B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6670/2017
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am (…) Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Oktober
2015 und der Anhörung vom 29. August 2017 machte sie im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, sei in B._______
geboren, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gewohnt habe. In der 5. Klasse
im Jahr 2001 sei sie von einem Mann vergewaltigt und geschwängert ge-
worden, weshalb sie die Schule abgebrochen habe. Um einer Anzeige
durch ihre Eltern zu entgehen, habe dieser schliesslich um ihre Hand an-
gehalten. Aus der ehelichen Gemeinschaft sei ein weiteres Kind hervorge-
gangen. Da die Ehe jedoch nicht aus Liebe entstanden sei, hätten sie sich
Anfang 2009 scheiden lassen. Danach sei sie von einem anderen Mann
erneut vergewaltigt worden und habe im April 2010 ihren Sohn geboren.
Da sie als geschiedene Frau vor dem 30. Altersjahr militärdienstpflichtig
sei, sei sie von C._______ dem Kommandanten der Reservisten im Dorf
aufgefordert worden, die militärische Ausbildung zu absolvieren, um an-
schliessend bewaffnet das Dorf bewachen zu können. Da sie ihre Kinder
nicht habe im Stich lassen wollen, habe sie sich geweigert die Ausbildung
zu absolvieren. Daher sei sie am Abend nach der Aufforderung zusammen
mit 25 weiteren Frauen abgeholt, inhaftiert und geschlagen worden. Dies
habe sich ungefähr einen Monat so zugetragen, bis sie versucht habe aus-
zureisen. Sie sei jedoch gefasst und zunächst nach D._______ auf den
Kontrollposten und danach nach E._______ ins Gefängnis gebracht wor-
den. Dort sei sie ungefähr zwei Monate lang geblieben, bis es ihr Ende Juni
2015 abends bei einem Toilettengang gelungen sei, mit einer Mitinsassin
zu fliehen. Via D._______ habe sie die Grenze zum Sudan überquert und
sei via Libyen und Italien in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Identitätskar-
ten ihrer Eltern, Kopien der Taufscheine ihrer Töchter sowie eine Kopie der
Impfkarte ihres Sohnes ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 tags darauf eröffnet verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November
2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 27. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdefüh-
rerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtli-
chen Rechtsbeistand ein.
F.
Am 27. November 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin seine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz
aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und nicht
asylrelevant seien.
Sie habe an der BzP angegeben, bei ihrem ersten Ausreiseversuch in
F._______ aufgegriffen und nach E._______ gebracht worden zu sein. Dort
sei es ihr bei einem Toilettengang aufgrund eines plötzlichen Sandsturms
gelungen aus dem Gefängnis auszubrechen. In der Anhörung habe sie hin-
gegen behauptet, dass es da, wo sie aufgegriffen worden sei, keine Dörfer
gegeben habe, sondern nur Einöde. Ausserdem sei sie in E._______ in der
Abenddämmerung für die Notdurft nach Draussen gebracht worden, wo sie
sich am Fusse eines Hügels versteckt habe, von wo ihr schliesslich die
Flucht gelungen sei. Darauf angesprochen habe sie erklärt, an der BzP
durcheinander gewesen zu sein und als sie von einem Sandsturm gespro-
chen habe, habe sie von einem nebligen Tag mit viel Wind geredet. Es
habe keinen starken Wind gegeben, sondern es sei neblig gewesen. Die
Aussagen seien daher in zentralen Teilen unglaubhaft. Die Vorinstanz
