B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6668/2017
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge Ende Ra-
madan im Jahr 2015 verliess und am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 22. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 27. Juni 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, aus C._______ zu stammen, wo er bis zu seiner
Ausreise gelebt habe,
dass seine Familie Angehörige des Minderheitenclans D._______ seien,
dass seine Familie der Kooperation mit der Ogaden National Liberation
Front (ONLF) verdächtigt und deshalb Anfang Ramadan 2015 von Ange-
hörigen der New Police zu Hause aufgesucht und sowohl der Beschwer-
deführer als auch seine Eltern verhaftet und für sieben Tage festgehalten
worden seien,
dass er und seine Mutter, nachdem sich die Clanältesten für ihre Freilas-
sung eingesetzt hätten, nach sieben Tagen aus dem Gefängnis entlassen
worden seien, der Vater indessen weiterhin in Haft behalten worden sei,
dass Angehörige der New Police bereits kurze Zeit später erneut aufge-
taucht seien und den Beschwerdeführer sowie die Mutter erneut ins Ge-
fängnis hätten bringen wollen,
dass dem Beschwerdeführer auf der Fahrt dorthin durch einen Sprung von
der offenen Ladefläche des Fahrzeugs die Flucht gelungen sei,
dass er zwecks Nachweises seiner Identität Kopien der äthiopischen Iden-
titätskarten seiner Eltern (jeweils in Kopie) zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 – eröffnet am 31. Ok-
tober 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte, ihm unter Androhung von Zwangsmassnahmen eine Ausreisefrist
bis am 22. Dezember 2017 ansetze und den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte,
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dass es den ablehnenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit, Wider-
sprüchlichkeit und Unsubstanziiertheit der Fluchtvorbringen begründete,
dass die Vorinstanz die zweite Verhaftung als nachgeschoben qualifizierte,
weil der Beschwerdeführer diese anlässlich der Erstbefragung auch auf
Nachfrage hin nicht erwähnt und hierzu nur schematische Aussagen zu
Protokoll gegeben habe,
dass die Aussagen zum Gesundheitszustand des Vaters, dieser sei im Ge-
fängnis krank geworden, beziehungsweise durch die Misshandlungen ge-
schwächt gewesen, widersprüchlich seien,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Verfolgungsmoti-
vation seitens der äthiopischen Behörden hinreichend zu begründen,
dass er diesbezüglich lediglich vorgetragen habe, seinem Vater sei von den
Behörden Untätigkeit und als Folge davon dem Beschwerdeführer und sei-
nem Vater eine Unterstützung der ONLF vorgeworfen worden,
dass der Beschwerdeführer über keine konkreten, weiteren Vorverfolgun-
gen oder persönliche Probleme mit den Behörden berichtet habe,
dass der Beschwerdeführer die Verhaftung selbst nur oberflächlich und
ohne persönlich geprägte Eindrücke oder Beobachtungen geschildert
habe,
dass die Vorinstanz der Vollständigkeit halber anmerkte, auch die Aussa-
gen zur Fahrt ins Gefängnis, zu seinem Haftaufenthalt und zur Freilassung
sowie zu den Haftumständen seien nicht ausführlich oder präzise,
dass ferner weder die finanziellen Verhältnisse der Familie noch ein feh-
lendes, tragfähiges Beziehungsnetz gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sprechen, mithin begünstigende Umstände vorlägen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2017 (Post-
stempel: 25. November 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren,
dass ferner festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig,
unzumutbar und unmöglich, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
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dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistands ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen sei,
dass der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festhält,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerde als Beweismittel (jeweils als Farbausdrucke) ein Kar-
tenausschnitt mit hervorgehobenen Routen, bezeichnet mit „Weg mit dem
Auto der New Police“ und „Fluchtweg zu Fuss“, eine Fotoaufnahme des
Gefängnisses in C._______ sowie ein als „Certifying“ bezeichnetes Schrei-
ben des „Somali Regional State of Ethiopia“ vom 18. November 2017 bei-
liegen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – wie auch
vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung nicht einzutreten ist, da sich der Beschwerdeführer gemäss
Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten
darf,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl Verhaftungen bezie-
hungsweise der von der Vorinstanz als nachgeschoben qualifizierten zwei-
ten Verhaftung insofern beizupflichten ist, als er von einem Versuch res-
