Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6669/2009
U r t e i l v om 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
I.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsanagehöriger, verliess
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) 2008 und gelangte
am 7. Oktober 2008 über den Sudan und Libyen nach Italien, wo er
daktyloskopisch erfasst wurde. Daraufhin sei er in die Schweiz gereist,
wo er am 31. Dezember 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) erstmals um Asyl nachsuchte. Gestützt auf die beiden
EurodacTreffer vom 10. sowie 15. Oktober 2008 stellte das BFM am
9. Februar 2009 ein Ersuchen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [DublinIIVO] an Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers. Das Bundesamt stellte mit Schreiben vom 25.
Februar 2009 fest, dass seitens der italienischen Behörden keine
Stellungnahme zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist
erfolgt sei und damit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens feststehe. Mit Verfügung vom 26. März 2009 trat das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein,
ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die
Schweiz sofort zu verlassen. Schliesslich stimmten die italienischen
Behörden, welche mit Entscheid vom 23. März 2009 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers bereits abgelehnt hatten, mit Antwortschreiben vom
30. März 2009 dem Übernahmegesuch des BFM gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c DublinIIVO doch zu. Am 23. April 2009 wurde der
Beschwerdeführer im Rahmen des Dublinabkommens von der Schweiz
nach Italien überstellt.
II.
Am 18. Mai 2009 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein,
wo er gleichentags im EVZ (…) sein zweites Asylgesuch einreichte. In der
Folge stimmte Italien mit Antwortschreiben vom 9. Juni 2009 dem vom
BFM am 8. Juni 2009 gestellten Ersuchen um Rückübernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zu. Das
BFM trat daraufhin mit Verfügung vom 14. Juli 2009 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG wiederum nicht auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und
forderte ihn auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Am 17. Juli 2009
wurde er erneut nach Italien zurückgeführt, wo ihm eigenen Angaben
zufolge eine auf den negativen Asylentscheid vom 23. März 2009
bezugnehmende Verfügung eröffnet wurde, wonach er Italien innert
15 Tagen verlassen müsse.
III.
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2009
nochmals in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im EVZ (…)
sein drittes Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Asylverfahrens
wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Anlässlich der
summarischen Befragung im EVZ am 29. Juli 2009 verwies der
Beschwerdeführer, was seine Ausreisegründe betrifft, auf die früheren
Befragungen (vgl. Akten A1/13, B1/9 und B7/1).
Aus diesen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis (…) in
Asmara gelebt und die Schule besucht habe. Nach der 10. Klasse sei er
in den Militärdienst eingezogen worden und habe diesen ab (…)
absolviert. Am (…) 2008 – während er in C._______, Eritrea, Wache
gehalten habe – sei er zusammen mit einem anderen Soldaten desertiert
und in den Sudan geflohen. Da er illegal aus Eritrea ausgereist sei, würde
er bei einer Rückkehr nach Eritrea verfolgt oder getötet.
Nachdem er zwei Mal aus der Schweiz nach Italien ausgeschafft worden
sei, habe er jeweils dort auf der Strasse leben müssen. In der Schweiz
habe es geheissen, er könne in Italien um Asyl ersuchen, dies sei aber
nicht der Fall gewesen. Deshalb sei er erneut in die Schweiz gereist. Als
er letztmals am 17. Juli 2009 nach Italien überstellt worden sei, habe man
ihn nach zirka sechs Stunden am Flughafen gehen lassen respektive auf
die Strasse gesetzt, verbunden mit der Aufforderung, er müsse Italien
innerhalb von 15 Tagen verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die
Ausweisungsverfügung des Präfekten der Provinz D._______ vom
17. Juli 2009 sowie die Eröffnung dieser Verfügung durch die Questura
D._______ vom 17. Juli 2009 zu den Akten. Aus diesen Dokumenten
geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus Italien ausgewiesen wird,
das Land innert 15 Tagen zu verlassen habe, wobei einer allfälligen
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Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und anschliessend
während zehn Jahren einem Einreiseverbot unterstehe; des Weiteren
wird darauf hingewiesen, die eritreischen Behörden würden über diese
Ausweisung informiert. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer erneut
den negativen Asylentscheid des italienischen Ministeriums des Innern
vom 23. März 2009 und die Eröffnung dieses Asylentscheids, verbunden
mit der Anordnung der Wegweisung, durch die Questura E._______ vom
28. April 2009 zu den Akten.
B.
Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Juli 2009 das rechtliche Gehör im
Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen
Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf die
Tatsache, dass er bereits zweimal im Rahmen des DublinVerfahrens von
der Schweiz nach Italien überstellt und in Italien registriert worden sei
(vgl. EurodacTreffer vom 10. sowie 15. Oktober 2008), voraussichtlich
für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, er wolle nicht
nach Italien zurückgehen, da die italienischen Behörden ihn aufgefordert
hätten, in den nächsten zehn Jahren nicht mehr dort zu erscheinen.
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 – eröffnet am 23. Oktober 2009 – trat
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, ordnete seine Wegweisung nach
Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Zudem
wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid
gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die
editionspflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt
würden. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 (Datum
Poststempel; vorab per Telefax) namens und im Auftrag des
Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, es sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und das Bundesamt anzuhalten, sein Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für
zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Ferner wurde
beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien – im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme – superprovisorisch anzuweisen, bis zu einem Entscheid
über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung wird – soweit
urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Telefax vom 26. Oktober 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort
einstweilen aus.
F.
Mit Verfügung vom 2. November 2009 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Herstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut, entsprach dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Benennung
eines Anwalts oder einer Anwältin ab, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verfügte, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht richtete mit EMail vom 7. Dezember
2009 eine Anfrage an das UNHCR betreffend Situation von Eritreern in
Italien im Kontext von DublinÜberstellungen.
H.
In seinem Antwortschreiben vom 12. Juli 2010 führte das UNHCR aus,
dass sich seine Auskunft hierzu lediglich auf die bestehende Rechtslage
in Italien sowie auf die Kenntnisse bestehender Praxis stütze. In Bezug
auf das Asylverfahren in Italien begrüsse das UNHCR in erster Linie das
in Italien herrschende dezentralisierte Asylsystem – bestehend aus zehn
Territorialkommissionen mit jeweils vier Mitgliedern: einem höheren
Beamten der Präfektur als Präsident, einem höheren Beamten der
Landespolizei, einem Repräsentanten der lokalen Verwaltung und einem
Repräsentanten von UNHCR. Asylsuchende, die gemäss der DublinII
VO nach Italien überstellt würden, seien aufgefordert, sich innerhalb von
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fünf Tagen bei der Zentrale der Polizei der jeweiligen Provinz (sog.
Questura) zu melden. Erfolge daraufhin ein negativer erstinstanzlicher
Entscheid, könne entweder innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen
Beschwerde eingelegt oder allenfalls die Wiederaufnahme des Falles
beantragt werden. Asylsuchende, welche Beschwerde erheben würden,
hätten das Recht auf Zugang zu Empfangseinrichtungen, solange sie
berechtigt seien, in Italien zu bleiben (dies gelte aber nur, solange sie
nicht das Recht hätten, zu arbeiten). Wenn der negative Entscheid der
rücküberstellten Person zugestellt worden und die Beschwerdefrist
abgelaufen sei, dann erhalte sie eine Wegweisungsverfügung. Die
Person könne zudem in Ausschaffungshaft (Centri di identificazione ed
espulsione [CIE]) genommen werden. Habe die rücküberstellte Person in
Italien bereits vorgängig eine Wegweisungsverfügung erhalten, werde sie
zur Haft in ein CIE überwiesen, wo sie allerdings die Möglichkeit habe,
ein Gesuch um internationalen Schutz zu stellen. Des Weiteren könne die
Wegweisungsverfügung, welche auf einen negativen Asylentscheid hin
ergehen könne, separat angefochten werden. Im Falle einer Überstellung
zu den italienischen Flughäfen Milano und Rom könne sich die betroffene
Person an den Schalter des Grenzinformationsservice wenden, welcher
von NGOs betrieben werde und Anleitung sowie Beratung anbiete. Wenn
sich die rücküberstellte Person direkt an die Questura wende, müsse sie
sich selbstständig um einen Anwalt oder eine Organisation kümmern, um
rechtliche Unterstützung zu erhalten. Eine gemäss der DublinIIVO
rücküberstellte Person, die früher bereits sechs Monate die
Aufnahmemöglichkeiten in einem italienischen Empfangszentrum in
Anspruch genommen habe, werde im Übrigen in der Regel keine weitere
Unterstützung erhalten. Was schliesslich Gesuchsteller aus Eritrea
betreffe, hätten ca. 87 % (im Jahr 2008) beziehungsweise 78 % (im Jahr
2009) von ihnen in Italien flüchtlingsrechtlichen oder subsidiären Schutz
erhalten; obwohl angenommen werde müsse, dass die abgewiesenen
Personen Wegweisungsverfügungen erhalten hätten, seien dem UNHCR
keine Ausweisungen nach Eritrea bekannt, die von den italienschen
Behörden in der Praxis durchgeführt worden seien. Jedoch habe das
UNHCR Kenntnis von mindestens einer Zurückweisung eines eritreischen
Staatsbürgers am Flughafen in Rom nach Eritrea.