führte aus, dass sich weder die Proklamation 82/1995, welche die gesetz-
liche Grundlage für den eritreischen Nationaldienst bilde, noch die ein-
schlägigen Artikel im Eritreischen Strafgesetzbuch auf den Milizdienst be-
ziehen würden. Die rechtliche Grundlage der Volksarmee sei nicht bekannt
und damit gebe es auch keine Richtlinien für die Bestrafung von Dienstver-
weigerern. Den vorliegenden, anekdotischen Berichten zufolge gingen die
Behörden uneinheitlich vor. In einigen Fällen habe die Verweigerung des
Dienstes in der Volksarmee keine Folgen gehabt. In anderen Fällen seien
Verweigerer von den eritreischen Behörden verhaftet, zur Dienstleistung in
der Volksarmee gezwungen, ihre Lebensmittelcoupons oder Geschäftsli-
zenzen eingezogen oder andere Massnahmen ergriffen worden. Um we-
gen Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee eine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bejahen zu können,
müssten deshalb konkrete Indizien vorliegen, welche eine Wahrscheinlich-
keit von asylrelevanten Nachteilen beachtlich machen würden, respektive
den Eintritt der befürchteten Benachteiligung als beachtlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
liessen. Die blosse Vermutung, im Falle einer Rückkehr Sanktionen aus-
gesetzt zu sein, reiche für die Annahme einer begründeten Furcht vor
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Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aus. Vorliegend würden nicht
genügend Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer Ausreise und dem Fernbleiben von der Ausbildung, ihrer Be-
waffnung und dem Dienst in der Volksarmee begründete Furcht vor asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen habe. Dies umso mehr, da sie Mutter von
drei Kindern sei. Sie sei zwar aufgefordert und geschlagen worden, indes-
sen seien die Nachteile nicht weiter gegangen. So sei sie während dem
Monat, wo sie keine Ruhe gehabt habe, weder festgenommen worden,
noch habe sie andere Nachteile erleiden müssen. Sie sei zwar von zu
Hause abgeführt und in die Kaserne gebracht, doch nach einem Tag be-
reits wieder entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Ver-
walter, hätte er dies wirklich gewollt, auch drastischer gegen sie hätte vor-
gehen können. Den obigen Erwägungen zufolge bestehe demnach kein
Anlass zur Annahme, dass ihre Ausreise aus Eritrea und Ihre Verweigerung
des Dienstes in der Volksarmee asylrelevante Nachteile im Sinne von Art.
3 AsylG zur Folge hätten.
Die illegale Ausreise alleine reiche nicht, um mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich mit Sanktionen seines Hei-
matstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche
die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
4.2 Die Beschwerdeführerin brachte bezüglich ihrem Fluchtversuch aus
Eritrea vor, bei F._______ handle es sich nicht nur um ein Dorf im Distrikt
D._______, sondern auch um einen Aussichtspunkt, wo Soldaten der erit-
reischen Grenzwache stationiert seien, um allfällige Flüchtige in Gewahr-
sam zu nehmen. Dass sie an der BzP nicht von einer Ortschaft gesprochen
habe, sei in der Übersetzung mutmasslich verloren gegangen. Sie habe
zur Frage 283 dann auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den
Dolmetscher nicht bei jeder Frage korrekt verstanden habe. Ausserdem sei
zu beachten, dass die BzP inklusive Rückübersetzung lediglich eine
Stunde und zehn Minuten gedauert habe. Ihre diesbezüglichen Aussagen
genügten somit den Anforderungen von Art. 7 AsylG.
