfahren hin, was keinen Sinn ergebe. Aus diesen
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Gründen sei davon auszugehen, dass es sich um ein Gefälligkeits-
dokument ohne Beweiswert handle. Im Übrigen habe der Beschwerde-
führer keine Angaben zum zuständigen Gericht, dem Verfahrensstand
und der Verfahrensnummer gemacht und keines der diesbezüglichen
Dokumente, zu deren Einreichung er aufgefordert worden sei, beige-
bracht, obwohl er in der Türkei angeblich einen Rechtsvertreter man-
datiert habe. Betreffend die angebliche Suche der Polizei nach ihm,
habe sich der Beschwerdeführer nur auf Informationen abgestützt,
welche er von anderen erhalten habe, und er habe sich offensichtlich
bisher nicht um Klärung der Frage, ob gegen ihn und andere ein
Verfahren eingeleitet worden sei, bemüht. Aus diesen Gründen könne
nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer gesucht werde.
Soweit er vorbringe, er habe sich für verschiedene politische Organi-
sationen engegiert und sei deshalb mehrmals festgenommen und
misshandelt worden, sei darauf hinzuweisen, dass die türkischen
Sicherheitskräfte in der Regel nicht gegen einfache Parteimitglieder
und Sympathisanten wie den Beschwerdeführer vorgehen würden. Es
erscheine auch unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte den
Beschwerdeführer wiederholt verhaftet und nach wenigen Tagen wie-
der freigelassen hätten, ohne ihm konkret etwas vorzuwerfen. Falls
konkrete Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft bei einer nicht geneh-
men politischen Organisation oder Partei vorgelegen hätten, sei davon
auszugehen, dass eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit
Untersuchungshaft erfolgt wäre. Schliesslich habe die Botschaftsab-
klärung ergeben, dass kein Datenblatt gegen den Beschwerdeführer
bestehe und dieser nicht gesucht werde. Somit könne er allfälligem
behördlichem Druck durch Wohnsitznahme in einem anderen Landes-
teil ausweichen. Soweit die Befürchtung des Beschwerdeführers vor
Reflexverfolgung betreffend, sei festzustellen, dass zwar mehreren sei-
ner Onkel in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, dass diese jedoch
lange vor dem Beschwerdeführer ausgereist seien und keine Anhalts-
punkte dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise wegen dieser Verwandten konkrete Nachteile erlitten hätte.
Drei der Onkel und die Frau des Onkels L._______ hätten inzwischen
auf den Flüchtlingsstatus verzichtet, um wieder in die Türkei reisen zu
können. Ausserdem würden sich noch verschiedene Familienangehö-
rige des Beschwerdeführers im Heimatland aufhalten, ohne nennens-
werte Schwierigkeiten mit den Behörden zu haben. Schliesslich sei
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Nachteilen wegen seiner Mit-
gliedschaft bei HADEP und IHD rechnen müsse, da er nach eigenen
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E-6667/2006
Angaben nicht in exponierter Stellung für diese Organisationen tätig
gewesen sei und seine Aussagen zu bisher erlittenen Nachteilen nicht
glaubhaft seien. Das Verbot der HADEP habe nicht dazu geführt, dass
bisherige Parteimitglieder unbesehen ihrer Stellung in der Partei und
der konkreten ausgeübten Tätigkeit verfolgt würden. Im Übrigen sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, da der Beschwerdeführer nicht mit
einer gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotenen Strafe oder Behandlung rechnen müsse. Der Wegwei-
sungsvollzug sei schliesslich auch als zumutbar zu erachten, da die
psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auch in der Türkei
angemessen behandelt werden könne und er dort über ein intaktes
Familiennetz verfüge.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer
zunächst an der Echtheit des eingereichten Haftbefehls fest, da dieser
von den Behörden seinem Vater ausgehändigt worden sei. Klar sei im
Übrigen, dass dieses Dokument nicht den Vorfall vom (...) betreffe. Die
Feststellungen der Vorinstanz, er habe nicht angeben können, mit
wievielen Personen er bei diesem Ereignis zusammengewesen sei und
ob noch weitere Personen in diesem Zusammenhang gesucht würden
oder angeklagt worden seien, seien aktenwidrig. Er habe vielmehr
gesagt, dass er sich darum bemüht habe, herauszufinden, was mit