I.
Mit Eingabe vom 18. August 2010 (Datum Poststempel) ersuchte Frau
lic. iur. F._______ (…) um wiedererwägungsweise Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.
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Seite 7
J.
Mit Verfügung vom 23. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, zumal nach konstanter
Rechtsprechung des Gerichts die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nur patentierten Rechtsanwälten und
Rechtsanwältinnen gewährt wird und im vorliegenden Fall die
Rechtsvertretung keinen Anwaltstitel aufweist.
K.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein.
L.
Das BFM liess sich am 24. Februar 2011 vernehmen. Auf die
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Verfügung vom 2. März 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Anfrage des Gerichtes an das UNHCR vom
7. Dezember 2009, das Antwortschreiben des UNHCR vom 12. Juli 2010
sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Februar 2011 zur
Kenntnis und forderte ihn auf, innert Frist eine Replik und entsprechende
Beweismittel einzureichen.
N.
Mit Replikeingabe vom 17. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
nahm die Rechtsvertreterin hierzu Stellung. Auf die Begründung wird
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Telefaxeingabe vom 20. Mai 2011 reichte die Stellvertretung der
Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 3235 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich
einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene
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Seite 9
Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM
zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
4.
4.1. Zur Begründung des Entscheides vom 1. Oktober 2009 führte das
BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig. Eine weitere Anfrage an die italienischen
Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers erübrige sich, da
die Zustimmung Italiens vom 9. Juni 2009 noch Gültigkeit beanspruche.
Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Dezember 2009 zu erfolgen.
Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick
auf das DublinVerfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er
ausgesagt habe, er habe nach der zweiten Rückführung aus der Schweiz
nach Italien dort keine Unterkunft bekommen und man habe ihn
aufgefordert, das Land zu verlassen. Bei einer erneuten Überstellung
nach Italien würde man ihn verhaften, zumal ihm die italienischen
Behörden untersagt hätten, das Land in den nächsten zehn Jahren zu
betreten. Diese Einwände vermöchten indes nichts an der Zuständigkeit
Italiens für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu
ändern.
Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei
das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder
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die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der
Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch
durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege und
der Beschwerdeführer bereits zweimal aus der Schweiz nach Italien
überstellt worden sei.
4.2. Hingegen wurde in der Rechtsmitteleingabe erwidert, dass bei einer
Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne.
Sodann halte sich Italien nicht an das im Gemeinschaftsrecht festgelegte
Mindestschutzniveau. Des Weiteren sei der negative italienische
Asylentscheid vom 23. März 2009 unterdessen in Rechtskraft erwachsen.
Gemäss "Solidarité sans frontières" würden Auskünfte vorliegen, wonach
nach einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid in Italien kein
weiteres Asylgesuch gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe,
als er zum zweiten Mal nach Italien rücküberstellt worden sei und einen
Asylantrag habe stellen wollen, am Flughafen lediglich einen
Abschiebungsbefehl erhalten und sei darauf hingewiesen worden, dass
er Italien innert 15 Tagen zu verlassen habe sowie vor Ablauf von zehn
Jahren das Land nicht wieder betreten dürfe. Dass im Übrigen im
negativen Asylentscheid festgehalten worden sei, die Kommission würde
noch einmal entscheiden, wenn sich der Beschwerdeführer anhören
lassen würde, sei nur eine theoretische Möglichkeit. Überdies sei der
Beschwerdeführer nicht rechtlich vertreten gewesen. Die Chance auf ein
faires Verfahren bestehe zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr.