pektive dem bevorstehenden Gefängnisaufenthalt sprach, welchem er sich
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durch Flucht habe entziehen können, so dass diese Aussagen nicht grund-
sätzlich widersprüchlich erscheinen (A19 F110/ F126),
dass hingegen die Schilderungen zur Verhaftung des Beschwerdeführers
äusserst oberflächlich und unsubstantiiert sind und sämtliche zu erwarten-
den Emotionen vermissen lässt,
dass sich die Erzählungen darin erschöpfen, eines Tages seien spät-
abends mehrere bewaffnete Soldaten ins Haus gekommen und hätten so-
wohl ihn, als auch seine Eltern mitgenommen und seine beiden Geschwis-
ter auf die Seite geschubst (A19 F81 ff.),
dass es realitätsfremd anmutet, der Aufforderung der Soldaten, mitzukom-
men, ohne Weiteres zu folgen, ohne sich zumindest in Worten gegen die
Mitnahme zu wehren, da zum einen den Protokollen kein Hinweis dafür zu
entnehmen ist, der Befehl sei mit einer Drohung einhergegangen, und zum
anderen die beiden Geschwister im Haus zurückgelassen worden seien
und geweint hätten,
dass den vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit
dieser Verhaftung auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird,
dass der Beschwerdeführer ferner zum angeblich durchgestandenen Ge-
fängnisaufenthalt keine genügend substantiierten Angaben machen und
sich an kein besonderes Ereignis während dieser Woche erinnern konnte,
ausser der verneinten Frage bezüglich der ONLF-Unterstützung, ohne dies
indes konkreter auszuführen (A19 F92 ff.),
dass seine diesbezügliche Erklärung auf Beschwerdeebene, ihm falle es
schwer über das im Gefängnis Widerfahrene zu sprechen, er indessen in
einem geschützten Rahmen detailliert darüber sprechen könne, schon
deshalb nicht stichhaltig ist, weil er anlässlich der Anhörung ausdrücklich
auf die Möglichkeit einer Befragung in einem Männerteam aufmerksam ge-
macht wurde, auf eine solche Anhörung jedoch verzichtete (A19 F120),
dass auch der eingereichte Fotoausdruck, welcher das Gefängnis in
C._______ zeigen soll, nichts zur Glaubhaftigkeit der geschilderten Inhaf-
tierung beiträgt, lässt sich doch weder aus diesem noch aus der Erklärung,
sein Freund habe sich für die kürzlich gemachte Aufnahme in Gefahr be-
geben müssen, ableiten, der Beschwerdeführer habe tatsächlich eine Wo-
che in einem der Trakte verbracht,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft darzu-
legen, tatsächlich von der New Police verhaftet und für eine Woche inhaf-
tiert worden zu sein,
dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, die zweite Verhaftung
beziehungsweise den Verhaftungsversuch glaubhaft darzulegen,
dass er bezüglich der Umstände anlässlich der Anhörung einzig auf die
erste Verhaftung verwies und vortrug, auch beim zweiten Mal seien die
Männer nachts aufgetaucht und hätten ihn und seine Mutter mit einem
Fahrzeug weggefahren, ohne in irgend einer Weise eine Differenzierung
zu machen (A19 F110 ff.),
dass sich die zweite Mitnahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter
beziehungsweise das erneute Zurücklassen der Geschwister nicht damit
zu vereinbaren lassen scheint, dass die Kinder der Grund für die auf Inter-
vention der Clanältesten erfolgten Freilassung aus der ersten Haft gewe-
sen sein sollen (A19 F104),
dass ferner die geschilderte Flucht durch einen Sprung ab dem Fahrzeug,
bewacht von mehreren Soldaten, höchst zweifelhaft anmutet (A19 F114),
dass auch der eingereichte Kartenausschnitt mit der markierten High-
school, die von zahlreichen weiteren Gebäuden umgeben ist und nach der
Flucht vor den Soldaten sein Versteck gewesen sein soll, nicht mit seiner
früheren Aussage übereinstimmt, er habe sich bis frühmorgens in einer un-
bewohnten Ortschaft versteckt (A19 F115),
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die vorgetragenen Ereignisse ge-
rade zum geschilderten Zeitpunkt hätte erfolgen sollen, ohne dass etwas
Konkretes vorgefallen sein soll und obschon die Untätigkeit des Vaters an-
geblicher Auslöser der Verdächtigungen für die Unterstützung der ONLF
bereits lange Jahre währte (A19 F77 ff.), so dass eine Intervention bereits
zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keinen direkten
Bezug aufzeigt, weshalb er ins Visier der New Police hätte geraten sein
sollen, sondern konkrete Vorfälle – wie bereits in der Anhörung (A19
F80/F93) – verneinte,
dass sich auch den Akten nicht entnehmen lässt, weshalb die Familie ge-
rade zu diesem Zeitpunkt hätte behelligt worden sein sollen,
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dass er aus den allgemeinen Ausführungen zum Minderheitenclan der
E._______ in der Region der Ogaden und deren Sympathie mit den ONLF
oder der Unterstellung aktiver Mitarbeit bei den ONLF durch die New Police
keine konkrete Verfolgungssituation abzuleiten vermag,
