B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6667/2008
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler, Advokat,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
18. September 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der Roma aus B._______ (Voj-
vodina, Serbien), suchte beim BFM zusammen mit ihrem Sohn
C._______, dessen damaliger, nach Brauch angetrauter Ehefrau
D._______ (…) und deren Kinder (alle N […]) erstmals am 18. Oktober
1999 um Asyl nach. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde –
ebenso wie die Asylgesuche ihres Sohnes und dessen Familie – mit Ent-
scheid vom 17. Dezember 1999 abgelehnt; gleichzeitig wurde die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin samt Vollzug angeordnet. Der Entscheid
erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2001 ersuchte die Beschwerdeführerin
erstmals um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Dezember 1999.
Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid vom 23. Oktober
2001 abgelehnt. Der Entscheid blieb ebenfalls unangefochten.
C.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin –
ebenso ihr Sohn samt Familie – erneut um Wiedererwägung des Ent-
scheides vom 17. Dezember 1999. Gleichzeitig beantragte sie, ihr Verfah-
ren sei mit demjenigen ihres Sohnes und dessen Familie zu koordinieren.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2002 wies das BFM das zweite Wiederer-
wägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung
vom 17. Dezember 1999 erneut als rechtskräftig und vollstreckbar. Mit
separater Verfügung gleichen Datums wurde auch das Wiedererwä-
gungsgesuch des Sohnes C._______ und dessen Familie abgewiesen.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
samt Familie mit gemeinsamer Eingabe vom 18. Februar 2002 bei der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde.
Sie ersuchten vorab um Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs und in verfahrensrechtlicher Hinsicht
um Vereinigung ihrer beider Verfahren.
E.
Mit Urteil vom 28. März 2003 vereinigte die ARK antragsgemäss die bei-
den Verfahren, hiess die auf die Frage des Wegweisungsvollzugs be-
schränkte Beschwerde gut und ordnete die vorläufige Aufnahme der Be-
E-6667/2008
Seite 3
schwerdeführerin einerseits sowie des Sohnes und seiner Familie ande-
rerseits an.
F.
Am 12. Juli 2005 schloss der Sohn der Beschwerdeführerin in der
Schweiz die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Mit der Heirat und der
nachfolgenden Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung erlosch
die vorläufige Aufnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin.
G.
Mit Entscheid vom 21. Februar 2008 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahmen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen Schwiegertochter
samt Familie mittels zweier separater Verfügungen wieder auf und ordne-
te je den Vollzug der Wegweisung an. Das BFM begründete seinen Ent-
scheid damit, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sei heute
zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne zusammen mit ihrer "Fast-
Schwiegertochter", welche in E._______ ein Haus gekauft habe, ausrei-
sen und dort weiterhin mit dieser und den Enkeln zusammenleben. Auch
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin spreche nicht ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Überdies sei die kanto-
nale Aufenthaltsbewilligung ihres Sohnes wegen Verdachts auf Schein-
ehe am 12. September 2007 nicht verlängert worden. Somit bestehe für
die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, zusammen mit ihrem Sohn
auszureisen.
H.
Mit Eingabe vom 26. März 2008 erhoben sowohl die Beschwerdeführerin
als auch die ehemalige Schwiegertochter und deren Kinder mittels zweier
separater Eingaben gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Auf diese beiden Beschwerden
trat das Gericht infolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses mit
Urteil vom 8. Juli 2008 nicht ein. Gleichzeitig wies es die Gesuche um
Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab
(Verfahren E-2004/2008 und E-2005/2008).
I.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss um Revision des Nichteintretensurteils vom 8. Juli 2008. Mit Urteil
vom 24. Juli 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorliegens
eines Revisionsgrundes auf das Revisionsgesuch nicht ein (Verfahren E-
4838/2008).