seinen Freunden geschehen sei, habe die Namen der beteiligten
Personen genannt und ausgesagt, dass einer von ihnen für mehrere
Monate im Gefängnis gewesen sei. Nachdem er sich seit der
Verhaftung seiner Freunde nicht mehr in C._______ aufgehalten habe
und auf der Flucht sei, könne von ihm nicht erwartet werden, Kenntnis
von deren weiterem Schicksal zu haben. Entgegen der Einschätzung
des Bundesamts habe er zum Vorfall vom (...) genaue und konkrete
Angaben gemacht und damit seine Verfolgungssituation glaubhaft
dargelegt. Dem Ergebnis der Botschaftsabklärung, dass über ihn kein
Datenblatt existiere, dürfe keine grosse Bedeutung beigemessen
werden. Die Schweizer Botschaft habe nur Zugang zum Hauptregist-
riersystem „GBTS“, in welchem aber bei weitem nicht alle Informatio-
nen über eine Person vermerkt seien. Verschiedene Sicherheitskräfte
hätten eigene Registriersysteme, in denen eine Person trotz fehlenden
Eintrages im Hauptregistriersystem eingetragen sein könne. Im Weite-
ren sei der Umstand, dass er aktives Mitglied der HADEP gewesen
sei, nicht hinreichend gewürdigt worden. Mitglieder der HADEP würden
Opfer von Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Sicherheits-
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kräfte, zum Teil allein wegen der Teilnahme an einer Parteiveranstal-
tung mit kritischem Inhalt. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar einzustufen. Es sei davon auszugehen, dass er von sei-
nen verhafteten Freunden denunziert worden sei und daher im Falle
der Rückkehr in die Türkei mit einer sofortigen Festnahme sowie Miss-
handlungen rechnen müsse. Ausserdem sei er wegen psychischer
Probleme in psychiatrischer Behandlung. Gemäss Auskunft des be-
handelnden Arztes sei er nicht reisefähig, und eine adäquate Behand-
lung sei im Heimatland nicht gewährleistet. Offenbar habe sich das
Bundesamt nach Einreichung des Arztzeugnisses noch telefonisch
beim behandelnden Arzt erkundigt. Es sei angesichts der diesbezüg-
lichen Rechtsprechung der ARK fragwürdig, ob auf diese nur in einer
Gesprächsnotiz festgehaltene Auskunft abgestützt werden dürfe. Falls
nicht ohnehin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medi-
zinischen Gründen festgestellt werde, sei daher die Sache zu weiteren
Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderun-
gen gestellt werden, und die Argumentation der Behörden darf sich
nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen
erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaft-
machung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff. mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11
S. 67 ff.).
5.2
5.2.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers betreffend den von ihm als eigentli-
Seite 10
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ches fluchtauslösendes Ereignis beschriebenen Vorfall vom (...) wenig
detailliert und ausführlich ausgefallen und daher Zweifel an ihrer
Glaubhaftigkeit gerechtfertigt sind. Namentlich wäre angesichts des
Umstands, dass er sich nach diesem Ereignis noch mehrere Monate
im Heimatland aufgehalten hat und nach eigenen Angaben mit seinen
Familienangehörigen in Kontakt stand, zu erwarten, dass er genauere
Angaben zum Schicksal seiner verhafteten beziehungsweise
geflüchteten Freunde, welche ebenfalls an der Plakatklebeaktion teil-
genommen haben sollen, machen könnte. Die vom Beschwerdeführer
in Aussicht gestellten Akten betreffend gegen seine Freunde eingelei-
tete Strafverfahren wurden bisher ohne schlüssige Begründung nicht
eingereicht. Ferner hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, nach
dem Vorfall vom (...) von den Behörden gesucht worden zu sein, seine
diesbezüglichen Aussagen erscheinen aber sehr vage und damit nicht
überzeugend. Es erscheint insbesondere nicht nachvollziehbar, dass
er nicht anzugeben vermag, wie oft in dieser Zeit nach ihm gesucht
wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er sich offenbar nicht zu
einer sofortigen Ausreise veranlasst sah, sondern sich noch mehrere
Monate in der Türkei, zeitweise auch in C._______, wo die
Plakatklebeaktion stattgefunden haben soll, aufhielt. Dieses Verhalten
entspricht jedoch nicht demjenigen einer Person, die sich einer erheb-
lichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sieht.