Italien habe den Beschwerdeführer nie befragt, demnach kein faires
Asylverfahren durchgeführt und trotzdem einen Wegweisungsentscheid
gefällt. Die italienischen Behörden hätten den Beschwerdeführer, ohne
seinen Fall überprüft zu haben, bereits nach der zweiten
Rücküberstellung aus der Schweiz nach Italien in sein Heimatland
abschieben wollen. Mit einer Abschiebung dorthin sei auch bei einer
dritten Wegweisung nach Italien zu rechnen.
4.3. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde, da sie keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des
Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Bericht des UNHCR vom 12.
Juli 2010 bestätige, dass der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in
Italien gewährleistet sei. Die italienischen Behörden würden ihren
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völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und hätten auch alle
Richtlinien der Europäischen Union in ihrem nationalen Recht umgesetzt.
Der Beschwerdeführer habe, als ihm nach seiner Überstellung nach
[Italien] der erstinstanzliche negative Asylentscheid eröffnet worden sei,
die Möglichkeit gehabt, Beschwerde dagegen einzulegen oder die
Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu beantragen. Am Flughafen sei
ihm eine Rechtsberatungsstelle zur Verfügung gestanden (vgl. Bericht
des UNHCR S. 3 f.). Jedoch habe er unverständlicherweise nicht von
seinen Rechten Gebrauch gemacht und habe daher allfällige
Konsequenzen, welche aufgrund der Rechtssicherheit gelten würden,
hinzunehmen.
4.4. Die Rechtsvertreterin führte in der Replikeingabe vom 17. März 2011
aus, das Antwortschreiben des UNHCR enthalte lediglich allgemeine
Ausführungen zur Lage von DublinRückkehrern nach Italien und zum
Asylverfahren in Italien, hingegen nehme es keinen Bezug auf den
konkreten Fall. Der Beschwerdeführer habe in Italien nicht nur einen
negativen Asylentscheid, sondern bereits auch eine
Wegweisungsverfügung erhalten. Dies werde im Antwortschreiben des
UNHCR jedoch nicht genauer erläutert. Das UNHCR führe diesbezüglich
lediglich aus, dass eine Person, welche in Italien bereits eine
Wegweisungsverfügung erhalten habe, nach der Rücküberstellung zur
Haft in ein CIE überwiesen werde und dort die Möglichkeit habe, ein
Gesuch um internationalen Schutz zu stellen. Daraus werde allerdings
nicht ersichtlich, um was für ein Gesuch es sich handle, wie das
Verfahren ablaufe und zu welchem Recht die Person komme. Ferner
führe das UNHCR aus, dass bei Personen, deren Asylentscheid in
Abwesenheit nach Aktenlage entschieden worden sei, das Asylverfahren
nach der Rücküberstellung auf Antrag wieder aufgenommen werden
könne. Personen, die wie der Beschwerdeführer in Italien keine
Rechtsvertretung hätten, würden – insbesondere aus Unwissen – Gefahr
laufen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Im Übrigen
sei der Zugang zu Rechtsberatungsstellen in Italien nicht immer einfach.
Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer nach seiner zweiten
Rücküberstellung nach Italien eine Wegweisungsverfügung eröffnet
worden; ob davor das Asylverfahren nochmals aufgenommen worden sei
oder nicht, sei gänzlich irrelevant, denn die rechtskräftige
Wegweisungsverfügung verunmögliche es dem Beschwerdeführer, die
Wiederaufnahme seines Asylverfahrens zu beantragen. Damit drohe ihm
die Ausweisung nach Eritrea, ohne dass sein Fall je geprüft worden sei.
Sodann bedeute es nicht, dass weil das UNHCR keine Kenntnis von
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Ausweisungen aus Italien nach Eritrea habe, keine Ausweisungen
stattgefunden hätten. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass das UNHCR
Kenntnis von mindestens einer Zurückweisung an der Grenze gehabt
habe; diese Zurückweisung eines eritreischen Staatsbürgers am
Flughafen in Rom habe seine Rückkehr nach Eritrea über Ägypten zur
Folge gehabt. Den Ausführungen des BFM, dem Beschwerdeführer sei
nach seiner Überstellung nach [Italien] der erstinstanzliche Asylentscheid
eröffnet worden und er habe zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt,
Beschwerde einzulegen oder die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu
beantragen, zumal ihm am Flughafen eine Rechtsberatungsstelle zur
Verfügung gestanden sei, er aber offenbar nicht von seinen Rechten
Gebrauch gemacht und daher allfällige Konsequenzen hinzunehmen
habe, sei entgegenzuhalten, dass der negative Asylentscheid dem
Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Rücküberstellung nach
Italien eröffnet worden sei, sondern dass er jenen bei den Behörden habe
abholen müssen. In diesem Fall habe er sich selbständig um einen
Anwalt kümmern müssen, womit er jedoch völlig überfordert gewesen sei.
Diesbezüglich sei ebenfalls festzuhalten, dass bei der Gefahr des
Refoulement der Begründung der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer die Konsequenzen seines Handelns tragen müsse,
keinesfalls gefolgt werden dürfe, denn aufgrund der jetzigen Situation
drohe ihm eine Abschiebung nach Eritrea und damit die deutliche Gefahr
des Refoulement, weshalb die Schweiz ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben
habe, unabhängig davon, wie diese Gefahr entstanden sei. Im Übrigen
sei aufgrund der aktuellen politischen Situation in Nordafrika und der
Flüchtlingsströme nach Europa Italien noch mehr gefordert als zuvor.
Wenn bereits vorher Zweifel bestanden hätten, ob die italienischen
Behörden noch willens oder in der Lage seien, die vereinbarten
Mindeststandards zu gewährleisten, so dürfe dies zum jetzigen Zeitpunkt
verneint werden (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
9. November 2010, 4 L 1455/10.DA.A; Medienmitteilung der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 16. März 2011). Schliesslich
erhalte der Beschwerdeführer in Italien keine angemessene
Unterbringung respektive Verpflegung, zumal in Italien gar anerkannte
politische Flüchtlinge nicht die ihnen zustehende Behandlung gemäss
Art. 23 sowie Art. 24 FK erhalten würden (vgl. Beschwerde S. 7).
Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Dokumente eingereicht:
Lagebericht zu Italien von Rechtsanwalt (…) vom (…) Oktober 2010
betreffend ein Verwaltungsstreitverfahren in [europäisches Land],
Medienmittelung der SFH vom 16. März 2011.
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Seite 13
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung das Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
Gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) i.V.m.
Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs
nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen. Sobald ein Asylantrag
erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, wird das Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet (Art. 4 Abs. 1
DublinIIVO). Dabei sind die Kriterien in der in Kapitel III der DublinIIVO
genannten Rangfolge anzuwenden, und es ist von der Situation
auszugehen, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Antragssteller
erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2
DublinIIVO).
5.2. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des
DublinVerfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen fest, dass
Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers
zuständig sei. Eine erneute Anfrage an Italien zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers erübrige sich insofern, da die Zustimmung der
italienischen Behörden vom 9. Juni 2009 noch Gültigkeit beanspruche.
5.3. Ein Wiederübernahmegesuch, wie es das BFM im vorliegenden Fall
an Italien gerichtet hat, kommt dann zur Anwendung, wenn ein Dublin
Staat das Asylverfahren (im Sinne von Art. 2 Bst. e DublinIIVO) bereits
eröffnet hat; die Zuständigkeit kann in diesem Stadium (ausserhalb eines
Selbsteintritts) nicht mehr überprüft werden (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz
2010, K3 zu Art. 4). Dem BFM ist zuzustimmen, wenn es festhält, dass
Art. 16 Abs. 1 Bst. c respektive e DublinIIVO vorliegend zur Anwendung
kommt. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden
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Asylverfahrens wurde mit Antwortschreiben vom 30. März 2009
respektive 9. Juni 2009 seitens der italienischen Behörden bestätigt.