dass folglich nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte bei einer
Rückkehr nach Äthiopien Verfolgungsmassnahmen zu befürchten,
dass im Übrigen dem eingereichten Bestätigungsschreiben des „Somali
State of Ethiopia“ kein Beweiswert zukommt,
dass sich dieses nämlich in keiner Weise zu einer Verfolgung durch die
New Police äussert, sondern die Ausreise des Beschwerdeführers aus fa-
miliären Gründen aufführt,
dass schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, im Zusammenhang
mit dem Gesundheitszustand des Vaters unterschiedliche Worte für die-
selbe Sachlage benutzt zu haben, die festgestellten Widersprüche nicht
aufzulösen vermag, besonders da nunmehr neu vorgetragen wird, der Va-
ter habe anlässlich seiner früheren Tätigkeit eine Schussverletzung erlitten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutref-
fend erkannt hat, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im Falle des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft keine Anwendung findet und sich keine Anhaltspunkte er-
geben, ihm drohe bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, sich somit der
Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist,
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Weg-
weisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar ist
und die vorherrschende Situation weder durch Krieg noch allgemeine Ge-
walt gekennzeichnet ist (BVGE 2011/25 E. 8.3),
dass gemäss dieser Rechtsprechung zum Aufbau einer sicheren Existenz-
grundlage ausreichend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie in-
takte familiäre und soziale Netzwerke erforderlich sind (vgl. a.a.O. E.8.4),
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM entgegenhält, in
Äthiopien weder finanzielle Sicherheiten zu haben noch auf ein intaktes
Beziehungsnetz zurückgreifen zu können,
dass insbesondere der Verbleib des Vaters nach wie vor unklar sei, was
seine Mutter anlässlich eines kürzlich erfolgten Telefongesprächs bestätigt
habe,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in C._______ gebo-
ren ist und bis zu seiner Ausreise stets mit seiner Familie dort gelebt hat,
wobei die Mutter und die Geschwister nach wie vor dort wohnhaft sind,
dass der Familienunterhalt seit geraumer Zeit durch die Erwerbstätigkeit
der Mutter finanziert wird, sich der Beschwerdeführer – der lediglich über
zwei Jahre Schulbildung verfügt und bis zur Ausreise keine Berufserfah-
rungen sammeln konnte – indessen dazu bereit zeigte, alles zu tun, um ihr
diesbezüglich helfen zu können (A19 F20 ff.),
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dass die Familie im eigenen Haus lebt und über Vieh verfügt (A19 F53 f.),
dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt des Vaters nur unsubstanzi-
ierte Angaben macht mit dem lapidaren Hinweis, keinen Beweis über sei-
nen Verbleib erbringen zu können,
dass zwei Tanten und ein Onkel (allesamt mütterlicherseits) in F._______
leben und zu denen der Beschwerdeführer Kontakt pflegt und vom Onkel
unter anderem der Ausreisekosten finanziert wurde (A19 F16 ff./F60/F76),
dass die Einwendungen in der Beschwerde, über kein soziales Bezie-
hungsnetz zu verfügen, somit nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Er-
wägungen umzustossen,
dass insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Verwandten zur
(Teil-)Finanzierung der Ausreise imstande sind, auch nicht davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in finanzielle Not-
lage geraten, sondern vorübergehend auf deren finanzielle Unterstützung
wird zurückgreifen können,
dass es dem Beschwerdeführer trotz schwieriger Lebensumstände in Äthi-
opien und möglichen Anfangsschwierigkeiten gelingen dürfte, sich als
Berufsneuling auch wirtschaftlich zu integrieren, zumal er mit seiner allei-
nigen Ausreise eine entsprechende Eigenständigkeit an den Tag gelegt
hat,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seine Verwandten auch um
deren Unterstützung hinsichtlich einer erfolgreichen Eingliederung zu bit-
ten,
dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Not-
lage geraten,
dass sich den Akten auch keine gesundheitlichen Probleme entnehmen
lassen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden,
dass sich demnach der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme damit ausser Betracht
fällt,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begeh-
ren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben, womit eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen
Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht erfüllt ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlicher Rechtsverbeiständung demnach abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
licher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: