B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6671/2014
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2014 / N (…).
E-6671/2014
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am
7. Dezember 2012 und gelangte am 3. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er
am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2013 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Die
Vorinstanz hörte ihn am 7. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im
Wesentlichen geltend, er habe in Syrien in den Jahren 2007 bis 2009 den
militärischen Grundwehrdienst absolviert. Anschliessend habe er bei ver-
schiedenen Reedereien angeheuert. Vor seiner Einreise in die Schweiz
habe das Schiff, auf dem er zu dieser Zeit gearbeitet habe, Feuer gefan-
gen. Die Besatzung sei von der italienischen Küstenwache gerettet wor-
den. Da das Schiff Drogen geladen gehabt habe, habe man die gesamte
Crew verhaftet. Er sei für 19 Tage in Italien im Gefängnis gewesen. Nach
seiner Freilassung habe er von seiner Familie erfahren, dass man ihn in
Syrien zum Reservedienst einziehen wolle, weshalb er in der Schweiz um
Asyl ersucht habe.
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 – eröffnet am 15. Oktober 2014 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und
ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 14. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm
vollumfänglich Einsicht in die Akte A2/1, in den internen VA-Antrag sowie
in sämtliche Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Ge-
hör zur Akte A2/1, zum internen VA-Antrag sowie zu sämtlichen Beweismit-
teln zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betref-
fend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akten-
einsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der
schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 hiess der damalige In-
struktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und stellte dem
Beschwerdeführer das Aktenstück A2/1 zu. Zudem lehnte er den Antrag
auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
E.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer,
es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und er sei
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Er reichte eine Be-
stätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 verzichtete der damalige
Instruktionsrichter wiedererwägungsweise auf die Einforderung eines Kos-
tenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut. Ausserdem lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 reichte die Vorinstanz ihre Ver-
nehmlassung ein. Darin führte sie aus, dass man vollumfänglich an den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung festhalte. Die Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 2.2 und 7) einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich der Asyl-
punkt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Wegwei-
sung. Auf den Subsubeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit
des Vollzugs ist nicht einzutreten. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfü-
gung vom 26. November 2014 zu verweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
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ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht
verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
3.4 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird
(Beschwerde Ziff. 13-16), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin
eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Be-
schwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll
zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich.
3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört
und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte fest-
gestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersicht-
lich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit
rechtserheblich, berücksichtigt. Dass das rechtliche Gehör in Form des Ak-
teneinsichtsrechts verletzt sein soll, wurde bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 26. November 2014 verneint. Darauf ist hier zu verweisen. In
Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den
Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten ent-
schieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen.
3.6 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichts-
recht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist un-
begründet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG;
vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So seien seine Aus-
sagen zur Verfolgung seitens der syrischen Behörden wegen der Missach-
tung zweier Aufgebote als Reservist wenig detailliert ausgefallen. Ob ge-
gen ihn in Syrien konkrete Verfolgungsmassnahmen ergriffen worden
seien, vermöge er nicht darzulegen. Der Aufforderung, sein Militärbüchlein,
die Reservistenkarte sowie die zwei Marschbefehle einzureichen, sei er
nicht nachgekommen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der be-
haupteten Einberufung spreche. Schliesslich stelle die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Bürgerkriegslage in Syrien kein in Art. 3 AsylG
definiertes Verfolgungsmotiv dar.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Aussagen in der An-
hörung zur Verfolgung durch die syrischen Behörden würden sich mit den-
jenigen in der BzP decken. Auch mache er, entgegen der Behauptung der
Vorinstanz, durchaus konkrete Zeitangaben. Bezüglich der eingeforderten
Beweismittel sei festzuhalten, dass er die Aufgebote zum Reservedienst
nicht einreichen könne, weil seine Eltern die Dokumente nicht unterschrie-
ben hätten. Das Militärdienstbüchlein habe er bei seiner Ausreise aus
Angst vor einer Kontrolle nicht mitgenommen. Er habe Angst seine Familie
bezüglich dieser Dokumente zu kontaktieren, da er befürchte, seine Fami-
lie müsse dann mit ernsthaften Nachteilen rechnen, da er ja aus Syrien
geflüchtet sei, um sich dem Reservistendienst zu entziehen. Die einge-
reichten Beweismittel würden sodann zeigen, dass er in den Jahren 2007
bis 2009 den Grundwehrdienst geleistet habe, was die Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen untermauere.
5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zum angeblichen Aufgebot für den Reservedienst nicht
glaubhaft sind.
5.3.1 So trifft zu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ver-
folgung seitens der syrischen Behörden wegen Missachtung zweier Aufge-
bote zum Reservedienst wenig detailliert ausgefallen sind. Er bringt vor,
seine Eltern hätten ihm nach seiner Freilassung erzählt, er solle nicht nach
Syrien zurückkehren, da Sicherheitsleute nach ihm fragen würden, da er
wieder als Reservist ins Militär gehen müsse. Sein Bruder habe ihm ge-
sagt, dass er vor einem Monat einen Marschbefehl erhalten habe (SEM-
Akten, A19/16 F58 f.). Auf die Frage, ob er dies detailliert beschreiben
könne, bringt er einzig vor, er sei als Reservist aufgerufen worden (SEM-
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Akten, A19/16 F69). Auch auf zahlreiche weitere Fragen zu diesem Sach-
verhalt fallen die Antworten des Beschwerdeführers stets oberflächlich aus.
Obwohl er die angebliche Suche nach ihm nur von seinen Familienange-
hörigen gehört hat, wäre von ihm eine ausführlichere Schilderung dieser
Telefonate zu erwarten gewesen, handelt es sich bei seinem Vorbringen
zum Reservedienst doch um den Grund, warum er nicht mehr nach Syrien
zurückgekehrt ist.
5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz sodann aufgefor-
dert, konkrete Beweismittel für die Einberufung in den Reservedienst ein-
zureichen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung jedoch nicht
nachgekommen. Er bringt auf Beschwerdeebene vor, es sei ihm aufgrund
objektiver Umstände nicht möglich, die eingeforderten Beweismittel zu be-
sorgen. So habe er Angst mit seiner Familie deswegen Kontakt aufzuneh-
men. In der Anhörung hingegen bringt er vor, er habe fast täglich Kontakt
mit seiner Familie (SEM-Akten, A19/16 F20). Auch widerspricht er sich be-
züglich seines Militärbüchleins. Während er in der Anhörung zu Protokoll
gibt, er habe dieses bei seiner Ausreise dabei gehabt, es sei jedoch ver-
brannt (SEM-Akten, A19/16 F10), bringt er im Schreiben vom 3. September
2014 (SEM-Akten, A23/7) und auf Beschwerdeebene (Beschwerde, S. 13)
vor, er habe bei seiner Ausreise das Büchlein aus Angst vor einer Kontrolle
nicht mitgenommen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr fast
zweieinhalb Jahren in der Schweiz. Es darf davon ausgegangen werden,
dass er, würden sich die geforderten Dokumente tatsächlich, wie in der Be-
schwerdeeingabe impliziert, bei seiner Familie in Syrien befinden, er einen
Weg gefunden hätte, sich diese schicken zu lassen. Wie die Vorinstanz
zutreffend feststellt, spricht auch dies gegen die Glaubhaftigkeit der dies-
bezüglichen Vorbringen.
5.3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, falls seine Flüchtlings-
eigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlings-
eigenschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Bei einer Abschie-
bung nach Syrien werde er direkt in die Hände des Regimes getrieben,
welches seiner Pflicht zur Zerschlagung jeglicher Opposition nachgehen
werde. Er sei einem folgenreichen willkürlichen Verhör der Behörden aus-
gesetzt, da er als Militärdienstverweigerer gelte.
Der Beschwerdeführer substantiiert jedoch mit keinem Wort, aufgrund wel-
cher (exilpolitischer) Tätigkeiten er bei einer Rückkehr ins Visier der syri-
schen Behörden gelangen sollte, zumal zuerst die Vorinstanz und nun auch
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Seite 9
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt haben, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zu den angeblichen Re-
serveaufgeboten nicht als Dienstverweigerer gilt.
5.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei durch seinen Aufent-
halt in Europa bei einer Rückkehr durch den IS (Islamischer Staat) oder
andere islamistische Gruppen bedroht. Er substantiiert dieses Vorbringen
auf Beschwerdeebene jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer
Rückkehr persönlich und gezielt eine Verfolgung durch den IS oder andere
Gruppierungen zu vergegenwärtigen hätte, finden sich in den Akten keine.
5.3.5 Aus den auf Beschwerdeebene gemachten allgemeinen Ausführun-
gen zur Situation in Syrien und den zitierten Berichten kann der Beschwer-
deführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
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Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf eingetreten werden kann.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. De-
zember 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den und darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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