Zur Flucht aus dem Gefängnis gab sie an, es sei unbestritten, dass sie
einen für die Flucht geeigneten Zeitpunkt während des Verrichtens der Not-
durft abgewartet habe. Das Verrichten der Notdurft im Freien sei den Ge-
fangenen zweimal täglich erlaubt worden, wobei für die fast dreihundert
weiblichen Insassen lediglich zwei Bewacher zur Verfügung gestanden
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hätten. Die Gefangenen hätten sich im weitläufigen Gelände verteilt, somit
habe sich die ideale Gelegenheit für eine Flucht geboten. Die Haftanstalt
E._______ liege in der Region Anseba auf einem Hochplateau in 1800 bis
2100 Metern über Meer. Auf dieser Höhe seien Sandstürme aufgrund der
geographischen Bedingungen nicht mehr möglich. Allerdings komme in
den höher gelegenen Gebieten von Eritrea durchaus sehr starker Nebel
und Wind vor. Da aufgrund der geographischen Gegebenheiten in der Um-
gebung der Haftanstalt E._______ keine Sandstürme entstehen könnten,
werde wohl auch sie nicht von einem Sandsturm gesprochen haben. Sie
habe von einem nebligen und windigen Tag gesprochen, wobei sie einem
Irrtum unterlegen sei. Die Wetterverhältnisse an jenem Tag hätten sich
zwar sehr neblig gestaltet, es habe jedoch keinen Wind gegeben. In einer
psychisch belastenden Situation, wie sie die Bundesanhörung für asylsu-
chende Personen zweifellos darstelle, würden irrtümliche Angaben dieser
Art durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Ferner werde erneut auf die
äusserst kurze Dauer der BzP verwiesen. Kleinigkeiten könnten in solchen
Fällen einfach untergehen. Insgesamt erscheine die Flucht aus der Haft
plausibel. Zudem sei insbesondere der weitere Ablauf der Flucht in den
Sudan und in die Schweiz entscheidwesentlich, welchen sie gespickt mit
zahlreichen Realkennzeichen habe beschreiben können. So habe sie von
der Begegnung mit Angehörigen der Tigray in deren weissen Gewändern
berichtet, von grosser Erschöpfung, Hunger, Durst und wie sie aus Angst
ihre Kinder nicht mehr besucht habe, obwohl sie in der Nähe ihres Heimat-
dorfes gewesen sei.
Der Argumentation der Vorinstanz, wonach diese zwar die unrechtmässige
Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee anerkenne, jedoch eine be-
gründete Furcht vor asylrechtlichen Nachteilen verneine, sei vehement zu
widersprechen. In die vermutlich im Jahr 2012 gegründete Volksarmee
würden hauptsächlich Personen rekrutiert, die nicht aktiv im Nationaldienst
seien. Frauen seien von der Einberufung nicht ausgenommen, ausser sie
seien verheiratet. Die Einheiten seien nach Berufen oder der Wohngegend
organisiert, wobei die Einberufung durch die Lokalverwaltungen erfolge.
Verantwortlich für die Rekrutierung, Ausbildung und Organisation sei auf
der Zoba-Ebene meist ein ehemaliger Kämpfer. Diese Informationen wür-
den sich mit ihren Angaben decken. Der Dienst in der Volksarmee beinhalte
militärische Trainings, Ausbildung an der Waffe wobei Kalaschnikows an
die Bevölkerung verteilt würden und insbesondere die Bewachung von
Grenzabschnitten, Flughäfen oder anderen Einrichtungen. Dienstleistende
könnten aber auch zu Arbeitseinsätzen in der Landwirtschaft oder öffentli-
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chen Entwicklungseinsätzen verpflichtet werden. Die Arbeitseinsätze wür-
den nicht vergütet. Somit liege eine ausgeprägte Ähnlichkeit zum National-
dienst vor. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) und die Vorinstanz
hielten zudem fest, dass die Volksarmee weder auf Gesetzesebene, noch
mittels Dekreten in irgendeiner Art und Weise geregelt sei. Dahingehend
sei ebenfalls unklar, ob die Volksarmee eine vom Nationaldienst getrennte
Institution oder allenfalls ein Teil davon sei. Das Upper Tribunal halte in
seinem Entscheid MST and Others dahingehend fest, dass die Volksarmee
nicht Teil des Nationaldienstes, aber des eritreischen Wehrdienstsystems
sei und eine Dienstpflicht herrsche. Der Folgerung der Vorinstanz, wonach
die Strafbestimmungen betreffend die Dienstverweigerung oder Desertion
aus dem Nationaldienst im Zusammenhang mit der Volksarmee nicht zur
Anwendung kommen würden, sei insofern zuzustimmen, als dass nach
dem heutigen Kenntnisstand tatsächlich keine gesetzlich festgelegten
Strafbestimmungen existierten. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese
nicht geahndet würden. Im Gegenteil, Betroffene würden mit Streichung
von Lebensmittelcoupons, Geldbussen, Entzug von Identitätspapieren
oder Geschäftslizenzen sowie Inhaftierungen bestraft. Das Strafmass
hänge dabei vom Ermessen des zuständigen Kommandanten ab und
werde folglich willkürlich gehandhabt. Sie selbst sei aufgrund ihrer Dienst-
verweigerung bereits geschlagen und danach mehrfach zu Hause aufge-
sucht worden. Als sie versucht habe auszureisen, sei ihre Mutter für drei
Tage eingesperrt worden, wobei die Kinder sich selbst überlassen worden
seien. Das Argument der Vorinstanz, wonach sie aufgrund ihrer Mutterrolle
keine Konsequenzen zu befürchten habe, würde demnach nicht überzeu-
gen. Die Vorinstanz schreibe ferner, sie sei lediglich einen Tag in der Ka-
serne festgehalten worden. Dem sei nur bedingt zuzustimmen, da die Vor-
instanz ausser Acht lasse, dass sie einen Tag Freiheitsentzug habe erdul-
den müssen, sie geschlagen worden sei und einen neuen Einrückungster-
min erhalten habe. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie bei er-
neuter Dienstverweigerung wesentlich schärfere Konsequenzen zu be-
fürchten habe. Dies liege im Ermessen des Kommandanten und unterliege
keinem Richtmass. Sie sei während des Monats zwischen der Aufforde-
rung und der versuchten Ausreise nicht bloss „gestört“, sondern Tag und
Nacht „belästigt“ und geschlagen worden. Es seien keine Gründe ersicht-
lich, weshalb die lokalen Behörden zukünftig von Verfolgungsmassnahmen
absehen sollten. Eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen ge-
mäss Art. 3 AsylG liege somit vor.
Der Einwand der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise allein keine be-
gründete Furcht vor Nachteilen zur Folge habe, sei nicht nachvollziehbar.
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Zum einen müssten Personen, welche illegal aus Eritrea ausreisen sehr
wohl mit einer willkürlichen Inhaftierung sowie Misshandlung rechnen, wie
dies in ihrem Fall ja bereits geschehen sei. Zum anderen würden etliche
Faktoren vorliegen, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen. So habe sie insbesondere ihre
Dienstpflicht bei der Volksarmee verweigert, sei aus dem Gefängnis
E._______ ausgebrochen, habe einen Konflikt mit dem Vorgesetzten
C._______ gehabt und ausserdem sei deswegen auch ihre Mutter inhaf-
tiert worden.
Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, weshalb ihr
Asyl zu gewähren sei. Sollte diesem Begehren nicht nachgekommen wer-
den, sei ihr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigen-
schaft zuzusprechen und sie sei im Sinne von Art. 54 AsylG vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt die Richtigkeit der Angaben betreffend die Auffor-
derung, sich ausbilden und bewaffnen zu lassen, nicht in Abrede. Sie zieht
allerdings den Schluss, es handle sich bei dieser Aufforderung um ein Auf-
gebot in die Volksarmee Eritreas und nicht in den Nationaldienst, weswe-
gen aufgrund der Dienstverweigerung nicht mit einer asylrelevanten Be-
strafung zu rechnen sei. Sie bezweifelt überdies, dass die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund eines Ausreiseversuchs in E._______ inhaftiert worden war,
da diese sich diesbezüglich widersprochen habe.