5.4. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d DublinIIVO muss ein Mitgliedstaat,
der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem
Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Italien ist folglich grundsätzlich auch
weiterhin zur Übernahme des Beschwerdeführers verpflichtet, selbst
wenn er bereits überstellt wurde und wiederholt das Hoheitsgebiet des
zuständigen Mitgliedstaates Italien verlassen hat. Dass in der
Ausweisungsverfügung vom 17. Juli 2009 gegen den Beschwerdeführer
neben der Ausweisung aus Italien auch ein zehnjähriges Einreiseverbot
angeordnet wurde, steht diesen Überlegungen nicht entgegen; gegen
eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien
im Rahmen eines DublinVerfahrens würde das von den italienischen
Behörden erlassene Einreiseverbot nicht greifen. Die Überstellung erfolgt
gemäss den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden
Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten
Mitgliedstaaten, sobald sie materiell möglich ist und spätestens innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf
Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der
Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende
Wirkung hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. d DublinIIVO). Mit Verfügung vom
2. November 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut, was eine
Unterbrechung der Überstellungfrist bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung
durch das Bundesverwaltungsgericht zur Folge hat.
6.
Nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Fraglich ist, ob das BFM zu Recht – und erneut – gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, da – unter Zugrundelegung der Regeln des
gemeinsamen Europäischen Asylsystems – Italien für die Durchführung
des vorliegenden Asylverfahrens zuständig ist, und vom
Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch machte.
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6.1. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, etwa gegen eine
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). In Frage
kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche NonRefoulementGebot
nach Art. 33 FK und menschenrechtliche Garantien der EMRK, des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNOPakt
II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Die Schweiz ist demnach zu einem Selbsteintritt verpflichtet, wenn
andernfalls eine Verletzung des NonRefoulementGebots nach Art. 33
FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK droht. Gemäss Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss aufgrund
der Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement
Verbotes dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat
abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine
tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht
(vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
BeschwerdeNr. 37201/06, § 125; EGMR, T.I. gegen Vereinigtes
Königreich, Entscheid vom 7. März 2000, BeschwerdeNr. 43844/98,
S. 15; EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21.
Januar 2011, BeschwerdeNr. 30696/09, S. 54).
6.2. Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Rückschiebeverbotes
durch Italien ist festzustellen, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als
auch der EMRK und der FoK ist. Zudem muss sich Italien an die
entsprechenden Normen der EU halten (insbesondere Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für
die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes). Das Bundesverwaltungsgericht geht – in
Übereinstimmung mit dem UNHCR (vgl. Antwortschreiben des UNHCR
vom 12. Juli 2010) – davon aus, dass Italien kraft seiner Mitgliedschaft
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter insbesondere dem
NonRefoulementGebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Für
die Mitgliedstaaten des DublinSystems darf grundsätzlich vermutet
werden, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein
korrektes Asylverfahren und namentlich das NonRefoulementGebot
respektieren. Liegt keine systematische Verletzung dieses Grundsatzes
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durch den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer
diese Vermutung umzustossen, indem er nachweist, es würden konkrete
Gründe dafür vorliegen, dass für ihn bei einer Überstellung in den
zuständigen Mitgliedstaat die reale Gefahr eines fehlenden
Verfolgungsschutzes beziehungsweise das Risiko einer Zuwiderhandlung
gegen das NonRefoulementGebot respektive Art. 3 EMRK bestehen
würde. Dabei reicht die blosse Behauptung, Opfer eines Verstosses
gegen völkerrechtliche Normen zu sein respektive zu werden, nicht aus.
Die Ausnahme, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht
nachkommt, muss vielmehr mit ernsthaften Hinweisen aufgezeigt werden
(vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.1 sowie E. 7.5).
6.3. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein,
gemäss welchen die Vermutung, ihm drohe in Italien keine Verletzung
des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulementGebots nach Art. 33 FK
respektive der menschenrechtlichen Garantien der EMRK, in Frage zu
stellen sei. Die Schlussfolgerung einer möglichen Refoulement
Verletzung dränge sich in casu umso mehr auf, als er aus Eritrea stamme
und dorthin abgeschoben werden solle. Im Nachfolgenden ist daher zu
prüfen, ob aufgrund der eingereichten Beweisunterlagen im Falle einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung des
NonRefoulementGebots zu schlussfolgern ist.