E-6667/2008
Seite 4
J.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM
einerseits um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und andererseits um
Wiedererwägung der Verfügung betreffend Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme vom 21. Februar 2008. Das BFM trat auf das Gesuch um Ge-
währung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 18. September
2008 nicht ein und wies das Wiedererwägungsgesuch ab. Auf die Be-
gründung der Verfügung wird in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
K.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der Entscheid des BFM vom
18. September 2008 sei vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei der
Entscheid des BFM vom 21. Februar 2008 in Wiedererwägung zu ziehen
und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei
der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist bis
zum 31. Januar 2009 zu verlängern. Der Beschwerdeführerin sei sodann
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
L.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Oktober 2008 wies die In-
struktionsrichterin die Vollzugsbehörden an, einstweilen von Vollzugs-
handlungen abzusehen.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2008 hiess die Instruktions-
richterin nach Eingang der Akten das Gesuch um Aussetzung des Vollzu-
ges der Wegweisung gut und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ebenso
hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
N.
Am 5. Dezember 2008 verheiratete sich die ehemalige Lebenspartnerin
ihres Sohnes und Mutter der gemeinsamen Kinder in der Schweiz mit
dem österreichischen Staatsangehörigen F._______. Letzterer zog be-
reits nach wenigen Monaten wieder aus der ehelichen Wohnung aus.
E-6667/2008
Seite 5
D._______ wurde in der Folge wegen Verdachts auf Widerhandlung ge-
gen das Ausländergesetz (Verdacht auf Scheinehe) angezeigt.
O.
Gemäss Meldung (der kantonalen Behörde) reisten D._______ und deren
Kinder am 27. Oktober 2011 kontrolliert nach Belgrad aus.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2012 wurde dem Rechtsvertreter
die Entwicklung der Situation der Angehörigen der Beschwerdeführerin,
bei welchen es sich um seine früheren Mandanten handelt, zur Kenntnis
gebracht. Auch wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht
erwäge, unter anderem aufgrund der Rückkehr von D._______ und der
Enkelkinder der Beschwerdeführerin in ein von der Familie erworbenes
Haus den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als zumutbar zu
erklären. Dem Rechtsvertreter wurde eine Frist zur Stellungnahme bis
zum 10. April 2012 gesetzt.
Q.
Mit Schreiben vom 10. April 2012 ersuchte der Rechtsvertreter vorab we-
gen erschwerter Kommunikation mit seiner Mandantin um angemessene
Erstreckung der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme. Dem Rechtsver-
treter wurde die Frist in der Folge bis zum 26. April 2012 erstreckt. Mit
Eingabe vom 26. April 2012 ersuchte der Rechtsvertreter wegen Verzöge-
rung bei den Eingaben seiner Mandantin nochmals um angemessene
Erstreckung der Frist. Diesem Fristerstreckungsgesuch wurde – unter
gleichzeitigem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – nicht mehr entspro-
chen.
R.
Am 7. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme sowie ein
Arztzeugnis vom 4. Mai 2012 ein und bat um deren Berücksichtigung im
Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG. Auf die Eingabe wird in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
E-6667/2008
Seite 6
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig ([Art. 83 Bst. c Ziff.
3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsge-
such einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
E-6667/2008
Seite 7
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn ledig-
lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr.
17 E. 2b S. 104).
Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden Cha-
rakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein
rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neu-
en Vorbringen zwar im revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind, jedoch of-
fensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin
Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht.
4.
4.1. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat. Konkret ist zu prüfen, ob die seit der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme geltend gemachten nachträglich veränderten tatsäch-
lichen und rechtlichen Voraussetzungen die Anpassung der Verfügung
vom 21. Februar 2008 erfordern.