5.2.2 Diese Einschätzung wird im Weiteren auch durch den Umstand
gestützt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
(Haftbefehl, Gerichtsvorladung), wie vom Bundesamt überzeugend
dargelegt, als Fälschung zu betrachten sind beziehungsweise keinen
Beweiswert aufweisen. Der Beschwerdeführer vermag die auf klaren
Hinweisen beruhende Einschätzung, dass es sich beim eingereichten
Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts von F._______ vom (...) um
eine Fälschung handelt, nicht zu entkräften. Es kann diesbezüglich auf
die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
Ebenso ist die Vorladung der Sicherheitspolizei von C._______ nicht
geeignet, eine Verfolgung zu belegen. Da dieses Dokument weder ein
Datum noch einen amtlichen Stempel trägt, vermittelt es nicht den
Eindruck eines amtlichen Dokuments. Jedenfalls wird auch der Grund
der Vorladung nicht genannt, weshalb aus diesem Dokument nicht auf
eine asylrelevante Verfolgungsmotivation geschlossen werden kann.
Im Übrigen ist unbestritten, dass die auf beiden Dokumenten
angegebenen Referenznummern auf Verfahren verweisen, welche in
Seite 11
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den Jahren 2001 beziehungsweise 2003 eingeleitet wurden und somit
keinen Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) haben.
5.2.3 Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zum Schluss, dass
als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft zu erachten
ist, dass der Beschwerdeführer wegen des Klebens von Plakaten und
des Herunterreissens einer von Nationalisten über die Plakate
gehängten türkischen Fahne von der Polizei gesucht worden sei.
5.3 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Beschwerde-
führer auch nicht glaubhaft darzulegen vermag, es laufe aus anderen
Gründen ein Verfahren gegen ihn und er werde gesucht. Hervorzuhe-
ben ist, dass er keine Angaben zum Gegenstand der angeblich in den
Jahren 2001 beziehungsweise 2003 gegen ihn eröffneten Verfahren zu
machen vermag, und die zum Beleg dieser Verfahren eingereichten
Dokumente, wie oben dargelegt (Ziff. 5.2.2.), keinen Beweiswert
haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre durch-
aus zu erwarten, dass er zu allenfalls gegen ihn laufende Gerichtsver-
fahren nähere Informationen und weitere Dokumente beizubringen in
der Lage wäre, zumal er nach eigenen Angaben in seinem Heimatland
einen Anwalt mandatiert hat und mit seinen Angehörigen regelmässi-
gen Kontakt pflegt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara kein Datenblatt
über den Beschwerdeführer besteht. Zwar vermag dieser Umstand
alleine die Gefahr der Verfolgung durch die Behörden nicht auszu-
schliessen, er kann aber als Indiz dafür gewertet werden, dass kein
Verfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Nachdem der Beschwerde-
führer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er gesucht werde,
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in einem der Botschaft
nicht zugänglichen Register vermerkt sein sollte.
