Abtei lung V
E-6669/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
alias B._______,
alias C._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 26. September 2007 i.S. Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6669/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 10. Juni 2007 verliess und am 4. Juli 2007 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Transitzentrum E._______ vom
23. Juli 2007 und der direkten Anhörung vom 5. September 2007 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus F._______ und habe seinen Heimatstaat verlassen
müssen, nachdem am 26. Mai 2007 seine Homosexualität bekannt
geworden sei und das Dorfoberhaupt verlangte, dass er deshalb dem
Orakel entweder sein Blut opfern oder diesem 5 Jahre lang dienen
müsse,
dass er am selben Tag bei der Polizeistation in F._______ um Schutz
ersucht habe,
dass die Dorfoberen am folgenden Tag der Polizei ein Ultimatum ge-
stellt hätten, ihn innert 24 Stunden auszuliefern, ansonsten der Polizei-
posten niedergebrannt werde,
dass er den Polizeiposten nach vier Tagen durch den Hinterausgang
verlassen und sich zu seinem Schulkollegen G._______ nach
H._______ begeben habe,
dass er sich rund 10 Tage bei seinem Schulfreund aufgehalten habe,
der seine Ausreise organisiert habe,
dass er am 10. Juni 2007 von H._______ aus an Bord eines Schiffes in
ein ihm unbekanntes Land gelangt sei, wo er einen Lastwagen
bestiegen habe und schliesslich ohne Kontrollen am 4. Juli 2007 in die
Schweiz eingereist sei,
dass der vom BFM mit Schreiben vom 31. Juli 2007 veranlasste Fin-
gerabdruckvergleich in der Republik Österreich zu einem positiven Er-
gebnis führte,
dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des Bundeskriminal-
amtes Wien vom 28. August 2007 bereits am 13. August 2003 im Rah-
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men eines Asylverfahrens von den österreichischen Behörden erken-
nungsdienstlich erfasst worden war,
dass dem Beschwerdeführer dazu anlässlich der Bundesanhörung das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine Rei-
se- oder Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2007 - eröffnet am
1. Oktober 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche
Angaben zu seiner angeblichen Wohnadresse im Heimatstaat
gemacht,
dass der Beschwerdeführer von den österreichischen Behörden unter
einer anderen Identität erfasst worden sei und seine Aussage, die in
der Schweiz angegebene Identität sei die wahre Identität, als Schutz-
behauptung zu qualifizieren sei,
dass er trotz seines mehrwöchigen Aufenthalts in der Schweiz den Be-
hörden keine Dokumente abgegeben habe, die geeignet seien, seine
Identität zu belegen, was den Schluss zulasse, er sei nicht gewillt, au-
thentische Identitätsdokumente einzureichen,
dass keine entschuldbaren Gründe ersichtlich seien, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass seine Aussage, er sei am 10. Juni 2007 erstmals aus seinem Hei-
matstaat ausgereist, sich als offensichtlich tatsachenwidrig erwiesen
habe,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Asylvorbrin-
gen in wesentlichen Punkten genügend konkret, detailliert und diffe-
renziert darzulegen, was den Eindruck erwecke, er habe das Geschil-
derte nicht selbt erlebt,
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dass es sich bei seinen Aussagen zum Reiseweg um stereotype
Standardvorbringen handle,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der offensichtlich widersprüchli-
chen und unstimmigen Angaben die Flüchtlingeigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses gestützt auf die Aktenlage nicht erforderlich seien
und somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer
Rückkehr sprechen würden,
dass sich auch ein Wegweisungsvollzug nach Österreich als zumutbar
erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 - Ein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2007 - (in engli-
scher Sprache) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinn-
gemäss beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe zwar fristgerecht eingereicht wurde, aber nicht in
einer Amtssprache abgefasst ist (Art. 108a und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeschrift indessen sinngemässe Anträge sowie de-
ren Begründung entnommen werden können, weshalb aus verfahren-
sökonomischen Gründen auf das Ansetzen einer Nachfrist zwecks Be-
schwerdeverbesserung zu verzichten ist,
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, er habe
anlässlich der direkten Anhörung klar gemacht, er werde alles Mögli-
che tun, um Identitätspapiere zu beschaffen,
dass er bereits seine Geburtsurkunde angefordert habe, diese sich in
Bearbeitung befinde und bald eintreffen werde,
dass praxisgemäss erst auf Beschwerdeebene abgegebene Papiere,
welche aus unentschuldbaren Gründen nicht fristgerecht abgegeben
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wurden, keine Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentschei-
des rechtfertigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c S. 109),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung
vom 5. September 2007 aussagte, er habe infolge Geldmangels erst
am Vortag ein Passfoto nach Hause schicken können, damit eine Ge-
burtsurkunde ausgestellt werden könne, und dies etwa drei Monate
dauern werde (vgl. A 20/ 3),
dass er jedoch aufgrund des im Jahre 2003 in Österreich durchlaufe-
nen Asylverfahrens bereits vor seiner Ausreise wissen musste, dass er
im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz Identitätspapiere vor-
zuweisen hat,
dass zudem seine Schilderungen, er sei von einem ihm unbekannten
Zielhafen in einem Lastwagen in die Schweiz gereist, ohne jemals kon-
trolliert worden zu sein, als unglaubhaft bezeichnet werden muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Schilderungen des
Beschwerdeführers - welcher in seiner Beschwerde vorbringt, er sei
nach seinem Österreichaufenthalt nach Nigeria zurückgekehrt - davon
ausgeht, dieser habe für die Reise in die Schweiz authentische
Reisepapiere verwendet, welche er in Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht bis dato nicht eingereicht hat,
dass er sodann in der Beschwerde keine Vorbringen geltend macht,
die ein verspätetes Einreichen von Reise- oder Identitätspapieren
rechtfertigen könnten,
dass somit die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzu-
reichen, zu Recht verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund der widersprüchlichen, tatsachenwidrigen und unsubstanziierten
Aussagen insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, weshalb
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grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden
kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die vorinstanzlichen Erwägungen lediglich insofern zu korrigieren
sind, als dass sich der angebliche Wohnort des Beschwerdeführers
(F._______) - entgegen der Auffassung des BFM - tatsächlich im
Bundesstaat I._______ befindet,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen auf eine
Schilderung seiner Bemühungen zur Papierbeschaffung sowie auf
Ausführungen zum Nachweis seines Aufenthaltes im Heimatstaat be-
schränken, ohne in auch nur einigermassen substanziierter und de-
taillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass es sich erübrigt, auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzuge-
hen, da sie keine Änderung der Einschätzung vorinstanzlichen Erwä-
gungen durch das Bundesverwaltungsgericht, welches diese in den
wesentlichen Punkten teilt, bewirken können,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen An-
spruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung
noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz
ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
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stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und
- soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers
sprechen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______) (vorab per Telefax)
- das Migrationsamt des Kanton J._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
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