4.2. Mit Entscheid vom 21. Februar 2008 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin auf. Diese Aufhebung erwuchs in der
Folge mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses in
Rechtskraft. Das BFM erwog damals, der Vollzug der Wegweisung sei
E-6667/2008
Seite 8
zum heutigen Zeitpunkt für Angehörige der Minderheit der Roma aus
Serbien grundsätzlich zumutbar und es lägen keine individuellen Gründe
vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Die
Beschwerdeführerin stamme aus B._______ (Provinz Vojvodina), (…). Ihr
Sohn und dessen Partnerin hätten in E._______(Provinz Vojvodina) ein
Haus erworben und es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin mit diesen im selben Haushalt leben könne, genauso,
wie sie dies schon vor der Ausreise und während ihres Aufenthalts in der
Schweiz getan habe. So sei nämlich auch die vorläufige Aufnahme der
"Fast-Schwiegertochter" und der (…) Enkelkinder der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 21. Februar 2008 aufgehoben und damit der Vollzug
der Wegweisung aus der Schweiz als zumutbar erachtet worden. Des
Weiteren sei auch das Gesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Indizien betreffend
Scheinehe abgewiesen worden. Das BFM bezeichnete den Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführerin auch vor dem Hintergrund deren
Erkrankung als zumutbar, und wies darauf hin, dass die Leistungen der
staatlichen medizinischen Versorgung in Serbien unentgeltlich seien und
der Beschwerdeführerin nebst der gewöhnlichen Rückkehrhilfe auch eine
medizinische Rückkehrhilfe gewährt werden könne.
4.3. Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin mit folgender Begründung um Wiedererwägung des
Entscheides vom 21. Februar 2008, in welchem die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin aufgehoben worden war: Das BFM sei zu Un-
recht davon ausgegangen, dass keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Die Annahme, dass
die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn und der "Fast-
Schwiegertochter", mit welchen sie schon in der Schweiz zusammenge-
wohnt habe, im neu erworbenen Haus in E._______ leben könne, sei un-
zutreffend. Die Beschwerdeführerin habe nämlich zwischenzeitlich in der
Schweiz eine eigene Wohnung im selben Dorf wie die Fast-
Schwiegertochter bezogen. Der Bezug der eigenen Wohnung sei not-
wendig geworden, weil ein weiteres Zusammenleben auf engem Raum
mit D._______ nicht mehr zumutbar gewesen sei und die Beschwerde-
führerin zudem ein eigenständiges Leben führen wolle. Die Erwägung,
wonach die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn ausreisen
könne, sei ebenfalls unbehelflich. So stehe noch keineswegs fest, ob die-
ser die Schweiz überhaupt verlassen müsse. C._______ habe nämlich
beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der B-
Bewilligung wegen Verdachts auf Scheinehe eingereicht. Er sei nach wie
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Seite 9
vor gültig verheiratet und besitze bis zum behördlichen Nachweis der
Scheinehe ein Aufenthaltsrecht. Auch D._______ und ihre Kinder könnten
voraussichtlich in der Schweiz bleiben. D._______ beabsichtige nämlich,
den österreichischen Staatsangehörigen F._______ zu heiraten. Durch
die Heirat werde sie ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten. Damit
sei der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides vollends die
Grundlage entzogen. Als alleinstehende Frau und Angehörige einer eth-
nischen Minderheit sei die Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung
ganz besonders gefährdet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem Jahre 1999 in der Schweiz wohne und sich ei-
nigermassen gut integriert habe. Zwar sei sie teilweise von Sozialhilfe
abhängig, doch werde sie von ihrem Sohn und Frau D._______ unter-
stützt. Angesichts ihres Alters, der Ausbildung, beruflichen Erfahrung und
des Gesundheitszustandes sei eine Erwerbstätigkeit nicht mehr denkbar.
Sie leide unter zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere
chronisch obstruktiver Pneumopathie mit teilweise asthmatischer Kompo-
nente, massiven Rückenproblemen sowie weiteren Nebendiagnosen (al-
lergisches Exanthem, Cholecystitis, chronische inaktive Antrumgastritis).
Eine adäquate Behandlung sei in Serbien – erst recht ohne die notwendi-
gen finanziellen Mittel – nicht erhältlich. Die Lage der Roma in Serbien
könne sodann generell nicht als optimistisch eingeschätzt werden. Der
Rechtsvertreter beantragte dem BFM im Sinne eines Eventualantrages
weiter, es sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung ge-
stützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art 30. Abs. 1
Bst. b AuG zu erteilen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine
Ausreisefrist von drei Monaten anzusetzen.
4.4. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 18.
September 2008 im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Aufgrund
der gesamten Umstände liege der Schluss nahe, dass die Beschwerde-
führerin nach mehreren Jahren gemeinsamen Lebens mit ihrer Familie
hauptsächlich unter dem Druck der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
eine Wohnung bezogen habe. Dass aber nach wie vor von engen familiä-
ren Beziehungen ausgegangen werden müsse, ergebe sich nicht zuletzt
aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche als Analphabe-
tin bisher stets auf die Unterstützung und Betreuung durch ihre Angehöri-
gen angewiesen gewesen sei, nach dem Bezug der eigenen Wohnung
weiterhin finanziell unterstützt werde, und zwar sowohl von ihrem Sohn
als auch von D._______. Ob der Bezug der eigenen Wohnung auch mit
der beabsichtigen Wiederverheiratung von D._______ zusammenhänge,
E-6667/2008
Seite 10
könne offen bleiben. Jedenfalls hätten die Ehevorbereitungen wegen
Verdachts auf Scheinehe bisher nicht abgeschlossen werden können. Es
stehe somit nicht fest, ob D._______ mit der Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung rechnen könne. Ebensowenig stehe für den Sohn der Be-
schwerdeführerin fest, ob dieser in der Schweiz verbleiben könne. So ha-
be die zuständige kantonale Behörde nämlich dessen Gesuch um Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und C._______ aus
dem Kantonsgebiet weggewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde
sei noch hängig. Unabhängig von der Erlangung von kantonalen Aufent-
haltsbewilligungen stehe aber fest, dass C._______ vor Kurzem in
E._______ ein Haus gekauft habe. Es sei anzunehmen, dass das Haus
über den von der Beschwerdeführerin benötigten Wohnraum verfüge. Im
Hinblick auf die Bestreitung des Lebensunterhaltes könne einerseits er-
wartet werden, dass der Sohn und seine Partnerin, welche die Be-
schwerdeführerin bis anhin unterstützt hätten, diese auch weiterhin unter-
stützen würden, sei es in Form finanzieller Beiträge bei einem Verbleib in
der Schweiz oder in Form eines gemeinsamen Haushaltes im Falle des
Verlassens der Schweiz. Entsprechende Ausführungen seien von
D._______ im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme bereits gemacht worden.
Weiter erwog das BFM in allgemeiner Weise, ein Wegweisungsvollzug für
Angehörige der Minderheit der Roma nach Serbien sei im heutigen Zeit-
punkt grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen.
Auch die gesundheitliche Situation vermöge zu keiner anderen Einschät-
zung der Rückkehrsituation zu führen. Das Hauptleiden der Beschwerde-
führerin sei gemäss dem eingereichten Arztbericht eine chronische, obst-
ruktive Pneumopathie mit zum Teil asthmatischer Komponente bei Status
nach chronischen Nikotinmissbrauch. Die von der Beschwerdeführerin
benötigten Medikamente seien in Serbien allesamt erhältlich und über-
dies seien die Leistungen der staatlichen medizinischen Versorgung in
Serbien unentgeltlich. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin werde
als Angehörige der ethnischen Minderheit nicht zur staatlichen medizini-
schen Versorgung zugelassen, bestünden ebenso wenig Anhaltspunkte
wie für die Befürchtung, die Beschwerdeführerin müsse bei einer Rück-
kehr nach Serbien anderweitig mit besonderen Schwierigkeiten rechnen.
Zum Begehren bezüglich Verlängerung der Ausreisefrist hielt das BFM
schliesslich fest, diesem könne angesichts der bereits verstrichenen Aus-
reisefrist nicht entsprochen werden. Auch eine laufende Frist könne über-
E-6667/2008
Seite 11
dies nur dann verlängert werden, wenn gültige Reisepapiere vorlägen
und es ersichtlich sei, dass die betroffene Person ihre Ausreise aus der
Schweiz tatsächlich vorbereitet habe. Diese Voraussetzungen seien vor-
liegend nicht erfüllt.
4.5. Diesen Erwägungen hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin in seiner Beschwerdeeingabe vom 22. Oktober 2008 Folgendes ent-
gegen: Es sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin nur unter dem
Druck der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine eigene Wohnung
bezogen habe. Das BFM habe diese Annahme ohnehin mit keinerlei Be-
weisen gestützt. Aufgrund der fortgeschrittenen Ehevorbereitungen von
D._______ sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in
derselben Wohnung habe bleiben können. Ohnehin dürfte nicht aus-
schlaggebend sein, ob die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung
habe oder nicht. Entscheidend sei, dass D._______, die sie unterstützt
habe und auf deren Hilfe sie auch weiterhin angewiesen sei, voraussicht-
lich in der Schweiz bleiben werde. Auch wenn das Ehevorbereitungsver-
fahren aufgrund zusätzlicher Abklärungen noch nicht habe abgeschlos-
sen werden können, sei die Möglichkeit einer Aufenthaltsbewilligung
durch Eheschliessung für D._______ durchaus intakt. Auch beim Sohn
der Beschwerdeführerin, C._______, seien durchaus Chancen vorhan-
den, dass er in der Schweiz bleiben könne. Bis zum behördlichen Beweis
der Scheinehe besitze er klarerweise ein Aufenthaltsrecht. Es sei kein öf-
fentliches Interesse erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin vor Ab-
schluss der erwähnten Verfahren aus der Schweiz ausgewiesen werden
solle, nachdem sie sich klaglos während neun Jahren in der Schweiz auf-
gehalten habe. Eine solche Anordnung sei unverhältnismässig und durch
keinen vernünftigen Zweck gerechtfertigt. Das Bestehen von engen fami-
liären Bindungen spreche dafür, dass zunächst das Anwesenheitsrecht
der Angehörigen in der Schweiz definitiv beurteilt werde, bevor die allein-
stehende und kranke Beschwerdeführerin ohne jegliche Unterstützung in
ihr Herkunftsland zurückgewiesen werde. Die Argumentation, wonach der
Sohn der Beschwerdeführerin kürzlich in E._______ ein Haus erworben
habe, gehe an der Sache vorbei. Offen sei auch, inwiefern der Sohn und
D._______ in der Lage wären, die Beschwerdeführerin wirtschaftlich zu
unterstützen. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin als alleinste-
hende Frau und Angehörige einer ethnischen Minderheit in Serbien be-
sonders gefährdet wäre. Eine wirtschaftliche und soziale Grundlage fehle
im Heimatland vollständig. Die Wegweisung in eine derart unsichere Situ-
ation erscheine unter diesen Umständen als unzumutbar und unverhält-
nismässig. Der Rechtsvertreter verwies in diesem Zusammenhang auf
E-6667/2008
Seite 12
seine bereits im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausführungen zum
Gesundheitszustand und zur fehlenden Erwerbsmöglichkeit. Schliesslich
vermöge die Argumentation, wonach der Wegweisungsvollzug für Ange-
hörige der Roma nach Serbien heute grundsätzlich zumutbar sei, nicht zu
überzeugen. Die Lage in Serbien könne generell nicht als optimistisch
eingeschätzt werden, wie verschiedene Vorfälle der letzten Zeit (zu ent-
nehmen der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht i.S.
D._______ vom 26. März 2008) aufzeigten.
4.6. Dem Rechtsvertreter wurde mit Instruktionsverfügung vom 22. März
2012 zur Kenntnis gebracht, dass die Beziehung der Partnerin ihres Soh-
nes zum österreichischen Staatsangehörigen F._______ zwischenzeitlich
zerbrochen sei und diese sowie die Enkelkinder der Beschwerdeführerin
im letzten Jahr nach E._______ zurückgekehrt seien. Ebenso wurde ihm
mitgeteilt, dass die Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin
betreffend Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Ver-
dachts auf Scheinehe abgewiesen worden sei. Der Rechtsvertreter reich-
te innerhalb der ihm gewährten und einmal erstreckten Frist zu diesem
Sachverhalt keine Stellungnahme ein.