5.4 Ausserdem hat der Beschwerdeführer vorgebracht, Sympathisant
zahlreicher politischer Parteien und Bewegungen gewesen zu sein und
einige davon auch aktiv unterstützt zu haben. Die diesbezüglichen
Aussagen des Beschwerdeführers sind auffallend vage und auswei-
chend ausgefallen, namentlich betreffend seine konkreten Unterstüt-
zungshandlungen für die TIKKO und die HADEP und sie erscheinen
daher zweifelhaft. In Anbetracht des vergleichsweise hohen Bildungs-
grades des Beschwerdeführers wäre zu erwarten, dass er präzisere
Angaben zu machen imstande wäre. Jedenfalls ist den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er in den Organisa-
Seite 12
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tionen, welche er unterstützte, eine bedeutende Funktion übernommen
und sich dadurch politisch erheblich exponiert hätte, zumal er nach
eigenen Aussagen nur Sympathisant derselben war und erst kurz vor
seiner Ausreise der HADEP sowie dem IHD beitrat. Aus dem Umstand,
dass er zwar angeblich wiederholt festgenommen und jeweils einige
Tage festgehalten wurde, aber - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft
zu machen vermag, dass gegen ihn wegen seiner politischen Aktivitä-
ten ein Verfahren eröffnet worden wäre, kann geschlossen werden,
dass er auch von den Behörden nicht als bedeutender Aktivist einge-
stuft wurde.
Insbesondere kann allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer Sympathisant der HADEP war, im heutigen Zeitpunkt keine begrün-
dete Furcht abgeleitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu werden. So wurden
trotz des behördlichen Verbotes der HADEP in der Folge in erster Linie
meist Kader der Partei oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen;
die Mitwirkung als einfaches Mitglied oder Sympathisant genügt in der
Regel für sich allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung durch den türkischen Staat abzuleiten. Eine andere Auffassung
lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten
nicht entnehmen. Dafür, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner für
die vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot
Nachteile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt keine Anhalts-
punkte.
5.5 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahmen in den Jah-
ren 1996 und 1998 sind nicht relevant, da weder ein zeitlicher noch ein
kausaler Zusammenhang mit der im Jahre 2002 erfolgten Ausreise
besteht. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren Repressalien durch die
Sicherheitskräfte - Verhaftungen verbunden mit Misshandlungen und
Drohungen, namentlich im (...) und am (...) - nicht nachvollziehbar. Da
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen
Aktivitäten als unglaubhaft zu erachten sind, erscheint ein derartiges
Verfolgungsinteresse an seiner Person unrealistisch und damit nicht
glaubhaft.
Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist jedenfalls
angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
zu machen vermag, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden
Seite 13
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wäre oder er von den Sicherheitskräften gesucht werde, festzustellen,
dass die geltend gemachten Behelligungen ausschliesslich lokalen
oder regionalen Charakter aufweisen, denen sich der Beschwerdefüh-
rer durch einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen
kann, womit er sich das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native entgegenhalten lassen muss.
5.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand,
dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss konstanter Praxis stellen allfälli-
ge strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweige-
rung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes
Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen,
weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflicht-
verletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder men-
schenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f. mit weiteren Hinweisen). Wehr-
pflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörig-
keit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser
Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staa-
tes zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische
Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehö-
rige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es
kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische
Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türki-
schen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Be-
strafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorlie-
gend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer
staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu
charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refrak-
täre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im
Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten
als Refraktäre/Dienstverweigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die
vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen
Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine
objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.
5.7 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Tür-
kei keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war und zum
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Zeitpunkt seiner Ausreise auch keine solche zu befürchten hatte. Er
unterlag auch keinem unerträglichen psychischen Druck, der ihm nur
die Ausreise aus seinem Heimatland offen gelassen hätte. Die vom
Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei
erscheint angesichts der vorstehenden Erwägungen als nicht begrün-
det im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG.
5.8 Im Weiteren zu prüfen ist die Frage des Bestehens einer begrün-
deten Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung aufgrund
des politischen Profils seiner Familienangehörigen.
5.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bis-
herige Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlings-
rechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der
Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeu-
tendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der
Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit
weiteren Hinweisen). Im erwähnten Urteil wurde weiter ausgeführt,
dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des
Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Akti-
visten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten.
Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten
der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr
hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Inten-
sität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststel-
len lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person
von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch
aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3.
S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur
Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation -
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Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human
Rights Watch, World Report 2008, Turkey).