Im Rahmen des ersten in der Schweiz geführten DublinVerfahrens
(vgl. oben Sachverhalt I.) hatte Italien zwar zugesichert, den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO (der ein
noch hängiges Asylverfahren voraussetzt) zurückzunehmen (vgl.
Schreiben des Ministero dell'Interno, Unità Dublino, vom 30. März 2009);
indessen war das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Italien bereits
zuvor, mit Verfügung vom 23. März 2009, negativ entschieden worden
(vgl. Entscheid vom 23. März 2009 des Ministero dell'Interno, […]). Im
ablehnenden italienischen Asylentscheid wurde allerdings eine
Wiederaufnahme bei einem Wiederauftauchen des Beschwerdeführers in
Aussicht gestellt (vgl. Eröffnung durch die Questura E._______ vom 28.
April 2009). Dieser negative italienische Asylentscheid wurde dem
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge unmittelbar nach seiner
ersten Überstellung von der Schweiz nach Italien eröffnet. Dem
Beschwerdeführer stand es somit offen, zu jenem Zeitpunkt –
insbesondere mit Unterstützung einer Rechtsberatungsstelle (vgl. SFH
Bericht "Asylum procedure and reception conditions in Italy – Report on
the situation of asylum seekers, refugees, and persons under subsidiary
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or humanitarian protection, with focus on Dublin returnees", Mai 2011,
Ziff. 2.6) – gegen diesen Negativentscheid Beschwerde einzulegen oder
die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen. Der Umstand, dass
ihm die Verfügung (und ebenso deren Rechtsmittelbelehrung) in
englischer Sprache eröffnet wurde, erscheint allerdings fragwürdig, da er
diese Sprache gemäss seinen in den schweizerischen Befragungen
protokollierten Aussagen nicht beherrsche (vgl. A1/13 S. 2 f.; B1/9 S. 3,
C2/9 S. 2). Von einer Verletzung grundsätzlicher Verfahrensgarantien
oder des RefoulementVerbotes durch Italien ist indessen in diesem
Zusammenhang dennoch nicht auszugehen; sofern dem
Beschwerdeführer ein Nachteil durch die englischsprachige Eröffnung
entstanden sein sollte, hätte er auch diesbezüglich im damaligen
Verfahrensstadium von seinen Anfechtungsmöglichkeiten Gebrauch
machen können. Nach der ersten Überstellung aus der Schweiz nach
Italien am 23. April 2009 hätten dem Beschwerdeführer mithin die
verfahrensmässigen Möglichkeiten, den negativen Asylentscheid
anzufechten oder eine Wiederaufnahme des italienischen Asylverfahrens
zu beantragen (vgl. hierzu die Darstellungen im Schreiben des UNHCR
vom 12. Juli 2010, oben Bst. H), zur Verfügung gestanden.
In der Ausweisungsverfügung vom 17. Juli 2009, die dem
Beschwerdeführer nach seiner zweiten Überstellung aus der Schweiz am
17. Juli 2009 noch selbentags eröffnet wurde, wurde er aufgefordert,
Italien innert 15 Tagen zu verlassen, gegen ihn wurde eine zehnjährige
Einreisesperre unter Haftandrohung verhängt und er wurde darüber in
Kenntnis gesetzt, dass Italien die diplomatische Vertretung Eritreas über
seinen Fall informiert habe. In der Stellungnahme des UNHCR vom 12.
Juli 2010 wird ausgeführt, dass auch eine Wegweisungsverfügung, die
auf einen negativen Asylentscheid hin ergangen ist, noch separat
angefochten werden könne, sofern eine Verletzung des Non
RefoulementPrinzips oder eine Kettenabschiebung drohe. Zwar geht aus
der ergangenen Ausweisungsverfügung hervor, dass eine Anfechtung
des Ausweisungsentscheids keinen Suspensiveffekt bewirke; das Gericht
geht aber davon aus, dass aufgrund der völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten die Einreichung eines Rechtsmittels
die Überprüfung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rechtsbehelfs in Hinsicht auf eine allenfalls drohenden Verletzung des
Refoulementverbots impliziert und der Verwaltungsakt – sprich die
Ausweisung des Beschwerdeführers aus Italien nach Eritrea – folglich
nicht vollzogen werden könnte, bis über den Suspensiveffekt entschieden
wird.
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Des Weiteren unterstreicht der Umstand, dass die italienischen Behörden
im vorliegenden Fall die diplomatische Vertretung Eritreas über den
Beschwerdeführer bereits informiert haben, die Annahme, dass Italien
das ordentliche Verfahren des Beschwerdeführers grundsätzlich als
abgeschlossen behandelt und offenbar keine refoulementrelevanten
Aspekte bei einer Ausweisung nach Eritrea habe erkennen können; diese
Massnahme lässt die Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel
gleichwohl nicht obsolet erscheinen.
An dieser Stelle ist allerdings festzuhalten, dass die Erwägung des BFM,
der Beschwerdeführer habe allfällige Konsequenzen, welche aufgrund
der Rechtssicherheit gelten würden, infolge der unterlassenen
Ausschöpfung des Instanzenzuges nach seiner ersten Rücküberstellung
aus der Schweiz nach Italien hinzunehmen, unhaltbar ist. Ein
Mitgliedstaat kann eine allfällig drohende Verletzung des Non
RefoulementGebots nicht durch ein Verschulden des Betroffenen
rechtfertigen und sich damit aus seiner Verantwortung ziehen, den
Betroffenen nicht in einen Staat auszuweisen, in welchem ihm eine nach
Art. 3 EMRK verbotene unmenschliche Behandlung droht. Im Gegenteil
gilt das aus Art. 3 EMRK resultierende Abschiebungsverbot gemäss
Praxis des EGMR absolut und wird selbst durch eine Gefährdung, die
unmittelbar vom Betroffenen ausgeht, nicht relativiert (vgl. EGMR, Saadi
gegen Italien, a.a.O.). Im vorliegenden Fall steht es dem
Beschwerdeführer freilich nach wie vor offen, eine allfällige Verletzung
des Refoulementverbots durch Ausschöpfung des Instanzenzugs
respektive durch Ergreifung eines ausserordentlichen Rechtsmittels
gegen die Ausweisungsverfügung unter Beantragung des
Suspensiveffekts abzuwenden.
Schliesslich sind gemäss Antwortschreiben vom 12. Juli 2010 dem
UNHCR keine Ausweisungen nach Eritrea bekannt, die von den
italienischen Behörden in der Praxis durchgeführt wurden (einzige
Ausnahme sei eine Zurückweisung eines eritreischen Staatsbürgers am
Flughafen in Rom). Folglich erscheint die Gefahr, dass Italien den
Beschwerdeführer nach Eritrea ausschafft, auch aus diesem Blickwinkel
als gering.
6.4. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte,
dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende
Rückschiebung ins Heimatland drohen würde; diesbezüglich ist von der
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Vermutung auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten
gemäss FK und EMRK ein (vgl. BVGE 2010/45, E. 7.3. 7.7.).
6.5. Zu den weiteren in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen,
dass insbesondere die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Italien
– namentlich in Bezug auf die Unterkunft – schlecht seien, ist Folgendes
anzuführen:
Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar derzeit in
der Kritik (vgl. insbesondere den Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe SFH und The Law Students’ Legal Aid Office, JussBuss,
Oslo und Bern, vom Mai 2011, welcher sich zur Situation von
Asylsuchenden, Flüchtlingen sowie subsidiär oder humanitär
aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin
Rückkehrende, äussert), jedoch ist in den Aufenthalts und
Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines
Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt kein Vollzugshindernis zu
sehen. Es wäre an dem Beschwerdeführer gewesen, sich in Italien über
die seiner Ansicht nach unwürdigen Bedingungen seines Aufenthaltes
anlässlich der Prüfung seines Asylgesuchs zu beklagen. Hinzuweisen ist
auch auf private Hilfsorganisationen, die sich der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers kann auch in dieser Hinsicht kein Hinweis auf eine
systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden.
6.6. Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM in seiner angefochtenen
Verfügung zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie den
entsprechenden Vollzug angeordnet hat.
7.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegende ist keine Ausnahme von diesem
Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2). So sind
allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der
sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) zu prüfen.
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Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu
einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
9.2. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom
2. November 2009 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer auch heute weiterhin als bedürftig gelten muss,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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