4.7. Im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG machte er mit Eingabe vom 7.
Mai 2012 geltend, das Gericht gehe in seiner Verfügung vom 22. März
2012 davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bereit sei, seine
Mutter in einem seiner Häuser wohnen zu lassen, die er angeblich besit-
zen solle. In den Akten sei darüber nichts zu finden und die Frage sei
nicht abgeklärt worden. Auch sei nicht bekannt, ob das Haus bezie-
hungsweise der Standort zu diesem Zweck geeignet sei. Das Hauptmotiv
für eine zumutbare Wegweisung basiere somit auf reinen Vermutungen.
Vor einem Entscheid müsse unbedingt der Sohn der Beschwerdeführerin
über seine Zukunftsabsichten und finanziellen Möglichkeiten befragt wer-
den. Eventuell sei auch der Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfah-
rens des Sohnes abzuwarten und subeventuell sei die Angelegenheit zur
erneuten Sachverhaltsabklärung und Entscheidfindung zurückzuweisen.
Der Rechtsvertreter wies weiter darauf hin, dass D._______ nicht in Ser-
bien bleiben, sondern nach Österreich oder Deutschland ziehen wolle,
und dass die weiteren Kinder der Beschwerdeführerin in [den Ländern]
G._______ und H._______ wohnten. Somit habe die Beschwerdeführerin
in Serbien keinerlei Bezugspersonen oder sonstige Unterstützung. Auch
wies der Rechtsvertreter nochmals auf die lange Aufenthaltsdauer der
Beschwerdeführerin und deren klagloses Verhalten hin. Schliesslich ver-
wies der Rechtsvertreter auf die gesundheitliche Situation der Beschwer-
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Seite 13
deführerin und ein aktuelles Arztzeugnis. Diesem könne entnommen wer-
den, dass ein simpler Infekt der Atemwege die Beschwerdeführerin zur
Dekompensation bringen könne und ihr der Erstickungstod drohe. Die
Beschwerdeführerin benötige deshalb eine engmaschige medizinische
Überwachung und gegebenenfalls Behandlung und Pflege. Eine solche
dürfte in Serbien, zumal ohne finanzielle Mittel, nicht verfügbar sein. Der
Rechtsvertreter erinnerte nochmals an die generell schwierige Lage der
Roma in Serbien.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin nach Serbien unter Würdigung sämtlicher Eingaben
und Gesichtspunkte aufgrund der heute bestehenden Sachlage als zu-
mutbar. Die vom Rechtsvertreter im Wiedererwägungsgesuch vorge-
brachten Einwände haben heute aufgrund der veränderten Sachlage
kaum mehr Bestand. Der Erfolg der vom Rechtsvertreter in der Be-
schwerde angeführten kantonalen Rechtsmittelverfahren von D._______
einerseits und C._______ andererseits, welche eine dauerhafte Regelung
deren Aufenthalte in der Schweiz bezweckt hätten, ist ausgeblieben. Die
Beschwerde von C._______ beim Regierungsrat des Kantons (…) betref-
fend Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Verdachts auf
Scheinehe ist am 25. Januar 2012 abgewiesen worden. Einer weiteren
Beschwerde beim Verwaltungsgericht dürfte aufgrund der Aktenlage we-
nig Erfolg beschieden sein. Auch D._______ vermochte aus ihrer kurzen
Ehe mit einem Bewilligungsinhaber kein Aufenthaltsrecht für sich und ihre
Kinder abzuleiten. Letztere sind im Oktober 2011 in ihr Heimatland zu-
rückgekehrt, wo D._______ (nach Kreditaufnahme in der Schweiz) zu-
sammen mit C._______ in (…) bei E._______ während ihres Aufenthaltes
in der Schweiz – eigenen Angaben bei der Kantonspolizei (…) (Protokoll
vom 25. März 2007) zufolge im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr – ein
Haus erworben hat. Laut Asylakten verfügten der Sohn der Beschwerde-
führerin und D._______ im Zeitpunkt ihrer Ausreise sodann über weitere
Häuser in B._______ sowie [ein Geschäft]. Dem Rechtsvertreter, welcher
auch den Sohn und die Partnerin vertrat, wurden sämtliche editionspflich-
tigen Akten vom BFM am 9. Mai 2007 ediert; somit müsste er in Kenntnis
der Besitzverhältnisse der Angehörigen der Beschwerdeführerin sein.
Seine Zweifel an der Darstellung der Verhältnisse durch das Gericht sind
daher unangebracht. Es darf erwartet werden, dass die Betroffenen allfäl-
lige relevante Veränderungen in den Besitzverhältnissen geltend gemacht
hätten. Dies ist nicht erfolgt. Das Gericht geht somit auch nach der letzten
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Eingabe des Rechtsvertreters davon aus, dass für die Rückkehr der Be-
schwerdeführerin genügend Wohnraum zur Verfügung steht – dies auch
selbst für den wenig plausiblen Fall, dass D._______ die Beschwerdefüh-
rerin nicht aufnehmen sollte. Mindestens vom Sohn kann sodann erwartet
werden, dass er sein Wohneigentum seiner Mutter zur Verfügung stellt.
Der in diesem Zusammenhang geäusserte Antrag auf Abklärung der Ab-
sichten des Sohnes der Beschwerdeführerin durch das Gericht wird ab-
gewiesen, ebenso derjenige, die weiteren Rechtsmittel des Sohnes ab-
zuwarten. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Sorge für
seine Mutter gemäss Empfangsstellenprotokoll eines der zentralen Anlie-
gen von C._______ war und der Rechtsvertreter auch in der vorliegenden
Beschwerde mit Nachdruck auf die tatkräftige Unterstützung der Be-
schwerdeführerin durch den Sohn und die Partnerin hingewiesen hat.
Dass dieser Unterstützungswille nun plötzlich nicht mehr vorhanden sein
soll, erscheint konstruiert. In Anbetracht dieser Erwägungen vermag auch
das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument der fehlenden Er-
werbsmöglichkeit der Beschwerdeführerin nicht ins Gewicht zu fallen,
zumal sie nach ihrer Registrierung mit der Ausrichtung von Sozialhilfe ei-
nerseits und der kostenlosen Aufnahme in die Krankenversicherung an-
dererseits (siehe nachstehend) rechnen darf. Dass die Beschwerdeführe-
rin, welche über 50 Jahre im Heimatland verbracht hat, dort über keinerlei
soziale Anknüpfungspunkte verfügen soll, erscheint wenig plausibel. Das
Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zwei ihrer Geschwister
zwischenzeitlich rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurden und
sich vermutungsweise ebenfalls wieder am Herkunftsort B._______ auf-
halten dürften.
Schliesslich vermag der Rechtsvertreter auch keine wiedererwägungs-
rechtlich relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin seit dem Entscheid vom 21. Februar 2008 ins Feld zu
führen. Die in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 16 angestellten
Erwägungen zur gesundheitlichen Versorgung der Beschwerdeführerin im
Heimatland decken sich mit den Erkenntnissen und der Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts. Das Krankenversicherungsgesetz Serbiens
garantiert allen Bevölkerungsgruppen, also auch den Roma, das Recht
auf medizinische Behandlung. Beiträge von Roma an die obligatorische
Krankenversicherung werden durch das staatliche Budget übernommen
(vgl. Council of Europe: Commissioner for Human Rights, Report by the
Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to
Serbia 13-17 October 2008, 11.03.2009, S. 33). Probleme bei der Durch-
setzung der medizinischen Ansprüche ergeben sich laut übereinstimmen-
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den Quellen höchstens durch die fehlende Registrierung von Minderhei-
tenangehörigen. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin bei ih-
rer Familie unter Mietvertrag genommen werden kann, und angesichts
des Vorhandenseins eines Identitätsausweises, dürften sich bei ihr keine
Registrierungsprobleme ergeben. Das BFM hat sodann zutreffend erwo-
gen, dass die im Rahmen der Behandlung der Erkrankungen (chronisch
obstruktive Pneumopathie [Atemwegserkrankung nach Nikotinmiss-
brauch], allergisches Exanthem [Hautausschlag], Cholecystitis [Gallen-
blasenentzündung], Antrumgastritis [Entzündung der Magenschleimhaut])
benötigten Medikamente in Serbien - teilweise als Generika [Anmerkung
des Gerichts] - erhältlich sind. Die Beschwerdeführerin wird nach ihrer
Registrierung somit sowohl Zugang zur Krankenversicherung als auch zu
den von ihr benötigten Medikamenten haben, welche für Roma, Arbeits-
lose und weitere Kreise grundsätzlich kostenlos sind. Für die Übergangs-
zeit besteht sodann – wie bereits vom BFM angeboten – die Möglichkeit
der Gewährung befristeter medizinischer Rückkehrhilfe durch die
Schweiz.