5.1.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im
Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
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lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
m.w.H.).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nachvollziehbar dar-
zulegen, wie sie auf der Flucht aufgegriffen und inhaftiert worden war. Die
protokollierten Angaben zeichnen sich durch detailreich beschriebene Er-
fahrungen aus. Es gelang der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der
BzP in einer äusserst kurzen und prägnanten Darstellung, die wichtigsten
Geschehnisse zusammenzufassen (vgl. A6 Ziff. 7.01). Diese Ausführungen
legt sie während der Anhörung näher dar. Die einzelnen Schilderungen der
Ereignisse weisen dabei Details, Interaktionen und inhaltliche Besonder-
heiten auf. So beschreibt sie, wie sie in der Einöde von vier Soldaten mit
Ferngläsern entdeckt, von hinten aufgegriffen und zum Kontrollposten in
D._______ gebracht worden sei, dessen Standort sie genau beschreiben
konnte (vgl. A19 F104, F130-149). Ausserdem konnte sie den Alltag und
die Gegebenheiten in Haft eingehend illustrieren. Sie brachte vor, sie hät-
ten nur zwei Mal am Tag ein Brötchen erhalten, den Raum habe sie mit
ungefähr 300 Frauen teilen und in der gekrümmten Position namens „cor-
tello“ schlafen müssen (vgl. A19 F104, F156-170). Überdies schilderte sie
die miserablen Haftbedingungen, ihren Ekel angesichts der mangelnden
Hygiene und der schlechten Luft und kritisierte, dass sich niemand um die
kranken Personen gekümmert habe (vgl. A19 F156, F159, F172 f. und
F187). Morgens und abends sei es ihnen erlaubt worden, nach draussen
zu gehen, um die Notdurft zu verrichten, wobei die 277 Frauen von 2 Sol-
daten begleitet worden seien. Drei Frauen seien nicht in der Lage gewesen
zu laufen, die anderen hätten alle gehen dürfen (vgl. A19 F104 und
F175 – 181). Während des Tages hätten sie die Notdurft in einem Gummi-
gefäss in der Zelle verrichten müssen (vgl. A19 F186). Die vorgezeigten
Bilder der Hügel um den Haftort E._______ erkannte die Beschwerdefüh-
rerin sofort (vgl. A19 F207 f.). Für die Glaubhaftigkeit der Flucht aus
E._______ spricht ihre geradlinige Schilderung (vgl. A19 F104, F213, F216
E-6670/2017
Seite 11
f. und F220 ff.). Sie erklärt unter anderem, zuerst einen geeigneten Flucht-
platz beziehungsweise ein geeignetes Versteck gesucht zu haben, weswe-
gen sie nicht bereits früher zu fliehen versucht habe (vgl. A19 F214 f.). Auf-
grund der wenigen Wachen für die grosse Gruppe und der hügeligen Land-
schaft ist es nicht auszuschliessen, dass sich die Flucht so zugetragen hat,
wie von ihr geschildert. Auch die Reise von E._______ an die Grenze ver-
mochte sie mit Realkennzeichen und Emotionen zu untermauern, indem
sie mehrmals betonte, dass sie sich nicht mehr von ihren Kindern habe
verabschieden können. Ausserdem erklärte sie, wie es ihnen mithilfe von
„Tigré-Leuten“ welche sie aufgrund von deren heller Kleidung im Dunklen
hätte sehen können gelungen sei, den Weg zu finden und wie sie auf
Karton geschlafen hätten (vgl. A19 F104, F223 ff. und F233). Dagegen
sprechen, wie von der Vorinstanz dargelegt, ihre widersprüchlichen Aussa-
gen betreffend die Wetterbedingungen zur Zeit der Flucht und das einfache
Passieren des Checkpoints in D._______ eher für eine Entlassung aus der
Haft (vgl. A6 Ziff. 7.01, A19 F235 ff. und F284). Letztlich kann aufgrund der
folgenden Erwägungen jedoch offen bleiben, ob ihr die Flucht aus der Haft
gelungen oder sie daraus entlassen worden ist.
5.2 Wie die Vorinstanz zweifelt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht
daran, dass die Beschwerdeführerin zum Beitritt in die Volksarmee aufge-
fordert wurde. Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Weigerung, in die Volksarmee einzutreten, bei einer Rück-
kehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung gewärtigen muss be-
ziehungsweise ob ihr analog der (nachfolgend dargestellten) Rechtspre-
chung (E. 5.2.1 ff.) zum eritreischen Nationaldienst aufgrund ihrer Wei-
gerung den Dienst bei der Volksarmee anzutreten, der Haft und der an-
schliessenden Ausreise aus Eritrea eine regimefeindliche Haltung unter-
stellt würde und sie deswegen mit einer unverhältnismässigen Bestrafung
zu rechnen hätte.
5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis-
mässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person
in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kon-
takt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
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Seite 12
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen beispielsweise Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018
E. 5.1).
5.2.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volks-
armee (people’s army in Englisch; hizbawi serawit in Tigrinisch; auch Zivil-
miliz genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthi-
opischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck
wohl darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritrei-
sche Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht
in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst
auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. European Asylum Support Office
EASO, EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus
Eritrea, Mai 2015, S. 44; Landinfo, Country of Origin Information Centre,
Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25; SEM, Fokus Eritrea, Volks-
armee "Volksmiliz", 31. Januar 2017, S. 4 f. und 8; SFH, Eritrea: Natio-
naldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 19;
UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commis-
sion of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, /Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-
1.pdf >, abgerufen am 24. September 2019). Unklar ist, ob die Volksarmee
zum Nationaldienst gehört. Die Einberufung zur Volksarmee stellt aller-
dings gemäss SFH seitens der Regierung einen Teil der Nationaldienst-
pflicht dar, ohne sie offiziell als solche zu erklären. Nach Mai 2014 wurde
sie dem Generalstabchef unterstellt und damit wohl Teil der regulären Ar-
mee (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 12; SFH, Fokus Eritrea, Die Volks-
armee Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016). Die Volks-
armee kann folglich als eine Verlängerung der militärischen Dienstpflicht
qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2311/2016 vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert E. 12.5,
vgl. auch SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6; Landinfo, a.a.O., S. 25). Sie setzt
sich aus (noch) nicht eingezogenen, demobilisierten und aus dem Natio-
naldienst entlassenen sowie über 54-jährigen, nicht mehr der Reserve an-
gehörenden Personen zusammen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Land-
info, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6 und 12; SFH, Die Volks-
armee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, S. 17 f.; UN Human Rights Council,
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a.a.O., S. 428, Rz. 1450). Eine Rekrutierung ist noch bis ins Alter von circa
70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich
(vgl. EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SFH, Die Volksarmee,
a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8
und 12; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1451). Gemäss
Quellen von Amnesty International sind ab dem Jahr 2015 auch Frauen mit
Kindern rekrutiert worden (vgl. Amnesty International, Just Deserters: Why
indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees,
Dezember 2015, 2015/en/ >, S. 8, abgerufen am 24. September 2019). Die Angehörigen der
Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung (Waf-
fenausbildung) und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder
verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwick-
lungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Einsätze wer-
den an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung
und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeits-
stelle geleistet (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Danish Immigration Ser-
vice, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and
the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, /NR/rdonlyres/B28905F5-5C3F-409B-8A22-0DF0DACBDAEF/0/
EritreareportEndeligversion.pdf > , abgerufen am 24. September 2019,
S. 1 f.; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 ff.; SFH, Die
Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; UN Human Rights
Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1455 ff.). Für die Verwaltung und die Umset-
zung der Volksarmee sind die Lokalverwaltungen zuständig. Sie (teils auch
die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die
Betroffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem
bestimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten er-
folgen kann, beispielswiese durch einen schriftlichen Brief der Lokalverwal-
tung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (vgl. Landinfo, a.a.O.,
S. 26; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 13 f.; UN Human Rights Council,
a.a.O., S. 428, Rz. 1452 ff.).
5.2.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforde-
rung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informatio-
nen. Ausweislich der (überaus dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung
eine Ermahnung, der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspa-
pieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigen-
tum oder gar eine Inhaftierung in Frage (vgl. Amnesty International, a.a.O.,
S. 34 f.; EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 7 und
15 f.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19).
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Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaf-
tierte Volksarmeeverweigerer, wie bereits Militärdienstverweigerer, einer
unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt seien. So würden Be-
troffene welche sich nicht durch Bestechung freikaufen könnten in Ein-
zelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen er-
halten und gefoltert werden (vgl. SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19; UN
Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1463 ff.). Teils würden auch
Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (vgl. SEM, Volksarmee,
a.a.O., S. 15). Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen,
die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entzie-
hen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (vgl.