5.8.2 Vorliegend ist festzustellen, dass vier Onkel des Beschwerdefüh-
rers - M._______ (N _______), O._______ (N _______), P._______ (N
_______) und Q._______ (N _______) - in den 80er- und 90er-Jahren
in der Schweiz um Asyl ersuchten und vom Bundesamt als Flüchtlinge
anerkannt wurden. O._______, P._______ und Q._______ wurde
zwischenzeitlich das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt. Sie reisen anscheinend regelmässig in die Türkei.
Nachdem diese Verwandten bereits lange vor dem Beschwerdeführer
aus ihrem Heimatland ausreisten, sich aus dessen Aussagen keine
konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass er nach ihrer Ausreise wegen
ihnen erhebliche Nachteile erlitten hätte, und drei seiner Onkel offen-
bar selber keine Furcht vor Verfolgung mehr haben, ist nicht von einer
erheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers wegen dieser ver-
wandtschaftlichen Beziehungen auszugehen. Eine Tante des Be-
schwerdeführers, R._______ (N _______), ersuchte am 6. Dezember
2001 in der Schweiz um Asyl. Am 29. November 2002 wurde ihr erst-
instanzlich Asyl gewährt. Das Asylgesuch eines weiteren Onkels,
S._______ (N _______), vom 27. März 2003 ist noch auf Beschwer-
deebene hängig, nachdem es vom BFM mit Verfügung vom
19. November 2004 erstinstanzlich abgewiesen worden war. Diese
beiden Verwandten stammen nicht aus demselben Ort und derselben
Provinz wie der Beschwerdeführer, und es ergeben sich aus den Akten
keine Hinweise dafür, dass in der Türkei oder in der Schweiz ein enger
Kontakt zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer bestanden hätte
oder bestehe. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer damit rechnen müsste, von den türkischen Behör-
den mit ihnen in Verbindung gebracht zu werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Reflexverfolgungsgefahr nicht glaubhaft dargetan
worden ist.
5.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft in der
Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann.
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Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Angesichts der hohen Schwelle für die Annahme einer Verletzung von
Art. 3 EMRK verlangt der Gerichtshof, dass im Einzelfall aufgrund
einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret erkenn-
bar ist, dass eine Ausschaffung mit den Massstäben von Art. 3 EMRK
nicht vereinbar wäre, und verneint daher eine Verletzung dieser
Bestimmung, wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung
der Gesundheit der betroffenen Person im Falle einer Rückschaffung
rein spekulativer Natur ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 51 S. 211 f. mit
weiteren Hinweisen). Vorliegend ist festzustellen, dass eine medizini-
sche Behandlung von Psychiatriepatienten in der Türkei grundsätzlich
gewährleistet ist. Die gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers durch eine allenfalls weniger adäquate Behandlung als in der
Schweiz ist nicht derart gross, dass eine solche als "unmenschlich"
oder "erniedrigend" im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden
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kann. Zudem wurde zwar dem Beschwerdeführer in den eingereichten
Arztberichten eine latente Suizidalität attestiert und auf die Möglichkeit
einer Verschlechterung seines psychischen Leidens hingewiesen.
Zumal nicht weiter ausgeführt wird, worauf sich diese Einschätzungen
stützen, ergeben sich aber aus den Akten keine den geschilderten
strengen Anforderungen genügenden konkreten Anhaltspunkte für
eine drohende Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, welche eine
Rückschaffung als nicht vereinbar mit Art. 3 EMRK erscheinen lassen
würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als
zulässig zu erachten.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben
einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im
Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Weg-
weisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So
kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behand-
lung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfra-
struktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht das-
selbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegun-
gen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die
allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den
Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden
etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den
Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen,
ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessen-
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abwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren
humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16
E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
7.5 Vorliegend ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in
der Türkei kein Wegweisungshindernis ableiten lässt. In einem im Jahr
2004 publizierten Urteil kam die ARK zum Schluss, dass nach der Auf-
hebung des Ausnahmezustandes der Wegweisungsvollzug auch in die
südöstlichen Provinzen der Türkei generell als zumutbar zu erachten
sei (EMARK 2004 Nr. 8). Diese Einschätzung wird auch vom Bundes-
verwaltungsgericht geteilt.
7.6 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernis-
se des Beschwerdeführers zu prüfen.
Der Beschwerdeführer war nach eigenen Aussagen bereits in seinem
Heimatland seit dem Jahre 1996 in regelmässiger, vorwiegend medi-
kamentöser Behandlung bei einem Psychologen. Gemäss den enge-
reichten Arztzeugnissen von Dr. med. H._______ vom 2. April 2003
sowie des Psychiatrie-Teams T._______ vom 10. Juni 2008 leidet der
Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
mit depressiven Symptomen und ist deshalb in psychotherapeutischer
Behandlung. Es sei damit zu rechnen, dass die Behandlung noch für
mehrere Jahre fortgeführt werden müsse. Die Reisefähigkeit des
Beschwerdeführers wird aufgrund einer drohenden Verschlechterung
seines psychischen Zustandes und eines damit einhergehenden
erheblichen Suizidrisikos im Falle der Rückschaffung in Frage gestellt.
Zwar ist nach Erkenntnissen des Gerichts die psychiatrisch-psychothe-
rapeutische Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei
zumindest in den grösseren Städten grundsätzlich gewährleistet. Zu
beachten ist vorliegend aber, dass die psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers gemäss Aktenlage offenbar schon vor seiner Aus-
reise aus dem Heimatstaat bestand und daher deren Ursachen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf - wenn auch nicht flüchtlings-
rechtlich relevanten - Erlebnissen und Umständen in seinem Heimat-
land basieren. Es scheint demzufolge plausibel, dass eine zwangswei-
se Rückführung dorthin zu einer psychischen Dekompensation führen
könnte, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers hervorrufen würde. Aufgrund des von
den behandelnden Ärzten aufgezeigten Krankheitsbildes und des bis-
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herigen Krankheitsverlaufs ist nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht davon auszugehen, dass es sich bei der diagnostizierten
Suizidgefahr um eine bloss vordergründige Drohung als Druckmittel
gegen Vollzugsmassnahmen handelt. Vielmehr ist von einer ernsthaf-
ten gesundheitsgefährdenden psychischen Störung auszugehen. Die
festgestellte psychische Erkrankung, die subjektiv empfundene grosse
Angst des Beschwerdeführers vor einer Rückkehr in die Türkei sowie
dessen Therapiebedarf dürften einem erfolgreichen Neuanfang im Hei-
matstaat selbst vor dem Hintergrund der heutigen medizinisch-psychi-
atrischen Versorgungsmöglichkeiten in der Türkei entgegenstehen Ein
dem Beschwerdeführer Sicherheit vermittelndes Umfeld, welches Vor-
aussetzung einer erfolgreichen Behandlung im Heimatstaat wäre,
erscheint demzufolge aufgrund der Aktenlage nicht als gegeben. Dies-
bezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer auch bei einer Niederlassung im Westen der Türkei unvermeid-
lich wiederum in Kontakt mit den heimatstaatlichen Behörden käme
(beispielsweise bei der Wohnsitznahme, bei der Einholung von erfor-
derlichen Bewilligungen etc.) und somit indirekt zumindest sporadisch
mit den ihn traumatisierenden früheren Erlebnissen konfrontiert würde.
Eine erzwungene Rückkehr würde den Beschwerdeführer somit im
jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die ihn mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Geset-
zes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Es ist damit heute ins-
gesamt davon auszugehen, dass die Existenz des Beschwerdeführers
bei einer Rückkehr in seine Heimat in schwerwiegender Weise bedroht
wäre.
7.7 In Berücksichtigung aller Umstände kommt das Gericht daher zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwür-
digen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre, weshalb
der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu
qualifizieren ist.
7.8 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffend, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 4. September 2003 sind aufzuheben.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewie-
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sen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu redu-
zierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung der
ARK vom 27. Oktober 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verän-
dert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil-
weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese
wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kos-
tennote seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 auf Fr. 1630.–
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
4. September 2003 werden aufgehoben, und das BFM wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 1630.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) A._______, (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: >
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