Zum unlängst eingereichten Arztzeugnis vom 4. Mai 2012 hat das Gericht
sodann folgende Bemerkungen: Der behandelnde Arzt macht geltend, der
Beschwerdeführerin gehe es seit einer Lungenentzündung im Jahre 2005
deutlich schlechter. Trotzdem war dann offenbar bis vor wenigen Monaten
(1.11.11) keine weitere Hospitalisation mehr notwendig, sondern reichte
die medikamentöse Behandlung aus. Der im Arztzeugnis geltend ge-
machte Umstand, dass der Beschwerdeführerin bei einem Infekt der Er-
stickungstod drohen könnte, wäre nur dann wegweisungsrechtlich rele-
vant, wenn der Beschwerdeführerin im Heimatland keine adäquate Be-
handlung zur Verfügung stünde. Sowohl B._______ als auch E._______
verfügen jedoch über Regionalspitäler/Kliniken, in denen sich die Be-
schwerdeführerin nötigenfalls behandeln lassen könnte. Auch bestehen
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Hei-
matland nicht in die nötige medizinische Überwachung begeben könnte
(zum Zugang und zur Finanzierbarkeit wurde bereits Stellung genommen;
gleichzeitig sei aber auch darauf verwiesen, dass von den in Ausland
wohnhaften Kindern der Beschwerdeführerin nötigenfalls eine gewisse fi-
nanzielle Unterstützung erwartet werden dürfte). Zusammenfassend ist
somit festzuhalten, dass sich die in der Beschwerde angeführte Behaup-
tung des Rechtsvertreters, im Heimatland sei eine adäquate Behandlung
der Beschwerdeführerin nicht möglich, nach den oben stehenden Ausfüh-
rungen als unzutreffend erweist. Schliesslich ist dem mittels Hinweis auf
Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Angehörigen angebrachten
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Einwand, die Situation sei für Roma in Serbien generell nicht zumutbar,
im Rahmen dieses Wiedererwägungsverfahrens nicht mehr weiter nach-
zugehen, zumal die Beschwerdeführerin auf ein Geltendmachen dieses
Vorbringens im Rahmen des ordentlichen Verfahrens verzichtet hat. Auch
auf die Integration und das klaglose Verhalten der Beschwerdeführerin ist
nicht weiter einzugehen, da diese Faktoren nach Änderung des Geset-
zeslage im Jahre 2007 im Asylverfahren nicht mehr berücksichtigt werden
können.
6.
Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass keine wieder-
erwägungsrechtlich relevante veränderte Sachlage gegeben ist und der
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als weiterhin zumutbar im
Sinne von Art. 84 Abs. 2 AuG zu qualifizieren ist. Die im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens gestellten Anträge sind allesamt abzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Verfügungen
des BFM vom 21. Februar und 18. September 2008 sind zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind infolge Gutheissung des Gesu-
ches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instrukti-
onsverfügung vom 28. Oktober 2008 und seither unveränderter finanziel-
ler Lage keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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