SFH, Die Volksarmee, a.a.O.).
Die Strafen reichen folglich von einfachen Ermahnungen bis hin zu Inhaf-
tierungen unter widrigsten Bedingungen. Es kann nicht allgemein von einer
asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhän-
gung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend die
Volksarmee scheint dementsprechend der Einzelne dem individuellen Vor-
gesetzten und somit dessen Willkür ausgesetzt zu sein. Es ist deshalb im
Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrele-
vante Konsequenzen zu befürchten sind.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, in die Volksarmee aufgebo-
ten worden zu sein. Sie hätte eine Ausbildung machen müssen, um danach
bewaffnet das Dorf beschützen zu können. Da sie sich geweigert habe, sei
sie während eines Monats geschlagen, schikaniert und einmal kurz verhaf-
tet worden. Diese Angaben sind sehr unspezifisch. Es wird nicht daran ge-
zweifelt, dass sie in die Volksarmee eingezogen wurde, sondern vielmehr
an den geltend gemachten Konsequenzen ihrer Weigerung sich dafür zur
Verfügung zu stellen. So hat sie die Folgen ihrer Dienstverweigerung wäh-
rend der BzP nicht erwähnt, obwohl diese auschlaggebend für ihren Aus-
reiseentschluss und die Trennung von ihren Kindern gewesen sein soll (vgl.
A6 Ziff. 7.01). Sie setzt den Schwerpunkt ihres Vortrags klar auf die Aus-
reise und die Haft in E._______, während das eigentlich zentrale Vorbrin-
gen der Dienstverweigerung nebensächlich ist (vgl. insbesondere A19
F104 ff.). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, während eines Mo-
nats immer wieder geschlagen worden zu sein, kann diese Angriffe jedoch
nicht spezifizieren. Sie spricht lediglich pauschal davon, mit Kolben ge-
schlagen worden zu sein und man habe sie Tag und Nacht "gestört" (vgl.
A19 F104, F107, F111). Einmal sei sie auf die Verwaltung mitgenommen
worden, wo C._______ ihr gesagt habe, sie müsse die Grundausbildung
E-6670/2017
Seite 15
absolvieren. Sie habe widersprochen, wobei er lediglich seinen Befehl wie-
derholt habe (vgl. A19 F118). Auch auf entsprechende Nachfragen kann
sie keinen der angeblich zahlreichen Angriffe näher beschreiben (vgl. A19
F116 ff.). Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf-
grund ihrer Dienstverweigerung mit einer asylrelevanten Strafe hätte rech-
nen müssen.
5.2.5 Es ist vorliegend daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
keine Verfolgung in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise
drohte.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6 – 4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
6.3 Das SEM verneint das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, da
die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien.
6.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutref-
fend. Aufgrund der stimmigen und hinreichend substanziierten Aussagen
der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise ist diese als glaubhaft
E-6670/2017
Seite 16
zu erachten. Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, ist es ebenfalls glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf, das Land illegal verlas-
sen zu wollen, inhaftiert worden ist, wobei wie dargelegt (vgl. E. 5.1.2)
offen bleiben kann, ob ihr die Flucht gelungen oder ob sie nach zwei Mo-
naten entlassen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist ver-
schiedentlich davon ausgegangen, dass die Inhaftierung einer Person auf-
grund einer versuchten illegalen Ausreise ein Anknüpfungspunkt im Sinne
der dargelegten Rechtsprechung darstellt beziehungsweise in gewissen
Fällen sogar zur Gewährung von Asyl führen kann (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-696/2017 E. 11 vom 8. November 2018 [zwei-
monatige Haft, Asyl]; D-4438/2016 E. 6.7 vom 8. Mai 2019 [mehrmonatige
Haft, Flüchtlingseigenschaft]; D-4515/2017 E. 7.3 vom 24. November
2017 [erstes Mal ein Tag Haft, zweites Mal ungefähr drei Monate, Flücht-
lingseigenschaft]; E-4192/2016 E. 8.2 vom 12. Juni 2018 [viertägige Haft,
Flüchtlingseigenschaft]; E-2662/2017 vom 25. Juni 2019 [viermonatige
Haft, Flüchtlingseigenschaft]; E-1928/2017 vom 18. Juli 2019 [erstes Mal
ein Tag Haft, zweites Mal zwei Wochen, drittes Mal drei Tage Haft, Flücht-
lingseigenschaft]). Es ist anzunehmen, dass die bereits erfolgte (und ab-
geschlossene) Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihre illegale Aus-
reise eine Aktualisierung erfährt, weshalb darin ein zusätzlicher Anknüp-
fungspunkt zu erkennen ist, welcher zusammen mit der illegalen Ausreise
der Beschwerdeführerin zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr
und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat.
Neben der Haft aufgrund des Vorwurfs der versuchten illegalen Ausreise
ist auch der konkrete Kontakt mit den eritreischen Behörden zum Zwecke
der Einberufung in die Volksarmee zu berücksichtigen. Aufgrund der Kom-
bination des Aufgebots in die Volksarmee, der entsprechenden Dienstver-
weigerung, der versuchten illegalen Ausreise, der damit zusammenhän-
genden Haft und der anschliessenden gelungenen illegalen Ausreise be-
steht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihr seitens der eritreischen Be-
hörden eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird. Vor diesem Hinter-
grund ist eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin, im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Aufgrund der fehlenden Vor-
fluchtgründe erfüllt die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 54
AsylG aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen die
Flüchtlingseigenschaft, erhält jedoch kein Asyl. Asylausschlussgründe im
Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich.
E-6670/2017
Seite 17
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigen-
schaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1,
4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 sind
aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG
[SR 142.20]). Die Asylverweigerung ist indessen zu bestätigen und inso-
weit ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem keine asylrelevanten Vor-
fluchtgründe bestehen und die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachflucht-
gründen ergibt, die eine Asylgewährung ausschliessen.
8.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf-
zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Asylge-
währung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges
Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in
der Zwischenverfügung vom 29. November 2017 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
8.2 Soweit die Beschwerdeführerin hälftig obsiegt, ist ihr zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Auf-
wendungen vom 27. November 2018 einen Aufwand von 12.05 Stunden
ausgewiesen, wobei er insgesamt Kosten von Fr. 3‘916.90 geltend macht.
Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300. bewegt sich im gemäss
Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der angegebene Aufwand
betreffend eine Beweismitteleingabe vom 7. Juni 2018 (2.15 Stunden) kann
nicht berücksichtigt werden, zumal eine entsprechende Eingabe dem Dos-
sier nicht entnommen werden kann. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Be-
schwerdeverfahren von (korrigierten) 9.9 Stunden erscheint aufgrund
des grossen Anteils, welcher in mehreren Eritrea betreffenden Beschwer-
den des rubrizierten Rechtsvertreters wortwörtlich übernommen wird
E-6670/2017
Seite 18
überhöht und wird auf 8.5 Stunden gekürzt. Dazu ist die Hälfte der effektiv
ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 8.30 (13.60 5.30) sowie ein Mehr-
wertsteuerzuschlag von 8% hinzuzurechnen, womit sich das zu entschädi-
gende und von der Vorinstanz auszurichtende Honorar auf insgesamt
Fr. 1'382. beläuft.
8.3 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber hälftig unterliegt, ist
ihrem Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügungen vom 29. November
2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, für seine Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichts-
kasse auszurichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertretern aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der not-
wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es ist folg-
lich von einem Stundenansatz von Fr. 150. auszugehen. Dem Rechtsver-
treter ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 693. (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag von 8% und Hälfte der Auslagen) zulasten der
Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6670/2017
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Voll-
zug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 24. Ok-
tober 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwer-
deführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'382.
auszurichten.
5.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 693. festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: